BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat den Beschluss des FG Nürnberg aufgehoben, da bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im Streitfall erfüllt ist (Az. II B 43/24).

BFH, Beschluss II B 43/24 (AdV) vom 06.06.2025

Leitsatz

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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