Anti-SLAPP-Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht

Am 16.04.2024 wurde die Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 26.04.2024

Am 16. April 2024 wurde die Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie soll EU-weite Mindeststandards zur Abhilfe gegen sog. SLAPP-Klagen schaffen.

Ausgehend vom Veröffentlichungsdatum im Amtsblatt wird die Richtlinie gem. Art. 23 zum 6. Mai 2024 in Kraft treten und muss gem. Art. 22 Nr. 1 der Richtlinie bis zum 7. Mai 2026 durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren und umfasst alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich unmittelbar oder auch mittelbar durch Unterstützung und Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen öffentlich beteiligen. Auch die Anwaltschaft wird in den Kreis der zu schützenden Personen der Richtlinie aufgenommen und findet im Wortlaut der Richtlinienbegründung direkte Erwähnung.

Mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Mindeststandards sollen die Beklagten eine frühestmögliche Abweisung von offensichtlich unbegründeten Klagen beantragen können und die Gerichte mit entsprechenden prozessualen Hebeln ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollen zudem die Möglichkeit schaffen von den Klägern eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten abzuverlangen. Aufgrund von SLAPP-Klagen ergangene außereuropäische Urteile dürfen in der EU weder anerkannt noch vollstreckt werden.

Mit Blick auf die Betroffenen von SLAPP-Klagen, so sollen die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen einrichten, welche Informationen und psychologische Hilfe anbieten sowie ggf. Rechtsbeistand zur Seite stellen.

Ergänzend zur Richtlinie fordert die Europäische Kommission die Mitgliedsstaaten in ihrer Empfehlung dazu auf, die Richtlinie auch mit Blick auf innerstaatliche Sachverhalte und sämtliche Verfahrensarten umzusetzen und Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu SLAPPs zu ergreifen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 8/2024

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Bundesrat billigt Solarpaket I

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 das sog. Solarpaket I gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat hat am 26. April 2024 das sog. Solarpaket I gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Es soll nach Angaben der Bundesregierung den jährlichen Zubau von Photovoltaik verdreifachen – von 7,5 Gigawatt (GW) im Jahr 2022 auf bis 22 GW in Jahr 2026 – damit bis zum Jahr 2030 schließlich 215 GW erreicht werden können.

Erleichterungen für Balkonkraftwerke

Vereinfachungen enthält das Gesetz für Bürgerinnen und Bürger, die auf dem heimischen Balkon eine Steckersolaranlage betreiben wollen. Diese sog. Balkonkraftwerke müssen zukünftig nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet, sondern lediglich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Balkonanlagen dürfen mit bis zu 800 Watt auch eine höhere Leistung haben als bisher.

Mehr Möglichkeiten bei Gebäudestromanlagen

Auch Gebäudestromanlagen lassen sich zukünftig leichter nutzen. Die damit gewonnene Energie muss nun nicht mehr im Gebäude selbst, sondern kann auch in Nebenanlagen, wie Garagen verbraucht werden. Als Letztverbraucher kommen nicht mehr nur, wie ursprünglich vorgesehen, Mieter oder Wohnungseigentümer in Frage, sondern auch sonstige Letztverbraucher im Gebäude. In einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnener Strom darf nun auch zwischengespeichert werden.

Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen

Die Betreiber von Solaranlagen dürfen zukünftig ihre Anschlussleitungen über Grundstücke in öffentlichem Besitz legen und diese zu deren Wartung betreten.

Wie es weitergeht

Da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz nicht angerufen hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag verabschiedet Klimaschutzgesetz

Der Bundestag hat am 26.04.2024 das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung (20/8290, 20/8670) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 26. April 2024, das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung (20/8290, 20/8670) beschlossen. Für die vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderte Fassung der Vorlage (20/11183) votierten die Koalitionsfraktionen, die Oppositionsfraktionen und die Gruppe Die Linke stimmten dagegen. Zuvor hatten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu Beginn der Plenarsitzung durchgesetzt, dass die Abstimmung über den Regierungsentwurf auf die Tagesordnung aufgesetzt wird.

(…)

Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um das Ziel, 65 Prozent weniger CO2 bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Wie die Bundesregierung schreibt, steht der Entwurf im Kontext der gefährdeten, rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Hierzu sollen künftig Jahresemissionsgesamtmengen für alle Sektoren aggregiert eingeführt werden. Eine sektor- und jahresübergreifende Gesamtbetrachtung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis einschließlich 2030 soll eine gegebenenfalls nötige Nachsteuerung ermöglichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2024

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Der Deutsche Wetterdienst plant ein Naturgefahrenportal. Ausnahmeregelungen bei Brachflächen entlasten landwirtschaftliche Betriebe. Kosmetika werden sicherer. Diese Neuregelungen treten ab Mai 2024 lt. Bundesregierung in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Der Deutsche Wetterdienst plant ein Naturgefahrenportal. Ausnahmeregelungen bei Brachflächen entlasten landwirtschaftliche Betriebe. Kosmetika werden sicherer.

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen ab 1. Mai: Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 19,50 Euro pro Stunde brutto. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Juli 2025.

Deutscher Wetterdienst baut Naturgefahrenportal auf

Warnung vor Naturgefahren und Informationen über den Schutz davor: Der Deutsche Wetterdienst plant zum Sommer 2024 ein Portal zum Thema Naturgefahren. Die erforderliche Gesetzesgrundlage ist nun geschaffen.

Brachflächen in der Landwirtschaft

Landwirtinnen und Landwirte können 2024 den erforderlichen Mindestanteil von Brachflächen auch erfüllen, wenn Leguminosen (Hülsenfrüchte) oder sogenannte Zwischenfrüchte angebaut werden. Die Ausnahme von der EU-Regelung entlastet landwirtschaftliche Betriebe und schützt trotzdem Boden und Artenvielfalt.

Höchstmengen für gesundheitsschädigende Stoffe in Kosmetika

Kosmetika wie Gesichtscremes, Körperlotionen oder auch Zahnpasten können Stoffe enthalten, die das Drüsen- und Hormonsystem schädigen können. Die EU hat für diese Stoffe neue Höchstmengen festgelegt. Ziel ist, diese Stoffe langfristig durch sicherere Alternativen zu ersetzen. Hier ein Überblick.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat fordert Verbesserungen beim BAföG

Der Bundesrat beschäftigte sich am 26.04.2024 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. April 2024 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Studienstarthilfe für alle

In seiner Stellungnahme kritisierte er, dass der finanzielle Rahmen in Höhe von 150 Millionen Euro, den der Haushaltsausschuss des Bundestages vorgegeben hatte, nicht ausgeschöpft wurde. Es wäre möglich gewesen, die geplante Studienstarthilfe auf alle Studienanfänger auszudehnen, da man davon ausgehen könne, dass jeder, der BAföG beziehe, bedürftig sei. Das Prüfen weiterer Voraussetzungen und Nachweise für die Zahlung der Pauschale koste zusätzlich Geld und Zeit.

Geplante Höhe der Bedarfssätze nicht ausreichend

Außerdem bemängelt die Länderkammer, dass mit der Reform die Bedarfssätze nicht an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Gerade junge Menschen seien von der Inflation und den steigenden Mieten besonders betroffen. Die Bedarfssätze müssten auf Bürgergeld-Niveau angehoben und die Wohnkostenpauschale erhöht werden.

Schließlich ist der Bundesrat der Meinung, die geplante Einführung eines Flexibilitätssemesters greife zu kurz und erhöhe den Verwaltungsaufwand. Zielführender sei es, die Förderungshöchstdauer insgesamt um zwei Semester zu verlängern.

Was die Bundesregierung vorhat

Zu den im Regierungsentwurf enthaltenen Neuerungen gehört unter anderem die Einführung eines so genannten Flexibilitätssemesters, also die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen für ein weiteres Semester über die Höchstdauer des BAföG-Bezugs hinaus gefördert zu werden. Die Frist für einen Wechsel der Studienrichtung soll zudem verlängert werden. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Hinzu kommen erhöhte Freibeträge und Maßnahmen für schnellere Bearbeitungszeiten und zum Bürokratieabbau.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die darauf reagieren kann. Der Bundestag entscheidet, ob und in welcher Form er das Gesetz beschließt. Dann kommt es erneut im Bundesrat auf die Tagesordnung.

Quelle: Bundesrat

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Vorlage an EuGH: Ist Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform?

Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform? Mit dieser Frage hat sich das LSG Nordrhein-Westfalen an den EuGH gewandt (Az. L 12 SO 87/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.04.2024 zum Beschluss L 12 SO 87/22 vom 08.04.2024

Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform?

Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) an den Europäischen Gerichtshof gewandt (Beschluss vom 08.04.2024, L 12 SO 87/22; EuGH C-257/24)

Die 2009 geborene Klägerin ist Deutsche und wohnt in Belgien. Sie leidet aufgrund einer geistigen Behinderung an einer Entwicklungsstörung und besucht eine Gesamtschule in Aachen, wo ihre Mutter arbeitet. Ihren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Schulassistenzleistungen lehnte die beklagte Städteregion Aachen ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Berufung macht die Klägerin die Kostenerstattung für die in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Schulassistenzleistungen geltend. Das LSG sieht diese bei isolierter Betrachtung nach nationalem Recht als unbegründet an, da § 101 SGB IX für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Leistungsausschluss für die Eingliederungshilfe enthalte und die dort normierten Ausnahmen im Falle der Klägerin nicht einschlägig seien. Daher komme es entscheidend auf die Auslegung des EU-Rechts an.

Der EuGH solle nun im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens klären,

  • ob es sich bei der Eingliederungshilfe in Gestalt der Schulassistenzleistung um eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handele;
  • ob der Leistungsausschluss gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstoße, wonach einem Arbeitnehmer (und seinen Angehörigen) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die gleichen sozialen Vergünstigungen wie den inländischen Arbeitnehmern zukommen müssen;
  • ob der Leistungsausschluss eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 20, 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstelle.

Würde eine dieser Fragen bejaht, hätte die Berufung aufgrund des Anwendungsvorrangs europarechtlicher Vorschriften nach Einschätzung des LSG Erfolg.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Bundesrat fordert Mutterschutz für Selbstständige

Selbstständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Selbstständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht.

Geringer Frauenanteil bei Selbstständigen

Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem immer noch auffällig niedrigen Anteil von Frauen bei Unternehmensgründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen.

Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen

Die deutsche Rechtsordnung enthalte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Richterinnen – nicht jedoch für Selbstständige. Es müssten gleichwertige Verhältnisse in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden, um den Frauenanteil unter den Selbstständigen zu erhöhen. Daher sei es notwendig, die bestehenden Nachteile für Selbstständige Schwangere oder Mütter in der Zeit nach der Entbindung abzubauen, um so einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten.

Unternehmerinnen im Handwerk besonders betroffen

Gerade junge Unternehmerinnen hätten oft noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge. Ihnen drohten beim Ausfall durch Schwangerschaft und Geburt Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge, die bis zur Insolvenz führen könnten. Unternehmerinnen im Handwerk seien besonders betroffen, da die Arbeit oft körperlich belastend und in dieser Lebensphase der Investitionsbedarf besonders hoch sei. Daher müssten für Gründerinnen und Selbstständige Instrumente geschaffen werden, die einerseits Rückhalt zur Gründung geben und andererseits schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern, verlangt der Bundesrat. Finanziert werden könnten diese Instrumente durch Bundesmittel oder durch Schaffung eines solidarischen Umlagesystems.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Digitale-Dienste-Gesetz passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 das Digitale-Dienste-Gesetz gebilligt. Es ergänzt eine als Digital Services Act bekannte Verordnung der Europäischen Union.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. April 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz gebilligt. Es ergänzt eine als Digital Services Act bekannte Verordnung der Europäischen Union. Diese ist seit dem 17. Februar 2024 in Kraft, dient europaweit als einheitlicher Rechtsrahmen für digitale Vermittlungsdienste und soll illegale und schädliche Online-Aktivitäten sowie das Verbreiten von Desinformation verhindern.

Zentrale Koordinierungsstelle geplant

Durch das Digitale-Dienste-Gesetz wird eine Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesnetzagentur geschaffen. Diese soll für Transparenz und Fairness sorgen und Anbieter digitaler Vermittlungsdienste sowie die Durchsetzung des Digital Services Act zentral beaufsichtigen. Nutzerinnen und Nutzer können ihre Beschwerden direkt an die Koordinierungsstelle richten, die ein zugängliches und benutzerfreundliches Beschwerdemanagement-System einrichten wird.

Weitere Maßnahmen für mehr Sicherheit

Das Gesetz enthält Regelungen zum Schutz von Minderjährigen im digitalen Raum, deren Einhaltung durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz überwacht werden soll. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll das Einhalten der europäischen Datenschutzregelungen überwachen: So dürfen zum Beispiel personenbezogene Daten nicht für kommerzielle Werbung verwendet werden. Des Weiteren finden sich im Gesetz Bußgeldvorschriften zum Ahnden von Verstößen gegen den Digital Services Act.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und danach verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Einheitlicher Standard für Ladekabel kommt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 26.04.2024 Änderungen am Funkanlagengesetz gebilligt und damit den Weg für einheitliche Ladekabel freigemacht.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 26. April 2024 Änderungen am Funkanlagengesetz gebilligt und damit den Weg für einheitliche Ladekabel freigemacht.

Einheitliche Ladegeräte

Die Ladeschnittstellen von kabelgebundenen aufladbaren Mobiltelefonen und ähnlichen technischen Geräten, wie Tablets, eBook-Reader, Digitalkameras etc. müssen zukünftig über einen einheitlichen Ladeanschluss aufgeladen werden können. Dabei handelt es sich um eine USB-C-Schnittstelle, die nach der Gesetzesbegründung dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Geräte, die über eine sog. Schnellladefunktion verfügen, müssen zukünftig stets dasselbe Ladeprotokoll verwenden.

Kauf auch ohne Ladegeräte möglich

Die Vereinheitlichung der Ladegeräte hat zur Folge, dass zukünftig Handys und andere Geräte auch ohne neues Ladenetzteil verkauft werden können. Auf den Verpackungen muss anhand von Piktogrammen eindeutig zu erkennen sein, ob das Gerät mit einem Netzteil ausgestattet ist oder nicht.

Umsetzung einer EU-Richtlinie

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um mit dem Ziel, ein Aufsplittern des Marktes in Bezug auf Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle zu verhindern bzw. zu reduzieren. Zudem sollen die Verbraucherfreundlichkeit verbessert, Ressourcen geschont und Elektronikabfälle verhindert werden.

Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zu dem Einspruchsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und es somit gebilligt. Es kann nun nach der Ausfertigung verkündet werden und tritt einen Tag später in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat schlägt Änderung beim Gesetz gegen Schrottimmobilien-Missbrauch vor

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der missbräuchlichen Ersteigerung von Schrottimmobilien stand am 26.04.2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf regt der Bundesrat an, Gemeinden nur dann die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Verwaltung zu gewähren, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Erlass einer Rechtsverordnung zugelassen hat.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der missbräuchlichen Ersteigerung von Schrottimmobilien stand am 26. April 2024 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Im Fokus stehen Fälle, in denen Gebäude im Rahmen von Zwangsversteigerungen ersteigert werden, die Ersteher allerdings nie den Kaufpreis entrichten und dennoch über einen längeren Zeitraum Einkünfte aus der Immobilie erzielen – beispielsweise durch Mieteinnahmen. Dies ist nur bei Versteigerungen möglich, da bei man hier bereits mit Erteilung des Zuschlages und nicht erst mit Eintragung ins Grundbuch Eigentümer des Grundstücks wird.

Gerichtliche Verwaltung von Grundstücken

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Gemeinden die Möglichkeit eines Antrages auf gerichtliche Verwaltung solcher Grundstücke eingeräumt wird. Nach der Anordnung der gerichtlichen Verwaltung sind Miet- und andere Einkünfte aus dem Grundstück nicht an den Ersteher, sondern an den gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen. So soll dem Anreiz entgegengewirkt werden, überhöhte Gebote auf Problemimmobilien abzugeben, um als Eigentümer ohne Zahlung des Kaufpreises aus dem Grundstück Nutzen zu ziehen.

Bundesrat schlägt Einschränkung vor

In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf regt der Bundesrat an, Gemeinden nur dann die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Verwaltung zu gewähren, wenn die jeweilige Landesregierung dies durch Erlass einer Rechtsverordnung zugelassen hat. Hintergrund dieses Vorschlages ist es, dass die Zahl der Anwendungsfälle für das Gesetz seiner Begründung nach begrenzt und regional überschaubar ist. Der Bundesrat befürchtet, dass es andernfalls im gesamten Bundesgebiet zu höheren Kosten im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren kommen könnte, da stets mit der Möglichkeit der Bestellung einer gerichtlichen Verwaltung gerechnet werden müsste.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme zum Regierungsentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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