Tabaksteuer soll erhöht werden

Tabaksteuer soll erhöht werden

Die Steuer auf Tabakprodukte soll über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (BT-Drs. 21/7859) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.09.2026

Die Steuer auf Tabakprodukte soll über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (21/7859) vor. Im kommenden Jahr werden dadurch Steuermehreinnahmen in Höhe von 756 Millionen Euro erwartet, die bis 2030 auf 3,589 Milliarden Euro ansteigen sollen.

Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Für 2028 werden 9,56 Euro genannt, für 2029 10,42 und für 2030 11,36 Euro. Steuererhöhungen gibt es auch für andere Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren.

Zur Begründung heißt es, mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 habe sich die Bundesregierung darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert werde. Die Anpassung der Tabaksteuer zähle zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Weiter heißt es: „Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 962/26

Exporte im Juli 2026: -0,8 % zum Juni 2026

Im Juli 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % und die Importe um 5,7 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2025 nahmen die Exporte um 6,1 % und die Importe um 3,0 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.09.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juli 2026

  • 138,2 Milliarden Euro
  • -0,8 % zum Vormonat
  • +6,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juli 2026

  • 116,9 Milliarden Euro
  • -5,7 % zum Vormonat
  • +3,0 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juli 2026

  • 21,3 Milliarden Euro

Im Juli 2026 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2026 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % und die Importe um 5,7 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2025 nahmen die Exporte um 6,1 % und die Importe um 3,0 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im Juli 2026 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 138,2 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Juli 2026 mit einem Überschuss von 21,3 Milliarden Euro ab. Im Juni 2026 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +15,4 Milliarden Euro betragen. Im Juli 2025 hatte er bei +16,8 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juli 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 78,0 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,6 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juni 2026 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 1,6 % und die Importe aus diesen Staaten um 6,1 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 53,9 Milliarden Euro (-2,8 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,9 Milliarden Euro (-6,5 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 24,1 Milliarden Euro (+1,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,6 Milliarden Euro (-5,1 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juli 2026 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 60,2 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,4 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juni 2026 stiegen die Exporte in die Drittstaaten um 0,2 % und die Importe von dort sanken um 5,3 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juli 2026 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,4 Milliarden Euro exportiert, das waren 19,1 % mehr als im Juni 2026. Gegenüber dem Vorjahresmonat Juli 2025 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 28,3 % höher. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 7,2 % auf 6,7 Milliarden Euro ab. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im Juli 2026 im Vergleich zum Juni 2026 um 9,5 % auf 5,6 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Juli 2026 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,2 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 7,5 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 8,2 % auf 7,9 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 1,0 % auf 3,2 Milliarden Euro ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juli 2026 Waren im Wert von 143,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 121,0 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2025 stiegen die Exporte damit um 6,0 % und die Importe um 3,1 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juli 2026 mit einem Überschuss von 22,2 Milliarden Euro ab. Im Juli 2025 hatte der Saldo +17,6 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Fußschmerzen nach einem 12-Kilometer Marsch stellen keinen Dienstunfall dar

Das VG Aachen hat die Klage eines Bundeswehrbediensteten auf Anerkennung von Fußbeschwerden nach einem 12-Kilometer-Marsch als Dienstunfall abgewiesen, weil die Beschwerden auf bereits bestehenden Vorerkrankungen beruhten und nicht ursächlich durch den Marsch verursacht wurden (Az. 1 K 2337/25).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 31.08.2026 zum Urteil 1 K 2337/25 vom 31.08.2026

Der 1974 geborene Kläger ist Bediensteter der Bundeswehr. Er leidet an verschiedenen ärztlich diagnostizierten Erkrankungen seiner Füße. Im Juli 2024 nahm er im Rahmen der Ausbildung zum Geoinformationstechniker an einem Marsch über 12 Kilometer mit 15 Kilogramm Gepäck – angelehnt an den Pflichtmarsch der Bundeswehr – teil. Er nahm zum Ende des Marsches Schmerzen am rechten Fußgelenk wahr. Ein Orthopäde diagnostizierte daraufhin eine Metatarsalgie. Daher beantragte der Kläger die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte der Dienstherr ab, weil Schmerzen als subjektive Empfindungen nicht der Dienstunfallfürsorge unterlägen und die diagnostizierte Metatarsalgie durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Mit Urteil vom 31. August 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen die Klage auf Anerkennung als Dienstunfall abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt: Es fehlt für die Anerkennung als Dienstunfall an der notwendigen Kausalität zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Schaden an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursachen in diesem Sinne sind solche, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass zur Auslösung akuter Erscheinungen auch ein anderes alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Letzteres ist hier der Fall. Die diagnostizierte Metatarsalgie ist durch die bestehenden Vorschädigungen der Füße verursacht worden und „bei Gelegenheit des Marsches“ beim Kläger aufgetreten.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Trennungshund darf versteigert werden: Kein Wechselmodell für unverheiratete Ex-Partner

Was passiert mit dem gemeinsamen Hund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Fall der Trennung? Ist ein „Wechselmodell“ oder die „Zwangsversteigerung“ die Lösung? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 6 S 174/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 24.08.2026 zum Urteil 6 S 174/24 vom 10.06.2025 (nrkr)

Was passiert mit dem gemeinsamen Hund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Fall der Trennung? Ist ein „Wechselmodell“ oder die „Zwangsversteigerung“ die Lösung? Diese Fragen hatte das Amtsgericht Lahnstein und dann das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Amtsgericht Lahnstein, Urteil vom 03.09.2024, Az. 23 C 328/23).

Der Sachverhalt

Die Parteien führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und begehren nach Trennung wechselseitig die Herausgabe einer Berner-Sennenhündin, Appenzeller, Australian Shepherd, den sie gemeinsam angeschafft hatten. Vor dem Amtsgericht stritten die Parteien über die Frage, wer Eigentümer des Hundes ist, ob ein Herausgabeanspruch ggf. gegen Zahlung eines Betrages bestehe und, ob es eine Verpflichtung gebe, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass beide Miteigentümer bezüglich des Hundes sind. Weiter hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen. Nach dieser sollte der Beklagte die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und zwei Wochen später wieder abholen.

Das Landgericht hat die Entscheidung abgeändert. Es hat klargestellt, dass das Amtsgericht zu Recht von Miteigentum der Parteien ausgegangen ist und die Beweiswürdigung hierzu nicht zu beanstanden ist. Diese Miteigentümergemeinschaft sei durch das Aufhebungsverlangen der Klägerin beendet worden.

Die Kammer führte hierzu aus, ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung bestehe nicht. Die Regelung über Haushaltsgegenstände bei Ehegatten (§ 1361a BGB) finde keine Anwendung, denn die Parteien hätten keine Ehe geschlossen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitere an dem Bestehen einer Regelungslücke, denn eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz bestehe nicht. So sei dem Gesetzgeber bekannt, dass eine Vielzahl von nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestünden.

Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für die Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung, denn beide Parteien hätten die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangt, sodass aus Rechtsgründen eine Zustimmung zu einer Nutzungsregelung nicht mehr in Betracht komme. Es müssten die Regelungen der §§ 749ff BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung finden.

Hier komme bei einem Hund eine „Teilung in Natur“ nach § 752 BGB nicht in Betracht. Demgegenüber sei eine Versteigerung der Hündin nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich und rechtlich geboten.

Das Landgericht stellte hierzu klar:

Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt und sind deshalb veräußerungsfähig.

In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 10.07.2024 (Az. 7 S 68/23), welches den Verkauf als unzumutbar ansah, da dieser das immaterielle Interesse der Parteien unberücksichtigt ließe, betonte die Kammer:

Auch ein hoher emotionaler Wert genüge nicht, um das Recht auf Teilung auszuschließen. Die Kammer erachtet allerdings eine Veräußerung an einen Dritten (§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unstatthaft, weshalb die Hündin zwischen den Teilhabern, also den Parteien zu versteigern sei. Die Kammer hob hervor, dass nicht zu berücksichtigen sei, dass keiner der Parteien die Durchführung einer Versteigerung beantragt habe, da nach einem Aufhebungsverlangen die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB die Regelungen über den Pfandverkauf (§§ 1228 ff BGB) Anwendung finden.

Die Aufhebung der Gemeinschaft und die Herbeiführung des Alleineigentums einer der Parteien liege im Interesse der Parteien und auch der Hündin. Die Parteien seien heillos zerstritten, sodass davon auszugehen sei, dass bei einem Aufeinandertreffen der Parteien im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin die Hündin die extremen Spannungen registrieren würde, was nicht dem Tierwohl entspreche.

(nicht rechtskräftig, Revision zum BGH wurde eingelegt)

Quelle: Landgericht Koblenz

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Deutlich zu schnell unterwegs: Vorfahrtberechtigter haftet nach Unfall überwiegend selbst

Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten. Doch auch ein Vorfahrtberechtigter haftet bei einem Unfall selbst, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreitet. Das hat das LG Frankenthal entschieden (Az. 4 O 221/23).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 20.08.2026 zum Urteil 4 O 221/23 vom 14.08.2026 (nrkr)

Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten. Doch auch ein Vorfahrtberechtigter haftet bei einem Unfall selbst, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreitet. Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil zu einem Verkehrsunfall im Einmündungsbereich entschieden. Weil das Fahrzeug auf der Vorfahrtsstraße nahezu doppelt so schnell unterwegs war, wie erlaubt, bleibt der Halter ganz überwiegend auf seinem Schaden sitzen. Der Unfallgegner, der die Vorfahrt missachtet hatte, haftet nur zu 20 Prozent.

Im konkreten Fall war ein Fahrzeug auf der L527 in Richtung Oggersheim unterwegs. Im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße kam es zum Zusammenstoß mit einem Pkw, der auf die Landesstraße einbiegen wollte. Der Halter des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von rund 19.500 Euro. Der Unfallgegner berief sich darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gefahren und mit seinem Pkw kollidiert sei.

Die Kammer ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen und zog dabei insbesondere die in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten heran. Die behaupteten Schlenker ließen sich anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen zwar technisch ausschließen. Gleichzeitig ergab die Auswertung aber eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren.

Obwohl der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden Pkw hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog nach Auffassung des Gerichts der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtberechtigten deutlich, denn mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit musste der Wartepflichtige nicht rechnen. Von seinem geltend gemachten Schaden muss der Vorfahrberechtigte deshalb 80 Prozent selbst tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Leasingübernahme: Überraschende Mithaftungsklausel

Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist. So das OLG Frankfurt (Az. 17 U 141/25).

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 01.09.2026 zum Urteil 17 U 141/25 vom 19.08.2026

Eine Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend.

Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden – Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 Euro verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.

Die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Anwaltszulassung weg – Trotz Millionen-Immobilien: AGH NRW bestätigt Vermögensverfall

Zahlt ein Anwalt wiederholt offene Forderungen nur auf Druck der Zwangsvollstreckung und gerät kurz darauf wieder in Zahlungsschwierigkeiten, kann dies bereits wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse als „Vermögensverfall“ gedeutet werden. Dies hat der AGH NRW entschieden (Az. 1 AGH 20/26). In diesem Fall sei die Anwaltszulassung zu widerrufen. Darauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 08.09.2026 zum Urteil 1 AGH 20/26 des AGH NRW vom 17.07.2026

Wer als Anwalt wiederholt nur unter Druck der Zwangsvollstreckung zahlt, hat ungeordnete Vermögensverhältnisse. Da helfen auch teure Immobilien nicht.

Zahlt ein Anwalt wiederholt offene Forderungen nur auf Druck der Zwangsvollstreckung und gerät kurz darauf wieder in Zahlungsschwierigkeiten, kann dies bereits wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse als „Vermögensverfall“ gedeutet werden. Dies hat der AGH NRW entschieden. In diesem Fall sei die Anwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Daran ändere auch ein Millionenvermögen in Immobilien, Gold und anderen Wertanlagen nichts, solange diese Mittel nicht liquide seien (Urteil vom 17.07.2026, Az. 1 AGH 20/26).

Anwalt gerät wiederholt in Zahlungsschwierigkeiten

Bereits seit 2014 geriet ein Einzelanwalt immer wieder in Zahlungsschwierigkeiten – unter anderem beim Finanzamt, privaten Gläubigern und dem Versorgungswerk. Zwar beglich er diese Forderungen über kurz oder lang immer, häufig allerdings erst in Raten während laufender Zwangsvollstreckungsverfahren. Allerdings geriet er kurz darauf immer wieder in neue Zahlungsschwierigkeiten. Ins Schuldnerverzeichnis wurde er nie eingetragen.

Mehrere Male konnte er den drohenden Widerruf der Anwaltszulassung (2022, 2024 und 2025) durch eine vollständige Begleichung seiner Schulden noch abwenden. Doch als die Kammer 2026 erneut von mehreren (drohenden) Zwangsvollstreckungen sowie rückständigen Steuerzahlungen erfuhr, widerrief sie die Anwaltszulassung des Mannes wegen Vermögensverfalls.

Auch die (teilweise nach dem Widerruf erfolgte) größtenteils veranlasste Begleichung der offenen Forderungen seitens des Anwalts vermochte die Kammer nicht umzustimmen. Ebenso änderten die Offenlegung aller Einkommensverhältnisse und erheblicher Vermögenswerte (Immobilien inkl. Mieteinnahmen, Gold, Mercedes, Solaranlagen) nichts an der Entscheidung.

AGH NRW: Wiederholte Zahlungsschwierigkeiten reichen

Der AGH NRW bestätigte nun den Widerruf. Dieser sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zwingend, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten sei – es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Ein Vermögensverfall liege vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sei, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Liege kein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis vor, sei der Vermögensverfall konkret nachzuweisen.

Die Situation des Anwalts reichte dem AGH jedoch. Die zahlreichen Vollstreckungsverfahren jedenfalls in den letzten vier Jahren zeigten, dass der Anwalt regelmäßig in Zahlungsschwierigkeiten gerate. Daraus werde deutlich, dass er Zahlungen in der Regel nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung leiste – dadurch aber gleichzeitig andere Zahlungsrückstände entstünden, die wiederum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn führten. Zwar sei ihm die völlige Transparenz zugute zu halten. Dies reiche aber nicht, um den Eindruck ungeordneter Vermögensverhältnisse zu entkräften. Auch dass es sich teilweise nicht um besonders hohe Forderungssummen gehandelt habe, ändere daran nichts. Es spreche eher für die Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse, dass der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe kommen lassen.

Das Immobilienvermögen in Höhe von ca. 6. Mio. Euro wäre nur von Relevanz, wenn es ihm zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätte. Dies setze mindestens die ernsthafte Verkaufsabsicht voraus – was hier nicht der Fall gewesen sei.

Auch sei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung sei mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Regelung sei zwar kein Automatismus – die Gefährdung könne aber nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Dies etwa, wenn der Anwalt seine Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübe und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet habe, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhinderten. Hier war der Mann aber zum Zeitpunkt des Widerrufs weiterhin als Einzelanwalt tätig.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Können Aufwendungen für ein Wohnmobil Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sein?

Das FG Baden-Württemberg lehnte dies ab. Es berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (Az. 4 K 221/25).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.09.2026 zum Urteil 4 K 221/25 vom 17.09.2025

Dies lehnte der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 17. September 2025 mit dem Aktenzeichen 4 K 221/25 ab. Er berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Bundesfinanzhof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2026 Az. VI B 40/25 als unzulässig.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärte er als Arbeitnehmer bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und zwar im Wesentlichen als Kosten für eine Unterkunft die zeitanteilige Abschreibung für Abnutzung für ein im Januar 2022 angeschafftes Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, sonstige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil mit einer einfachen Entfernung von 72 Kilometern. Das Wohnmobil stand an den Arbeitstagen des Klägers auf dem Parkplatz des Arbeitgebers. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handle sich nicht um eine dauerhafte selbstständige Unterkunft.

Das FG berücksichtigte lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Wohnmobil begründe im Streitfall keinen doppelten Haushalt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG setze eine doppelte Haushaltsführung, ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“, voraus. Auch wenn in einem Wohnmobil gewohnt werden könne, ein längerer Aufenthalt möglich sei, reiche dies für einen doppelten Haushalt nicht aus. Ein doppelter Haushalt liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Es müsse daher eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte jederzeit zur Verfügung stehe und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit biete. Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort. Es werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei im Streitfall als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Es komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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Steuerliche Gewinnermittlung: Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen

Das BMF nimmt zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen Stellung (Az. IV C 6 – S 2137/00025/007/039).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2137/00025/007/039 vom 04.09.2026

Zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen nimmt das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung:

Allgemeines 

Arbeitsverträge und damit im Zusammenhang stehende sonstige Vereinbarungen sind Dauerschuldverhältnisse, die von den Beteiligten noch nicht vollständig erfüllt sind (sog. schwebende Geschäfte, vgl. R 5.7 Absatz 7 Satz 1 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR). Der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Arbeitsleistung zu erbringen, steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung einer Gegenleistung in Form von Geldzahlungen oder Sachleistungen gegenüber. Der Schwebezustand endet mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen vertragsgemäß zu erbringen sind (vertraglich festgelegtes Ende der Arbeitsleistungen, z. B. Regelung, nach der der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit Ablauf des Monats des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters endet).

Der in Randnummer 1 genannte Zeitpunkt, ab dem Arbeitsleistungen nicht mehr zu erbringen sind, kann durch vertragliche Absprachen vorgezogen werden (z. B. Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz, vgl. Randnummer 16). Das gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zwar faktisch zu einem vorgezogenen Renteneintritt führen, aber das vertraglich festgelegte Ende der Arbeitsleistungen nicht vorziehen (vgl. Beispiele in Randnummer 14).

Bei der bilanzsteuerlichen Passivierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Vereinbarungen ist zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Verpflichtungen vor oder nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind (Beendigung des Schwebezustandes, Randnummern 1 und 2).

1. Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen

Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen können in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden, da während des Schwebezustandes die widerlegbare Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Erfüllungsrückstände gestört ist (R 5.7 Absatz 7 Satz 3 EStR). Für Erfüllungsrückstände sind Rückstellungen zu bilden (Randnummern 6 bis 9).

2. Nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen

Für ungewisse Verpflichtungen, die nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere wirtschaftliche Verursachung, Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme) Rückstellungen zu passivieren (Randnummer 10). Ein noch schwebendes Geschäft steht der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen nach Beendigung des Schwebezustandes nicht entgegen (BFH-Urteil vom 30. November 2005, BStBl II 2007 S. 251).

Das Schreiben unterscheidet dabei

  1. Rückstellungen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes (R 5.7 Absatz 8 EStR)
  2. Rückstellungen für Verpflichtungen nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen

Zudem wird auf folgende Einzelfälle eingegangen:

  1. Zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums
  2. Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung von Arbeitslohn
  3. Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden
  4. Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

Zeitliche Anwendung

Die Randnummern 1 bis 16 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 (BStBl I S. 518) zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen und vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959) zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Herzkranker Grundschüler zu Unrecht von Klassenfahrt ausgeschlossen

Ein Grundschüler aus Wuppertal ist zu Unrecht wegen seiner Herzerkrankung von der Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt zu Beginn des 4. Schuljahres ausgeschlossen worden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit dem Eilantrag des Kindes stattgegeben (Az. 18 L 2138/26).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.09.2026 zum Beschluss 18 L 2138/26 vom 02.09.2026

Ein Grundschüler aus Wuppertal ist zu Unrecht wegen seiner Herzerkrankung von der Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt zu Beginn des 4. Schuljahres ausgeschlossen worden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 2. September 2026 entschieden und damit dem Eilantrag des Kindes stattgegeben.

Durch Bescheid vom 5. Mai 2026 hat die Grundschule den neunjährigen Schüler von der Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil sie davon ausgeht, dass die Teilnahme des Kindes auf Grund seines Herzleidens aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht verantwortbar sei. Die erforderliche Aufsicht und Sicherheit für den Schüler könne während der Klassenfahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden. Nachdem der Schüler gegen den Bescheid und den nachgehenden Widerspruchsbescheid des Schulamtes für die Stadt Wuppertal Klage erhoben hatte, die aufschiebende Wirkung der Klage von der Schule jedoch missachtet worden war, hat die 18. Kammer die Schule im Eilverfahren verpflichtet, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt zu ermöglichen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen sind – wie alle anderen Schüler – grundsätzlich zur Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Klassenfahrten sind keine nur freiwilligen Freizeitveranstaltungen, sondern Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie fördern die soziale Integration, die Stärkung der Klassengemeinschaft sowie die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler und dienen damit der Teilhabe am schulischen Gemeinschaftsleben. Das Recht eines Schülers auf Teilnahme an einer Schulfahrt kann nur im Einzelfall bei schulischem Fehlverhalten des Schülers durch Ausschluss von der Schulveranstaltung als Ordnungsmaßnahme oder bei einer von dem Schüler für sich oder andere ausgehenden konkreten Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit beschränkt werden. Auf bloße schulorganisatorische Gründe darf die Schule einen Ausschluss von der Klassenfahrt nicht stützen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt sind nicht gegeben. Auf Grundlage der vorgelegten Einschätzungen der Fachärzte des Kindes sind keine greifbaren Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung seiner Gesundheit während oder infolge der bevorstehenden Klassenfahrt ersichtlich. Im Kern muss nur die Einnahme von Medikamenten gewährleistet werden. Hierzu kann dem Schüler – wie von seiner Mutter angeboten – gestattet werden, dass seine medizinisch vorgebildete Großmutter oder Tante an der Klassenfahrt teilnimmt und die Aufsichtspflicht in Bezug auf die Medikamenteneinnahme wahrnimmt. Es ist Aufgabe der Schule – nicht des Schülers oder seiner Eltern –, dem chronisch kranken Schüler die Teilnahme an der Klassenfahrt in einer Weise zu ermöglichen, dass sie für ihn möglich und zumutbar ist.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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