DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026
Die 6. Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) erarbeitet, in denen eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung dieses Risikoprofils festgelegt werden. Ziel ist es, die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor in der gesamten EU zu harmonisieren.
Die AMLA hat hierzu nun einen Entwurf einer delegierten Verordnung einschließlich Anhängen vorgelegt und eine umfangreiche Konsultation eingeleitet, die bis zum 27.09.2026 läuft. Sie umfasst neben einem allgemeinen und spezifischen Fragebogen zu den Datenpunkten zur Bewertung der Kontrollen auch 16 sektorspezifische Fragebögen, darunter auch einer für den steuerberatenden Berufsstand. Die Konsultationsteilnehmer sollen insbesondere bewerten, ob die vorgeschlagenen Datenpunkte verständlich, verfügbar und bereits vorhanden sind – und auch wie hoch der Berichtsaufwand wäre.
Nach Annahme durch die EU-Kommission sollen die Regelungen ab dem 31.12.2028 gelten, für neu einbezogene Sektoren wie Profifußballvereine und Fußballvermittler ist eine Anwendung ab Ende 2029 vorgesehen. Bis dahin können die Aufsichtsbehörden ihre nationalen Methoden nutzen.
Risikobasierte Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden sollen die Risikoprofile aller beaufsichtigten Einheiten im Nichtfinanzsektor regelmäßig bewerten und ihren Fokus auf die risikoreichen Fälle legen.
Die von der AMLA vorgeschlagene Methodik verfolgt einen dreistufigen Ansatz: Zunächst wird das inhärente Risiko jedes Verpflichteten anhand festgelegter Risikoindikatoren für die jeweilige Kategorie von Verpflichteten (s. Anhang I) bewertet, anschließend die Qualität seiner Geldwäsche-Kontrollen nach den Risikoindikatoren in Anhang II geprüft und daraus schließlich das Restrisiko ermittelt. Die Verpflichteten werden dabei in die Risikokategorien „gering“, „mittel“, „erheblich“ oder „hoch“ eingestuft.
Erleichterungen für kleinere Verpflichtete
Der Entwurf folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Für kleinere Verpflichtete mit weniger als fünf Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 600.000 Euro soll ein vereinfachtes Verfahren gelten. Sie sollen nur einen reduzierten Datensatz bereitstellen, der es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, ihr inhärentes Risiko zu beurteilen. Um den Berichtsaufwand zu verringern, besteht für sie auch keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über ihre Kontrollen. Soweit den Aufsichtsbehörden keine Informationen dazu vorliegen, wird die Bewertung der Kontrollqualität der Bewertung des inhärenten Risikos gleichgesetzt. Falls sich auf Ebene eines gesamten Sektors eines EU-Mitgliedstaats erhöhte Risiken bei bestimmten Kategorien von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor abzeichnen, können die Aufsichtsbehörden auch von kleineren Verpflichteten umfangreiche Informationen verlangen.
Häufigkeit der Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und Restrisikos
Die Aufsichtsbehörden sollen die erste Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und Restrisikos bis 31.12.2029 bzw. bis 31.12.2030 (für Profifußballvereine und Fußballvermittler) durchführen und anschließend jährlich (jeweils zum 31.12.) überprüfen. Eine Ausnahme besteht für Verpflichtete mit niedrigem Risikoprofil: Hier ist eine Überprüfung alle drei Jahre ausreichend, sofern es zu keinen wesentlichen Veränderungen bzw. Entwicklungen (z. B. in der Geschäftsstruktur) kommt, die eine Anpassung der Risikoeinschätzung erfordern.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
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