Reiseveranstalter haftet für Verletzungen durch Turbulenzen

Das LG Frankfurt sprach einem bei schweren Turbulenzen verletzten Pauschalreisenden den vollständigen Reisepreis als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie 20.000 Euro Schmerzensgeld zu und bejahte die Haftung des Reiseveranstalters nach dem Montrealer Übereinkommen (Az. 2-24 O 527/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2-24 O 527/23 vom 11.06.2026 (nrkr)

Turbulenzen über dem Indischen Ozean

Der spätere Kläger buchte bei einem Reiseanbieter eine vierzehntätige Pauschalreise für seine Ehefrau und sich nach Mauritius zu einem Gesamtpreis von rund 5.800 Euro. Während des Hinflugs geriet das Flugzeug im Luftraum über den Seychellen in heftige Turbulenzen. Gegenstände aus der Kabine und der Bordküche flogen herum. Passagiere wurden aus ihren Sitzen geschleudert, so auch der Kläger. Dabei stieß er mit seinem Kopf heftig gegen die Kabinendecke. Der Kläger und seine Ehefrau wurden nach der Landung in Mauritius ins Krankenhaus gebracht und nach einem Tag in das gebuchte Hotel gefahren.

In einem späteren Verfahren vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main trug der Kläger vor, er habe infolge der Turbulenzen eine Fraktur von zwei Halswirbeln, eine Platzwunde und Prellungen erlitten. Er habe während des Urlaubs unter starken Schmerzen gelitten und die meiste Zeit im Bett verbracht. Zu den Mahlzeiten sei er vom Hotelpersonal mit einem Elektrowagen gefahren worden. Seine Ehefrau habe ihm beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang geholfen. Sie selbst habe sich auf dem Flug einen Brustwirbel angebrochen und Prellungen davongetragen.

Nach der Rückkehr nach Deutschland seien in einem Hospital in Wiesbaden die Halswirbelfrakturen beim Kläger bestätigt worden. Die deutschen Ärzte hätten eine Lebensgefahr und eine drohende Lähmung diagnostiziert und zur sofortigen Operation geraten. Der Kläger sei dann acht Tage stationär behandelt worden. Danach habe er zwölf Wochen eine Halskrause tragen müssen. Er leide bis heute unter Schmerzen. Die Erinnerung an das Geschehen im Flugzeug und die Todesängste der anderen Passagiere beeinträchtige ihn fortwährend.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt erhob umfassend Beweis durch Vernehmung der Ehefrau und von Mitreisenden und durch Einholung eines medizinischen Gutachtens. Auf dieser Grundlage kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Angaben des Klägers zutreffen.

In ihrem Urteil sprach die Reiserechtskammer dem Kläger Schadensersatz nach dem sog. Montrealer Übereinkommen zu. Dieses internationale Abkommen regelt insbesondere auch die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck. Das Gericht entschied, dass der beklagte Reiseveranstalter als Pauschalreiseveranstalter vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Übereinkommens sei und als solches für die Verletzungen des Klägers und seiner Frau hafte.

Das Montrealer Übereinkommen gewähre eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises. „Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr“, stellte das Gericht fest. Das gelte auch für seine Frau. „Die Verletzungen des Ehemanns hatten Ausstrahlungswirkung auch auf sie als mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich waren“, so die Kammer. Der Kläger müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er bei Einsetzen der Turbulenzen nicht angeschnallt gewesen sei. Nach der Aussage einer Zeugin seien die Anschnallzeichen nämlich erst angegangen, als die Maschine sich bereits im freien Fall befunden habe.

Schließlich stünde dem Kläger auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 20.000 Euro zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die besonderen Frakturen der Halswirbelsäule, die damit einhergehende Lebensgefahr, die erlittenen und fortdauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Sie rechtfertigten ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.

Das Urteil vom 11. Juni 2026 (Aktenzeichen 2-24 O 527/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Getrennte Hauptwohnsitze von Eheleuten sind separat rundfunkbeitragspflichtig

Das VG Koblenz entschied, dass Ehegatten für getrennt auf sie jeweils als Hauptwohnsitz angemeldete Wohnungen jeweils einen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, auch wenn sie gemeinsam einen Haushalt führen und beide Häuser gemeinsam nutzen (Az. 5 K 1369/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 5 K 1369/25.KO vom 23.06.2026

Die Klägerin ist verheiratet und bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden zu gleichen Teilen. Die Eheleute sind jeweils unter der Adresse eines der Häuser mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet; über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen sie nicht. Auch einen Nebenwohnsitz haben sie nicht angemeldet. Für das Haus, an dem der Ehemann der Klägerin seinen Hauptwohnsitz unterhält, zahlt er den Rundfunkbeitrag.

Der Südwestrundfunk erhielt durch eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde Kenntnis von dem Hauptwohnsitz der Klägerin, wobei es sich um das Ferienhaus der Eheleute handelt. Er meldete diese Wohnung daraufhin auf den Namen der Klägerin an und forderte von ihr die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem Zahlungen ausblieben, setzte er die rückständigen Rundfunkbeiträge mit insgesamt zwei Festsetzungsbescheiden fest.

Gegen die Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und nachfolgend Klage. Zur Begründung machte sie geltend, sie bilde gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt. Die Eheleute hielten sich zusammen entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Sie habe keine Nebenwohnung inne; bereits für eine solche dürfe der Rundfunkbeitrag jedoch nicht doppelt gefordert werden. Dies müsse erst recht gelten, wenn Eheleute zwei Häuser gemeinsam bewohnten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Als Wohnungsinhaberin sei die Klägerin rundfunkbeitragspflichtig, so die Koblenzer Richter. Sie sei im maßgebenden Zeitraum mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Ferienhauses gemeldet gewesen. Rundfunkbeitragsrechtlich sei es ohne Belang, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt bilde. Einen entsprechenden Befreiungstatbestand sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Die Klägerin werde nicht doppelt zu Rundfunkbeiträgen herangezogen, denn sie habe keine Nebenwohnung, sondern ausschließlich eine Hauptwohnung inne. Mehrere von Eheleuten unterhaltene Wohnungen seien gesondert rundfunkbeitragspflichtig, wenn sie jeweils auf einen Partner als Hauptwohnung angemeldet seien.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin unwirksam

Das ArbG Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben (Az. 22 Ca 13829/25).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zum Urteil 22 Ca 13829/25 vom 26.06.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.02.2017 ein Arbeitsverhältnis. Zu den Aufgaben der Portfoliomanagerin gehörte die Koordinierung der Transaktionen des VZB. Ihr oblag insbesondere die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss.

Das VZB hatte zum Zwecke der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, in zahlreiche Gesellschaften investiert. Eine der genutzten Anlageformen bestand in der Beteiligung an Gesellschaften, die Geldmittel von privaten Kleinanlegern anwarben. Die eingeworbenen Mittel wurden zur Refinanzierung von Darlehen verwendet. Um eine absprachegemäße Verwendung der Mittel der Kleinanleger zu gewährleisten, wurden teilweise Treuhandgesellschaften eingeschaltet. Diese erhielten für ihre Tätigkeit eine von Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen abhängige Vergütung. Die Portfoliomanagerin hatte eine eigene Gesellschaft gegründet, über die sie Anteile an einer derartigen Treuhandgesellschaft erworben hat.

Das VZB wirft der gekündigten Portfoliomanagerin unter anderem vor, durch ihre mittelbare Beteiligung an der Treuhandgesellschaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen und einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben. Es kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 18.09.2025 fristlos, hilfsweise fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.03.2026 und nachfolgend erneut am 14.11.2025.

Am 30.01.2026 hatte das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung des Direktors des VZB wegen des Missbrauchs seiner Stellung auch in den Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen und des daraus resultierenden Interessenkonfliktes als wirksam angesehen (PM Nr. 05/26 vom 03.02.2026).

Das Arbeitsgericht kam im Verfahren der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement zu dem Ergebnis, dass sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die ordentliche Kündigung aus formellen Gründen unwirksam seien. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung scheitere daran, dass das VZB den Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Es habe insbesondere nach Übermittlung des Anhörungsschreibens nicht die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme des Personalrats abgewartet, sondern bereits vor Ablauf der Frist die Kündigung ausgesprochen. In Bezug auf die weitere Kündigung konnte das Arbeitsgericht bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin erkennen. Den Antrag der Portfoliomanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hat das Gericht jedoch abgewiesen, da die Beschäftigung dem VZB aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht zuzumuten sei.

Gegen das Urteil kann von beiden Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten auch beim Einkauf des Mittagessens?

Das LSG Hessen hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zu den Urteilen L 3 U 189/24 vom 28.04.2026 und L 3 U 176/25 vom 19.05.2026

Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten

Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind.

Berufsgenossenschaft: Kein Versicherungsschutz im Homeoffice bei Einkauf des Mittagessens

Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu dem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte, und brach sich den Oberarm.

Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart. Der Kläger konnte die Arbeitsorte frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte der Kläger mittags bei einem Imbiss Essen für den Kollegen und sich, um dieses auf der Terrasse zu verzehren. Im Wohnhaus des Kollegen knickte er auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wodurch ein Kreuzband anriss.

Die Berufsgenossenschaften lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils ab.

Hessisches Landessozialgericht: Weg zum Erwerb des Mittagessens kann unfallversichert sein

Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht. Der Weg, um Nahrung in der Mittagspause zu sich zu nehmen oder zum alsbaldigen Verzehr einzukaufen, sei versichert, wenn er in zweierlei Hinsicht mit der versicherten Betriebstätigkeit verknüpft sei: Zum einen müsse er dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (Handlungstendenz). Zudem anderen müsse es sich um einen Weg handeln, der nur deshalb im Betrieb zurückgelegt werde (Betriebsweg) oder am Betrieb starte und ende (Arbeitsweg), weil die Person persönlich im Betrieb anwesend sein und dort betriebliche Tätigkeiten verrichten müsse (Betriebsbedingtheit). Nicht versichert sei hingegen die Nahrungsaufnahme selbst, wenn diese „nur“ dazu diene, menschliche Grundbedürfnisse wie „Hunger“ bzw. „Durst“ zu befriedigen. Bei Personen, die außerhalb der Unternehmensstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliege, dass das eigene Zuhause oder ein anderer Ort ein Arbeitsort und damit der Betrieb sei. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg sei dann die Außentür des Wohnhauses.

Im ersten Fall liege ein versicherter Unfall auf einem Arbeitsweg vor. Die Klägerin habe den Weg zum Imbiss mit der Handlungstendenz zurückgelegt, sich Mittagessen an einem Ort außerhalb des Wohnhauses zu besorgen, um die Arbeitskraft zu erhalten. Hierbei sei sie durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Denn vor- und nachmittags habe sie Termine gehabt, zudem habe sie sich bei Kollegen in die „Mittagspause“ abgemeldet. Dem stehe nicht entgegen, dass keine festen Homeofficetage vereinbart gewesen seien. Denn der Unfall habe sich während der Corona-Pandemie ereignet und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Homeoffice – soweit dies nach Art der Tätigkeit möglich gewesen sei – den Regelfall dargestellt habe und dies auch von dem Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert worden sei. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.

Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg, da sowohl die Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit fehlten. Der Kläger sei die Treppe aus privatnützigen Gründen herabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen. Auch wenn er, wie vorgetragen, während des Essens weiter habe arbeiten wollen, sei das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger auch dann die Treppe zum Unfallzeitpunkt herabgestiegen wäre, wenn er nicht habe essen wollen. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.

(Az. L 3 U 189/24 (1. Fall) und L 3 U 176/25 (2. Fall) – Revisionen sind am Bundessozialgericht unter Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig).

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 3Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

[…]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

Powered by WPeMatico

WEG darf Teich vor der Terrasse stilllegen und neu bepflanzen

Das AG München wies die Klage einer Wohnungseigentümerin ab und entschied, dass die WEG den im Gemeinschaftseigentum stehenden Teich stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen darf, da dies weder gegen die Gemeinschaftsordnung noch gegen das WEG oder Naturschutzrecht verstößt und die Klägerin dadurch nicht unbillig benachteiligt wird (Az. 1292 C 17648/23).

AG München, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zum Urteil 1292 C 17648/23 vom 09.07.2025 (nrkr)

Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung nahe der Münchner Isarauen wehrte sich vor dem Amtsgericht München gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), einen auf der Wohnanlage befindlichen Teich stillzulegen und zu bepflanzen. Seit dem Bau der Wohnanlage in den 1950er Jahren befand sich auf der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Grünfläche vor der Terrasse der Eigentümerin ein Teich. Bereits im Jahr 2018 fasste die WEG einen Beschluss, den Teich stillzulegen und zu bepflanzen und setzte einen Kostenrahmen fest. Details sollten in einem weiteren Beschluss festgesetzt werden. Am 31.07.2023 fasste die WEG mehrheitlich den Beschluss, den Teich in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu bepflanzen.

Die Eigentümerin geht davon aus, dass beide Beschlüsse nichtig bzw. unwirksam seien. Es sei nicht zulässig, eine bestehende Gemeinschaftseinrichtung stillzulegen. Nach der 2018 geltenden Rechtslage sei zudem ihre ausdrückliche Zustimmung nötig gewesen, da sie durch die Umgestaltung unbillig benachteiligt werde. Außerdem verstoße die Stilllegung gegen den Naturschutz, da dort regelmäßig seltene Vögel zu beobachten seien. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München gegen die WEG. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 09.07.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der […] im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 13.09.2018 gefasste Beschluss ist mangels Anfechtung unstreitig bestandskräftig geworden. Eine Nichtigkeit des Beschlusses kommt […] nicht in Betracht, da eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für den genannten Beschlussgegenstand gegeben ist. […] Nach Ansicht des Gerichts ist die aufgrund der Bepflanzung vorgesehene Umgestaltung, welche faktisch die Stilllegung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Teiches zur Folge hat, möglich, da diese Einrichtung weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung […] ausdrücklich benannt wird. […] Der Zierteich ist nach Ansicht des Gerichts […] lediglich faktisch vorhandener Bestandteil der Erstausstattung. Die Abschaffung steht daher nicht im Widerspruch zu Nutzungsvereinbarungen und ist damit grundsätzlich auch zulässig.

Auch die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG a. F. ist durch die Beschlussfassung nach Ansicht des Gerichts nicht überschritten worden, zumal die Ersetzung des Teichs durch eine Bepflanzung vorgesehen ist. […] Eine unbillige Benachteiligung setzt u. a. voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfe. […] Im vorliegenden Fall ist eine unbillige Benachteiligung der Klägerin […] nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls […] nicht gegeben.

Zwar befindet sich der streitgegenständliche Teich unmittelbar vor der im Sondereigentum der Klägerin stehenden Terrasse. Insoweit ist die Klägerin im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern in erhöhtem Maße von der streitgegenständlichen Umgestaltung betroffen. Allerdings erfolgt die Umgestaltung durch die Bepflanzung in zumutbarer Weise, da es sich insoweit durch die Begrünung um eine gleichwertige Maßnahme handelt, die den natürlichen Zustand des Außenbereichs erhalten lässt. Insoweit fehlt es an einer Überschreitung der zu beachtenden Erheblichkeitsschwelle, welche von der Klägerin nicht mehr hinzunehmen wäre.

Die Entfernung des Teichs ist aufgrund des durch die Bepflanzung geschaffenen Ersatzes somit nicht als treuwidriges Sonderopfer zu werten, sodass nach Ansicht des Gerichts die Klägerin durch die von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen nicht unbillig benachteiligt wird. […]

Auch eine Nichtbeachtung der Regelung nach § 44 BNatSchG, sodass die beschlossene Maßnahme undurchführbar wäre, ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dabei ist mangels ausreichend substanziierten Vortrags durch die Klagepartei bereits nicht ersichtlich, inwieweit ein Verstoß gegen die genannte gesetzliche Regelung gegeben ist.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Inhalt und Umfang des Open-Access zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz

Das BVerwG hat mehrere Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang des Open-Access-Anspruchs entschieden, der in § 155 Abs. 1 und 2 TKG geregelt ist. Danach sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet, anderen Telekommunikationsnetzbetreibern auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert (Az. 6 C 3.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.06.2026 zum Urteil 6 C 3.25 vom 25.06.2026

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute mehrere Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang des Open-Access-Anspruchs entschieden, der in § 155 Abs. 1 und 2 TKG geregelt ist. Danach sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet, anderen Telekommunikationsnetzbetreibern auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert.

Die Klägerin, die ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, errichtete in zwei bayerischen Gemeinden geförderte Breitbandnetze zur Erschließung der Haushalte mit VDSL-Vectoring. Im Jahr 2022 beantragte die beigeladene Wettbewerberin bei der Klägerin einen offenen Netzzugang zu Leerrohren auf zwei Strecken in den genannten Gemeinden. Da keine Einigung zustande kam, verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin im Streitbeilegungsverfahren (§ 149 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 155 Abs. 1 TKG) dazu, der Beigeladenen Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Klägerin auf den genannten Strecken zu gewähren und dieser ein auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichtetes Angebot zu unterbreiten. Ferner untersagte sie der Klägerin, Kosten für die Angebotslegung von der Beigeladenen zu verlangen. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Streitbeilegungsbeschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben, soweit der Klägerin untersagt worden ist, Kosten für die Angebotslegung von der Beigeladenen zu verlangen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Zwar ist ein Anspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin auf Gewährung offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 1 TKG als Grundlage des im Streitbeilegungsverfahren ergangenen Beschlusses der Bundesnetzagentur grundsätzlich gegeben. Der offene Netzzugang muss entgegen der Auffassung der Klägerin auch noch nach Ablauf einer förderrechtlichen Zweckbindungsfrist gewährt werden.

Der gesetzliche Anspruch besteht aber nicht in dem weiten Umfang, von dem die Bundesnetzagentur und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind. Er bezieht sich vielmehr – über die mit Fördermitteln neu errichtete Infrastruktur hinaus – nur auf solche zum Zeitpunkt der Fördermaßnahme bereits vorhandene Leerrohre, die unmittelbar oder im Rahmen eines Rohr-in-Rohr-Systems der Aufnahme geförderter Kabel dienen oder in sonstiger Weise eine Funktion innerhalb des geförderten Netzes erfüllen. Denn der Gesetzgeber wollte einen direkten und im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG durchsetzbaren Zugangsanspruch der nachfragenden Unternehmen schaffen, dessen Inhalt und Umfang sich an den von der Europäischen Kommission erstmals im Jahr 2013 erlassenen Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau orientiert. Diese Leitlinien verlangen zwar eine möglichst umfassende Einbeziehung der Bestandsinfrastruktur in die konkrete Fördermaßnahme. Sie fordern jedoch nicht, nach Abschluss der Fördermaßnahme offenen Netzzugang auch in Bezug auf solche Bestandsinfrastruktur zu gewähren, die keine Funktion im Rahmen der konkreten Fördermaßnahme übernommen hat. Überdies trägt der funktionale Bezug zu dem geförderten Netz sowohl dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum des geförderten Netzbetreibers an der von ihm eigenwirtschaftlich errichteten Netzinfrastruktur als auch der besonderen Bedeutung einer verlässlichen Kalkulations- und Planungsgrundlage für die Investitionsentscheidungen der Marktteilnehmer im Regulierungsrecht Rechnung.

Die Open-Access-Verpflichtung umfasst entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Pflicht zur Erweiterung der Bestandsinfrastruktur des geförderten Netzbetreibers, um bei erschöpfter Kapazität das Angebot bestimmter Zugangsprodukte zu ermöglichen. Zugangsansprüche nach dem Telekommunikationsgesetz sind grundsätzlich auf die vorhandene Kapazität beschränkt. Aus den EU-Breitbandleitlinien folgt nichts Anderes.

Der geförderte Netzbetreiber wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht daran gehindert, Kosten für die Angebotslegung unabhängig von dem Zustandekommen einer Vereinbarung gegenüber dem Zugangsnachfrager geltend zu machen. Auch den EU-Breitbandleitlinien ist nicht zu entnehmen, dass der Zugangsverpflichtete die Kosten für die Angebotserstellung zu tragen hat. Zudem verlangt der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Regulierungsrecht, dass dem verpflichteten Unternehmen bei der Gewährung von Zugangs- oder Mitnutzungsansprüchen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Dieser Aufwand ist nach dem Verursacherprinzip vielmehr dem Zugangsnachfrager zuzuordnen.

Auf welche Leerrohre sich die Open-Access-Verpflichtung nach diesen Maßgaben im vorliegenden Fall konkret bezieht, konnte das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht selbst entscheiden. Insoweit musste die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsrecht

Powered by WPeMatico

OLG erlaubt Weihnachtsreise des Kindes gegen den Willen des Vaters

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf (Az. 2 UF 153/25).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 2 UF 153/25 vom 15.12.2025

Wenn die Mutter mit dem Sohne…

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Mutter mit ihrem Sohn gegen den Willen dessen Vaters die Weihnachtsfeiertage bei ihrer im Ausland lebenden Familie verbringen darf.

Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe. Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.

Der 2. Zivil- und Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse. Im Sinne des Kindeswohls dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa. Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei ausländischer Fluggesellschaft

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf (Az. 23 TaBVGa 269/26).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Beschluss 23 TaBVGa 269/26 vom 15.04.2026

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben darf.

Der antragstellende Betriebsrat hatte beantragt, der Fluggesellschaft gerichtlich untersagen zu lassen, Dienstpläne der Pilotinnen und Piloten im zweiten Quartal 2026 ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen. Die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und ihre Konzernzentrale in Irland. Sie führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in europäischen Staaten durch und unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort, dem etwa 50 Pilot/innen und 270 Kabinenbeschäftigte als sog. Homebase zugeordnet sind. In personellen und sozialen Angelegenheiten sowie disziplinarisch betreut die Fluggesellschaft sämtliche am BER stationierten Beschäftigten unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel von Malta und Irland aus. Am BER sind organisatorisch die Funktionen des Base Captain für die Beschäftigten im Cockpit und des Base Supervisor für die Kabinenbeschäftigten angesiedelt, die neben ihren Tätigkeiten als Pilot/in bzw. Flugbegleiter/in als lokale Ansprechpartner/innen fungieren. Diese Funktion üben sie sowohl für Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber als auch für die am BER Beschäftigten der Fluggesellschaft aus.

Im Mai 2025 ist am Stationierungsort BER ein Betriebsrat gewählt worden. Zuvor war eine einstweilige Verfügung der Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung der Wahlvorbereitung im Jahr 2023 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gescheitert (PM Nr. 08/23 vom 18.04.2023) und hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Oktober 2024 entschieden, dass es sich bei dem Stationierungsort Flughafen BER um einen rechtlich als selbstständiger Betrieb zu beurteilenden Betriebsteil und damit um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handele (PM Nr. 06/25 vom 24.01.2025). Letztere Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 13.05.2026 bestätigt (PM Nr. 20/26 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2026).

Der Betriebsrat beantragte im März 2026 bei dem Arbeitsgericht Cottbus die gerichtliche Untersagung der einseitigen Festlegung von Dienstplänen der Pilot/innen durch die Fluggesellschaft ohne seine vorherige Mitbestimmung ab April 2026. Bis März 2026 bestanden tarifvertragliche Regelungen zur Dienstplanung der Pilot/innen. Im Vorgriff auf den Ablauf des Tarifvertrags hatte die Fluggesellschaft den Pilot/innen Ende Februar 2026 ohne Beteiligung des Betriebsrats mitgeteilt, ab April 2026 ändere sich der bisherige Turnus ihrer Dienste. Darin hat der Betriebsrat eine Verletzung seiner gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechte bei der Verteilung der Arbeitszeit der Beschäftigten gesehen. Die Fluggesellschaft hat die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor ab April 2026 nicht mehr am BER stationierten Beschäftigten, sondern im europäischen Ausland Beschäftigten übertragen. Sie ist davon ausgegangen, dass es bereits an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für die Anträge des Betriebsrats fehle. Der Stationierungsort BER sei – entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von Oktober 2024 – keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, weil es an einer organisatorischen Selbstständigkeit vollständig fehle und der im Ausland gelegene Hauptbetrieb dem deutschen Betriebsverfassungsrecht nicht unterfalle. Spätestens seit der Verlagerung der beiden Base-Funktionen auf im Ausland stationierte Beschäftigte ab April 2026 sei eine etwa zuvor gegebene rudimentäre organisatorische Selbstständigkeit entfallen und habe der Betriebsrat aufgehört zu existieren.

Das Landesarbeitsgericht hat, wie zuvor das Arbeitsgericht Cottbus, der Fluggesellschaft untersagt, Dienstpläne der Pilot/innen festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung von der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Arbeitsgericht Cottbus und nachfolgend das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seien international für das Verfahren betreffend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats am Stationierungsort BER zuständig. Es sei auch unter Berücksichtigung der Verlagerung der Funktionswahrnehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland nicht offensichtlich, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort BER fehle, weil die Base-Funktionen selbst unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger am Stationierungsort BER verblieben. Der Betriebsrat sei gewählt worden, ohne dass die Betriebsratswahl innerhalb der inzwischen längst abgelaufenen gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten worden sei. Die Betriebsratswahl sei auch nicht nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend bestehe kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wahl. Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht in dem – bei der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER verneinen sollte, liege lediglich ein Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs vor, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führe.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen lt. BAG trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein (Az. 6 AZR 7/26).

BAG, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Urteil 6 AZR 7/26 vom 25.06.2026

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein.

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 beendet worden ist. Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer, der späteren Schuldnerin, tätig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde am 25. Februar 2025 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d. h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2025 beendet.

Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des § 18 KSchG mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich z. B. auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Da der Beklagte auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Powered by WPeMatico

Bundestag stimmt „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ zu

Der Bundestag hat am 25.06.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ (BT-Drs. 21/5923) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6693) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.06.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“ (21/5923) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/6693) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD, die Linksfraktion und ein Unionsabgeordneter.

In zweiter Beratung lehnte das Parlament einen Änderungsantrag (21/6710) und in dritter Beratung einen Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/6711) ab. Für den Änderungsantrag und den Entschließungsantrag stimmten die Grünen und die Linksfraktion, dagegen Union, AfD und SPD.

Zudem nahm das Parlament auf Empfehlung des Rechtsausschusses eine Entschließung zu dem Gesetz mit den Stimmen von Union, SPD, Grünen und der Linken gegen das Votum der AfD und eines Unionsabgeordneten an.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf wird die „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ der EU in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es laut Bundesregierung, „das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten“. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden.

Mit der Richtlinie würden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Mit dem Gesetz sollen Verbrauchern Anreize geboten werden, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolge zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur. Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt.

In das Einführungsgesetz zum BGB wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können. Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur werde die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren, heißt es. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

Powered by WPeMatico