Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (Az. IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10011 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0316-a / 19 / 10011 :009 vom 28.06.2024

Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 – (BStBl I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder regelt das neue Schreiben vom 28.06.2024 die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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