BFH zur steuerfreien Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die von der Klägerin durchgeführte Optimierungen von Krankenversicherungsverträgen, bei denen es nicht zu einem Wechsel der Krankenversicherung kommt, die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers darstellen und ob diese Leistungen damit umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG sind (Az. XI R 7/23).

BFH, Urteil XI R 7/23 vom 08.07.2025

Leitsatz

  1. Ein nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes steuerfreier Umsatz aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird.
  2. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer das Entgelt entrichtet, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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