BFH: Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie

Der BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob Scheinbestandteile i. S. des § 95 BGB bzw. Betriebsvorrichtungen i. S. des BewG, die sich innerhalb eines bestehenden Bauwerks i. S. des § 48 EStG befinden – hier innerhalb einer Werkhalle -, auch isoliert betrachtet Bauwerk i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG sein können (Az. III R 44/22).

BFH, Urteil III R 44/22 vom 11.12.2025

Leitsatz

  1. Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.11.2019 – I R 46/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020 S. 552).
  2. Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das Finanzgericht sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen.
  3. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Quelle: Bundesfinanzhof

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