BFH zur Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell: mehrere Veranlagungszeiträume umfassende Berechnung einer am Geschäftserfolg orientierten zusätzlichen Vergütung) nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt sind (Az. VI R 19/19).

BFH, Urteil VI R 19/19 vom 02.09.2021

Leitsatz

  1. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 – VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II 2011 S. 233).
  2. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.

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