Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen

Die spanische Airline Vueling erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Größeres oder zusätzliches Handgepäck kostet extra. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das OLG Hamm nun vorläufig nach einer Klage des vzbv (Az. I-13 UKl 4/25).

vzbv, Mitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil I-13 UKl 4/25 des OLG Hamm vom 20.01.2026 (nrkr)

Versäumnisurteil im Handgepäck-Streit: Gericht gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen Fluggesellschaft Vueling statt

  • Flugpreis enthält nur die Mitnahme eines kleinformatigen Handgepäckstücks.
  • Für zusätzliches oder größeres Handgepäck kassiert die Airline extra.
  • OLG Hamm: Flugpreis muss angemessenes Handgepäck enthalten.

Wer in der EU mit dem Flugzeug verreisen möchte, muss aktuell erst einmal seine Taschen und Koffer ausmessen. Airlines erlauben unterschiedliche Höchstmaße und -gewichte für kostenloses Handgepäck. Und wenn das Handgepäck die Vorgaben nur minimal überschreitet, kassieren Fluggesellschaften oft kräftig ab.

Die spanische Vueling Airline erlaubt Passagieren im Tarif „Fly Light“ etwa nur die Mitnahme eines einzigen, nicht mehr als 40 x 30 x 20 Zentimeter großen Handgepäckstücks. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck müssen sie extra zahlen. Damit verstößt die Fluggesellschaft gegen EU-Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm nun vorläufig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Vueling hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Das Urteil ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung im Rahmen einer Initiative europäischer Verbraucherverbände gegen die Handgepäck-Gebühren von sieben Fluggesellschaften. „Nach EU-Recht sind Fluggesellschaften verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Dagegen verstoßen viele Fluggesellschaften, in dem sie nur Taschen und Rucksäcke im Miniformat ohne Preisaufschlag zulassen. Schon wenn Passagiere zusätzlich noch eine kleine Handtasche in die Kabine mitnehmen wollen, zahlen sie oft drauf.“

Die Revision der europäischen Fluggastrechte geht in die heiße Phase. In den kommenden Wochen werden dazu das Europäische Parlament und der Ministerrat der EU verhandeln. Beabsichtigt ist in diesem Zusammenhang auch eine neue Regelung zum Handgepäck.

„Das Recht muss praxistauglich werden. Die aktuellen Vorgaben sind zu schwammig, führen zu Chaos, Kostenfallen und zahlreichen Gerichtsverfahren. Im Ticketpreis sollte ein kleines persönliches Gepäckstück plus ein standardisiertes Handgepäck von mindestens 115 Zentimetern Kantenmaß und zehn Kilogramm Gewicht enthalten sein“, so Ramona Pop.

Mitnahme eines Kabinenkoffers nur gegen Aufpreis

Nach den Gepäck-Bestimmungen von Vueling dürfen Passagiere im Tarif „Fly Light“ kostenfrei nur ein einziges Handgepäckstück mit den Maßen von maximal 40 cm x 30 cm x 20 cm mit in die Kabine nehmen und unter dem Vordersitz verstauen. Die Mitnahme eines Kabinenkoffers mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm und maximal zehn Kilogramm Gewicht kann zum Verstauen im oberen Gepäckfach dazu gebucht werden – aber nur gegen Aufschlag. Bei der Online-Buchung fallen dafür zusätzlich je nach Strecke 10 bis 59 Euro und am Gate sogar 45 bis 79 Euro an. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa für Personen, die mit einem Kleinkind reisen.

Beschränkung auf ein einziges Handgepäckstück ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm folgte in der Begründung des Versäumnisurteils der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die strittige Handgepäck-Regelung rechtswidrig ist. Handgepäck sei nach europäischem Recht grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen. Dafür dürfe kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die Sicherheitsbestimmungen erfüllen. Dagegen verstoße Vueling Airlines schon deshalb, weil sie nur ein einziges kostenfreies Handgepäckstück zulasse. Damit würde bereits das Mitführen von zwei kleinen Gepäckstücken wie einer Handtasche und einer Laptoptasche kostenpflichtig – selbst wenn deren Maße zusammen noch unter den von der Airline genannten Grenzen liegen und sich beides sicher unter dem Vordersitz verstauen ließe.

Nach rechtlicher Einschätzung des Gerichts ist es außerdem nicht zulässig, dass Vueling auf seiner Internetseite für den Tarif „Fly Light“ Preise angibt, ohne das Zusatzentgelt für einen Kabinenkoffer mit Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm auszuweisen.

Das Urteil erging ohne mündliche Verhandlung als Versäumnisurteil, weil Vueling auf die Klage nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist reagiert hat. Inzwischen hat Vueling Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Klage ist Teil einer Initiative europäischer Verbraucherverbände

Die Klage gegen Vueling ist Teil einer gemeinsamen Initiative europäischer Verbraucherorganisationen. Im Mai 2025 haben der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis von sieben Fluggesellschaften erhoben: easyJet, Norwegian Air, Ryanair, Transavia, Volotea, Vueling Airlines und WizzAir. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat im Rahmen der Aktion Klage gegen easyJet, WizzAir und Vueling eingereicht und aufgrund von Verbraucherbeschwerden auch Eurowings verklagt. Das Versäumnisurteil des OLG Hamm ist das erste Urteil in diesen Verfahren.

Hintergrund zur Reform der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Am 21. Januar 2026 hat das Europäische Parlament den Vorschlag des Ministerrats der EU zur Änderung der Fluggastrechte abgelehnt. Das Europäische Parlament fordert eine Stärkung der Fluggastrechte: Die bestehenden Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen sollen erhalten bleiben. Passagiere sollen außerdem einen Anspruch haben, neben einem kleinen persönlichen Gegenstand ein weiteres standardisiertes Handgepäckstück ohne zusätzliche Kosten mitführen zu dürfen.

Der Reformvorschlag muss nun in einem Vermittlungsausschuss verhandelt werden. Kommt es zwischen dem EU-Parlament und dem EU-Ministerrat dort zu keiner Einigung, bleibt die aktuelle Rechtslage weiter bestehen.

Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 20.01.2026, Az. I-13 UKl 4/25 – nicht rechtskräftig. Die Gegenseite hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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