Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG

Laut BMF kann das Finanzamt nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro beträgt (Az. S – 7346/12/10002).

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) S-7346 / 12 / 10002 vom 31.08.2012

 

Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. August 2012 – IV D 3 – S-7177 / 07 / 10001-02 (2012 / 0765888), BStBl I Seite 877,
geändert worden ist, wie folgt gefasst:

 

„Sie unterbleibt in diesen Fällen nur in begründeten Einzelfällen (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist).“

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Quelle: DATEV eG