Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie folgt:

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 Euro im –Monat 9.200 Euro im Monat
Versicherungspflichtgrenze GKV 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze GKV 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze Arbeits-losenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in Rentenversicherung 45.358 Euro
Bezugsgröße Sozialversicherung 3.535 Euro im Monat 3.465 Euro im Monat

Wachstumschancengesetz

Am 17.11.2023 hat der Deutsche Bundestag das sog. Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 kritisiert, dass seine Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen wurden. Daher hat er den Vermittlungsausschuss einberufen, der sich nun mit den Gesetzesinhalten befassen muss. Der Vermittlungsausschuss wird erst 2024 tagen.

Im Rahmen des veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zustimmte, werden nun auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG, die Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und die Änderung der Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer.

  • Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Wichtigste Änderung: Ab dann wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähig anerkannt.

  • Keine Besteuerung der „Dezemberhilfe 2022“

Die Regelung zur Besteuerung der Dezember-
Soforthilfe
(Kosten für Erdgas) wird ersatzlos für das Jahr 2023 gestrichen.

  • Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer

Künftig werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden. Dadurch werden 250 Mio. Euro an Mehreinnahmen pro Jahr erwartet.

Klagen vor den Finanzgerichten gegen Einspruchsentscheidungen

Wenn ein Steuerbürger mit einer Entscheidung des Finanzamtes über seinen Einspruch nicht einverstanden ist, steht ihm der Weg zu einem der Finanzgerichte im jeweiligen Bundesland zu, in dem das Finanzamt ansässig ist. Gegen die Entscheidungen der Finanzämter können die Gerichte aber i. d. R. erst angerufen werden, wenn vorher ein Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte. Hiervor gibt es zwei Ausnahmen: Wenn das Finanzamt mit der direkten Klage einverstanden ist oder wenn das Finanzamt nicht innerhalb angemessener Zeit (i. d. R. sechs Monate) über den Einspruch entschieden hat. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung geht auch das zuständige Finanzgericht hervor.

Wie beim Einspruch beträgt die Frist zur Klageerhebung einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung. Für die Klage braucht man grundsätzlich keinen Anwalt oder sonstigen Vertreter der steuerberatenden Berufe; wegen der bei diesem Verfahren einzuhaltenden Förmlichkeiten und des schwierigen Rechtsgebiets ist aber die Vertretung durch eine fachkundige Person dringend zu empfehlen.

Nicht für alle Steuerarten ist das Finanzgericht zuständig. So z. B. nicht für die Gemeindesteuern, wie die Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungsteuer und in Teilbereichen nicht für die Gewerbesteuer und Grundsteuer. Für diese Fälle sind die Verwaltungsgerichte die richtige Instanz. Auch über Steuerstraftaten, wie die Steuerhinterziehung, entscheidet nicht das Finanzgericht, sondern ein Amts- oder Landgericht bzw. Oberlandesgericht.

Nach Einreichung der Klageschrift und der i. d. R. folgenden Entgegnung durch das Finanzamt sowie evtl. weiterer schriftlicher Aussagen zum Rechtsfall, findet eine öffentliche Verhandlung vor dem Gericht statt. Diese kann unterbleiben, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern (auch Schöffen genannt). Sämtliche Richter haben das gleiche Stimmrecht bei einer Abstimmung über die Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin/des Klägers kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, dies soll der Wahrung des Steuergeheimnisses dienen. Das Gericht kann Zeugen vernehmen, Belege und Unterlagen anfordern, ggf. Sachverständige beauftragen und auch weitere Personen zum Prozess beiladen. Letzteres erfolgt dann, wenn z. B. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Klage erhebt, von einer Entscheidung aber auch andere Mitgesellschafter betroffen würden.

Gebäudeenergiegesetz

2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangs-fristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.

Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D. h., das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung DSGVO- und grundrechtskonform ist.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese heraus-zugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass das Finanzamt kein Recht hatte, seine persönlichen Daten weiter zu speichern oder auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die DSGVO beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist DSGVO- und grundrechtskonform.

Transparenzregister

Ab dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenz-
register eingetragen sein. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.

Pendlerpauschale

Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.

  • Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
  • vom 01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der „gewöhnlichen“ Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten i. R. der doppelten Haushaltsführung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem
21. Entfernungskilometer – die sich für sie nicht „auszahlen“ würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde – eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2024 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,
  • für ein Frühstück 2,17 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert 278 Euro (= kalendertäglich 9,27 Euro).

Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als Betriebseinnahmen

Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (hier: „NRW Überbrückungshilfe Plus“) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers bewilligt. Der Kläger hat selbst keine Hilfsbedürftigkeit für das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedürftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Neue Einkommensgrenze beim Elterngeld

Die Bundesregierung plant eine neue Einkommensgrenze für das Elterngeld. Durch das vom Bundestag am 15.12.2023 gebilligte Haushaltsfinanzierungsgesetz soll die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinken. Künftig sollen Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Nicht mehr möglich wird bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.