BFH: Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

BFH: Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Ermittlung des Bodenwerts auf die laut Bebauungsplan maximal zulässige Geschossflächenzahl oder auf die tatsächliche Bebauung abzustellen ist, wenn das zu bewertende Gebäude unter den sog. Bestandsschutz fällt (Az. II R 7/24).

BFH, Urteil II R 7/24 vom 17.06.2026

Leitsatz

  1. Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 – II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1.).
  2. Für die Anpassung ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung an eine höhere tatsächliche Bebauung, die unter Bestandsschutz steht, scheidet im typisierenden Sachwertverfahren aus.
  3. Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der rechtlich möglichen Bebauung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2010 lediglich im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.02.2024 – 4 K 1385/23 aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 26.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2023 (Aktenzeichen …) werden dahingehend geändert, dass der Wert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 342.197,50 € festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben am 20.12.2021 jeweils 1/4 des „Wohnungseigentums 1“ von A und B im Wege der Schenkung. Das Wohnungseigentum, das den Schenkerinnen A und B je zur Hälfte gehört hatte, bestand an allen Räumen eines Wohnhauses und an einer Garage auf dem Grundstück in X-Stadt. Es umfasste eine Grundstücksfläche von 714 m2.

2

Das Grundstück war 1952 mit einer wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ) von 0,65 bebaut worden. Am 29.03.2012 war der Bebauungsplan Nr. … der Stadt X in Kraft getreten, gemäß dem das Grundstück nur noch mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von maximal 0,4 bebaut werden durfte. Der Gutachterausschuss des Landkreises Y hatte für die Zone, in der das Grundstück lag, zum 31.12.2020 einen Bodenrichtwert von 1.700 €/m2 ermittelt. Dabei war er von einer WGFZ von 0,5 ausgegangen. In seinen Erläuterungen der Bodenrichtwerte zum 31.12.2020 hatte er für die Anpassung des Bodenrichtwerts an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende WGFZ auf die Umrechnungskoeffizienten im Immobilienmarktbericht 2012 der Stadt Y verwiesen. Darin sind die Umrechnungskoeffizienten für die WGFZ 0,4 mit 0,627, die WGFZ 0,5 mit 0,690 und die WGFZ 0,65 mit 0,783 angegeben.

3

In ihren Erklärungen zur Feststellung des Grundbesitzwerts gingen die Kläger von einem für die Wertermittlung maßgebenden Bodenrichtwert in Höhe von 1.558,33 €/m2 aus. Sie vertraten die Auffassung, der vom Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert sei an die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Bebauung mit einer GFZ von 0,4 anzupassen, und ermittelten für das Wohnungseigentum einen Bodenwert von 1.112.647 € und einen Grundbesitzwert von 1.267.637 €.

4

Mit vier Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 26.08.2022 stellte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) den Wert des von den Klägern jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 383.097 € fest. Die Bewertung des Wohnungseigentums erfolgte im Sachwertverfahren, da der Gutachterausschuss weder Vergleichspreise noch Vergleichsfaktoren zur Verfügung gestellt hatte. Den Gebäudesachwert brachte das FA mit 154.990 € zum Ansatz. Der Ermittlung des Bodenwerts in Höhe von 1.377.398 € lag ein Bodenrichtwert von 1.929,13 €/m2 zugrunde. Diesen hatte das FA durch Anpassung des vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwerts an die auf dem Grundstück tatsächlich verwirklichte höhere Bebauung mit einer WGFZ von 0,65 berechnet. Die Einsprüche der Kläger verband das FA zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 15.06.2023).

5

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stellte den Grundbesitzwert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum –da es über das Klagebegehren nicht hinausgehen durfte– mit 316.909 € fest. Es ging bei der Ermittlung des Bodenwerts davon aus, dass der vom Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert an die am Bewertungsstichtag rechtlich mögliche GFZ von 0,4 anzupassen sei. Den angepassten Bodenrichtwert berechnete es mit 1.544,78 €/m2 (0,627 [WGFZ 0,4] / 0,690 [WGFZ 0,5] * 1.700 €/m2). Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 634 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Es ist der Ansicht, für die Wertermittlung sei zwar grundsätzlich nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich maximal mögliche Bebauung entscheidend. Eine rechtlich zulässige bauliche Nutzung, die die GFZ des Bodenrichtwertgrundstücks überschreite, sei aber zu berücksichtigen. Das streitgegenständliche Gebäude sei lange Zeit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans am 29.03.2012 im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden und stehe unter Bestandsschutz. Es sei rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar und dürfe erhalten werden. Daher sei bei der Anpassung des Bodenrichtwerts nicht auf die Vorgaben des Bebauungsplans, sondern auf die vorhandene Bebauung abzustellen. Den Veröffentlichungen des Gutachterausschusses der Stadt Y zu den Umrechnungskoeffizienten im Immobilienmarktbericht 2012 lasse sich entnehmen, dass das Maß der baulichen Nutzung einen starken Einfluss auf den Wert eines Grundstücks ausübe. Im Falle einer höheren zulässigen GFZ könne ein höherer Kaufpreis erzielt werden, da beispielsweise größere Mieteinheiten realisiert werden könnten. Gleiches gelte, wenn eine solche wertsteigernde Bebauung auf dem Grundstück bereits –baurechtlich legal-realisiert worden sei. Die unter Bestandsschutz stehende Bebauung stelle für den Grund und Boden einen werterhöhenden Umstand dar. Auch nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sei der Bodenwert zwar grundsätzlich ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Bebauung zu ermitteln. Etwas anderes gelte nach § 16 Abs. 4 ImmoWertV i.d.F. vom 19.05.2010 (BGBl I 2010, 639) und § 40 Abs. 5 Nr. 1 ImmoWertV i.d.F. vom 14.07.2021 (BGBl I 2021, 2805) jedoch dann, wenn die tatsächliche Bebauung erheblich von der GFZ des Bodenrichtwertgrundstücks abweiche und ihre Berücksichtigung dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspreche.

7

Mit dem Hilfsantrag macht das FA geltend, das FG habe in die Ermittlung der rechtlich maximal möglichen GFZ zu Unrecht das baurechtlich zulässige Dachgeschoss nicht einbezogen. Es habe seine Entscheidung auf die GFZ von 0,4 aus dem Bebauungsplan gestützt, die lediglich Vollgeschosse berücksichtige. Demgegenüber beziehe die durch den Gutachterausschuss mitgeteilte WGFZ des Bodenrichtwertgrundstücks wirtschaftlich nutzbare Flächen anderer Geschosse, die nicht als Vollgeschosse gelten würden, ein. Bei Berücksichtigung des Dachgeschosses zu 2/3 betrage die WGFZ 0,534 (214 m2 * 2,67 / 1 070 m2). Diese stimme mit der WGFZ des Bodenrichtwertgrundstücks von 0,5 nahezu überein, so dass der Bodenrichtwert mit 1.700 €/m2 anzusetzen sei.

8

Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 20.12.2021 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 26.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2023 dahingehend zu ändern, dass der Wert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 342.197,50 € festgestellt wird.

9

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen die Vorentscheidung. Dem Hilfsantrag des FA halten sie entgegen, nach § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) seien bei der Ermittlung der GFZ nur Vollgeschosse zu berücksichtigen; Dachgeschossflächen müssten außer Betracht bleiben.

11

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

12

Die Revision ist mit dem Hauptantrag unbegründet, mit dem Hilfsantrag aber begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass der Wert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 342.197,50 € gesondert festgestellt wird. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der durch den Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende rechtlich mögliche Bebauung anzupassen ist. Es hat seiner Anpassung aber zu Unrecht die GFZ anstatt der WGFZ zugrunde gelegt.

13

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Wert der erworbenen Anteile am Wohnungseigentum aus dem Wert des ganzen Wohnungseigentums abzuleiten ist.

14

a) Gegenstand der Bewertung sind die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes –BewG–). Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die wirtschaftliche Einheit vom Gegenstand des Erwerbs vorgegeben. Die Bestimmung des Erwerbsgegenstands erfolgt nach erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen, die an das Zivilrecht anknüpfen. Wurde ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück freigebig zugewendet (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes), bildet grundsätzlich der Anteil selbst die wirtschaftliche Einheit (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26.08.2020 –  II R 43/18, BFHE 269, 393, BStBl II 2021, 597, Rz 10 f.). Der Grundbesitzwert von Miteigentumsanteilen ist gemäß § 3 BewG durch Bewertung des ganzen Grundstücks und Aufteilung des so ermittelten Werts auf die zugewendeten ideellen Bruchteile am Grundstück zu errechnen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2004 –  II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19, unter II.1.b).

15

b) Im Streitfall sind Gegenstand der Bewertung die von den Klägern jeweils erworbenen Anteile am Wohnungseigentum. A und B, denen das Wohnungseigentum je zur Hälfte gehörte, bildeten eine Miteigentümergemeinschaft an dem Wohnungseigentum (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.10.1987 – BReg 2 Z 98/87, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 271, Leitsatz 1). Jede von ihnen hat jedem Kläger eine Hälfte ihres Miteigentums an dem Wohnungseigentum zugewandt. Das FA hat den Grundbesitzwert der zugewendeten Anteile zu Recht aus dem Grundbesitzwert des ganzen Wohnungseigentums abgeleitet.

16

2. Zu Recht hat das FG bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts der Anteile am Wohnungseigentum das Sachwertverfahren angewandt. Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Liegt kein Vergleichswert vor, hat die Bewertung nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren zu erfolgen. Im Streitfall lagen keine Vergleichswerte vor. Nach den Feststellungen des FG hat der Gutachterausschuss dem FA keine Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreise für das Wohnungseigentum mitgeteilt.

17

3. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass der durch den Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende rechtlich mögliche Bebauung anzupassen ist. Eine abweichende tatsächliche Bebauung des zu bewertenden Grundstücks ist unbeachtlich. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Bebauung unter Bestandsschutz steht.

18

a) Gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140) ist bei Anwendung des Sachwertverfahrens der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 BewG zu ermitteln. Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG (§ 189 Abs. 2 BewG). Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich gemäß § 179 Satz 1 BewG regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs –BauGB–). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen (§ 179 Satz 2 BewG). Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war (§ 179 Satz 3 BewG).

19

b) Bei der Verwendung von Bodenrichtwerten handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Grundbesitzbewertung dient. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten grundsätzlich verbindlich (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2006 –  II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II.1., und vom 16.12.2009 –  II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1., m.w.N., jeweils zu § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG; BFH-Beschluss vom 12.01.2021 –  II B 61/19, BFH/NV 2021, 529, Rz 20). Das FG als Tatsachengericht kann sie grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung der Bewertung zugrunde legen (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2025 –  II R 25/24, BStBl II 2026, 273, Rz 31, zu § 247 BewG).

20

c) Etwaige vom Gutachterausschuss vorgegebene Differenzierungen sind jedoch zu beachten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 16.12.2009 –  II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1., m.w.N., und vom 25.08.2010 –  II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205, Rz 16; BFH-Beschluss vom 12.01.2021 –  II B 61/19, BFH/NV 2021, 529, Rz 20; vgl. auch BRDrucks 4/08, S. 74).

21

aa) So ist es zulässig und geboten, den Bodenwert des zu bewertenden Grundstücks entsprechend der zulässigen GFZ anzupassen, wenn diese nicht der vom Gutachterausschuss für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht (BFH-Urteile vom 26.04.2006 –  II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793, unter III.2.b aa, und vom 16.12.2009 –  II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II.1.). Mit einem Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, für den eine GFZ angegeben ist, liegt ein vom Gutachterausschuss festgelegter und damit nach § 179 Satz 1 BewG verbindlicher Bodenrichtwert auch für solche Grundstücke in der Bodenrichtwertzone vor, deren GFZ nicht der für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht. In diesem Fall ist der Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2006 –  II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II.2.; R B 179.2 Abs. 1 Satz 7 bis 9, Abs. 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019; BRDrucks 4/08, S. 74).

22

bb) Zur Berechnung der für das zu bewertende Grundstück anzusetzenden Zu- oder Abschläge können die Gutachterausschüsse von ihnen selbst ermittelte eigenständige Umrechnungskoeffizienten angeben. Soweit diese fehlen, ist auch die Anwendung der in den Erbschaftsteuer-Hinweisen 2020 der Finanzverwaltung unter H B 179.2 „Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl“ und „Abweichende wertrelevante Geschossflächenzahl“ angegebenen Umrechnungskoeffizienten möglich (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2006 –  II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II.2.a).

23

d) Für die Anpassung des Bodenrichtwerts ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung an eine höhere tatsächliche Nutzung, die unter Bestandsschutz steht, scheidet im typisierenden Wertermittlungsverfahren aus (Roscher in Moench/Weinmann, ErbStG, § 179 BewG Rz 95).

24

aa) Der im Sachwertverfahren anzusetzende Bodenwert ist gemäß § 189 Abs. 2 BewG der Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks. Entsprechend hat der Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte nach § 179 Satz 2 BewG i.V.m. § 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB in bebauten Gebieten mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Dabei hat er jedoch das Maß der baulichen Nutzung als wertbeeinflussendes Merkmal des Bodenrichtwertgrundstücks zu berücksichtigen (vgl. § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 196 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 ImmoWertV 2010).

25

bb) Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich nach § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV 2010 in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 BauGB und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan durch Festsetzung unter anderem der GFZ bestimmt werden. Wird vom Maß der zulässigen Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird (§ 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV 2010; Nr. 6 Abs. 5 der Bodenrichtwertrichtlinie –BRW-RL– vom 11.01.2011).

26

cc) Unberücksichtigt bleibt bei der typisierenden Wertermittlung die tatsächliche Nutzung, und zwar auch dann, wenn sie erheblich von der nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2010 maßgeblichen Nutzung abweicht (Roscher in Moench/Weinmann, ErbStG, § 179 BewG Rz 95).

27

(1) Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus den Gesetzesmaterialien zur Einfügung des § 189 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ergibt. Danach werden im Sachwertverfahren die in § 25 der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (WertV) genannten sonstigen wertbeeinflussenden Umstände im Rahmen der typisierenden Wertermittlung nicht gesondert ermittelt und angesetzt (BTDrucks 16/11107, S. 19). Zu diesen Umständen gehörte „ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 [WertV] maßgeblichen Nutzung“. Die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in § 5 Abs. 1 WertV deckt sich inhaltlich mit der Nachfolgerregelung in § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2010 (vgl. BRDrucks 171/10, S. 41).

28

(2) Bei der typisierenden Ermittlung des Bodenwerts für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke findet daher –entgegen der Auffassung des FA– § 16 Abs. 4 ImmoWertV 2010 (derzeit § 40 Abs. 5 Nr. 1 ImmoWertV 2021) keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2010 (derzeit § 5 Abs. 1 ImmoWertV 2021) maßgeblichen Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Die Vorschrift erlangt nur dann Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten nach § 198 BewG i.V.m. § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Immobilienwertermittlungsverordnung zu führen (vgl. BTDrucks 16/11107, S. 19).

29

(3) Auch § 145 Abs. 3 BewG, der bis zum 31.12.2008 die Bewertung unbebauter Grundstücke für die Erbschaft- und Schenkungsteuer regelte, stellte für die Ermittlung des Bodenwerts auf die „mögliche“ Grundstücksnutzung ab. Es entsprach der Intention des Gesetzgebers, dass der Bodenwert eines bebauten Grundstücks „wie bei einem unbebauten Grundstück nach den Bodenrichtwerten der Gutachterausschüsse unter Berücksichtigung der möglichen baulichen Nutzung ermittelt“ wird (BRDrucks 390/96, S. 53, zu § 151 BewG; vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2006 –  II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II.2.b). An diesem gesetzgeberischen Willen hat sich mit der Einfügung des § 179 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz nichts geändert (vgl. BRDrucks 4/08, S. 74).

30

dd) Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Nutzung widerspricht nicht dem Ziel des Gesetzgebers, die aus der Schenkung resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu erfassen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Rz 101). Für den Bodenwert als dem Wert des unbebauten Grundstücks (§ 189 Abs. 2 BewG) ist vorrangig die mögliche Nutzung –die Bebaubarkeit– von Bedeutung. Die tatsächliche Nutzung wird durch den getrennt vom Bodenwert zu ermittelnden Wert der Gebäude (Gebäudesachwert, vgl. § 189 Abs. 1 BewG) repräsentiert.

31

e) Im Streitfall hat der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von der WGFZ des Bodenrichtwertgrundstücks ermittelt. Weicht die rechtlich mögliche Bebauung des zu bewertenden Grundstücks von dieser WGFZ ab, ist der Bodenrichtwert nach den Erläuterungen des Gutachterausschusses anhand der im Immobilienmarktbericht 2012 der Stadt Y angegebenen Umrechnungskoeffizienten anzupassen. Eine Anpassung an die höhere tatsächliche WGFZ des unter Bestandsschutz stehenden Gebäudes erfolgt nicht. Davon ist auch das FG ausgegangen.

32

4. Zu Unrecht hat das FG die Anpassung des Bodenrichtwerts jedoch anhand der GFZ anstelle der WGFZ vorgenommen (Marquardt, Erbschaft-Steuerberater 2024, 129; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 179 Rz 12).

33

a) Die GFZ und die WGFZ bestimmen das Maß der baulichen Nutzung nach unterschiedlichen Maßstäben. Die GFZ gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind (§ 20 Abs. 2 BauNVO). Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden (§ 20 Abs. 1 BauNVO). Gemäß Art. 83 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gilt, soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (GVBl 1997, 433; GVBl 1998, 270) –a.F.-fort. Danach sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO a.F.). Demgegenüber berücksichtigt die WGFZ gemäß Nr. 6 Abs. 6 Satz 1 BRW-RL 2011 auch Flächen, die nach den baurechtlichen Vorschriften nicht anzurechnen sind, aber der wirtschaftlichen Nutzung dienen. So ist die Geschossfläche eines ausgebauten oder ausbaufähigen Dachgeschosses pauschal mit 75 % der Geschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses zu berechnen (Nr. 6 Abs. 6 Satz 4 BRW-RL 2011).

34

b) Im Streitfall hat der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert des Bodenrichtwertgrundstücks in Abhängigkeit von der WGFZ ermittelt. Damit hat er in seine Beurteilung der zulässigen baulichen Nutzung auch andere als Vollgeschosse einbezogen. Das FG hat den Bodenrichtwert –unter Verwendung der für die WGFZ mitgeteilten Umrechnungskoeffizienten– an die niedrigere baurechtliche GFZ aus dem Bebauungsplan angepasst. Diese GFZ stellt nur auf Vollgeschosse ab. Sie berücksichtigt nicht, dass etwa der Ausbau des Dachgeschosses genehmigungsfähig ist. Eine unmittelbare Umrechnung der WGFZ in die GFZ ist daher entgegen der Annahme des FG nicht möglich. Die Vorentscheidung war aufzuheben.

35

5. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist teilweise abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind dahingehend zu ändern, dass der Wert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 342.197,50 € gesondert festgestellt wird. Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist der Bodenrichtwert mit 1.700 €/m2 (WGFZ 0,5) zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung eines genehmigungsfähigen Dachgeschosses mit zwei Dritteln der Fläche der Vollgeschosse beträgt die WGFZ 0,534 (214 m2 * 2,67 / 1 070 m2). Der Ansatz einer höheren WGFZ als 0,5 kommt jedoch nicht in Betracht, da er das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren des FA überschreiten würde. Es kann daher dahinstehen, ob das Dachgeschoss mit 75 % der Fläche des Vollgeschosses in die Wertermittlung einzubeziehen wäre.

36

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

37

7. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Wegfall des Verlustabzugs gem. § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern fortzuführen ist, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben (Az. IV R 14/24).

BFH, Urteil IV R 14/24 vom 10.06.2026

Leitsatz

  1. Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, geht dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger kann diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Über einen entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers ist im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.07.2024 – 9 K 309/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie die Betriebsverpachtung an … Bis zum xx.xx.2019 waren A als Komplementärin (mit einem Anteil von 180.000 €) sowie B (mit einem Anteil von 90.000 €) und C (mit einem Anteil von 30.000 €) als Kommanditisten an der Klägerin (Gesamtkapital 300.000 €) beteiligt. Nach dem Tod von B am xx.xx.2019 gingen dessen Anteile in Höhe von 30.000 € auf C (Ehefrau) und in Höhe von 60.000 € auf A (Tochter) über.

2

Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2018 (Verlustfeststellungsbescheid) vom 08.04.2020 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes in der auch im Jahr 2019 (Streitjahr) geltenden Fassung (GewStG) für die Klägerin auf 58.616 € fest.

3

In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Gewerbeverlust in Höhe von 388.653 €. Mit Bescheid vom 16.06.2021 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2019 zwar erklärungsgemäß –ausgehend von einem Gewerbeertrag von ./. 388.653 €– mit 0 € fest. Den zugleich festgestellten verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 nach § 10a GewStG in Höhe von 362.283 € berechnete es jedoch ohne Berücksichtigung des anteilig auf B entfallenden Gewerbeverlustes in Höhe von 84.986 € (Verlustanteil 2019: 67.402 € + Verlustanteil auf den 31.12.2018: 30 % von 58.616 € = 17.584,80 €). Aus dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2019 ergibt sich folgende Berechnung:

Zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellter Gewerbeverlust: 58.616 €
Vortragsfähiger Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums: 388.653 €
Wegfallende Gewerbeverluste von Mitunternehmern, die im laufenden Erhebungszeitraum ausgeschieden sind: – 84.986 €
Vortragsfähiger Gewerbeverlust zum Schluss des laufenden Erhebungszeitraums: 362.283 €
4

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 26.11.2021). Die nachfolgende Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 04.07.2021 – 9 K 309/21 als unbegründet ab.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts in Gestalt von § 10a GewStG bzw. § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c bzw. § 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

6

Das FG habe § 10a GewStG unzutreffend angewendet. Dieser sei für Mitunternehmerschaften dahin auszulegen, dass im Falle des Übergangs eines Mitunternehmeranteils im Erbwege der gewerbesteuerliche Verlustvortrag erhalten bleibe. Beim Übergang der unternehmerischen Beteiligung im Wege einer unentgeltlichen Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall sei die Unternehmeridentität weiterhin gegeben. Die Stellung des Rechtsvorgängers sei in diesem Fall dem Rechtsnachfolger in vollem Umfang zuzurechnen. Dieser sei für die Zwecke des § 10a GewStG als identischer Unternehmer anzusehen. § 10a GewStG sei entsprechend teleologisch zu reduzieren, da ansonsten realisierte Verluste wegfielen, obwohl sie nicht hätten verrechnet werden können. Dies sei nur akzeptabel, wenn der Gesellschafterwechsel auf einer aktiven Entscheidung der Gesellschaft oder der dahinterstehenden Gesellschafter beruhe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die durch die Verluste geschwächte Gesellschaft durch die Gewerbesteuer belastet werde. Da es in diesen Fällen regelmäßig an der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer fehle, entstehe eine Definitivbelastung, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei es mit dem Sinn der gesetzlichen Regelungen unvereinbar, wenn sich die durch einen Erbfall eintretende Gesamtrechtsnachfolge auf einzelne Bereiche der steuerlichen Stellung des Erblassers nicht erstrecke.

7

Auch bestehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Rechtsnachfolge im Todesfall bei Körperschaften. Da § 10a GewStG nahezu vollständig auf §§ 8c und 8d KStG verweise, sei klar ersichtlich, dass eine solche Ungleichbehandlung nicht beabsichtigt sei. Dies sei bei der Gesetzesauslegung zu beachten. Im Falle einer Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge ergebe sich eine gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßende Ungleichbehandlung. Darüber hinaus beruhe das FG-Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des § 10a Satz 10 (jetzt Satz 10 und 11) GewStG. Der Verweis in dieser Norm sei sowohl auf die Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG als auch auf die Regelung des § 8d KStG –gegebenenfalls analog– anzuwenden.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 04.07.2024 – 9 K 309/21 und die Einspruchsentscheidung vom 26.11.2021 aufzuheben und den Bescheid vom 16.06.2021 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2019 dahin zu ändern, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 447.269 € festgestellt wird, hilfsweise, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 04.07.2024 – 9 K 309/21 und die Einspruchsentscheidung vom 26.11.2021 aufzuheben und den Bescheid vom 16.06.2021 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2019 dahin zu ändern, dass der bisher B zugeordnete gewerbesteuerliche Verlustvortrag nunmehr seinen Erbinnen C und A als fortführungsgebundener Verlustvortrag zugerechnet wird und die Feststellungen entsprechend angepasst werden.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Das FG habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass sowohl der auf den 31.12.2018 festgestellte anteilige Verlustvortrag als auch der unterjährig bis zum Tod des Gesellschafters B entstandene Fehlbetrag untergegangen sei.

II.

11

Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

12

Das FG hat die Klage, die sich allein gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2019 richtet, zutreffend als unbegründet abgewiesen. Dabei ist es –wenn auch ohne nähere Erläuterung– zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen war. Denn über den Wegfall des auf den verstorbenen B entfallenden Gewerbeverlustes war in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2019 vom 16.06.2021 zu entscheiden (hierzu unter 1.). Das FG hat darüber hinaus zutreffend erkannt, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 im Verlustfeststellungsbescheid vom 16.06.2021 der Höhe nach richtig festgestellt ist, weil der auf den verstorbenen B entfallende Gewerbeverlust in Höhe von insgesamt 84.986 € bei der Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2019 nicht zu berücksichtigen war (hierzu unter 2.). Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch (hierzu unter 3. bis 5.).

13

1. Gegenstand des Klage- und des Revisionsverfahrens ist –wie die Auslegung der Klageschrift ergibt– allein der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2019 vom 16.06.2021. In diesem Bescheid war über den Wegfall des anteilig auf den verstorbenen B entfallenden Gewerbeverlustes zu entscheiden. Die Tatsache, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht (auch) den Gewerbesteuermessbescheid 2019 angegriffen hat, steht daher der von ihr erstrebten Erhöhung des im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2019 vom 16.06.2021 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht entgegen.

14

a) Gemäß § 10a Satz 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags gemäß § 10a Satz 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG).

15

b) Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sowie § 42 FGO gelten entsprechend. Mit dieser Regelung wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Gewerbesteuermessbescheid erreicht, da dieser im Ergebnis wie ein Grundlagenbescheid behandelt wird. Somit sind im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht mehr eigenständig zu ermitteln. Wegen der Bindungswirkung muss der Steuerpflichtige, der eine höhere Verlustfeststellung erreichen will, grundsätzlich den Gewerbesteuermessbescheid anfechten, und zwar auch dann, wenn der Messbetrag auf Null festgesetzt ist (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17.03.2021 –  IV R 7/20, Rz 17, m.w.N.).

16

Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG sind der „Gewerbeertrag“ im Sinne des § 6 GewStG und der abziehbare Fehlbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG, mithin solche Berechnungsgrundlagen, die sich auf die Höhe der Messbetragsfestsetzung auswirken (vgl. BFH-Urteile vom 07.09.2016 –  IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 30; vom 11.01.2024 –  IV R 25/21, Rz 20). Dies gilt auch im Fall einer geänderten rechtlichen Zurechnung des vortragsfähigen Fehlbetrags (BFH-Urteil vom 28.02.2001 –  I R 77/00, BFH/NV 2001, 1293, unter II.1.b).

17

Der abziehbare Fehlbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG ist der Teil des vortragsfähigen Fehlbetrags des Vorjahres, der tatsächlich vom maßgebenden positiven Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums abgezogen wird. § 10a Satz 1 GewStG sieht dementsprechend die „Kürzung“ des maßgebenden Gewerbeertrags um nicht verbrauchte Fehlbeträge der Vorjahre vor. Ergibt sich im Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag, kann kein vorgetragener Fehlbetrag abgezogen beziehungsweise kein Gewerbeertrag gekürzt werden. Ein abziehbarer Fehlbetrag ist in diesem Fall nicht zu ermitteln. Im entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid wird somit lediglich der negative Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums mit Bindungswirkung ausgewiesen. Dies hat zur Folge, dass über einen (etwaigen) anteiligen Verlustwegfall wegen eines Mitunternehmerwechsels im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12. des entsprechenden Erhebungszeitraums zu entscheiden ist. Ausgangspunkt ist dabei der im Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums mit bindender Wirkung ermittelte negative Gewerbeertrag sowie ein (etwaiger) mit bindender Wirkung im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12. des Vorjahres festgestellter vortragsfähiger Verlust. Anders wäre dies, wenn sich im Erhebungszeitraum ein positiver Gewerbeertrag ergäbe. In diesem Fall wäre der auf den 31.12. des Vorjahres festgestellte Verlustvortrag mit dem positiven Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums zu verrechnen, das heißt, der positive Gewerbeertrag wäre entsprechend zu kürzen (zur Berücksichtigung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2025 –  IV R 31/23, BFHE 289, 191, BStBl II 2026, 68, Rz 60). Der abziehbare Fehlbetrag wäre im Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums mit bindender Wirkung auszuweisen. Ein mit einem Mitunternehmerwechsel im Erhebungszeitraum verbundener anteiliger Wegfall des auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten Verlustes hätte dementsprechend Einfluss auf den im Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums zu ermittelnden Gewerbeertrag und den abziehbaren Fehlbetrag, so dass in diesem Fall ein Streit über den anteiligen Verlustwegfall infolge des Ausscheidens eines Mitunternehmers in einem gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichteten Einspruchs- beziehungsweise Klageverfahren auszutragen wäre. Soweit sich aus dem Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18 (BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

18

c) Hiervon ausgehend war über den anteiligen Verlustwegfall infolge des Todes des B im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2019 zu entscheiden, da sich im Streitjahr ein negativer Gewerbeertrag ergeben hat.

19

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2019 im Verlustfeststellungsbescheid vom 16.06.2021 zutreffend in Höhe von 362.283 € festgestellt ist. Er war unter Berücksichtigung des im Gewerbesteuermessbescheid 2019 festgestellten negativen Gewerbeertrags von 388.653 €, des Verlustvortrags auf den 31.12.2018 in Höhe von 58.616 € sowie der durch den Tod des B wegfallenden Verlustanteile in Höhe von insgesamt 84.986 € zu ermitteln (vgl. auch BFH Urteil vom 16.06.2011 –  IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 17 ff.). Weder der auf den 31.12.2018 festgestellte anteilige Verlustvortrag des B in Höhe von 17.584,80 € noch der unterjährig bis zum Todestag entstandene, auf B entfallende Fehlbetrag in Höhe von 67.402,01 € ist auf dessen Erben übergegangen.

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a) Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach § 10a GewStG setzt neben Unternehmensidentität auch Unternehmeridentität voraus. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 11.10.2012 –  IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176, Rz 14; vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 13, m.w.N.).

21

Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, die (Mit-)Unternehmer des Betriebs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur –strukturell gleich einem Einzelunternehmer– in eigener Person gewerbliche Einkünfte, sondern sind auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 – GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; vgl. auch § 10a Satz 4 GewStG). Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit er anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 14; vom 01.02.2024 –  IV R 26/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51, Rz 27). Unerheblich hierfür ist, ob das Ausscheiden auf einem Austritt des Gesellschafters mit der Folge der Anwachsung (§ 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– a.F.; vgl. §§ 712, 712a BGB n.F.) oder auf einer Anteilsübertragung beruht, ob der bisherige Gesellschafter auf der Grundlage eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts aus der Gesellschaft ausscheidet oder ob der Anteil –wie beispielsweise bei vorweggenommener Erbfolge oder im Erbfall– unentgeltlich übergeht (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2010 –  IV R 59/07, Rz 10, m.w.N.).

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b) Hiervon ausgehend hat der durch den Tod des B veranlasste Gesellschafterwechsel zum Wegfall des anteilig auf diesen entfallenden Gewerbeverlustes in Höhe von insgesamt 84.986 € geführt. Es fehlt an der für eine Verlustfortführung erforderlichen Unternehmeridentität.

23

3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

24

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 10a GewStG nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Regelung in den Fällen eines unentgeltlichen Übergangs des Mitunternehmeranteils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall keine Anwendung findet. Es fehlt an einer verdeckten Regelungslücke.

25

aa) Die teleologische Reduktion setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voraus. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie kommt nur in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Es bedarf demnach einer verdeckten Regelungslücke (z.B. BFH-Urteil vom 09.03.2023 –  IV R 11/20, BFHE 279, 531, BStBl II 2023, 830, Rz 29).

26

bb) Maßgeblich für den Verlustabzug gemäß § 10a GewStG ist unter anderem, dass der Gewerbetreibende den Verlust in eigener Person erlitten hat. Bei Personengesellschaften erfolgt die Verlustverrechnung mitunternehmerbezogen, denn Träger des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs ist der Mitunternehmer. Die zunächst von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung hat der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 10a Satz 4 und 5 GewStG (eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014 –  IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 27, m.w.N.; vgl. auch Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 10a Rz 120). Folge der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung ist, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verlorengeht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.04.2014 –  IV R 34/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz 28; vom 01.02.2024 –  IV R 26/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51, Rz 27).

27

cc) Dass die Anwendung der Grundsätze zur mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung im Fall eines durch den Tod des Mitunternehmers veranlassten unentgeltlichen Übergangs des Mitunternehmeranteils –entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 03.02.2010 –  IV R 59/07, Rz 10, m.w.N.; vgl. auch Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 10a Rz 109, m.w.N.)– zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, kann der Senat nicht erkennen. Denn auch hier kommt es zu einem Wechsel in der Person des Unternehmers. Weder der Umstand, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger unentgeltlich in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Mitunternehmers einrücken, noch die Tatsache, dass die Gesamtrechtsnachfolge ihre Ursache in einem unfreiwilligen Ereignis hat, ändert etwas daran, dass derjenige, der den Verlust erlitten hat (Erblasser) nicht identisch ist mit den Personen, die den Verlust bei einer Fortschreibung und Zurechnung künftig in Anspruch nehmen könnten (Erben). Somit ist auch in diesem Fall der Untergang der Fehlbeträge vom Normzweck des § 10a GewStG gedeckt.

28

dd) Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Klägerin, der Untergang der Fehlbeträge sei nur akzeptabel, wenn dieser Folge einer aktiven Entscheidung der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter sei, da ansonsten allein durch den Erbfall eine ungerechtfertigte zusätzliche steuerliche Belastung eintrete, kein anderes Ergebnis begründen. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass aktive Entscheidungen der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter ebenfalls durch zwingende (wirtschaftliche) Gründe veranlasst und damit letztlich unfreiwillig sein können.

29

b) Der Verweis der Klägerin auf die Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Fällen der Rechtsnachfolge bei Körperschaften rechtfertigt ebenfalls keine andere Gesetzesauslegung.

30

Zwar trifft es zu, dass bei Personengesellschaften die Unternehmeridentität von der Identität der Gesellschafter abhängt, während bei einer Kapitalgesellschaft die Unternehmeridentität gewahrt ist, wenn sie trotz eines Umwandlungsvorgangs ihre rechtliche Identität bewahrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2024 –  IV R 26/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51, Rz 27). Letzteres ist indes dem Umstand geschuldet, dass die Kapitalgesellschaft –anders als die Personengesellschaft– selbst Trägerin des Gewerbebetriebs sowie des Rechts auf Verlustabzug ist. Hieran zeigt sich, dass Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften auch in Bezug auf die Verlustnutzung gemäß § 10a GewStG wegen der Verschiedenheit der Rechtsformen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden, ohne dass darin eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu sehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 36).

31

c) Auch der Verweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 01.03.2018 –  IV R 16/15 (BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527) kann kein anderes Ergebnis begründen. Die Entscheidung betrifft die Zuordnung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a EStG bei einer unentgeltlichen Übertragung des Kommanditanteils und damit eine mit dem Streitfall nicht vergleichbare Fragestellung. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Verlustverrechnung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG eine „streng beteiligungsbezogene Betrachtungsweise“ zugrunde liegt, das heißt die Verlustverrechnung allein mit einem Gewinn aus der nämlichen Beteiligung, bei der auch die Verluste angefallen sind, gestattet ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.03.2018 –  IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz 27). Sie ist damit an die Kommanditbeteiligung geknüpft, während § 10a GewStG –wie dargestellt– voraussetzt, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Entscheidend ist danach, ob der jeweilige Mitunternehmer sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber war (BFH-Urteil vom 03.02.2010 –  IV R 59/07, Rz 9).

32

4. Das FG hat –entgegen der Ansicht der Klägerin– auch zutreffend angenommen, dass § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG (sogenannte Konzernklausel) bzw. § 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG (sogenannte Stille-Reserven-Klausel) weder aufgrund des Verweises in § 10a Satz 10 GewStG noch analog anwendbar sind.

33

a) Nach § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG ist § 8c KStG auf die Fehlbeträge entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer Körperschaft unmittelbar zuzurechnen ist (Nr. 1) oder einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist (Nr. 2).

34

aa) § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG ist allerdings nicht rechtsformneutral ausgestaltet. Er gilt nur für Fehlbeträge von Körperschaften, nicht für Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften. Die sogenannte Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG findet folglich keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (im Einzelnen hierzu BFH-Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 24 ff.). Gleiches gilt für die sogenannte Stille-Reserven-Klausel in § 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG.

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bb) Auch aus dem Verweis auf § 8c KStG in § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG kann eine Übertragung des Fehlbetrags im Streitfall nicht hergeleitet werden, denn diese Vorschrift betrifft allein den Gesellschafterwechsel auf Ebene einer Körperschaft, die an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 32). Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.

36

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet auch die analoge Anwendung der Regelungen in § 8c Abs. 1 Satz 4 ff. KStG auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft aus (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 33 ff., zur sogenannten Konzernklausel).

37

aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Hiervon zu unterscheiden ist der sogenannte rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber doch nicht –gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie– als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist (z.B. BFH-Urteile vom 17.11.2020 –  VIII R 20/18, BFHE 271, 233, BStBl II 2021, 378; vom 26.08.2021 –  V R 11/20, BFHE 273, 415, BStBl II 2022, 202).

38

bb) Eine solche planwidrige Gesetzeslücke kann der Senat nicht erkennen.

39

aaa) Dies gilt für die sogenannte Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG (vormals § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG a.F.), mit der der Gesetzgeber lediglich den Verlustabzug bei Körperschaften im Fall konzerninterner Umstrukturierungen erhalten wollte (BTDrucks 17/15, S. 1, 19; vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 34).

40

bbb) Entsprechendes gilt für die sogenannte Stille-Reserven-Klausel in § 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG (vormals § 8c Abs. 1 Satz 6 bis 9 KStG a.F.). Diese „Verschonungsregelung“ zielt darauf, dass im Umfang der stillen Reserven des im Inland steuerpflichtigen Betriebsvermögens der Körperschaft die nicht genutzten Verluste erhalten bleiben (vgl. z.B. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 231). Der Verlustvortrag soll „verschont“ werden, soweit in Höhe der stillen Reserven kein zusätzliches Verlustverrechnungspotential übergeht (vgl. BTDrucks 17/15, S. 19). Demnach findet die Verschonungsregelung erst dann Anwendung, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt und der Verlust –auch nach Prüfung der Konzernklausel– grundsätzlich nicht mehr abziehbar wäre (z.B. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 235). Dies zeigt auch in Bezug auf die sogenannte Stille-Reserven-Klausel, dass der Gesetzgeber lediglich eine Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften treffen wollte. Daher widerspräche das von der Klägerin präferierte Normverständnis (auch insoweit) der gesetzlich gewollten Beschränkung der Regelung auf den Verlustabzug bei Körperschaften.

41

ccc) Mit Blick auf die bestehenden Unterschiede zwischen Körperschaften und Mitunternehmerschaften kann auch der Gleichheitssatz keine rechtsformunabhängige Besteuerung begründen (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 36).

42

5. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines verbleibenden fortführungsgebundenen Verlustvortrags gemäß § 8d KStG zu. Das FG hat den Hilfsantrag der Klägerin zutreffend als unbegründet angesehen. Auch § 8d KStG ist weder gemäß § 10a Satz 10 (jetzt Satz 10 und 11) GewStG noch analog auf den Streitfall anwendbar.

43

a) Mit der Einführung von § 8d KStG hat der Gesetzgeber die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet. Die Neuausrichtung zielte darauf, dass nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist (BTDrucks 18/9986, S. 1). Damit eröffnet § 8d KStG einer Körperschaft nunmehr die Möglichkeit, die Verluste unabhängig von einem schädlichen Anteilseignerwechsel nutzen zu können, solange sie den (näher bestimmten) Geschäftsbetrieb fortführt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 28). Demnach ist § 8d KStG –wie das FG zutreffend erkannt hat– als Ausnahmeregelung zu § 8c KStG konzipiert. Der persönliche Geltungsbereich des § 8d KStG ist folglich mit dem des § 8c KStG identisch, zumal auch § 8d KStG ausdrücklich Bezug auf die Anwendbarkeit bei „Körperschaften“ nimmt (z.B. Höffer in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8d Rz 27, m.w.N.).

44

b) Auch § 10a Satz 10 (jetzt Satz 10 und 11) GewStG ist nicht rechtsformneutral ausgestaltet. Der dortige Verweis auf § 8d KStG kann nicht –abweichend von dem Verweis auf § 8c KStG– dahin verstanden werden, dass Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften erfasst sein sollen.

45

c) Eine analoge Anwendung des auf den Verlustabzug von Körperschaften zugeschnittenen § 8d KStG auf den Streitfall scheidet –mangels planwidriger Regelungslücke– ebenfalls aus.

46

Dies ergibt sich –wie in Bezug auf eine analoge Anwendung des § 8c KStG– bereits aus den systematischen Unterschieden, die hinsichtlich der Berücksichtigung von Fehlbeträgen in Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften bestehen. Der gewerbesteuerliche Verlustabzug steht dem Unternehmer des Betriebs zu. Dies ist bei der Personengesellschaft der Mitunternehmer, während die Kapitalgesellschaft selbst Unternehmerin des Betriebs ist. Hieran knüpft letztlich auch § 8d KStG an, der –wie dargelegt– darauf abzielt, dass bei einem qualifizierten Anteilseignerwechsel nicht genutzte Verluste weiterhin genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt. In Anbetracht dieser systematischen Unterschiede kann der Hinweis der Klägerin, Sach- und Interessenlage seien die gleichen wie bei einer Körperschaft, keine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Streitfall begründen. Auch der Einwand, § 10a GewStG enthalte „eine nahezu vollständige Verweisung“ auf die §§ 8c und 8d KStG, führt zu keinem anderen Ergebnis.

47

d) Schließlich kann der Senat keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Erstreckung des § 8d KStG auf Mitunternehmerschaften erkennen. Angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen Körperschaften und Mitunternehmerschaften gebietet der Gleichheitssatz keine rechtsformunabhängige Besteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.2020 –  IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722, Rz 36, zu § 8c KStG).

48

6. Der Senat hat es als sachgerecht erachtet, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2026: +0,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.08.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Juni 2026

  • +0,8 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
  • +9,3 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Juni 2026

  • 8,9 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 9,3 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im Juni 2026 ist wesentlich auf den Anstieg im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnisse (saison- und kalenderbereinigt +4,6 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch der Anstieg im Maschinenbau (+0,9 %) wirkte sich positiv auf das Gesamtergebnis aus.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 um 1,2 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 0,6 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat im Juni 2026 um 0,9 % und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern fiel er um 0,2 %. Im Bereich der Konsumgüter stieg der Auftragsbestand um 3,2 %.

Reichweite des Auftragsbestands unverändert bei 8,9 Monaten

Im Juni 2026 blieb die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat Mai 2026 unverändert bei 8,9 Monaten. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,6 Monaten.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern blieb die Reichweite ebenfalls unverändert bei 12,4 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern stieg sie auf 4,3 Monate (Mai 2026: 4,2 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie lange die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz und ohne neue Auftragseingänge mit dem Abarbeiten der vorhandenen Aufträge ausgelastet wären. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

 

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Jedes siebte Unternehmen schreibt Arbeitszeugnisse mit KI

KI kann bei vielen Aufgaben im Personalbereich unterstützen oder diese gleich ganz erledigen. Die Unternehmen erkennen das Potenzial, bislang wird KI im Personalwesen aber noch vergleichsweise selten eingesetzt. Zugleich nimmt die Nutzung gegenüber 2024 lt. Bitkom zu.

Bitkom, Pressemitteilung vom 18.08.2026

  • 58 Prozent können sich KI in der Weiterbildung vorstellen
  • KI zieht allmählich in Personalabteilungen ein

Ob als Formulierungshilfe für Arbeitszeugnisse, als Chatbot bei Fragen zur Gehaltsabrechnung oder als Onboarding-Tool – KI kann bei vielen Aufgaben im Personalbereich unterstützen oder diese gleich ganz erledigen. Die Unternehmen erkennen das Potenzial, bislang wird KI im Personalwesen aber noch vergleichsweise selten eingesetzt. Zugleich nimmt die Nutzung gegenüber 2024 zu. Das zeigen Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 600 Unternehmen in Deutschland. „Gerade im Personalbereich ist die Hemmschwelle für den Einsatz von KI höher als in vielen anderen Unternehmensbereichen“, erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Viele Unternehmen sind hier noch zurückhaltend, auch aus Sorge, beim Umgang mit sensiblen Personaldaten gegen Datenschutzvorgaben zu verstoßen. Hinzu kommen Unsicherheiten bei der praktischen Umsetzung des AI Act, der bestimmte KI-Anwendungen im Personalbereich als Hochrisiko-Systeme einstuft.“

Aktuell nutzen Unternehmen KI am häufigsten für die individuelle Weiterbildung ihrer Beschäftigten. In jedem sechsten Unternehmen (16 Prozent) ist dies bereits der Fall, weitere 58 Prozent können sich den Einsatz vorstellen. Im Jahr 2024 lag die tatsächliche Nutzung noch bei 12 Prozent. 14 Prozent setzen KI beim Schreiben von Arbeitszeugnissen ein, weitere 52 Prozent sind daran interessiert. 2024 konnten sich dies erst 45 Prozent vorstellen. Ebenfalls 14 Prozent nutzen KI bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weitere 36 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen.  2024 hatten 11 Prozent KI beim Onboarding im Einsatz, 28 Prozent konnten sich das vorstellen.

„Wer neu im Job ist, hat viele Fragen. Eine gut trainierte KI kann Antworten geben, bei der Orientierung helfen und ist immer verfügbar“, erklärt Rohleder. „So bleibt mehr Zeit für eine individuelle Betreuung, wo es um wirklich persönliche Fragen geht.“

Bei der automatisierten Beantwortung beziehungsweise Erledigung interner Personal-Anfragen setzen bereits 13 Prozent der Unternehmen KI ein, weitere 53 Prozent können sich dies vorstellen. Besonders deutlich wächst die Bedeutung von KI bei der Bewertung der Arbeitsbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 13 Prozent nutzen sie in diesem Zusammenhang bereits, gegenüber 6 Prozent in 2024. Weitere 28 Prozent sind offen dafür, 2024 waren es noch 19 Prozent. Bei der Bewertung der Arbeitsleistung setzen aktuell 12 Prozent KI ein, weitere 27 Prozent können sich dies für die Zukunft vorstellen.

Quelle: Bitkom

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Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 18.08.2026

Wir leben in einer Zeit der Veränderung. In Zeiten dynamischer technologischer Entwicklungen und des demographischen Wandels gilt es, Wachstumspotentiale zu heben und die Arbeit als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Kriege und sich verschlechternde Handelsbedingungen verstärken das Bedürfnis nach Sicherheit. Deutschland muss dabei auf seinen Stärken aufbauen, und sich zugleich an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen. Ziel ist es, zukunftsfähige Reformen steuerpolitisch zu flankieren.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konjunkturerwartungen ziehen weiter an

Im August steigen die Konjunkturerwartungen erneut an. Der ZEW-Index steigt um 7,9 Punkte und beträgt nun plus 34,2 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt einen kräftigen Anstieg. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 61,1 Punkten um plus 16,5 Punkte über dem Vormonatswert.

ZEW, Pressemitteilung vom 18.08.2026

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 34,2 Punkten

Im August steigen die Konjunkturerwartungen erneut an. Der ZEW-Index steigt um 7,9 Punkte und beträgt nun plus 34,2 Punkte. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage erfährt einen kräftigen Anstieg. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 61,1 Punkten um plus 16,5 Punkte über dem Vormonatswert.

„Der positive Trend in den Erwartungen bekräftigt sich im August. Dies dürfte mit den guten Quartalszahlen und dem jüngsten Exporthoch zusammenhängen. Während die deutsche Wirtschaft weiterhin von den Infrastrukturprogrammen der Bundesregierung profitiert, birgt das Rekord-Niedrigwasser am Rhein kurzfristig ein akutes zusätzliches Risiko für die Konjunktur“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Dr. h.c. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Verbesserung der Erwartungen breitet sich über alle Branchen aus. Insbesondere hellen sich die Aussichten für die Fahrzeugbranche um 22,2 Punkte auf, jedoch verbleibt der Saldo weiterhin im negativen Bereich. Die Chemie- und Pharmaindustrie, der Maschinenbau und die Metallproduktion verzeichnen ebenfalls starke Anstiege. Die Erwartungen für den Privatkonsum steigen erneut um 9,0 Punkte auf minus 6,2 Punkte. Die Baubranche verbessert sich um 1,4 Punkte auf plus 2,1 Punkte.

Die Erwartungen für die Eurozone steigen im August. Der Index liegt mit einem Saldo von 31,4 Punkten um 8,0 Punkte höher als im Juli. Die Bewertung der Lage verbessert sich erheblich um 16,2 Punkte, bleibt aber weiterhin mit minus 21,5 Punkten im negativen Bereich.

Quelle: ZEW

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Rezessionsrisiko leicht gesunken

Die konjunkturellen Aussichten für die kommenden Monate hellen sich auf, die deutsche Wirtschaft dürfte weiter moderat wachsen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

ans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.08.2026

IMK Konjunkturindikator schaltet auf gelb-grün – „Erholung braucht politischen Rückenwind“

Die konjunkturellen Aussichten für die kommenden Monate hellen sich auf, die deutsche Wirtschaft dürfte weiter moderat wachsen. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für den Zeitraum von August bis Ende Oktober 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 24,6 Prozent aus. Anfang Juli betrug sie für die folgenden drei Monate noch 26,8 Prozent. Zusätzlich ist die statistische Streuung im Indikator gesunken von 10,2 auf 7,2 Prozent, was auf eine geringere Verunsicherung unter Wirtschaftsakteuren hindeutet. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator schaltet deshalb von „gelb-rot“ (erhöhte konjunkturelle Unsicherheit) auf die günstigere Phase „gelb-grün“ (moderater Wachstumspfad).

„Die konjunkturelle Stabilisierung ist angesichts der andauernden Kriege im Iran und der Ukraine durchaus bemerkenswert, aber auch mit Vorsicht zu betrachten“, sagt IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald über das Konjunkturbild. Tendenzen wie die zuletzt aufwärtsgerichteten Auftragseingänge aus Ländern außerhalb der EU an die deutsche Industrie und eine leichte Erholung der Exporte seien Indizien für die grundsätzliche erhebliche Widerstandsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

In Zeiten von US-Zöllen, aggressiver chinesischer Industriepolitik und politisch verursachten Energiepreisschocks bräuchten „die konjunkturellen Fortschritte auch politisch weiteren Rücken- und keinen Gegenwind“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. Die staatlichen Mehrausgaben für Infrastruktur und Verteidigung zeigten mittlerweile positive Effekte, aber aktuell sei mehr notwendig, so Dullien: „Damit uns nicht die Zeit wegläuft, braucht Deutschland schnell eine wirtschaftspolitische Wende hin zu einer offensiven und kraftvollen Industriepolitik. Ohne geht es in der aktuellen Weltlage einfach nicht.“ Die Krise der Wirtschaft und insbesondere der Industrie sei kein Problem einfacher mangelnder preislicher Wettbewerbsfähigkeit. „Versuche, die Wettbewerbsfähigkeit mit Lohnkürzungen oder Einschnitten bei den Sozialleistungen zu verbessern, gehen am Problem vorbei“, betont der Ökonom.

Wenn Chinas Regierung beschließe, dass möglichst keine Autos westlicher Hersteller mehr in China verkauft werden sollen oder dass die Infrastruktur Chinas weitgehend ohne ausländische Technologie auskommen soll, „dann helfen ein paar Prozent niedrigere Lohnkosten in Deutschland wenig“, sagt Dullien. „Gefragt sind deshalb nun die konsequente Anwendung von Local-Content-Klauseln für europäische Produkte bei öffentlicher Beschaffung und staatlicher Förderung etwa von E-Autos, selektive Schutzzölle für Schlüsselbranchen und gezielte Förderung von Zukunftstechnologien.“

Maßgeblich für den leichten Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem Aufhellungen bei einigen Finanzmarkt- und Stimmungsindikatoren. Dazu zählen unter anderem ein geringerer Finanzmarkstress, den das IMK anhand eines breiten Datenkranzes misst, und eine positive Entwicklung beim S&P Einkaufsmanagerindex, der erstmals seit März 2026 über die Expansionsschwelle kletterte. Einen stärkeren Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit verhindert hat ein weiterer Anstieg der Geldmarktzinsen, der nach Theobalds Analyse die Markterwartung widerspiegelt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in Folge des Energiepreisschocks im September den Leitzins erhöhen wird.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026 – Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von § 122a AO

Das BMF erläutert in einem neuen Schreiben die seit dem 1. Januar 2026 geltenden Neuregelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nach § 122a AO, insbesondere den Wegfall des Einwilligungserfordernisses, die Bekanntgabevermutung und die Möglichkeit einer postalischen Bekanntgabe (Az. IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237 vom 13.08.2026

Am 1. Januar 2026 ist § 122a AO in der gem. Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323) in Kraft getreten, wodurch sich zahlreiche Änderungen in Bezug auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf (im Weiteren „elektronische Bekanntgabe“) ergeben. Ergänzend hierzu wurde im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 353) geregelt, dass § 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. erst auf Verwaltungsakte anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden (vgl. Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).

Die gesetzlichen Änderungen betreffen zuvorderst die folgenden drei Punkte:

  • Wegfall des Einwilligungserfordernisses
  • Anwendung von § 122a Absatz 1 Satz 2 AO erst ab dem 1. Januar 2027
  • Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der Neuregelungen betreffend die elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ab dem 1. Januar 2026 in allen offenen Fällen im Übrigen das neue Schreiben, das sich wie folgt gliedert:

  1. Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2026
  2. Elektronische Bekanntgabe ab dem 1. Januar 2027
  3. Antrag auf postalische Bekanntgabe
  4. Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung nach § 122 Abs. 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 2016 Seite 1679)
  5. Verwaltung von Steuernummern unter ELSTER
  6. Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe
  7. Elektronische Bekanntgabe trotz Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO
  8. Neufassung des AEAO zu § 122a

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht

Angesichts des demographischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen soll die Steuerberaterprüfung durch verschiedene Maßnahmen für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, ohne dass hierdurch das hohe fachliche Niveau der Steuerberaterprüfung verringert wird. Dazu hat das BMF einen Referentenentwurf veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 13.08.2026

Angesichts des demographischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen soll die Steuerberaterprüfung durch verschiedene Maßnahmen für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, ohne dass hierdurch das hohe fachliche Niveau der Steuerberaterprüfung verringert wird.

Bei den Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sieht der Referentenentwurf eine Aufhebung des sog. Fakultätsvorbehalts vor. Darüber hinaus soll die Beschränkung der Wiederholungsversuche aufgehoben werden. Im Bereich der organisatorischen Durchführung und Abnahme der Steuerberaterprüfung sollen rechtliche Grundlagen zur Bildung von gemeinsamen Stellen und Prüfverbünden erweitert werden, um mehr Flexibilität und Synergien zu ermöglichen.

Weitergehende Maßnahmen, insbesondere die zeitliche Streckung der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, sollen dem Bundesministerium der Finanzen durch eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung ermöglicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Wer haftet nach einer folgenreichen Grätsche im Hobbyfußball?

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Spieler einer Hobbyfußballmannschaft den eigenen Mitspieler bei einer Grätsche verletzte. Das Gericht hat die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen (Az. 21 O 435/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 04.08.2026 zum Urteil 21 O 435/25 vom 21.07.2026 (nrkr)

Nach Abpfiff der WM – Anpfiff für eine haftungsrechtliche Frage

Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Spieler einer Hobbyfußballmannschaft den eigenen Mitspieler bei einer Grätsche verletzte. Mit Urteil vom 21.07.2026, Aktenzeichen 21 O 435/25, hat es die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen.

Die Parteien nahmen 2024 an einem Fußballturnier im Bergischen Land teil. Kläger und Beklagter spielten dabei in derselben Mannschaft und gehörten einer privaten WhatsApp-Gruppe von Hobbyfußballern an. Vor dem Spiel kündigte der Beklagte in der Kabine vor seinen Teamkollegen an, „Blutgrätschen“ zu verteilen.

Der streitgegenständliche Vorfall ereignete sich in der zweiten Spielminute des ersten Turnierspiels, als der Kläger im Begriff war, einem konternden Gegenspieler den Ball im Zweikampf etwa ab der Mitte des Spielfelds abzulaufen. Der Ball befand sich dabei vor den beiden Kontrahenten in deren Nähe. Der Beklagte spielte als Verteidiger und griff nach einem Anlauf von ca. vier bis fünf Metern mit einer etwas seitlich versetzten Grätsche in den Zweikampf ein. Hierbei brachte er sowohl den Gegenspieler als auch den Kläger zu Fall. Der Kläger verletzte sich hierbei am rechten Knie, musste stationär behandelt und operiert werden, während der Gegenspieler unverletzt blieb. Nachdem die vorgerichtliche Aufforderung zum Ersatz der Kosten für medizinische Anschaffungen und zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 Euro erfolglos blieb, erhob der Kläger schließlich Klage beim Landgericht Köln.

Diese stützt er insbesondere darauf, dass der Beklagte ihn absichtlich durch eine Grätsche ohne Rücksicht auf Verluste mit gestrecktem Bein heftig seitlich in die Beine gefoult und dabei auch schwerere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dies sei bereits durch die Ankündigungen in der Kabine vor dem Spiel indiziert. Ein Anlass für eine Grätsche sei dadurch, dass er den Ball dem Gegenspieler bereits abgelaufen hätte, ebenfalls nicht mehr gegeben gewesen.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nach umfangreicher Beweisaufnahme im Ergebnis nicht und wies die Klage mit Urteil vom 21.07.2026 (Az. 21 O 435/25) vollumfänglich ab. Der zuständige Vorsitzende der 21. Zivilkammer führt dabei in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer für eine Haftung notwendigen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungshandlung seitens des Beklagten fehle, obwohl Körper und Gesundheit des Klägers verletzt worden seien (vgl. § 823 Abs. 1 BGB).

Das Gericht hebt in der Begründung bereits eingangs hervor, dass die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls stillschweigend hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen sei, in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise – insbesondere unter den Gesichtspunkten eines eingeschränkten Fahrlässigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert werde. Vorliegend habe der Kläger jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

Zwar lege die für einen Schadensersatz hier maßgebliche Vorschrift (§ 823 Abs. 1 BGB) als Verschuldensmaßstab grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zugrunde. Es entspreche aber der gefestigten Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel oder Kampfsport mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehme, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien.

Kampfsportdisziplinen wie das Fußballspielen würden von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen erfordern, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen müsse. Bei einem derart angelegten Spiel dürfe der Maßstab für einen Schuldvorwurf daher nicht allzu streng bemessen werden. Die gebotene Beschränkung der Haftung werde durch einen sachgerecht angepassten Sorgfaltsmaßstab (Fahrlässigkeit) erreicht. Bei der Ausübung eines Kampfsports könne daher nicht verlangt werden, dass Verletzungen anderer unbedingt vermieden würden, sondern lediglich, dass die für die jeweilige Sportart geltenden Regeln eingehalten und nicht in grober Weise verletzt werden dürfen.

Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setze daher – so das Gericht weiter – grundsätzlich zunächst den Nachweis des Verletzten voraus, dass sich der Mitspieler nicht regelgerecht verhalten habe. Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich dabei noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen würden, begründeten trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes noch keine Schadensersatzansprüche.

Den entsprechenden Nachweis, dass der Beklagte die Regeln eines Fußballspiels in grob fahrlässiger Weise verletzt habe, habe der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 I ZPO) zu führen vermocht. Aus den Zeugenaussagen mehrerer Mitspieler ergebe sich im Ergebnis, dass die Handlung des Beklagten zumindest auch der Eroberung des Balles gegolten habe und der Beklagte nicht mit vollkommen überzogener Härte eingestiegen sei.

Das am 21.07.2026 verkündete Urteil zum Az. 21 O 435/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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