Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 7 EStG in der Fassung des UStAVermG
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2405 / 0 :008 vom 17.12.2018
Es wird zudem nicht beanstandet, wenn für eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
- der auszahlenden Stelle statt einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Dies gilt unter den Voraussetzungen von Randziffer 298 des BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) entsprechend bei Vorlage der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid,
- noch gültige Nichtveranlagungs-Bescheinigungen der NV Art 03 , die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellt wurden, auch nach dem 31. Dezember 2018 berücksichtigt werden,
- die auszahlende Stelle im Falle des § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG daran anknüpft, dass der Steuerpflichtige die Anteile bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Bestand hat.
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