Betriebsprüfung auch nach dem Tode des Betriebsinhabers zulässig?

Mit dieser Frage hatten sich ein Finanzamt, das Hessische Finanzgericht und schließlich der Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) nach dem Tode eines Handwerkers zu befassen, weil die beiden Erben die an sie gerichtete Anordnung zur Durchführung einer Außenprüfung unter Hinweis auf § 193 der Abgabenordnung nicht akzeptieren wollten. Die Erben hatten den Betrieb nicht weitergeführt, sondern nur abgewickelt.

Gegen die Prüfungsanordnung vom Januar 2019 für die Jahre 2014 bis 2016 gingen sie mit dem Einspruch, einer Klage beim Finanzgericht und schließlich der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof vor. Alle Rechtsmittel wurden vom Finanzamt bzw. den Gerichten abgelehnt. Die Brüder führten zur Begründung ihrer Rechtsmittel an, dass sie nach dem Tode des Vaters für die drei vorgesehenen Prüfungsjahre ein Chaos an Unterlagen und Aktenordnern vorgefunden hätten. Für die geplante Prüfung hätten sie sich umfangreich und in die Materie einarbeiten müssen und dann den bisherigen Steuerberater ihres Vaters mit der Sichtung der Buchungsunterlagen und der Erstellung der Steuererklärungen für das letzte Prüfungsjahr beauftragen müssen. Sie seien auch mit dem Betrieb des Vaters nicht vertraut gewesen und könnten keine Auskünfte über die verbuchten oder evtl. nicht verbuchten Beträge erteilen. Im Übrigen vertraten sie die Auffassung, dass eine zweite Außenprüfung nach der bereits kurz vorher erfolgten Prüfung für einen Mittelbetrieb unzulässig sei und gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoße. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass bei der eventuellen Feststellung und Festsetzung von größeren Steuernachzahlungen sie für den Nachlass die Insolvenz hätten anmelden müssen.

Die vorgetragenen Argumente drangen aber beim Finanzamt und den Finanzgerichten nicht durch. Nach dem Gesetz ist die Anordnung einer Außenprüfung nur daran gebunden, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte. Das Auswahlermessen für die zu prüfenden Betriebe liegt beim Finanzamt. Nach dem Tode eines Betriebsinhabers gehen nicht nur Forderungen und Verbindlichkeiten auf den/die Erben über, sondern auch alle Pflichten für steuerlich relevante Umstände, die beim Erblasser eingetreten waren. Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung.

Bundeskabinett beschließt neuen Mindesthebesatz für Gewerbesteuer

Am 14.01.2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, den gesetzlichen Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer anzuheben, um steuerlich motivierte Standortverlagerungen von Unternehmen in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebesätzen einzudämmen

Diese steuerliche Maßnahme ist im Entwurf eines „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ enthalten und sieht vor, dass der Mindesthebesatz künftig von 200 % auf 280 % angehoben wird. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht beendet. Im nächsten Schritt befasst sich der Deutsche Bundestag damit.

Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art

Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Veranstaltungen in diesem Sinne sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Mit einem Informationsblatt des Bundesministeriums der Finanzen sollen Unternehmer über die Kriterien informiert werden, die für das Vorliegen von begünstigten Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung maßgeblich sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- und Hochschulunterricht sein (Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065). Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt aufgeführten Kriterien nicht anzuwenden.

Das Informationsblatt nennt die maßgeblichen Kriterien der Bereiche

  • Inhalt der Veranstaltung,
  • Zielsetzung der Veranstaltung,
  • Objektive Eignung der Lehrkraft,

die für das Vorliegen einer Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG insgesamt erfüllt sein müssen.

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Das Bundesministerium der Finanzen hat das geltende Schreiben zu den allgemeinen Grundsätzen für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Absatz 1 EStG) in einem aktuellen Schreiben überarbeitet (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025).

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Das überarbeitete Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 06.04.2022.

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (Az. X R 10/20).

Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.

Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Dies hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt.

Im Streitfall hatten die Kläger jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Die Kläger waren der Ansicht: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Verbesserungen für Verbraucher bei Kreditverträgen

Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie „Buy now, pay later“-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. So müssen beispielsweise Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit (sog. Bonität) strenger prüfen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbrauchern vor Überschuldung. Möglich macht dies die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die am 20.11.2025 in Kraft trat

Steueränderungsgesetz 2025 vom Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steueränderungsgesetzes beschlossen. Es kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 01.01.2026 in Kraft.

Das Gesetz enthält u. a. folgende steuerrechtliche Maßnahmen:

  • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.
  • Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung für Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie werden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die Steuerpauschale für Übungsleiter wird von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben werden, die für ehrenamtlich Tätige von 840 auf 960 Euro. So viel wird man künftig durch sein Engagement einnehmen dürfen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Das betrifft z. B. Chorleiter, Trainer in Sportvereinen oder ehrenamtliche Pfleger.
  • Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen werden steuerfrei gestellt.
  • Des Weiteren werden Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
  • Außerdem verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können (3.300 Euro, bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro, im Falle einer Steuerermäßigung nach § 34g EStG 1.650 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
  • Zudem werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro.
  • Darüber hinaus wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben.
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro.
  • Weitere Änderungen betreffen u. a. die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland; den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG; die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer (§ 23a Abs. 2 UStG); die Gemeinnützigkeit des E-Sports; sowie der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro.

Einkommensteuer-Grundfreibetrag 2026 und neue Freigrenze beim Solidaritätszuschlag

Bestandteile des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) waren die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2025 und 2026.

Somit ergeben sich u. a. folgende Änderungen ab dem 01.01.2026:

  • Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2026 auf 12.348 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten auf 24.696 Euro).
  • Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz von 42 % in der „Proportionalzone“ ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von 277.826 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über.

Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 12.349 Euro bis 17.799 Euro. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 17.800 Euro und endet bei 69.878 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

  • Analog werden die Jahresfreigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2026 erst ab einer Einkommensteuer von 40.700 Euro (bisher 39.900 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt dies erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 Euro (bisher 19.950 Euro). Achtung: Diese Jahresfreigrenzen gelten nicht für Kapitaleinkünfte.
  • Das Kindergeld für das Jahr 2026 erhöht sich auf 259 Euro pro Monat und Kind.
  • Der Kinderfreibetrag für beide Eltern steigt 2026 auf 6.828 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt für beide Eltern unverändert bei 2.928 Euro jährlich pro Kind.
  • Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen bleibt für das Jahr 2026 unverändert bei 25 Euro monatlich.

Rentenpaket 2025 kann in Kraft treten

Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19.12.2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sog. Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente.

Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 01.01.2026 in Kraft.

Der Bundesrat hat auch am 19.12.2025 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (ohne Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte) ab Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Im Rahmen des Rentenpakets sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vor. Der Bundesrat hat auch diesem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt.

Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht. Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.

 

  • Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
  • Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
  • Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
  • Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.