BFH: Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG

Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden, verstößt lt. BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Az. IX R 13/24).

BFH, Urteil IX R 13/24 vom 15.07.2025

Leitsatz

Die rückwirkende Anwendung von § 6e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Quelle: Bundesfinanzhof

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