BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00059/002/091 vom 10.04.2026
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vordruckmuster
Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
- USt 1 TG – Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
neu bekannt gegeben (Anlage).
II. Änderungen
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.
Anwendungsregelungen
Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024 S. 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2014 – IV D 3 – S 7279/10/10004 (2014/0861968) – (BStBl I Seite 1322).
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das Schreiben mit Anlage finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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