BFH: Auflösung einer Ansparrücklage bei fehlender Existenzgründereigenschaft – Korrekturmöglichkeit gemäß § 174 Abs. 3 AO

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid, in dem die Auflösung einer Ansparrücklage wegen Existenzgründereigenschaft nach § 7g Abs. 7 EStG irrtümlich unterblieben ist, nach § 174 Abs. 3 AO ändern kann, wenn sich erst später herausstellt, dass die Rücklage wegen fehlender Existenzgründereigenschaft und unterbliebener Investition bereits nach zwei Jahren hätte aufgelöst werden müssen (Az. VIII R 38/09).

BFH, Urteil VIII R 38/09 vom 06.09.2011

Leitsatz

  1. Geht das FA bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i. S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen.
  2. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0179960.

Quelle: BFH

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Quelle: DATEV eG