Abstand zwischen Gering- und Besserverdienenden wird kleiner

Der Verdienstabstand zwischen Gering- und Besserverdienenden in Deutschland hat sich zwischen April 2022 und April 2023 im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns verringert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatten Besserverdienende im April 2023 das 2,98-Fache des Bruttostundenverdienstes von Geringverdienenden erhalten, im April 2022 war es noch das 3,28-Fache.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.04.2024

  • Bruttostundenverdienste der oberen und unteren 10 % der Lohnskala nähern sich an
  • Treiber für diese Entwicklung war der vergleichsweise starke Verdienstzuwachs bei den Geringverdienenden aufgrund des gestiegenen Mindestlohns
  • Besserverdienende hatten im April 2023 einen 3-mal höheren Bruttostundenlohn als Geringverdienende

Der Verdienstabstand zwischen Gering- und Besserverdienenden in Deutschland hat sich zwischen April 2022 und April 2023 im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns verringert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hatten Besserverdienende im April 2023 das 2,98-Fache des Bruttostundenverdienstes von Geringverdienenden erhalten, im April 2022 war es noch das 3,28-Fache. Dabei zählte eine Person im April 2023 bis zu einem Stundenverdienst von 12,25 Euro zu den Geringverdienenden (untere 10 % der Lohnskala) und ab einem Verdienst von 36,48 Euro zu den Besserverdienenden (obere 10 %). Zuvor hatte sich der Verdienstabstand zwischen April 2018 und April 2022 kaum verändert. So hatten Besserverdienende im April 2018 im Vergleich zu Geringverdienenden pro Stunde den 3,27-fachen Verdienst erzielt.

Geringverdienende erhalten deutlich mehr Geld pro Stunde

Der Rückgang des auch als Lohnspreizung bezeichneten Verdienstabstands zwischen April 2022 und April 2023 ist darauf zurückzuführen, dass die Verdienste des 1. Dezils (Wert markiert die Obergrenze der unteren 10 % der Lohnskala) mit +12,4 % deutlich stärker stiegen als die des 9. Dezils (+1,9 %, Wert markiert die Untergrenze der oberen 10 % der Lohnskala) und des 5. Dezils (+4,3 %, Wert liegt in der Mitte der Lohnskala). Gerade Geringverdienende konnten somit eine deutliche Verdienststeigerung verzeichnen, was vor allem auf die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns von 9,82 Euro auf 12 Euro die Stunde in diesem Zeitraum zurückzuführen ist.

Lohnspreizung sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland reduziert

In West- und Ostdeutschland waren die Veränderungen bei der Lohnspreizung zwischen April 2022 und April 2023 ähnlich. Im Westen wie im Osten sank der Verdienstabstand zwischen Gering- und Besserverdienenden, weil die Bruttostundenverdienste der Geringverdienenden (1. Dezil) mit +11,8 % in Westdeutschland und +15,3 % in Ostdeutschland deutlich stärker stiegen als die Verdienste der Besserverdienenden (9. Dezil: West +1,8 % und Ost +2,8 %). Der mittlere Verdienst stieg im gleichen Zeitraum im Westen um 4,2 % und im Osten um 6,1 %. Folglich profitierten Geringverdienende sowohl in West- als auch in Ostdeutschland von der Erhöhung des Mindestlohns. Zuvor war der Verdienstabstand zwischen April 2018 und April 2022 im Westen leicht gestiegen, während er im Osten konstant geblieben war.

Lohngefälle in Westdeutschland nach wie vor stärker als in Ostdeutschland

Nach wie vor war das Lohngefälle im April 2023 im Westen deutlich größer als im Osten: So erhielten Besserverdienende in Westdeutschland den 3,04-fachen Bruttostundenverdienst von Geringverdienenden, während Besserverdienende in Ostdeutschland den 2,49-fachen Verdienst von Geringverdienenden erzielten. Im April 2022 lag der Verdienstabstand Im Westen bei 3,34 und im Osten bei 2,8.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Preiserwartungen leicht gestiegen

Etwas mehr Unternehmen als im Vormonat wollen im April ihre Preise anheben. Die ifo Preiserwartungen sind leicht auf 15,1 Punkte gestiegen, nach 14,3 im März.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.04.2024

Etwas mehr Unternehmen als im Vormonat wollen im April ihre Preise anheben. Die ifo Preiserwartungen sind leicht auf 15,1 Punkte gestiegen, nach 14,3 im März. „In den kommenden Monaten dürfte die Inflation erst einmal nicht weiter zurückgehen und bei knapp über 2 % verharren“, sagt Sascha Möhrle, Konjunkturexperte am ifo Institut.

In den konsumnahen Branchen sind die Preiserwartungen auf 25,8 Punkte gestiegen, nach 24,6*. Vor allem Unternehmen in der Gastronomie (34,4 Punkte, nach 28,9*) und im Einzelhandel mit Spielwaren (47,4 Punkte, nach 34,9*) und Drogerieartikeln (45,5 Punkte, nach 18,1*) planen mit steigenden Preisen. Hingegen wollen weniger Lebensmitteleinzelhändler (17,4 Punkte, nach 37,7*), Hotelbesitzer (28,5 Punkte, nach 33,4*) und Reiseveranstalter (32,7 Punkte, nach 36,9*) ihre Preise anheben.

Das Bauhauptgewerbe plant immer noch mit sinkenden Preisen: -7,7 Punkte, nach -10,7*. In der Industrie sind die Preiserwartungen leicht gesunken auf 6,0 Punkte, nach 6,3*.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per Saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Gesetzentwurf zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst

Das BMFSFJ hat den Gesetzentwurf zu Änderungen im Freiwilligen-Teilzeitgesetz veröffentlicht. Er verbessert die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilzeit-Möglichkeiten, des Taschengeldes und ermöglicht zusätzliche Mobilitätszuschläge.

BMFSFJ, Mitteilung vom 26.04.2024

Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)

Für die Freiwilligendienste Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr werden die Rahmenbedingungen für Teilzeit-Dienste vereinfacht und ein höheres Taschengeld ermöglicht.

Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, im Freiwilligen Sozialen Jahr und im Freiwilligen Ökologischen Jahr leisten jedes Jahr einen großen Beitrag für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Freiwilligendienste stärken die Demokratie durch gesellschaftliche Teilhabe und zivilgesellschaftliches Engagement. Als Grundlage für diese Dienste dienen gesetzliche Regelungen, die einheitliche Bedingungen und hohe Standards für alle Freiwilligen sichern.

Der Gesetzentwurf verbessert die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Teilzeit-Möglichkeiten, des Taschengeldes und ermöglicht zusätzliche Mobilitätszuschläge.

Teilzeit für alle

Freiwillige unter 27 Jahren sollen einfacher Teilzeit-Freiwilligendienste leisten können. Bisher müssen sie ein berechtigtes Interesse an einem Teilzeit-Dienst aufgrund von besonderen persönlichen Lebensumständen nachweisen. Zukünftig sollen Freiwillige unter 27 Jahren unabhängig von besonderen Lebensumständen einen Teilzeit-Dienst leisten dürfen. Für alle Freiwilligen gilt weiterhin, dass ein Teilzeit-Freiwilligendienst mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen muss, damit der Freiwilligendienst sozialversicherungsrechtlich ihre Hauptbeschäftigung ist. Es bleibt zudem dabei, dass alle am Dienstverhältnis Beteiligten mit einem Teilzeitdienst einverstanden sein müssen.

Höheres Taschengeld und Mobilitätszuschläge

Darüber hinaus sollen die Einsatzstellen den Freiwilligen je nach ihrem Ermessen ein höheres Taschengeld und zusätzliche Mobilitätszuschläge zahlen dürfen.

Konkret soll die Obergrenze – ausgehend von den im Jahr 2024 geltenden Werten – von 453 Euro monatlich um 151 Euro auf 604 Euro monatlich angehoben werden. Im Ergebnis können die Freiwilligen damit ein deutlich höheres Taschengeld als bisher erhalten.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Anti-SLAPP-Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht

Am 16.04.2024 wurde die Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 26.04.2024

Am 16. April 2024 wurde die Richtlinie über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie soll EU-weite Mindeststandards zur Abhilfe gegen sog. SLAPP-Klagen schaffen.

Ausgehend vom Veröffentlichungsdatum im Amtsblatt wird die Richtlinie gem. Art. 23 zum 6. Mai 2024 in Kraft treten und muss gem. Art. 22 Nr. 1 der Richtlinie bis zum 7. Mai 2026 durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivilverfahren und umfasst alle natürlichen oder juristischen Personen, die sich unmittelbar oder auch mittelbar durch Unterstützung und Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen öffentlich beteiligen. Auch die Anwaltschaft wird in den Kreis der zu schützenden Personen der Richtlinie aufgenommen und findet im Wortlaut der Richtlinienbegründung direkte Erwähnung.

Mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Mindeststandards sollen die Beklagten eine frühestmögliche Abweisung von offensichtlich unbegründeten Klagen beantragen können und die Gerichte mit entsprechenden prozessualen Hebeln ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten sollen zudem die Möglichkeit schaffen von den Klägern eine Sicherheitsleistung zur Deckung der Verfahrenskosten abzuverlangen. Aufgrund von SLAPP-Klagen ergangene außereuropäische Urteile dürfen in der EU weder anerkannt noch vollstreckt werden.

Mit Blick auf die Betroffenen von SLAPP-Klagen, so sollen die Mitgliedstaaten zentrale Anlaufstellen einrichten, welche Informationen und psychologische Hilfe anbieten sowie ggf. Rechtsbeistand zur Seite stellen.

Ergänzend zur Richtlinie fordert die Europäische Kommission die Mitgliedsstaaten in ihrer Empfehlung dazu auf, die Richtlinie auch mit Blick auf innerstaatliche Sachverhalte und sämtliche Verfahrensarten umzusetzen und Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu SLAPPs zu ergreifen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 8/2024

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Bundesrat billigt Solarpaket I

Der Bundesrat hat am 26.04.2024 das sog. Solarpaket I gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat hat am 26. April 2024 das sog. Solarpaket I gebilligt, das der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz sieht Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Es soll nach Angaben der Bundesregierung den jährlichen Zubau von Photovoltaik verdreifachen – von 7,5 Gigawatt (GW) im Jahr 2022 auf bis 22 GW in Jahr 2026 – damit bis zum Jahr 2030 schließlich 215 GW erreicht werden können.

Erleichterungen für Balkonkraftwerke

Vereinfachungen enthält das Gesetz für Bürgerinnen und Bürger, die auf dem heimischen Balkon eine Steckersolaranlage betreiben wollen. Diese sog. Balkonkraftwerke müssen zukünftig nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet, sondern lediglich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Balkonanlagen dürfen mit bis zu 800 Watt auch eine höhere Leistung haben als bisher.

Mehr Möglichkeiten bei Gebäudestromanlagen

Auch Gebäudestromanlagen lassen sich zukünftig leichter nutzen. Die damit gewonnene Energie muss nun nicht mehr im Gebäude selbst, sondern kann auch in Nebenanlagen, wie Garagen verbraucht werden. Als Letztverbraucher kommen nicht mehr nur, wie ursprünglich vorgesehen, Mieter oder Wohnungseigentümer in Frage, sondern auch sonstige Letztverbraucher im Gebäude. In einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gewonnener Strom darf nun auch zwischengespeichert werden.

Duldungspflicht auf öffentlichen Flächen

Die Betreiber von Solaranlagen dürfen zukünftig ihre Anschlussleitungen über Grundstücke in öffentlichem Besitz legen und diese zu deren Wartung betreten.

Wie es weitergeht

Da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz nicht angerufen hat, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag verabschiedet Klimaschutzgesetz

Der Bundestag hat am 26.04.2024 das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung (20/8290, 20/8670) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 26. April 2024, das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung (20/8290, 20/8670) beschlossen. Für die vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderte Fassung der Vorlage (20/11183) votierten die Koalitionsfraktionen, die Oppositionsfraktionen und die Gruppe Die Linke stimmten dagegen. Zuvor hatten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu Beginn der Plenarsitzung durchgesetzt, dass die Abstimmung über den Regierungsentwurf auf die Tagesordnung aufgesetzt wird.

(…)

Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um das Ziel, 65 Prozent weniger CO2 bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können. Wie die Bundesregierung schreibt, steht der Entwurf im Kontext der gefährdeten, rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Hierzu sollen künftig Jahresemissionsgesamtmengen für alle Sektoren aggregiert eingeführt werden. Eine sektor- und jahresübergreifende Gesamtbetrachtung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis einschließlich 2030 soll eine gegebenenfalls nötige Nachsteuerung ermöglichen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Gesetzliche Neuregelungen im Mai 2024

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Der Deutsche Wetterdienst plant ein Naturgefahrenportal. Ausnahmeregelungen bei Brachflächen entlasten landwirtschaftliche Betriebe. Kosmetika werden sicherer. Diese Neuregelungen treten ab Mai 2024 lt. Bundesregierung in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Der Deutsche Wetterdienst plant ein Naturgefahrenportal. Ausnahmeregelungen bei Brachflächen entlasten landwirtschaftliche Betriebe. Kosmetika werden sicherer.

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen ab 1. Mai: Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 19,50 Euro pro Stunde brutto. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Juli 2025.

Deutscher Wetterdienst baut Naturgefahrenportal auf

Warnung vor Naturgefahren und Informationen über den Schutz davor: Der Deutsche Wetterdienst plant zum Sommer 2024 ein Portal zum Thema Naturgefahren. Die erforderliche Gesetzesgrundlage ist nun geschaffen.

Brachflächen in der Landwirtschaft

Landwirtinnen und Landwirte können 2024 den erforderlichen Mindestanteil von Brachflächen auch erfüllen, wenn Leguminosen (Hülsenfrüchte) oder sogenannte Zwischenfrüchte angebaut werden. Die Ausnahme von der EU-Regelung entlastet landwirtschaftliche Betriebe und schützt trotzdem Boden und Artenvielfalt.

Höchstmengen für gesundheitsschädigende Stoffe in Kosmetika

Kosmetika wie Gesichtscremes, Körperlotionen oder auch Zahnpasten können Stoffe enthalten, die das Drüsen- und Hormonsystem schädigen können. Die EU hat für diese Stoffe neue Höchstmengen festgelegt. Ziel ist, diese Stoffe langfristig durch sicherere Alternativen zu ersetzen. Hier ein Überblick.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat fordert Verbesserungen beim BAföG

Der Bundesrat beschäftigte sich am 26.04.2024 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. April 2024 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

Studienstarthilfe für alle

In seiner Stellungnahme kritisierte er, dass der finanzielle Rahmen in Höhe von 150 Millionen Euro, den der Haushaltsausschuss des Bundestages vorgegeben hatte, nicht ausgeschöpft wurde. Es wäre möglich gewesen, die geplante Studienstarthilfe auf alle Studienanfänger auszudehnen, da man davon ausgehen könne, dass jeder, der BAföG beziehe, bedürftig sei. Das Prüfen weiterer Voraussetzungen und Nachweise für die Zahlung der Pauschale koste zusätzlich Geld und Zeit.

Geplante Höhe der Bedarfssätze nicht ausreichend

Außerdem bemängelt die Länderkammer, dass mit der Reform die Bedarfssätze nicht an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Gerade junge Menschen seien von der Inflation und den steigenden Mieten besonders betroffen. Die Bedarfssätze müssten auf Bürgergeld-Niveau angehoben und die Wohnkostenpauschale erhöht werden.

Schließlich ist der Bundesrat der Meinung, die geplante Einführung eines Flexibilitätssemesters greife zu kurz und erhöhe den Verwaltungsaufwand. Zielführender sei es, die Förderungshöchstdauer insgesamt um zwei Semester zu verlängern.

Was die Bundesregierung vorhat

Zu den im Regierungsentwurf enthaltenen Neuerungen gehört unter anderem die Einführung eines so genannten Flexibilitätssemesters, also die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen für ein weiteres Semester über die Höchstdauer des BAföG-Bezugs hinaus gefördert zu werden. Die Frist für einen Wechsel der Studienrichtung soll zudem verlängert werden. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Hinzu kommen erhöhte Freibeträge und Maßnahmen für schnellere Bearbeitungszeiten und zum Bürokratieabbau.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die darauf reagieren kann. Der Bundestag entscheidet, ob und in welcher Form er das Gesetz beschließt. Dann kommt es erneut im Bundesrat auf die Tagesordnung.

Quelle: Bundesrat

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Vorlage an EuGH: Ist Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform?

Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform? Mit dieser Frage hat sich das LSG Nordrhein-Westfalen an den EuGH gewandt (Az. L 12 SO 87/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.04.2024 zum Beschluss L 12 SO 87/22 vom 08.04.2024

Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland europarechtskonform?

Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) an den Europäischen Gerichtshof gewandt (Beschluss vom 08.04.2024, L 12 SO 87/22; EuGH C-257/24)

Die 2009 geborene Klägerin ist Deutsche und wohnt in Belgien. Sie leidet aufgrund einer geistigen Behinderung an einer Entwicklungsstörung und besucht eine Gesamtschule in Aachen, wo ihre Mutter arbeitet. Ihren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Schulassistenzleistungen lehnte die beklagte Städteregion Aachen ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Berufung macht die Klägerin die Kostenerstattung für die in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Schulassistenzleistungen geltend. Das LSG sieht diese bei isolierter Betrachtung nach nationalem Recht als unbegründet an, da § 101 SGB IX für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Leistungsausschluss für die Eingliederungshilfe enthalte und die dort normierten Ausnahmen im Falle der Klägerin nicht einschlägig seien. Daher komme es entscheidend auf die Auslegung des EU-Rechts an.

Der EuGH solle nun im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens klären,

  • ob es sich bei der Eingliederungshilfe in Gestalt der Schulassistenzleistung um eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handele;
  • ob der Leistungsausschluss gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstoße, wonach einem Arbeitnehmer (und seinen Angehörigen) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die gleichen sozialen Vergünstigungen wie den inländischen Arbeitnehmern zukommen müssen;
  • ob der Leistungsausschluss eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß Art. 20, 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstelle.

Würde eine dieser Fragen bejaht, hätte die Berufung aufgrund des Anwendungsvorrangs europarechtlicher Vorschriften nach Einschätzung des LSG Erfolg.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Bundesrat fordert Mutterschutz für Selbstständige

Selbstständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht.

Bundesrat, Mitteilung vom 26.04.2024

Selbstständige sollen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung die gleichen Mutterschutzleistungen erhalten wie Arbeitnehmerinnen. Dies fordert der Bundesrat von der Bundesregierung in einer Entschließung, die auf eine Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg zurückgeht.

Geringer Frauenanteil bei Selbstständigen

Der Bundesrat begründet seine Forderung mit dem immer noch auffällig niedrigen Anteil von Frauen bei Unternehmensgründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen.

Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen

Die deutsche Rechtsordnung enthalte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Richterinnen – nicht jedoch für Selbstständige. Es müssten gleichwertige Verhältnisse in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie geschaffen werden, um den Frauenanteil unter den Selbstständigen zu erhöhen. Daher sei es notwendig, die bestehenden Nachteile für Selbstständige Schwangere oder Mütter in der Zeit nach der Entbindung abzubauen, um so einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu leisten.

Unternehmerinnen im Handwerk besonders betroffen

Gerade junge Unternehmerinnen hätten oft noch keine Rücklagen für eine ausreichende Vorsorge. Ihnen drohten beim Ausfall durch Schwangerschaft und Geburt Auftragseinbußen und Umsatzrückgänge, die bis zur Insolvenz führen könnten. Unternehmerinnen im Handwerk seien besonders betroffen, da die Arbeit oft körperlich belastend und in dieser Lebensphase der Investitionsbedarf besonders hoch sei. Daher müssten für Gründerinnen und Selbstständige Instrumente geschaffen werden, die einerseits Rückhalt zur Gründung geben und andererseits schwangerschaftsbedingte Betriebsschließungen verhindern, verlangt der Bundesrat. Finanziert werden könnten diese Instrumente durch Bundesmittel oder durch Schaffung eines solidarischen Umlagesystems.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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