BFH: Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei Stromlieferungen über eine Photovoltaikanlage des Vermieters an die Mieter um eine unselbstständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung handelt (Az. XI R 8/21).

BFH, Urteil XI R 8/21 vom 17.07.2024

Leitsatz

Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 – V R 15/21, BStBl II 2024 S. 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage).

Quelle: Bundesfinanzhof

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