OVG lässt Berufung gegen VG-Urteil zur Abgabe des Zirkusaffen „Robby“ an Tierhaltungseinrichtung zu

Das OVG Niedersachsen hat die Berufung gegen ein Urteil des VG Lüneburg zugelassen, mit dem die Klage eines Zirkusbetreibers gegen die vom Landkreis Celle angeordnete Abgabe des Affen „Robby“ an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abgewiesen worden war (Az. 11 LA 145/17).

OVG lässt Berufung gegen VG-Urteil zur Abgabe des Zirkusaffen „Robby“ an Tierhaltungseinrichtung zu

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 24.01.2018 zum Beschluss 11 LA 145/17 vom 23.01.2018

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Januar 2018 (Az. 11 LA 145/17) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zugelassen, mit dem die Klage eines Zirkusbetreibers gegen die vom Landkreis Celle angeordnete Abgabe des Affen „Robby“ an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abgewiesen worden ist.

Der Kläger ist Zirkusbetreiber und zugleich u. a. Eigentümer und Halter eines 43-jährigen männlichen Schimpansen namens „Robby“. Dieser wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und lebt seit seinem 5. Lebensjahr im Zirkusbetrieb des Klägers.

Mit Bescheid vom 30. September 2015 gab der Landkreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, „Robby“ in eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und Eilrechtschutz beantragt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden, dass „Robby“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage in der Hauptsache in dem Zirkus bleiben darf (Az. 6 B 146/15). Zur weiteren Aufklärung hat das Verwaltungsgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Mit Urteil vom 27. April 2017 (Az. 6 A 461/15) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Abgabeanordnung rechtmäßig sei. Die Abgabeverpflichtung sei gerechtfertigt, weil „Robby“ nach den Angaben des Sachverständigen eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufweise. Zwar sei „Robby“ unstreitig in guter körperlicher Verfassung, ihm fehle jedoch die Interaktion mit anderen Affen. Nach der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen spreche zudem Überwiegendes dafür, dass eine Resozialisierung von „Robby“ in einer speziellen Tierhaltungseinrichtung trotz des langjährigen Aufenthalts im Zirkus und trotz des fortgeschrittenen Alters des Affen gelingen könne.

Dagegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 hat der 11. Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Das Berufungsverfahren wird vor dem Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 11 LB 34/18 geführt. Wann mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar. Zunächst muss der Kläger die Berufung begründen.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

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Grüne: BAföG muss erhöht werden

Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen haben in einem Antrag gefordert, das BAföG sichern und auszubauen und dazu u. a. die BAföG-Sätze und die Freibeträge vom Einkommen von Eltern, Ehepartnern sowie von Auszubildenden um jeweils zehn Prozent zu erhöhen.

Grüne: BAföG muss erhöht werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.01.2018

Nur noch 18 Prozent aller Studenten erhalten laut 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks BAföG. Fast 40 Prozent der Studenten sind laut BAföG-Bericht von vorne herein vom BAföG ausgeschlossen, weil sie nicht „dem Grunde nach förderberechtigt sind“ – also nicht in die Fördersystematik passen. Das schreiben Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Antrag ( 19/508 ). Nun gilt es nach Auffassung der Grünen, Vertrauen in das BAföG zurückzugewinnen und mehr in Aufstieg durch Bildung und damit in den Zusammenhalt und die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft zu investieren. Seit dem 1. Januar 2015 trägt der Bund die Geldleistungen für das BAföG allein. Diese Änderung biete die Chance, Verbesserungen beim BAföG schnell auf den Weg zu bringen, da die Länder sie in der Regel nicht mitfinanzieren müssen.

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Erstattung von Aufwendungen für Schallschutz gegen Fluglärm

Der VGH Hessen hat zwei Klagen von Grundstückseigentümern aus Frankfurt am Main abgewiesen, mit denen eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm begehrt wurde, der von landenden Flugzeugen auf der Landebahn Nord-West des Flughafens Frankfurt Main verursacht wird (Az. 9 A 1852/14.T, 9 A 814/13.T).

Erstattung von Aufwendungen für Schallschutz gegen Fluglärm

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 24.01.2018 zu den Urteilen 9 A 1852/14.T und 9 A 814/13.T vom 23.01.2018

Mit am 23. Januar 2018 verkündeten Urteilen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zwei Klagen von Grundstückseigentümern aus Frankfurt am Main abgewiesen, mit denen eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm begehrt wird, der von landenden Flugzeugen auf der Landebahn Nord-West des Flughafens Frankfurt Main verursacht wird.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhäusern in den Stadtteilen Sachsenhausen und Niederrad der Stadt Frankfurt am Main. Mit Verordnung vom 30. September 2011 setzte die hessische Landesregierung den Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main fest.

Mit Anträgen vom November 2011 bzw. vom März 2012 beantragten die Kläger die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an ihren Wohnhäusern, was vom Regierungspräsidium Darmstadt für die Kläger aus Frankfurt-Niederrad im Januar 2012 mit der Begründung abgelehnt wurde, ihr Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus erbaut ist, liege nicht in einem der von der Landesregierung festgelegten Lärmschutzbereiche des Flughafens Frankfurt Main.

Auf den Antrag der Klägerin aus dem Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen sicherte das Regierungspräsidium zu, die Aufwendungen für im Einzelnen aufgeführte Schallschutzmaßnahmen mit einer voraussichtlichen Höhe von 1.345,10 Euro als erstattungsfähig anzuerkennen.

Gegen beide Bescheide haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main jeweils Klage erhoben, die im März 2013 bzw. im Oktober 2014 an den für eine Entscheidung in erster Instanz zuständigen Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen wurden.

Mit ihren Klagen verfolgen die Kläger das Ziel, die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Januar 2012 und vom Juni 2013 aufzuheben und das Land Hessen zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erneut zu entscheiden. Zur Begründung ihrer Klagen tragen sie im Wesentlichen vor, die vom beklagten Land seinen Entscheidungen zugrunde gelegten Rechtsvorschriften seien nichtig bzw. verfassungswidrig und die angegriffenen Bescheide beruhten jeweils auf einer fehlerhaften Ermittlung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main. Die fluglärmbedingte Belastung ihrer Wohngrundstücke sei bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche sowohl für die Tag- als auch für die Nacht-Schutzzone des Flughafens unterschätzt worden, weil u. a. die zugrundeliegende Prognose des Flugverkehrs auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhe und mit methodischen Fehlern behaftet sei.

Die Klagen blieben in erster Instanz ohne Erfolg. Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind die für eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärm zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften weder verfassungswidrig noch nichtig. Die einschlägige Rechtsverordnung (2. Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung) sei wegen der Verweisung auf technische Normen und der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe aus dem technischen Bereich weder nichtig noch verletze die darin vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandsgebäuden und Neubauten hinsichtlich der Schallschutzanforderungen Grundrechte oder verstoße gegen das Fluglärmschutzgesetz. Vielmehr sei die darin enthaltene, pauschalierende Regelung wegen der begrenzten Möglichkeiten zur Nachrüstung bestehender Gebäude sachlich gerechtfertigt und bewege sich in dem vom Fluglärmschutzgesetz vorgegebenen gesetzlichen Rahmen.

Auch die Festsetzung der Lärmschutzbereiche des Flughafens Frankfurt Main habe sich nicht als fehlerhaft erwiesen, denn insbesondere die zugrundeliegende Luftverkehrsprognose sei nicht zu beanstanden.

Die von dem beklagten Land Hessen vorgenommene schalltechnische Objektbeurteilung für das Wohnhaus der Klägerin aus dem Stadtteil Sachsenhausen sei rechtsfehlerfrei auf die DIN 4109 von 1989 gestützt worden, weshalb die vom Normgeber vorgenommene pauschalierende Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes von Bestandsgebäuden rechtlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde im Fall der Klägerin aus dem Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. (Az. 9 A 1852/14.T).

Gegen das Urteil der Kläger aus dem Frankfurter Stadtteil Niederrad wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. (Az. 9 A 814/13.T).

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Kritik an Unterrichtsmethoden – Lehrerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

Das LG Köln wies die Klage auf Schmerzensgeld einer Lehrerin ab. Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Elternvertreters, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, das die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte (Az. 12 O 135/17).

Kritik an Unterrichtsmethoden – Lehrerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

LG Köln, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 12 O 135/17 vom 06.12.2017 (nrkr)

Kritik an Unterrichtsmethoden von Lehrern oder deren Umgang mit Schülern durch die Eltern ist keine Seltenheit. Eine Lehrerin einer 5. Klasse begegnete der ihr gegenüber geäußerten Kritik mit einer nicht alltäglichen Reaktion: sie verklagte den Jahrgangselternsprecher vor dem Landgericht Köln auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro.

Die Klägerin unterrichtete an einer Gesamtschule die Fächer Englisch und Musik in der Unter- und Mittelstufe. Der Beklagte, dessen Sohn die Gesamtschule besucht, war Elternjahrgangssprecher der Klassen 5 und 6. Nachdem zahlreiche Eltern Beschwerden über die Klägerin an den Beklagten herangetragen hatten, versuchte dieser zunächst Gespräche zu vermitteln. Auf Bitten der Schulleitung fasste er die Beschwerden der Eltern in einem Schreiben zusammen. Hierin benannte er u. a. die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse und die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Klägerin bis hin zu Drohungen mit dem Anwalt wegen Mobbings als wesentliche Themen.

Dies ging der Klägerin zu weit und sie forderte durch ein anwaltliches Schreiben den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro auf. Dieser wies jegliche Ansprüche zurück, da die angesprochenen Themen zutreffend seien. Das veranlasste die Klägerin dazu, Klage bei dem Landgericht Köln einzureichen. Sie sei durch die unbegründeten Vorwürfe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte solle es unterlassen, zu behaupten, dass sie rassistische Bemerkungen von sich gebe, sich nicht angemessen um die Kinder kümmere, ihre Aufsichtspflicht verletze oder die Kinder beleidige und bloßstelle. Diese schikanösen Äußerungen des Beklagten an ihrem Arbeitsplatz stellten außerdem eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung dar, so dass ihr auch ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro zustehe.

Die Richterin sah jedoch keine Rechtsverletzung der Klägerin und wies die Klage ab. Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, das die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte. Daher stehe ihr auch kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dieser sei ferner nicht auf Grundlage des AGG gegeben, da dieses weder auf die vorliegende Konstellation anwendbar noch erkennbar sei, worin eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes liegen sollte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Air Berlin-Insolvenz: Gläubigerschutz hat Vorrang

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) fordert effektive Instrumente zur Verhinderung des Missbrauchs einer Insolvenz, u. a. eine effektive europäische Insolvenzordnung.

Air Berlin-Insolvenz: Gläubigerschutz hat Vorrang

Zusätzliche Liquidität darf nicht zum Ausgleich von Unternehmensverlusten genutzt werden

Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 23.01.2018

Muss ein Unternehmen, das Anleihen ausgegeben hat, Insolvenz anmelden, gehören die Anleihegläubiger zu den Hauptleidtragenden. Eine Reihe prominenter Insolvenzen der letzten Zeit zeigt das, zuletzt der Fall der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin.

„Der Schutz der Gläubiger ist eine wesentliche Aufgabe eines Insolvenzverfahrens“, betont Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. Denn das Insolvenzrecht sei nicht nur darauf ausgerichtet, überlebensfähige Unternehmen zu sanieren. Wenn der Schuldner nicht mehr zahlen kann oder will, braucht der Schwächere – der Gläubiger – Schutz. Verluste, die nicht durch Eigenkapital, also durch Substanz gedeckt sind, werden in einem Insolvenzverfahren an die Gläubiger verteilt. Diese müssen dann die Verluste tragen und sind gegebenenfalls ihrerseits von Insolvenz bedroht. Mit Blick auf die Anleihegläubiger betont Weitzmann: „Wir benötigen effektive Instrumente, um zu verhindern, dass das Unternehmen eingeworbene Liquidität nur als ‚Verlustpuffer‘ nutzt.“ Das Problem sei nicht die Insolvenz, sondern deren Verschleppung. „Es ist nicht ehrenrührig, mit einem Unternehmen in eine Problemlage zu geraten. Unverantwortlich ist es jedoch, dann einfach weiterzumachen und nicht den Turnaround oder die Liquidation des Unternehmens einzuleiten.“

Deutschland oder Österreich: Hochprofessionelle Zusammenarbeit europäischer Insolvenzverwalter im Zuständigkeitsstreit

Die Insolvenzverfahren von Air Berlin und deren Tochtergesellschaft Niki zeigen etwas anderes besonders deutlich: Eine effektive europäische Insolvenzordnung ist heute ebenso unverzichtbar wie die enge Kooperation zwischen den europäischen Insolvenzverwaltern. „Die Zusammenarbeit zwischen dem deutschen Insolvenzverwalter und der österreichischen Masseverwalterin ist ein besonders eindrückliches Beispiel für die hohe Professionalität unter den europäischen Insolvenzverwaltern“, so Weitzmann. Der Zuständigkeitsstreit zwischen den Gerichten in Berlin und Korneuburg habe es erforderlich gemacht, den Sachverhalt wirtschaftlich zu betrachten. „Ich gehe aber davon aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Streitpunkt mehr Rechtssicherheit für zukünftige Zuständigkeitsentscheidungen bringen wird.“ Niki hatte Rechtsbeschwerde am BGH gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin eingelegt, den Insolvenzort nach Österreich zu verlagern.

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Glatteistest vor der Fahrt zur Arbeit ist kein versicherter Arbeitsunfall

Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. So entschied das BSG (Az. B 2 U 3/16 R).

Glatteistest vor der Fahrt zur Arbeit ist kein versicherter Arbeitsunfall

BSG, Pressemitteilung vom 23.01.2018 zur Entscheidung B 2 U 3/16 R vom 23.01.2018

Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 23.01.2018 entschieden (Az. B 2 U 3/16 R).

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Kläger morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten hatte. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es deshalb nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Vorbereitungshandlungen sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Keine der Alternativen war hier erfüllt. Auch wenn der Kläger die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Arbeitsunfall SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, …

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Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

Eine vom Lehrer veranlasste Gruppenprojektarbeit ist Teil des versicherten Schulbesuchs, auch wenn sie außerhalb der Schule erledigt werden kann. So entschied das BSG (Az. B 2 U 8/16 R).

Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

BSG, Pressemitteilung vom 23.01.2018 zum Urteil B 2 U 8/16 R vom 23.01.2018

Eine vom Lehrer veranlasste Gruppenprojektarbeit ist Teil des versicherten Schulbesuchs, auch wenn sie außerhalb der Schule erledigt werden kann. Dies hat der 2. Senat des Bundesozialgerichts am 23.01.2018 entschieden (Az. B 2 U 8/16 R).

Schüler stehen während des Besuchs allgemeinbildender Schulen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht stellt dabei in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob sich der konkrete Unfall noch im „organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule“ ereignet hat. Im Fall eines 15-jährigen Realschülers, der im Rahmen einer schulischen Projektarbeit stürzte und seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 23.01.2018 entschieden, dass dieser einen versicherten Unfall erlitten hat. Auch während schulisch initiierter Gruppenarbeiten, die außerhalb des Schulgeländes nach Unterrichtsschluss stattfinden, sind Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen folglich kraft Gesetzes unfallversichert. Der Schüler sollte im Musikunterricht gemeinsam mit drei Mitschülern einen Videoclip erstellen. Da die Gruppe im Unterricht mit dem Clip nicht fertig wurde, traf sie sich zu den Dreharbeiten mit Billigung der Musiklehrerin nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers. Bei den Dreharbeiten kam es in der Gruppe zum Streit, sodass der klagende Schüler auf dem Heimweg von einem der Klassenkameraden erheblich verletzt wurde. Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil es sich bei den Dreharbeiten um Hausaufgaben gehandelt habe, die grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Eltern fielen.

Dem hat das Bundessozialgericht – wie schon die Vorinstanz – widersprochen. Zwar hat es an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zu Hause erledigen. Es liegt jedoch keine „Hausaufgabe“ mehr vor, wenn Lehrkräfte Schülergruppen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zusammenstellen und mit einer Aufgabe betrauen, die die Gruppe außerhalb der Schule selbstorganisiert lösen soll. Dann setzt sich der Schulbesuch in der Gruppe fort, in der neben fachlichen zugleich auch soziale und affektive Kompetenzen untereinander vermittelt und eingeübt werden sollen. Während schulisch veranlasster Gruppenarbeiten findet für jedes Gruppenmitglied „Schule“ und damit ein „Schulbesuch“ ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit trifft. Denn bei solchen Gruppenarbeiten werden Schüler zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele füreinander „in Dienst genommen“, was ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsfreistellung der Mitschüler erfordert und rechtfertigt. Dies gilt umso mehr als das Unfallgeschehen durch einen jugendtypischen Gruppenprozess ausgelöst wurde, dessen Ursache letztlich in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft lag.

Als Teil des „Filmteams“, das die Musiklehrerin im Unterricht aus Schülern zusammengestellt hatte, verrichtete der klagende Schüler als „Schauspieler“ am Drehort für die Erstellung des Videoclips versicherte Tätigkeiten im Rahmen eines projektbezogenen Schulbesuchs. Damit war der sich anschließende Heimweg ebenfalls versichert, und der Schüler hat einen von der Wegeunfallversicherung erfassten Schülerunfall erlitten.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b SGB VII:

(1) Kraft Gesetztes sind versichert (…)

8. b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, (…)

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, (…)

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Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der ITB dürfen stattfinden

Laut OVG Berlin-Brandenburg dürfen Läden und Verkaufsstellen an drei Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse öffnen. Diese Veranstaltungen hätten ein Gewicht, das eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen könne (Az. OVG 1 S 4.18).

Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der ITB dürfen stattfinden

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.01.2018 zum Beschluss OVG 1 S 4.18 vom 23.01.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Läden und Verkaufsstellen an drei Sonntagen während der Internationalen Grünen Woche, der Berlinale und der Internationalen Tourismusbörse öffnen dürfen. Damit hat es eine anderslautende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. Die Ladenöffnungen am 28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018 jeweils von 13.00 bis 20.00 Uhr sind somit wieder zulässig.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für das erste Halbjahr 2018 festgesetzten Sonntagsöffnungen. Die Anforderungen an eine zulässige Sonntagsöffnung ergäben sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Diese Vorgaben habe die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in ihrer Allgemeinverfügung vom 17. November 2017 beachtet. Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer seien auf Grund der Struktur Berlins auf die Rechtslage in dieser Stadt nicht übertragbar. Die Grüne Woche, die Berlinale und die Internationale Tourismusbörse hätten auch ein Gewicht, das eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Operation „relativ“ indiziert – Patient muss besonders aufgeklärt werden

Besteht nur eine relative Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs, muss ein Patient dezidiert mündlich über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden. Das entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 3/14).

Operation „relativ“ indiziert – Patient muss besonders aufgeklärt werden

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.01.2018 zum Urteil 26 U 3/14 vom 15.12.2017

Besteht nur eine relative Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs, muss ein Patient dezidiert mündlich über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12.11.2013 (Az. 5 O 28/13) abgeändert.

Der im Jahre 1951 geborene Kläger aus Warstein litt seit Ende der 1980er-Jahre an Rückenschmerzen. Er stellte sich im Juli 2010 wegen therapieresistenter Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich in einem Krankenhaus im Kreis Soest vor, indem der Beklagte als Belegarzt tätig war. Nach einigen Tagen stationären Aufenthalts mit einer konservativen Behandlung führte der Beklagte nach einem erstellten CT ein Aufklärungsgespräch mit dem Kläger, indem er zu einer operativen Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule riet. Im August 2010 führte der Beklagte den operativen Eingriff mit einer Discektomie, einer Dekompression, einer Neurolyse sowie einer Spondylodese aus. Nach der Operation stellten sich neurologische Ausfälle in beiden Beinen des Klägers ein. Er war nicht mehr in der Lage, das gestreckte Bein anzuheben. Zudem zeigten sich Lähmungen beim Heben und Senken der Füße, eine Blasenentleerungsstörung und eine Störung der Sexualfunktion. Zwei Revisionsoperationen, bei denen jeweils ein epidurales Hämatom entfernt wurde, bewirken keine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers.

Der Kläger leidet dauerhaft an einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Füße sowie Schmerzen im Operationsbereich. Er kann nur kurze Strecken mit Gehilfen zurücklegen und ist im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Zudem muss er mit einer dauerhaften Störung der Sexualfunktion und einer sich aufgrund der eingeschränkten Mobilität und chronischen Beschwerden entwickelnden depressiven Störung leben. Eine nach der Operation aufgetretene Blasenentleerungsstörung hat sich zwischenzeitlich zurückgebildet. Mit der Behauptung, der operative Eingriff des Beklagten sei behandlungs- und aufklärungsfehlerhaft vorgenommen worden, hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem materiellen Schadensersatz in Höhe von ca. 34.500 Euro und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 200.000 Euro.

Sein Klagebegehren hatte in zweiter Instanz dem Grunde nach und – teilweise – der Höhe nach Erfolg. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger nach ergänzender Begutachtung durch medizinische Sachverständige den verlangten materiellen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte hafte, so der Senat, weil er den Kläger vor dem ersten Eingriff im August 2010 unzureichend aufgeklärt habe. Die insoweit erteilte Einwilligung des Klägers sei insoweit nicht wirksam. Zudem sei – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen.

Für den vorgenommenen operativen Eingriff habe mangels neurologischer Ausfallerscheinungen beim Kläger nur eine relative Indikation bestanden. Alternativ habe die konservative Behandlung als echte Behandlungsalternative fortgesetzt werden können. Hierüber habe der Beklagte den Kläger aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung sei die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gebe es aber – wie im vorliegenden Fall – mehrere Behandlungsmöglichkeiten, unter denen der Patient eine echte Wahlmöglichkeit habe, müsse ihm durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle. Je weniger dringlich sich der Eingriff – nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstelle, desto weitgehender seien Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht. So sei bei einer nur relativ indizierten Operation regelmäßig auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung oder das Nichtstun geboten. Im August 2010 sei beim Kläger die konservative Behandlung weiterhin eine echte Behandlungsalternative zum operativen Eingriff gewesen. Zudem sei der operative Eingriff mit allgemeinen und besonderen Risiken versehen gewesen, über die der Kläger ebenfalls habe aufgeklärt werden müssen. Dass der Beklagte den Kläger über diese Punkte hinreichend aufgeklärt habe, habe er im Prozess nicht nachweisen können.

Von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Operation könne man ebenfalls nicht ausgehen, weil der Kläger insoweit einen echten Entscheidungskonflikt zwischen den Behandlungsalternativen glaubhaft gemacht habe. Auch insoweit sei dem Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass sich der Kläger für den operativen Eingriff entschieden hätte. Infolge des nichtig gerechtfertigten operativen Eingriffs im August 2010 habe der Kläger eine chronische inkomplette Kaudalähmung mit erheblichen Einschränkungen seiner Mobilität, eine dauerhafte Störung seiner Sexualfunktion sowie eine sich hierdurch entwickelnde depressive Störung erlitten, die eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 75.000 Euro rechtfertigten. Auch den materiellen Schaden habe der Beklagte zu ersetzen.

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Minderung des ALG II bei Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses?

Die Voraussetzungen für eine Minderung des Arbeitslosengeldes II liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit kündigt, weil er sich von seiner Arbeit überfordert fühlt. So entschied das SG Gießen (Az. S 22 AS 734/16).

Minderung des ALG II bei Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses?

SG Gießen, Pressemitteilung vom 22.01.2018 zum Urteil S 22 AS 734/16 vom 28.11.2017 (rkr)

Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Der Begriff „wichtiger Grund“ in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Eine Sanktion tritt nur dann ein, wenn dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und den öffentlichen Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.

Der Sachverhalt

Der Kläger bezog vom Jobcenter Wetterau Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Am 23.06.2016 nahm er ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Produktion bei einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb auf. Das Arbeitsverhältnis sollte am 30.06.2018 enden. Am 22.07.2016 kündigte der Kläger und erklärte gegenüber dem Jobcenter, seine Aufgaben hätten ziemlich viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert. Hierin lägen gerade seine Schwächen. Sein Chef sei ein Choleriker gewesen. Er sei mit dem Arbeitsklima nicht klargekommen und habe angefragt, ob es ein anderes Arbeiten für ihn gäbe. Dies sei abgelehnt worden. Mit den Bescheiden vom 11.08. und 06.09.2016 stellte das Jobcenter eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.09. bis zum 30.11.2016 fest.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass ein berechtigter Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Leistungsberechtigten vorliege, wenn ihm die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden könne. Da die Angaben des Klägers plausibel seien, sei er überfordert gewesen. Bei dieser Situation müsse dem Kläger wie jedem anderen Arbeitnehmer das Recht zugestanden werden, solange er sich in einem Probearbeitsverhältnis befinde, dieses Arbeitsverhältnis zu lösen.

Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sei nicht unterschiedslos jedes Beschäftigungsverhältnis. Auch ein Probearbeitsverhältnis sei generell ein Arbeitsverhältnis, dieses Arbeitsverhältnis stelle aber bis zu einem Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Ende der Probefrist) bzw. zum Fristablauf ein Arbeitsverhältnis mit Sonderrechten dar. Dem Sonderrecht der begründungslosen Lösung eines Probearbeitsverhältnisses hätten auch die Vorschriften des SGB II Rechnung zu tragen. Es sei rechtlich nicht vertretbar, dass das Geltendmachen von Rechten eines Arbeitsnehmers – hier Kündigung während der Probezeit – davon abhängig sein solle, ob der Betroffene anschließend einen Grundsicherungsleistungsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Dies gelte umso mehr, wenn die Vermittlung in eine solche Arbeit nicht durch das Jobcenter vorgenommen worden sei, sondern der Leistungsberechtigte sich die Beschäftigung selbst gesucht habe. Dem Steuerzahler entstehe im letzteren Fall kein Schaden, da der Leistungsberechtigte ohne diese Tätigkeit weiter Leistungsbezieher des Jobcenters gewesen wäre.

Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er eine Kündigung erst hätte vornehmen dürfen, wenn er einen Anschlussarbeitsplatz gefunden habe. Eine solche Handhabung der Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB II würde in Zeiten einer schwächeren Konjunktur zwangsläufig dazu führen, dass ein Leistungsberechtigter, der aus einer Arbeitslosigkeit heraus eine Arbeit aufnehme, grundsätzlich sein Beschäftigungsbeendigungsrecht im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses verlieren würde.

Da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber durch § 31 Abs. 1 SGB II das arbeitsvertraglich unbestrittene Vertragsrecht auf eine Probezeit mit entsprechenden rechtlichen Folgen der Arbeitsvertragspartei einschränken wolle und ferner der Kläger infolge Überforderung auch einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gehabt habe, seien die Bescheide des Beklagten aufzuheben gewesen.

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