BRAK, Mitteilung vom 21.08.2025 zum Beschluss 7 W 4/25 des OLG Schleswig vom 11.04.2025
Wer in derselben Sache als Anwalt und Notar tätig wird, verstößt gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 BRAO und verliert den Vergütungsanspruch.
Ein Anwaltsnotar, der in derselben Rechtssache sowohl als Anwalt als auch als Notar tätig war, verstößt gegen das in § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO normierte Tätigkeitsverbot. Laut OLG Schleswig hat dies automatisch die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gem. § 134 BGB zur Folge – mit der Konsequenz, dass keinerlei Vergütungsanspruch, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht, besteht. Maßgeblich sei, dass die anwaltliche und notarielle Tätigkeit auf ein innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis zurückzuführen gewesen sei (Beschluss vom 11.04.2025, Az. 7 W 4/25).
Als Anwalt und Notar in derselben Sache tätig
In der Sache ging es um die Festsetzung von Anwaltskosten im Rahmen eines Adoptionsverfahrens. Die Angelegenheit war nicht nur familiär heikel, sondern es ging um sehr viel Geld: Der Mandant soll ein vererbliches Vermögen von 50 Millionen Euro haben.
Zunächst hatte der Anwaltsnotar in seiner Funktion als Rechtsanwalt erfolglos versucht, die leibliche Tochter seines Mandanten zum Verzicht auf ihren Pflichtteil als Erbin zu bewegen. Später hatte er – dann allerdings in seiner Funktion als Notar – die Adoptionsurkunde für die Erwachsenenadoption des Stiefsohns seines Mandanten beurkundet.
Die Adoption hätte allerdings für die Tochter finanzielle Einbußen im Rahmen der Erbschaft zur Folge gehabt, weswegen sie an dem Adoptionsverfahren ihrer Auffassung nach proaktiv hätte beteiligt werden müssen. Dies war aber nicht geschehen – nur durch Zufall erfuhr sie davon und legte Beschwerde ein. Dies zwar letztlich ohne Erfolg.
Doch nun ging es im Kostenfestsetzungsverfahren um die ihr entstandenen Anwaltskosten für ihre Beteiligung am Adoptionsverfahren. Wegen des hohen Streitwerts beliefen sich diese auf fast 50.000 Euro. Im Rahmen dieses Streits beauftragte der Vater nun erneut den Anwaltsnotar als Prozessbevollmächtigten. In der ersten Instanz wurden die Kosten seiner Tochter auferlegt – diese Entscheidung hat das OLG Schleswig nun jedoch aufgehoben.
Nichtiger Mandatsvertrag, keine Vergütung
Ein berufsrechtlicher Verstoß wurde dem Rechtsanwaltsnotar hier auch finanziell zum Verhängnis: Er habe durch seine Tätigkeit sowohl als Rechtsanwalt auch als Notar in „derselben Sache“ gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstoßen, so das OLG Schleswig. Daher sei der gesamte Anwaltsvertrag nichtig, mit der Folge, dass auch die gesamten Vergütungsansprüche aus keiner Rechtsgrundlage entstanden seien.
Der Senat führte aus, dass der Begriff „dieselbe Rechtssache“ viel weiter auszulegen sei als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasse „jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist“, so ein Leitsatz des Urteils.
Zwischen der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags und der späteren anwaltlichen Prozessvertretung bestehe ein solcher Zusammenhang. Beide Tätigkeiten stünden im Kontext der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Mandanten und seiner leiblichen Tochter, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche. Selbst wenn unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt worden seien, handle es sich um dasselbe Lebensverhältnis.
Das Tätigkeitsverbot greife unabhängig davon, ob ein konkreter Interessenwiderstreit vorliege. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, jede potenzielle Interessenkollision zu vermeiden und das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege zu stärken. Insbesondere bei notarieller Vorbefassung bestehe die Gefahr, dass der Anwalt in eigener Sache tätig werde, indem er etwa die von ihm selbst beurkundete Urkunde auslege oder ergänze.
Rechtsfolge des Verstoßes sei die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags nach § 134 BGB. Der Umstand, dass das Verbot nur gegenüber dem Rechtsanwalt wirke, ändere daran nichts. Auch Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht) seien ausgeschlossen. Würde man trotz Verbots eine Vergütung gewähren, liefe die Norm weitgehend leer.
Im konkreten Fall führte dies zur vollständigen Versagung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs sowie zur Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
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