Wegen Verstoß gegen das BDSG keine Rückgewähr des Kaufpreises bei Verkauf von – durch anstößige Datennutzung minderwertigen – Adressdaten

Das OLG Frankfurt erklärt den Verkauf von – durch anstößige Datennutzung minderwertigen – Adressdaten wegen fehlender Einwilligung der Adressaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz zwar für nichtig. Da beide Vertragsparteien jedoch vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen hätten, sei das ein Verstoß gegen die guten Sitten, sodass der Käufer nicht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne (Az. 13 U 165/16).

Wegen Verstoß gegen das BDSG keine Rückgewähr des Kaufpreises bei Verkauf von – durch anstößige Datennutzung minderwertigen – Adressdaten

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.01.2018 zum Urteil 13 U 165/16 vom 24.01.2018 (nrkr)

OLG erklärt Verkauf von Adressdaten wegen fehlender Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für unwirksam und weist Ansprüche trotz vertragswidriger Nutzung durch Dritte für anstößige Werbe-E-Mails zurück.

Die Klägerin handelt mit Adressdaten. Sie nimmt den beklagten Insolvenzverwalter der vormals ebenfalls mit Adressdaten handelnden Schuldnerin auf Schadensersatz und Unterlassen in Anspruch. Der Geschäftsführer der Klägerin war zuvor Geschäftsführer der Schuldnerin. Er hatte am Tag der Insolvenzeröffnung vom Beklagten verschiedene Internet-Domains einschließlich der über diese generierten Adressen für 15.000 Euro gekauft. Die Daten befanden sich ursprünglich auf zwei Servern der Schuldnerin und wurden auf einem USB-Stick übergeben. Die Server selbst, auf denen die Daten weiterhin rekonstruierbar lagen, wurden vom Beklagten an eine ebenfalls mit Adressen handelnde dritte Firma verkauft. Diese nutzte nach dem Vortrag der Klägerin rund eine Million Adressen, um Werbe-E-Mails für die Internetseite sexpage.de zu versenden.

Die Klägerin klagt nunmehr aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers. Sie ist der Ansicht, die von ihr erworbenen Adressen hätten durch die erfolgte Nutzung für die Internetseite sexpage.de 2/3 ihres Wertes verloren. Der Beklagte müsse deshalb den Kaufpreis anteilig an sie zurückzahlen. Zudem sei er verpflichtet, die weitere Nutzung dieser Adressdaten zu unterlassen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin, so das OLG, stünden keinerlei vertragliche Ansprüche zu. Der Kaufvertrag sei vielmehr insgesamt nichtig, da die Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht wirksam eingewilligt hätten. Der Vertrag verstoße gegen die Vorgaben des BDSG. Die Nutzung sogenannter personenbezogener Daten sei nur zulässig, wenn der Betroffene einwillige oder das so genannte Listenprivileg eingreife. „Name, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Person“ stellten „klassische“ personenbezogene Daten dar. Auch der einmalige Verkauf derartiger Daten – wie hier – unterfalle dem Adresshandel im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG. Das sog. Listenprivileg nach § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG greife nicht, da es sich nicht um „zusammengefasste Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe“ handele.

Eine Einwilligung nach dem BDSG sei, betont das OLG, „nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht, der auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie (…) auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung“ hingewiesen wird. Sie müsse grundsätzlich schriftlich abgegeben werden. Außerdem sei sie „besonders hervorzuheben“, wenn sie – wie hier – zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werde. Nach dem von der Klägerin selbst vorgetragenen Wortlaut der Einwilligungserklärung seien jedoch weder die betroffenen Daten noch Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck – Adresshandel – konkret genug bezeichnet worden. Es fehle zudem die erforderliche Hervorhebung.

Der Vertrag verpflichte die Parteien darüber hinaus „systematisch“ zu einem unlauteren wettbewerbswidrigen Verhalten, sodass auch deshalb von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen sei. Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung stelle eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

Soweit der Beklagte zwar im Ergebnis in Höhe des erlangten Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert sei, begründe dies allein ebenfalls keinen Rückzahlungsanspruch der Klägerin. Ein derartiger Anspruch sei hier vielmehr ausgeschlossen, da beide Vertragsparteien vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen hätten. Bei gesetzeswidrigen Verträgen versage § 817 Abs. 1 BGB jede Rückabwicklung. Wer sich dennoch auf ein derartiges Geschäft einlasse, „leistet auf eigenes Risiko“, betont das OLG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Erläuterungen

§ 28 BDSG Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

1. …

2.1Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. 2Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, (…)

§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen

(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. (…)

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (…)

§ 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

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LAG Düsseldorf verweist Schienenkartell-Schadensersatzprozess wegen kartellrechtlicher Vorfragen an das LG Dortmund

Das LAG Düsseldorf hat die Klage eines Stahlhandelsunternehmens gegen seinen ehemaligen Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) aufgrund von kartellrechtlichen Vorfragen an das LG Dortmund verwiesen (Az. 14 Sa 591/17).

LAG Düsseldorf verweist Schienenkartell-Schadensersatzprozess wegen kartellrechtlicher Vorfragen an das LG Dortmund

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.01.2018 zum Beschluss 14 Sa 591/17 vom 29.01.2018

Ein Stahlhandelsunternehmen (Klägerin) nimmt einen ehemaligen Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Gegen dieses Unternehmen hat das Bundeskartellamt Bußgelder von 103 Mio. Euro und von 88 Mio. Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) verhängt. Der Beklagte war von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer des Unternehmens. Dieses begehrt die Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 191 Mio. Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet. Dieses Feststellungsbegehren hat das Unternehmen teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Mio. Euro umgestellt, weil es sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Mio. Euro gezahlt worden seien.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage durch Teilurteil vom 20.01.2015 betreffend die Kartellbuße in Höhe von 191 Mio. Euro abgewiesen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig. Auf die Revision des Unternehmens hat das Bundesarbeitsgericht das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Sache am 29.01.2018 zunächst mit den beiden weiteren parallel gelagerten Verfahren, in denen andere Unternehmen des Konzerns von dem Beklagten ebenfalls Schadensersatz aus rechtswidrigen Kartellabsprachen verlangen, verbunden. Es hat den Rechtsstreit sodann insgesamt an das Landgericht Dortmund – Kammern für Kartellsachen – verwiesen. Die Voraussetzungen des § 87 Satz 2 GWB* sind gegeben. Die Sache kann nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen entschieden werden. Eine Klageabweisung aus anderen, nicht-kartellrechtlichen Gründen kam nicht in Betracht. Weder sind die Schadensersatzansprüche verjährt, noch ist ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerinnen, welches die Haftung des Beklagten insgesamt ausschließt, gegeben. Eine Beweisaufnahme kann nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen durchgeführt werden. Zum einen hängt bereits die Beweislast von diesen Vorfragen ab, weil die Klägerinnen sich darauf berufen haben, die Gerichte seien an die Feststellungen des kartellrechtlichen Bußgeldbescheids gebunden. In diesem ist der Beklagte namentlich genannt. Zum anderen ist Gegenstand der Beweisaufnahme die Feststellung einer etwaigen Beteiligung des Beklagten an dem Schienenkartell. Dazu sind die Kartellgerichte berufen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Fußnote

*§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

¹Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. ²Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Verfahrensgang

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2018 – 14 Sa 591/17 (neues führendes Aktenzeichen nach Verbindung; zuvor 16 Sa 458/14)

Arbeitsgericht Essen 19.12.2013 – 1 Ca 3569/12

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 886/17, Verbindungsbeschluss vom 29.01.2018 (zuvor 16 Sa 459/14: Teilurteil vom 20.01.2015 aufgehoben durch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017 – 8 AZR 189/15)

und Landesarbeitsgericht Düsseldorf 14 Sa 592/17, Verbindungsbeschluss vom 29.01.2018 (zuvor 16 Sa 460/14), beide Verfahren verbunden mit 14 Sa 591/17

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Regierung: BAföG keine Grundsicherung

Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke geantwortet, dass die vom BVerfG getroffene Entscheidung zur Gewährleistung des Existenzminimums nicht unverändert auf die Bemessung der Bedarfssätze beim BAföG übertragen werden könne, da die typische Situation von BAföG-Beziehern mit der von Beziehern von Grundleistungen nach dem SGB II nicht vergleichbar sei.

Regierung: BAföG keine Grundsicherung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.01.2018

Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung zur Gewährleistung des Existenzminimums kann nicht unverändert auf die Bemessung der Bedarfssätze beim BAföG übertragen werden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/498 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/356 ). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) gehe es um erwerbsfähige Menschen, die kein unterhaltssicherndes Einkommen erzielen und bei denen es auch keine kurzfristige Hoffnung auf Besserung gebe.

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Kein Unfallversicherungsschutz auf Umweg für Arbeitnehmer in der Wegeunfallversicherung

Das LSG Thüringen entschied, dass auf einem Umweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung besteht (Az. L 1 U 900/17).

Kein Unfallversicherungsschutz auf Umweg für Arbeitnehmer in der Wegeunfallversicherung

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 29.01.2018 zum Urteil L 1 U 900/17 vom 08.01.2018

Die versicherte Arbeitnehmerin befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage der Hinterbliebenen abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 8. Januar 2018 eine Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung besteht, bestätigt. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog. Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen hat. besteht daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen ist (beispielsweise, wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich wird) konnte das Thüringer Landessozialgericht nicht feststellen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Az. L 1 U 900/17).

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lautet:

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

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Erste Ergebnisse des Sicherheitsdialogs beAthon

Der am 26.01.2018 von der BRAK durchgeführte beAthon hat zu einem intensiven und konstruktiven Austausch über Sicherheitsfragen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) geführt. Die BRAK empfiehlt allen Anwältinnen und Anwälten, ihre bisherige Client Security zu deaktivieren.

Erste Ergebnisse des Sicherheitsdialogs beAthon

Neue Version der Client Security als sichere Basis akzeptiert – Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt Deaktivierung der alten beA Client Security

BRAK, Pressemitteilung vom 26.01.2018

Der am 26.01.2018 von der Bundesrechtsanwaltskammer durchgeführte beAthon hat zu einem intensiven und konstruktiven Austausch über Sicherheitsfragen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) geführt. Erste Ergebnisse dieses Dialogs liegen mittlerweile vor:

Die anwesenden IT-Experten und Anwälte haben die von Atos entwickelte neue Version der beA Client Security diskutiert. Dabei zeigte sich, dass die Installation eines individuellen, lokalen Zertifikats auf dem Rechner des Nutzers prinzipiell eine sichere Lösung darstellen kann. Die zuvor kritisierte Sicherheitslücke wird so geschlossen. Die von der BRAK beauftragten Gutachter erhielten mehrere Hinweise, welche Fragen bezüglich dieser Lösung in der Umsetzung besonders zu prüfen seien.

Intensiv diskutiert wurde ein weiteres Thema, das Herr Drenger vom Chaos Computer Club am 20. Dezember 2017 gemeldet hatte. Hierbei handelt es sich um den Zugriff der beA Client Security auf veraltete JAVA-Bibliotheken. Die BRAK hatte ihren Entwickler bereits 2017 auf seine Verpflichtung hingewiesen, diese Sicherheitslücken zu schließen. Atos hat nach eigenen Angaben in der neuen Version der Client Security sichergestellt, dass der Zugriff auf aktuelle JAVA-Bibliotheken erfolgt. Die BRAK sichert zu, dass die Überprüfung dieses Problems in der neuen beA-Version Gegenstand des Sicherheitsgutachtens der vom BRAK beauftragten Gutachter sein wird. Dieses Gutachten ist Grundlage der Entscheidung der BRAK für eine Wiederinbetriebnahme des beA.

Herr Drenger vertrat im beAthon die Auffassung, dass sich mit diesem Problem in der bisherigen beA Client Security ein weiteres Sicherheitsrisiko verbinde. Die gegenwärtig bei den Anwältinnen und Anwälten installierte Client Security kann eine Lücke für einen externen Angriff darstellen. Aus diesem Grund empfiehlt die BRAK allen Anwältinnen und Anwälten, ihre bisherige Client Security zu deaktivieren.

Die Deaktivierung der beA Client Security kann auf zwei Weisen geschehen: Entweder durch Deinstallation oder durch Schließen der Client Security auf dem Rechner und das anschließende Entfernen der Client Security aus dem Autostart des Rechners. Die von Herrn Drenger aufgedeckte mögliche Sicherheitslücke wird darüber hinaus mit der im Rahmen des beAthon vorgestellten neuen Version der Client Security automatisch behoben werden.

„Wir bedanken uns für die heute erhaltenen Impulse. Daran knüpfen wir gerne weiter an“, resümierte BRAK-Vizepräsident Dr. Martin Abend. Er unterstrich für die BRAK, dass das beA erst dann wieder in Betrieb gehen wird, wenn alle relevanten Sicherheitsfragen geklärt sind.

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Neue Datenschutzregeln sorgen für mehr Sicherheit im Internet

Die EU-Kommission informiert, dass am 25.05.2018 die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft tritt. Die verschärften Datenschutzvorschriften bewirkten, dass der Einzelne eine bessere Kontrolle über seine personenbezogenen Daten habe und die in der EU tätigen Unternehmen von Wettbewerbsgleichheit profitierten.

Neue Datenschutzregeln sorgen für mehr Sicherheit im Internet

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.01.2018

Das Jahr 2018 wird für den Datenschutz in Europa richtungweisend sein, denn am 25. Mai werden die modernen EU-Datenschutzbestimmungen Realität. „Mit diesen Bestimmungen reagieren wir auf die Herausforderungen, die die digitale Welt für unser Recht auf Datenschutz mit sich bringt“, betonten der Erste Vizepräsident Timmermans, Vizepräsident Ansip und die Kommissarinnen Jourová und Gabriel am 26.01.2018 in einer gemeinsamen Erklärung anlässlich des Europäischen Datenschutztags am 28. Januar. „Die Europäerinnen und Europäer werden neue Rechte erhalten. Das Recht auf klare und verständliche Informationen bedeutet, dass sich Unternehmen nicht mehr hinter Kleingedrucktem in juristischer Fachsprache verstecken können, wenn sie unsere Zustimmung einholen müssen. Durch das Recht auf Datenübertragbarkeit wird es künftig einfacher, den Diensteanbieter zu wechseln. Zudem werden bestehende Rechte, wie das Recht auf Vergessenwerden, präzisiert.“

In der gemeinsamen Erklärung heißt es weiter: „Bessere Datenschutzbestimmungen bringen auch mehr Sicherheit im Internet. Die Hälfte aller europäischen Internet-Nutzer ist besorgt, dass ihre persönlichen Daten missbraucht werden könnten. Wenn ein Unternehmen Opfer eines Cyber-Angriffs wird, der auf personenbezogene Daten abzielt, muss das Unternehmen die Behörden und seine Nutzer in Zukunft innerhalb von 72 Stunden informieren.

Eine weitere wichtige Neuerung der Bestimmungen ist der garantierte grenzüberschreitende Datenschutz. Wenn ein Unternehmen Daten innerhalb Europas erfasst, wird es europäische Standards auch dann einhalten müssen, wenn die Daten anderswo verarbeitet werden. Dies ist in einer globalisierten, vernetzten Welt enorm wichtig.

Die Europäische Union ist stolz darauf, die weltweite Vorreiterrolle einzunehmen und einen hohen Datenschutzstandard zu setzen. Wir wollen auf internationaler Ebene für unsere Werte im Bereich Datenschutz eintreten. Unsere Volkswirtschaften hängen maßgeblich vom internationalen Datenverkehr ab. Im Jahr 2016 haben wir den EU-US-Datenschutzschild eingerichtet, um den Datenaustausch mit den Vereinigten Staaten zu erleichtern. Nun führen wir Gespräche mit Japan über die letzten formalen Schritte, um den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen der EU und Japan zu ermöglichen. Unter solchen Voraussetzungen steht ein Datenaustausch mit unseren Datenschutzstandards uneingeschränkt im Einklang und erleichtert gleichzeitig den Handel.

Wir sind fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass Sicherheit, Handel und der Schutz personenbezogener Daten Hand in Hand mit Modernisierung und Innovation gehen, sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene.“

Hintergrund

Jedes Jahr am 28. Januar begeht die Europäische Kommission den Europäischen Datenschutztag.

Die Reform der Datenschutzbestimmungen wurde im April 2016 vereinbart ( Erklärung ). Die neuen EU-Datenschutzbestimmungen gelten ab dem 25. Mai 2018 ( Pressemitteilung ).

Im Januar 2017 schlug die Kommission vor, die Vorschriften für elektronische Kommunikation ( e-Datenschutz ) auf das weltweit einzigartige Niveau der Datenschutz-Grundverordnung anzuheben. Im September 2017 schlug sie ein neues Regelwerk für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der EU vor. Gemeinsam mit den bereits bestehenden Vorschriften für personenbezogene Daten werden die neuen Maßnahmen die Speicherung und Verarbeitung nicht personenbezogener Daten in der gesamten Union ermöglichen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen steigern und öffentliche Dienstleistungen modernisieren. Beide Vorschläge müssen noch vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten gebilligt werden.

Zur Vorbereitung auf die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai hat die Kommission einen Leitfaden veröffentlicht, der Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Behörden helfen soll, die neuen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und richtig zu nutzen. Neben dem Leitfaden hat die Kommission auch eine neue Website in allen EU-Amtssprachen ins Netz gestellt, die Fragen und Antworten, praktische Beispiele und Links enthält, um klare und zweckmäßige Orientierungshilfen für die Anwendung der neuen Regeln zu geben.

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Bericht über kollektive Rechtsschutzverfahren in den Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission hat einen Bericht über die Möglichkeiten kollektiver Rechtsschutzverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht. Danach werden kollektive Rechtsschutzmechanismen sowie Schutzmaßnahmen gegen den potenziellen Missbrauch solcher Mechanismen EU-weit noch immer nicht einheitlich umgesetzt.

Bericht über kollektive Rechtsschutzverfahren in den Mitgliedstaaten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.01.2018

Die Kommission hat am 26.01.2018 einen Bericht über die Möglichkeiten kollektiver Rechtsschutzverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht. Darin wird untersucht, wie die Empfehlung der Kommission zur Einführung kollektiver Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren aus dem Jahr 2013 angewandt wird. Der Bericht zeigt auf, dass kollektive Rechtsschutzmechanismen sowie Schutzmaßnahmen gegen den potenziellen Missbrauch solcher Mechanismen EU-weit noch immer nicht einheitlich umgesetzt werden. „Jüngste Fälle wie der Volkswagen-Skandal veranschaulichen die Herausforderungen in Situationen, in denen Millionen von Verbrauchern in der gesamten EU den gleichen Schaden erlitten haben“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová. „Wir haben bereits starke Verbraucherschutzregeln in der EU, aber wir müssen sicherstellen, dass sie auch respektiert und angewandt werden. Wir werden das bei unserer Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher („New Deal for Consumers“) im Frühjahr angehen.“

Die Ergebnisse des Berichts werden in den für April geplanten Kommissionsvorschlag zur Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher einfließen, der die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher stärken soll.

Die Kommission veröffentlichte am 26.01.2018 eine weitere Studie über die nationalen Verfahrensvorschriften und ihre Auswirkungen auf den Verbraucherschutz im Rahmen des europäischen Verbraucherrechts.

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Neuregelungen im Februar 2018

Die Bundesregierung informiert über die Neuerungen, die im Februar 2018 in Kraft treten.

Neuregelungen im Februar 2018

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.01.2018

Eine neue Verordnung sichert die hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland. Ein Übereinkommen des Europarats schützt Frauen besser vor Gewalt. Kosmetische Sprays mit Zinkoxid sind künftig verboten.

Frauen: Besserer Schutz von Frauen vor Gewalt

Am 1. Februar tritt das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Kraft, die sogenannte Istanbul-Konvention. Das Übereinkommen enthält umfassende Verpflichtungen zum Schutz der Opfer und zur Bestrafung der Täter. Mit Deutschland haben jetzt 25 der 47 Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention ratifiziert.

Istanbul-Konvention

Gesundheit: Sauberes Trinkwasser für ein gesundes Leben

Eine neue Trinkwasserverordnung sichert die hohe Wasserqualität in Deutschland: Wasserversorger müssen über Aufbereitungsstoffe oder verwendete Materialien informieren. Versorgungsanlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden. Eigentümer von „privaten Hausbrunnen“ sind weitgehend von chemischen Kontrolluntersuchungen entlastet, wenn die Trinkwasserhygiene gewahrt ist. Die Verordnung ist am 9. Januar 2018 in Kraft getreten.

Trinkwasserverordnung

Verbraucherschutz: Zinkoxid in Kosmetika eingeschränkt

Es dürfen keine Kosmetika mit Zinkoxid mehr in Verkehr gebracht werden, die Verbraucher aus Versehen einatmen könnten. Das gilt zum Beispiel für Sprays. Das Inhalieren von Zinkoxidpartikeln kann eine Lungenentzündung zur Folge haben. Die Neuregelung der EU-Kosmetik-Verordnung wird ab 24. Februar 2018 wirksam.

EU-Kosmetik-Verordnung

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Walnussbäume dürfen Nüsse abwerfen

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht für Schäden durch Walnussbäume haften, welche über die Grundstücksgrenze des Nachbarn ragen. Wer darunter parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko (Az. 32 C 365/17 (72)).

Walnussbäume dürfen Nüsse abwerfen

Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Urteil 32 C 365/17 (72) vom 10.11.2017

Das Gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, welche durch herabfallende Walnüsse verursacht wurden. Im konkreten Fall ragten die Äste eines Walnussbaumes 1,5 m auf ein Nachbargrundstück, auf dem der Kläger seinen Pkw abgestellt hatte. Der Beklagte hatte diesen Walnussbaum regelmäßig zurückgeschnitten. Der Kläger behauptet, dass durch starke Winde mehrere mit Walnüssen und mit Nüssen behangene Äste von dem Walnussbaum des Beklagten auf das Klägerfahrzeug gefallen seien und dabei mehrere Dellen am Gehäuse, der Motorhaube und dem Dach verursacht hätten. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro entstanden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte dafür sorgen müsse, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es entschied, dass der Kläger im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen rechnen musste, denn ein solche ist eine natürliche Gegebenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum krank gewesen sei, habe es nicht gegeben. Grundsätzlich sei es auch im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert, dass in Städten Nussbäume vorhanden seien; daher müssen die Verkehrsteilnehmer im Herbst damit rechnen, dass Walnussbäume ihre Nüsse verlieren.

Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine natürliche Lebensrisiko.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Sanierung und Erweiterung der Integrierten Gesamtschule Südstadt in Hannover vorerst gestoppt

Laut VG Hannover ist die Baugenehmigung, die sich die Landeshauptstadt Hannover selbst für die Erweiterung und Sanierung der IGS Südstadt erteilt hat, voraussichtlich rechtswidrig, da Schulen in reinen Wohngebieten zwar grundsätzlich zulässig seien, die hier geplante Größe der Schule jedoch weit über das zulässige Maß hinausgehe (Az. 4 B 12304/17).

Sanierung und Erweiterung der Integrierten Gesamtschule Südstadt in Hannover vorerst gestoppt

Eilantrag von Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung stattgegeben

VG Hannover, Pressemitteilung vom 26.01.2018 zum Beschluss 4 B 12304/17 vom 26.01.2018

Die Baugenehmigung, die sich die Landeshauptstadt Hannover Anfang November 2017 selbst für die Erweiterung und Sanierung der IGS Südstadt erteilt hat, ist voraussichtlich rechtswidrig. Zu dieser rechtlichen Einschätzung ist die 4. Kammer des Gerichts in einem am 26.01.2018 den Beteiligten zugestellten Beschluss gekommen, mit dem sie einem gegen den sofortigen Vollzug der Baugenehmigung gerichteten Eilantrag von Nachbarn im Wesentlichen stattgegeben hat. Nach dem für das Gebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 679 aus dem Jahr 1975 ist es grundsätzlich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nach § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, um „den Charakter der im Wesentlichen nach den Bestimmungen eines reinen Wohngebietes abgeschlossenen Bebauung weitgehend zu erhalten“.

Davon ausgehend steht das Bauplanungsrecht nach Auffassung der Kammer den vorgesehenen Bauarbeiten entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 seien Schulen in einem allgemeinen Wohngebiet, auch wenn ihr Einzugsbereich über das Gebiet hinausreiche, zwar regelhaft zulässig. Das Vorhaben der Antragsgegnerin werde sich aber deshalb als unzulässig erweisen, weil es gegen das ungeschriebene Gebot der Gebietsverträglichkeit verstoße. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets – auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Für eine derart störende Wirkung spreche entscheidend die Größenordnung des Vorhabens mit 720 Schülern und einer Kindertagesstätte mit 70 Plätzen, die geeignet sei, für „Gebietsunruhe“ zu sorgen und sich damit störend auf die Umgebung auszuwirken. Ein Schulkomplex dieser Größe gefährde die Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen. Die Schule habe sich seit Planaufstellung von einer der Versorgung der näheren Umgebung dienenden Volksschule, die im allgemeinen Wohngebiet trotz ihrer Größe u. U. noch allgemein zulässig war, zu einer IGS mit stadtweitem Einzugsgebiet entwickelt; eine Aufstockung um eine gymnasiale Oberstufe scheine nicht ausgeschlossen. Hinzu komme der vom Vorhaben verursachte An- und Abfahrtsverkehr, da von den 70 KiTa-Kindern eine Vielzahl mit Kfz zum KiTa-Eingang in der bisher ruhigen Wißmannstraße gebracht und wieder abgeholt würden. Das dem Wohngebiet immanente „Ruhebedürfnis“ werde in Frage gestellt. Zwar würden in der Rechtsprechung Schulen in annähernd gleicher Größenordnung noch als ortsüblich und damit im allgemeinen Wohngebiet als allgemein zulässig angesehen. Aber der gültige Bebauungsplan setze für seinen Geltungsbereich keine uneingeschränkten allgemeinen Wohngebiete i. S. d. § 4 BauNVO 1968 fest, sondern allgemeine Wohngebiete „de luxe“, die durch den in § 1 der textlichen Festsetzungen erfolgten Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Anlagen reinen Wohngebieten i. S. d. § 3 BauNVO 1968 weitgehend angenähert seien. Mit dem Willen des Plangebers, „den Charakter der im Wesentlichen nach den Bestimmungen eines reinen Wohngebietes abgeschlossenen Bebauung weitgehend zu erhalten“, werde sich das Vorhaben der Antragsgegnerin im Hinblick auf seine Größenordnung nicht vereinbaren lassen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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