Genussrechtsausschüttungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gläubiger nicht über Eigentümerrechte verfügt. Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt.

Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen.

Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die geplante Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche rechtswidrig ist.

Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht München, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Berufungsurteil im „Fensterstreit“: Eigentümer kann keine verschlossenen und blickdichten Nachbarfenster verlangen

Das OLG Nürnberg hat die Klage eines Nachbarn auf Durchsetzung des „Fensterrechts“ in der Berufungsinstanz abgewiesen (Az. 6 U 2481/22). In erster Instanz hatte das LG den vom Kläger gegen die Grundstücksnachbarn geltend gemachten Anspruch, die auf der Grundstücksgrenze befindlichen Fenster großflächig blickdicht zu gestalten und geschlossen zu halten, zuerkannt.

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 24.06.2024 zum Urteil 6 U 2481/22 vom 18.06.2024 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Klage eines Nachbarn auf Durchsetzung des „Fensterrechts“ in der Berufungsinstanz abgewiesen. In erster Instanz hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth den vom Kläger gegen die Grundstücksnachbarn geltend gemachten Anspruch, die auf der Grundstücksgrenze befindlichen Fenster großflächig blickdicht zu gestalten und geschlossen zu halten, zuerkannt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat nun die Entscheidung abgeändert.

Der Kläger verlangte unter Berufung auf die bayerischen Nachbarrechtsvorschriften von den beklagten Nachbarn die zu seinem Grundstück zugewandten Wohnraumfenster so umzubauen, dass ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden nicht möglich sind. Er ist Eigentümer eines im Jahr 2017 errichteten Einfamilienhauses, die Beklagten wohnen seit 2019 auf dem Nachbargrundstück. Beide Grundstücke waren zunächst Teil eines größeren Grundstücks. Infolge der Grundstücksteilung im Jahr 2000 wurde das Wohnhaus, in dem die Beklagten wohnen, zu einem Grenzbau. Die Wohnung der Beklagten hat mehrere Fenster sowie eine Balkonfenstertür, deren Abstand zur Grundstücksgrenze des Klägers weniger als 60 Zentimeter beträgt.

Das Oberlandesgericht sah die auf das „Fensterrecht“ gestützten Anspruchsvoraussetzungen zwar grundsätzlich als gegeben, erachtete die Durchsetzung des Anspruchs im konkreten Einzelfall in der Gesamtwürdigung aber als unbillige Härte. Der Senat hatte sich in einem Ortstermin ein eigenes Bild von den konkreten Wohnverhältnissen gemacht und die streitgegenständlichen Fenster, insbesondere die etwaig zu verschattenden Fensterflächen, die Lichtverhältnisse in sämtlichen betroffenen Räumen und die Fluchtwege der Wohnung in Augenschein genommen. Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten der Wohnung und in Abwägung der jeweiligen Interessen beider Seiten kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Berufen auf das nachbarrechtliche „Fensterrecht“ im konkreten Einzelfall verwehrt ist. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts zum einen, dass bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären und eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung bei Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr gewährleistet wäre. Zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einem dauerhaften Verschließen der Balkontür auch der notwendige zweite Fluchtweg nicht mehr gegeben wäre. In Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände erachtete das Gericht die Ausübung des Fensterrechts daher als unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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EU-Kommission fordert von Temu und Shein mehr Informationen über die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienstleistungen

Die EU-Kommission hat den Online-Marktplätzen Temu und Shein förmliche Auskunftsersuchen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) übermittelt. Bis zum 12.07.2024 müssen sie weitere Informationen vorlegen, wie sie die Verpflichtungen im Rahmen DSA einhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2023

Die EU-Kommission hat den Online-Marktplätzen Temu und Shein förmliche Auskunftsersuchen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) übermittelt. Bis zum 12. Juli müssen sie weitere Informationen vorlegen, wie sie die Verpflichtungen im Rahmen DSA einhalten.

Konkret geht es um den Mechanismus, der es Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, illegale Produkte zu melden und um Online-Schnittstellen, die so gestaltet sein sollten, dass die Nutzer nicht durch so genannte „Dark Patterns“ getäuscht oder manipuliert werden. Außerdem betrifft das Auskunftsersuchen den Jugendschutz, die Transparenz von Empfehlungssystemen, die Rückverfolgbarkeit von Händlern und die Gestaltung der Benutzeroberfläche.

Diese Durchsetzungsmaßnahme beruht auch auf einer Beschwerde, die von Verbraucherorganisationen bei der Kommission eingereicht wurde.

Nächste Schritte

Auf der Grundlage der Bewertung der Antworten wird die Kommission die nächsten Schritte festlegen. Dies könnte die förmliche Eröffnung eines Verfahrens gemäß Artikel 66 des DSA bedeuten.

Gemäß Artikel 74 (2) des DSA kann die Kommission Geldbußen für unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben in der Antwort auf ein Auskunftsersuchen verhängen. Im Falle einer Nichtbeantwortung kann die Kommission beschließen, die Informationen durch Entscheidung anzufordern. In diesem Fall könnte die nicht fristgerechte Beantwortung zur Verhängung von Zwangsgeldern führen.

Nach ihrer Einstufung als sehr große Online-Plattformenunterliegen Temu und Shein der Aufsicht der Kommission, auch im Hinblick auf die allgemeinen Verpflichtungen des DSA, das am 17. Februar 2024 in Kraft trat und Gegenstand des heute übermittelten Auskunftsersuchens ist. Temu und Shein haben ab der Benennung vier Monate Zeit, um die strengeren Vorschriften des DSA zu erfüllen, insbesondere die Verpflichtung, alle von ihren Diensten ausgehenden systemischen Risiken, wie die Verbreitung unsicherer und gefälschter Produkte, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern.

Quelle: EU-Kommission

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Stadt Düsseldorf durfte 47 Mietwagengenehmigungen widerrufen

Die Stadt Düsseldorf hat zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen, die unter anderem über Vermittlungsplattformen im Internet wie UBER Fahrgäste befördern. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 6 L 1142/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Urteil 6 L 1142/24 vom 28.06.2024

Die Stadt Düsseldorf hat zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen, die unter anderem über Vermittlungsplattformen im Internet wie UBER Fahrgäste befördern.

Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 28.06.2024 entschieden und damit einem Abänderungsantrag der Stadt Düsseldorf gegen einen gegenteiligen Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2024 – 13 B 1037/23 – stattgegeben. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Unternehmen haben sich zwei angekündigten Betriebsprüfungen durch die Stadt Düsseldorf widersetzt. Sie haben die städtischen Mitarbeiter nicht in ihre Büro- und Geschäftsräume eingelassen und keine betrieblichen Unterlagen vorgelegt. Der Stadt war es so unmöglich zu kontrollieren, ob die Unternehmen das Personenbeförderungsgesetz einhalten. Damit haben die Unternehmen in gravierender Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, sodass ihre Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden mussten. Diese mehrere Monate nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingetretenen neuen Umstände rechtfertigen dessen Abänderung durch das Verwaltungsgericht.

Durch Beschluss vom 17. September 2023 – 6 L 1791/23 – hatte die 6. Kammer den Eilantrag der Mietwagenunternehmen bereits einmal abgelehnt (Pressemitteilung vom 14. September 2023). Nachdem die Geschäftsführer der Mietwagenunternehmen ausgewechselt worden waren, änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Beschwerde der Mietwagenunternehmen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Beschluss vom 24. Januar 2024 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Mietwagenunternehmen gegen die Widerrufe an.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Keine Rückabwicklung des Kaufs eines Ponys wegen Sommerekzems

Das LG München I hat die Klage der Käuferin einer Ponystute auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung der Unterstellungskosten gegen die Verkäuferin abgewiesen (Az.: 2 O 8062/22). Das OLG München hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

LG München I, Pressemitteilung vom 28.06.2024 zum Urteil 2 O 8062/22 vom 15.12.2023 (rkr)

Sommerekzem oder „Ein Pony, das keiner haben wollte“

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage der Käuferin einer Ponystute auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Erstattung der Unterstellungskosten gegen die Verkäuferin abgewiesen (Az. 2 O 8062/22). Das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.

Im Mai 2021 hatte die spätere Erwerberin des 11 Jahre alten Ponys dieses gemeinsam mit ihrer Tochter bei der Verkäuferin besichtigt und probegeritten. Aufgrund des positiven Eindrucks kaufte sie das Pony am 23.05.2021 und verbrachte es auf ihren Hof. Bereits wenige Tage nach der Übergabe des Ponys wies es an mehreren Stellen Scheuerstellen auf, unter anderem an Mähne, Hals, Bauchnaht, Ohren und Schweifansatz. Nach einem gemeinsamen Besichtigungstermin mit der Verkäuferin erklärte die Erwerberin im Oktober 2021 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Ponys auf. Die Verkäuferin lehnte die Rücknahme des Ponys ab.

Mit der Klage begehrte die Erwerberin von der Verkäuferin die Rückzahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Ponys und die Erstattung der Unterstellungskosten in Höhe von monatlich 260 Euro. Das Pony leide an einem Sommerekzem und könne daher weder geritten werden noch sei es für die Zucht verwendbar. Diese Krankheit habe bereits vor Verkauf des Ponys vorgelegen, da es sich um eine genetische Disposition handle, die bereits im Erbgut des Pferdes angelegt gewesen sei.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 hat das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Zwar sei das Pony an einem Sommerekzem erkrankt. Es sei insoweit ein erheblicher Mehraufwand an der erforderlichen Pflege für das Pony zu erwarten, auch wenn das Pony grundsätzlich reitbar wäre.

Nicht zweifelsfrei feststellbar sei jedoch, dass das Pony bereits vor Auftreten der Symptome bei der Erwerberin daran gelitten habe. Hierzu hatten die vom Gericht bestellten Sachverständigen ausgeführt, dass der Ausbruch eines Sommerekzems nach derzeitigem Stand der Wissenschaft zwar tatsächlich eine genetische Disposition darstelle. Der Krankheitsausbruch setze darüber hinaus jedoch auch ein die Krankheit auslösendes Ereignis, meist in Form eines Mückenstiches, voraus.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es beim Pferdekauf für die Bewertung der Mangelhaftigkeit des Tieres nicht allein auf die genetische Disposition, sondern auf den Ausbruch des Krankheitsbildes ankomme. Ein Tier sei unabhängig von den genetischen Anlagen so lange im juristischen Sinne als gesund anzusehen, bis sich erste Krankheitssymptome zeigten. Nachdem ein Ausbruch der Krankheit vor Übergabe des Ponys an die Erwerberin nicht nachgewiesen werden konnte, wurde die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen.

Eine zwischen den Parteien im vorangegangenen Prozessverlauf angesprochene gütliche Einigung war daran gescheitert, dass keine der Parteien das Pony freiwillig bei sich aufnehmen wollte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a

Das BMF hat die Tz. 1.16.1.2, 1.16.1.4 und 4.1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a geändert (Az. IV D 2 – S-0316-a / 20 / 10003 :007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0316-a / 20 / 10003 :007 vom 28.06.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I 2024 S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Zeitlicher Anwendungsbereich

Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Der Bundestag hat am 27.06.2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (BT-Drucks. 20/11849) in erster Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.06.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung“ (20/11849) in erster Lesung beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist dabei der Rechtsausschuss.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Beurkundungsverfahren sei derzeit grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet, schreibt die Regierung. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sehe das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor. Derweil erfolge die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022 elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung bei den Gerichten könne elektronisch erfolgen. Ab dem 1. Januar 2026 sei die elektronische Aktenführung bei den Gerichten verpflichtend.

Ebenfalls in hohem Maße elektronisch laufe heute der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und sonstiger Rechtsvorgänge ab, heißt es weiter. So werde die Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch abgewickelt. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen solle ebenfalls zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Koalition stellt sich gegen Steuerpläne der Union

Mit Steuersenkungen, Vereinfachungen im Steuerrecht und mit Entbürokratisierung will die CDU/CSU-Fraktion das Wachstum der deutschen Wirtschaft wieder stärken. Der Antrag wurde in 1. Lesung debattiert und an den Finanzausschuss überwiesen (BT-Drucks. 20/11954).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.06.2024

Mit Steuersenkungen, Vereinfachungen im Steuerrecht und mit Entbürokratisierung will die CDU/CSU-Fraktion das Wachstum der deutschen Wirtschaft wieder stärken. So soll ab 2025 unter anderem schrittweise die Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf 25 Prozent abgesenkt werden, wird in einem Antrag (20/11954) gefordert, der am Freitag, 28. Juni 2024, erstmals beraten wurde. Im Anschluss der Debatte wurde der Antrag an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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