BRAK-Präsidentenkonferenz in Berlin am 18.01.2018

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der BRAK haben in ihrer Sitzung am 18.01.2018 ihre Beratungen, die sie auf der außerordentlichen Präsidentenkonferenz am 09.01.2018 begonnen hatten, fortgesetzt. Sie bestätigten das vorgeschlagene Verfahren zur erneuten Inbetriebnahme des beA.

BRAK-Präsidentenkonferenz in Berlin am 18.01.2018

Die Präsidentinnen und Präsidenten bestätigen das vorgeschlagene Verfahren zur erneuten Inbetriebnahme des beA

BRAK, Pressemitteilung vom 18.01.2018

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben in ihrer Sitzung am 18.01.2018 ihre Beratungen, die sie auf der außerordentlichen Präsidentenkonferenz am 9. Januar begonnen hatten, fortgesetzt.

Alle Teilnehmer sind sich weiterhin darüber einig, dass das beA erst dann wieder in Betrieb gehen wird, wenn alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Die BRAK wird deshalb die vom BSI empfohlene Gesellschaft secunet Security Networks AG mit der Erstellung eines Sicherheitsgutachtens beauftragen. Das Sicherheitsgutachten soll sich dabei insbesondere auf die Frage fokussieren, ob es weiterhin mögliche Sicherheitsrisiken in der Verbindung zwischen Browser und Client Security des beA-Systems gibt.

Die Präsidentinnen und Präsidenten diskutierten auch die Beiträge, die die BRAK unter anderem für die Entwicklung des beA-Systems, den Betriebsaufwand der Rechenzentren und den Support durch einen Service Desk verwendet hat. Dieser jährliche Beitrag, der über die Rechtsanwaltskammern von jedem Mitglied eingezogen wird, liegt für 2018 bei 58 Euro. Mögliche Minderausgaben werden sich, wie auch in den vergangenen Jahren, auf die Beiträge in den kommenden Jahren auswirken.

Der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, fasst die Diskussion um das beA wie folgt zusammen: „Ich habe großes Verständnis dafür, dass alle Beteiligten auf eine rasche Inbetriebnahme des beA drängen. Auch die BRAK hat großes Interesse daran, das beA möglichst schnell wieder zur Verfügung zu stellen. Trotzdem dürfen wir das erst dann tun, wenn alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Die Präsidentenkonferenz hat hierzu das in der vergangenen Sitzung diskutierte Verfahren bestätigt. Die BRAK wird also die zur Lösung der beA Client Security-Problematik zur Verfügung gestellte Software durch das vom BSI empfohlene Unternehmen begutachten lassen. Des Weiteren wird die BRAK gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern diesen Lösungsvorschlag im sog. beAthon diskutieren. Dieses Vorgehen wird der BRAK die Möglichkeit geben, über gegebenenfalls weitere Schritte bis zur Inbetriebnahme des beA zu entscheiden. Erst dann kann die BRAK auch einen Termin nennen, zu dem das beA wieder starten soll.“

Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben für die Realisierung des beA seit 2015 Beiträge von insgesamt rund 32,5 Millionen Euro an die BRAK geleistet. Die BRAK hat daraus an den technischen Dienstleister rund 20,5 Millionen Euro für die Entwicklung und den Betrieb des Systems gezahlt. Die weiteren Aufwendungen für die Realisierung des Systems betragen seit Beginn des Projektes rund 5,5 Millionen Euro. Die derzeit noch zur Verfügung stehenden liquiden Mittel dienen dem Betrieb und der Weiterentwicklung des beA in den kommenden Jahren. Wie bisher werden erwirtschaftete Überschüsse bei der Festsetzung der Beiträge für kommende Jahre berücksichtigt.

Die rechtlichen Grundlagen zur Realisierung des beA-Systems

Wesentliche rechtliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr und zur Realisierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ERV-Gesetz, BGBl. I 3786) und darauf folgende Gesetze. So hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgeschrieben, dass der Zugang zum beA über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgen muss. Ebenso sollte das beA barrierefrei ausgestaltet sein. Wunsch war des Weiteren, dass das beA unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsieht. Zum Hintergrund: Bei einer Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgt der Identitätsnachweis mittels der Kombination von voneinander unabhängigen Komponenten. Sind dies zum Beispiel bei einer Bank die Bankkarte und die PIN, sind dies beim beA die beA-Karte und die PIN des Benutzers. Ebenfalls sind Vorgaben der Justiz nach der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, dass eine Nachricht nicht größer als 60 MB sein und mehr als 100 Anhänge haben darf.

Bestehende EGVP-Lösungen auf dem Markt konnten diesen Anforderungskatalog nicht abbilden (das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist ein Standard, mit dem deutsche Gerichte und andere Behörden rechtsverbindlich Nachrichten übermitteln können). Als Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern als gemäß §§ 175 ff. BRAO errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht des Bundesministerium der Justiz fiel es der BRAK zu, die Entwicklung des beA zu verantworten.

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Klagen der Möwe gGmbH gegen Subventionswiderruf erfolglos

Eine Bank hatte einem Unternehmen Zuwendungen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen“ in Höhe von jeweils etwa 80.000 Euro aus Fördermitteln des Landes Niedersachsen gewährt. Das VG Osnabrück entschied, dass der Widerruf jeweils rechtmäßig war, da die Zuwendungen nicht zweckentsprechend verwendet wurden (Az. 2 A 83/17 und 2 A 103/17).

Klagen der Möwe gGmbH gegen Subventionswiderruf erfolglos

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 18.01.2018 zu den Urteilen 2 A 83/17 und 2 A 103/17 vom 18.01.2018 (nrkr)

Mit Urteilen vom 18.01.2018 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klagen der Möwe gGmbH (Klägerin) gegen den im Jahr 2015 von der NBank (Beklagte) ausgesprochenen Widerruf von Zuwendungen abgewiesen. Die Beklagte hatte der Klägerin in den Jahren 2010 und 2012 Zuwendungen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen (Arbeit durch Qualifizierung)“ in Höhe von jeweils etwa 80.000 Euro aus Fördermitteln des Landes Niedersachsen gewährt. Die Zuwendungen galten den Projekten „Nutze Deine Chance“ und „jobtraining“. Der Widerruf im Jahr 2015 erfolgte, weil die Beklagte den von der Klägerin erbrachten Verwendungsnachweis für nicht ordnungsgemäß hielt.

Das Gericht folgte mit seinen klageabweisenden Urteilen der Ansicht der Beklagten. Der Widerruf sei jeweils rechtmäßig, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet habe. Sie habe entgegen den Auflagen der Zuwendungsbescheide eine betriebsbezogene anstelle einer projektbezogenen Abrechnung vorgelegt. Die Widerrufsbescheide wiesen keine Ermessensfehler auf; auch die Besonderheiten der Klägerin als gemeinnützige GmbH rechtfertigten keine andere Abrechnungsweise. Die nach der letzten Verhandlung der Kammer nachträglich vorgelegten Aufschlüsselungen der Einnahmen genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung. Die damals von der Beklagten abgegebene Erklärung, wonach die Klägerin anhand der ihr zur Verfügung gestellten Muster die Abrechnungen projektbezogen nachholen bzw. erläutern solle, sei jedenfalls nicht derart zu verstehen gewesen, dass die Beklagte damit einen komplett neuen Verwendungsnachweis nach Ablauf der hierfür geltenden Fristen akzeptieren würde. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es hierfür an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten.

Die Urteile (Az. 2 A 83/17 und 2 A 103/17) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel

Der BGH hat die beiden Verfahren, die die Frage betreffen, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung darstellt, bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-690/17 ausgesetzt (Az. I ZR 173/16, I ZR 174/16).

Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel

BGH, Pressemitteilung vom 18.01.2018 zu den Beschlüssen I ZR 173/16 und I ZR 174/16 vom 18.01.2018

Der BGH hat die beiden Verfahren, die die Frage betreffen, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung darstellt, ausgesetzt.

Sachverhalt

Die Klägerin gibt seit dem Jahr 1985 das Magazin „ÖKO-TEST“ heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 registrierten Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Label wiedergibt und für die Dienstleistungen „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“ eingetragen ist. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Labels geregelt sind.

Die Beklagten sind Versandhändler. Sie haben mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis „sehr gut“ und der Fundstelle des Tests versehen war.

Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis „gut“ bzw. „sehr gut“ und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet.

Die Klägerin sieht in der Anbringung des ÖKO-TEST-Labels eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage in dem Verfahren I ZR 173/16 stattgegeben und die Klage in dem Verfahren I ZR 174/16 abgewiesen. In zweiter Instanz waren beide Klagen erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei der Unionsmarke der Klägerin handele es sich um eine bekannte Marke. Die Beklagten hätten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, indem sie ein ähnliches Zeichen in der Werbung benutzt hätten. Dadurch hätten sie signalisiert, die Klägerin habe diese Werbung mit ihrem Logo für die konkret angebotenen Produkte kontrolliert und für gerechtfertigt gehalten. Der Klägerin müsse aus Gründen des Markenrechts die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob im konkreten Fall die beworbenen Produkte als von ihr getestet dargestellt werden dürfen.

Mit ihren vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-690/17 ausgesetzt. In jenem Verfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2017 (Az. 20 U 152/16) Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke vorgelegt, die auch für die Entscheidung des Streitfalls erheblich sind. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV (Gemeinschaftsmarkenverordnung):

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV (Unionsmarkenverordnung):

Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber einer Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

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Kommission begrüßt verbraucherfreundliche neue Vorschriften für mehr Wettbewerb bei der Abwicklung von Kartenzahlungen

Um den Wettbewerb auf dem Zahlungskartenmarkt zu stärken, hat die EU-Kommission neue Vorschriften erlassen, die gewährleisten, dass Kartenzahlungssysteme und abwickelnde Stellen voneinander unabhängig sind. So können Einzelhändler zum Vorteil ihrer Kunden Abwicklungsstellen wählen, die für die bei ihnen vorgenommenen Kartenzahlungen am besten geeignet sind.

Kommission begrüßt verbraucherfreundliche neue Vorschriften für mehr Wettbewerb bei der Abwicklung von Kartenzahlungen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.01.2018

Um den Wettbewerb auf dem Zahlungskartenmarkt zu stärken, hat die Europäische Kommission neue Vorschriften erlassen, die gewährleisten, dass Kartenzahlungssysteme und abwickelnde Stellen voneinander unabhängig sind. So können Einzelhändler zum Vorteil ihrer Kunden Abwicklungsstellen wählen, die für die bei ihnen vorgenommenen Kartenzahlungen am besten geeignet sind.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Viele Verbraucher verwenden Zahlungskarten tagtäglich in Geschäften oder im Internet. Mit der Interbankenentgelt-Verordnung wurden Obergrenzen eingeführt für die von den Banken für diese Kartenzahlungen berechneten Gebühren, die letztlich die Verbraucher tragen. Die neuen Vorschriften werden im Bereich der Abwicklung von Kartenzahlungen für mehr Wettbewerb sorgen, was die Kosten zum Vorteil der Verbraucher und Einzelhändler weiter senken dürfte.“

Wenn ein Verbraucher in einem Geschäft oder im Internet per Karte bezahlt, muss der Zahlungsvorgang abgewickelt werden, damit der Betrag auf das Bankkonto des Geschäfts gelangt. Diese Dienstleistung wird von abwickelnden Unternehmen erbracht, die die erforderlichen Kommunikations- und IT-Verfahren verwalten. Kartenzahlungssysteme erbringen in vielen Fällen selbst Dienstleistungen zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen und stehen somit mit vielen anderen unabhängigen Abwicklungsstellen im Wettbewerb.

Gemäß der Verordnung über Interbankenentgelte aus dem Jahr 2015 müssen Kartenzahlungsysteme gewährleisten, dass ihre eigenen Abwicklungstätigkeiten von ihren übrigen Tätigkeiten unabhängig sind. Dadurch wird verhindert, dass Kartenzahlungssysteme ihren eigenen abwickelnden Stellen gegenüber konkurrierenden abwickelnden Stellen den Vorzug geben und dass sie Abwicklungsdienstleistungen mit anderen Dienstleistungen des Kartenzahlungssystems koppeln.

Um die Unabhängigkeit der Abwicklungstätigkeiten innerhalb der Kartenzahlungssysteme zu gewährleisten, werden mit den neuen Vorschriften detaillierte Vorgaben zur Trennung bestimmter Funktionen eingeführt, die am 7. Februar 2018 in Kraft treten. Dazu zählen ein begrenzter Informationsaustausch sowie separate Gewinn- und Verlustrechnungen, eine separate Unternehmensorganisation (Geschäftsräume, Geschäftsführung und Personal) und eine separate Entscheidungsfindung.

Durch diese Trennungen werden die Einzelhändler in die Lage versetzt, die für ihre Kartenzahlungen am besten geeignete abwickelnde Stelle zu wählen, während die Verbraucher bei ihren täglichen Zahlungen in Geschäften, Restaurants, im Internet oder über eine zunehmende Palette kartengebundener mobiler Zahlungsanwendungen von geringeren Abwicklungskosten profitieren.

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Renditen für Strom- und Gasnetze sind mehr als ausreichend

Vor dem OLG Düsseldorf hat der Prozess über die Renditen der Strom- und Gasnetzbetreiber begonnen. Ein Urteil im Sinne der Betreiber hätte nach Ansicht von Verbraucherschützern große Auswirkungen auf die Energierechnungen der Endkunden. Das berichtet der vzbv.

Renditen für Strom- und Gasnetze sind mehr als ausreichend

Bundesverband Neue Energiewirtschaft und vzbv: Klagen von Netzbetreibern nicht nachvollziehbar

vzbv, Pressemitteilung vom 16.01.2018

Strom- und Gasnetzbetreiber wehren sich gegen die von der Bundesnetzagentur im Jahr 2016 festgelegte Höhe der Zinssätze, mit denen die Unternehmen ihr eingesetztes Kapital verzinsen dürfen. Aus Sicht des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (bne) und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ist das von der Bundesnetzagentur festgelegte Zinsniveau aber mehr als ausreichend, um die Modernisierung der Energienetze sicherzustellen. Die Rechnung für die hohen Renditen zahlten die Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Großteil der Strom- und Gasnetzbetreiber hat gegen die von der Bundesnetzagentur beschlossenen Zinssätze geklagt. Am 17.01.2018 wurde die Klage vor dem OLG Düsseldorf verhandelt.

Zum Hintergrund:

Die Eigenkapitalzinssätze werden jeweils für fünf Jahre von der Bundesnetzagentur festgelegt, sollen die marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals sicherstellen und den Anreiz schaffen für notwendige Investitionen in die Strom- und Gasnetze. Diese Zinssätze bilden sich in den Netzentgelten ab, die alle Energiekunden zahlen. Die Bundesnetzagentur hatte das Zinsniveau im Oktober 2016 auf 6,91 Prozent für Neuanlagen (für Altanlagen 5,12 Prozent) vor Steuern für den Zeitraum von 2019 bis 2023 für Stromnetzbetreiber bzw. von 2018 bis 2022 für Gasnetzbetreiber gesenkt. Grundlage dafür war ein behördliches Gutachten, das unter anderem das seit Jahren sinkende Zinsniveau an den Kapitalmärkten berücksichtigte. Gegen die Entscheidung haben rund 1.100 der rund 1.600 Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland geklagt.

Netzentgelte sind größter Teil auf privater Stromrechnung

„Die Klagen der Netzbetreiber sind nicht nachvollziehbar. Für Investoren sind Anlagen in Energienetze beim vorgesehenen Zinsniveau mehr als attraktiv, zumal es sich um ein Monopolgeschäft mit geringem Risiko handelt“, betont bne-Geschäftsführer Robert Busch. Zum Vergleich: Die Zinssätze für risikoarme oder sehr risikoschwache Anlagealternativen sind nahezu auf Null gefallen bzw. negativ. Eine vom bne mitbeauftragte Studie der Universität Lüneburg aus dem Jahr 2016 kommt zu dem Schluss, dass Investitionen in die Energieinfrastruktur auch bei Garantiezinsen unter 6,91 Prozent attraktiv wären. „Es kann also keine Rede davon sein, dass die im Zuge der Energiewende notwendige Modernisierung der Netze angesichts der leicht abgesenkten Eigenkapitalzinsen auf der Kippe stehen“, betont Busch.

„Schon heute machen die Netzentgelte den größten Teil auf der privaten Stromrechnung aus. Die Bundesnetzagentur hat 2016 die Möglichkeit nicht genutzt, die hohen Gewinne der Netzbetreiber auf ein angemessenes Niveau zu senken und damit die privaten Verbraucher fair zu entlasten“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Insgesamt liegen die jährlich von allen Energiekunden gezahlten Stromnetzkosten bei rund 20 Milliarden Euro. Dabei ist für die Öffentlichkeit weiter nicht nachvollziehbar, wie die Verteilnetzbetreiber mit den Entgelten umgehen, da sie sich weigern, entsprechende Angaben zu veröffentlichen. „Hohe Renditen zu fordern, aber nicht für Transparenz zu sorgen, das passt nicht zusammen“, so Müller.

Wettbewerb im Energiegeschäft verzerrt

Die hohen Gewinne der Netzbetreiber verzerren den Wettbewerb im Energiegeschäft. Aufgrund der unzureichenden Trennung der Geschäftsfelder Netz und Vertrieb können integrierte Energieversorger Gewinne aus dem Netzbetrieb für ihre wettbewerblichen Geschäftsbereiche nutzbar machen. „Durch diese Quersubventionierung können Sie andere Unternehmen aus dem Markt drängen. Dies schadet dem Wettbewerb und erhöht die Kosten für alle“, so Busch.

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Individualisierte Preise im Online-Handel

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat beschlossen, eine Petition, die die individualisierte Preisgestaltung im Online-Handel in den Fokus verbraucherrechtlicher Untersuchungen stellen will, an den BMJ und den BMWi zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben, da dem Schutz und der Gleichbehandlung der Verbraucher sowie der Transparenz der Preisgestaltung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen sei. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Individualisierte Preise im Online-Handel

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.01.2018

Der Petitionsausschuss spricht sich dafür aus, die individualisierte Preisgestaltung im Online-Handel in den Fokus verbraucherrechtlicher Untersuchungen zu stellen. Während der Sitzung am 17.02.2018 beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

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Kein Einzug von Kontoführungsgebühren vom Anderkonto eines Rechtsanwalts

Laut AG Aachen darf die kontoführende Bank vom Anderkonto eines Rechtsanwalts keine Kontoführungsgebühren einziehen. Das berichtet die BRAK (Az. 107 C 452/17).

Kein Einzug von Kontoführungsgebühren vom Anderkonto eines Rechtsanwalts

BRAK, Mitteilung vom 17.01.2018 zum AG Aachen, Urteil 107 C 452/17 vom 20.12.2017

Die kontoführende Bank darf vom Anderkonto eines Rechtsanwalts keine Kontoführungsgebühren einziehen. Das hat das AG Aachen in einem Anerkenntnisurteil entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Bank die für das Anderkonto anfallenden Kontoführungsgebühren unmittelbar vom Anderkonto des Rechtsanwalts eingezogen hatte. Dies war für den betroffenen Rechtsanwalt mit Blick auf die berufsrechtliche Pflicht nach § 43a V BRAO, § 4 BORA nicht akzeptabel. Danach sind Fremdgelder gesondert zu verwalten; bei Einziehung von Kontoführungsgebühren durch die Bank sind eingegangene Fremdgelder jedoch nicht mehr ungeschmälert vorhanden, können vom Rechtsanwalt also nicht mehr in voller Höhe an den Mandanten ausgekehrt werden. Die kontoführende Bank erkannte den Feststellungsanspruch des betroffenen Rechtanwalts an.

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Anwaltsverzeichnis wieder online

Die BRAK teilt mit, dass seit dem 10.01.2018 einzelne Dienste des beA-Systems, die von den gemeldeten Sicherheitsrisiken nicht betroffen sind, wieder verfügbar sind. Insbesondere sei das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) wieder online.

Anwaltsverzeichnis wieder online

BRAK, Mitteilung vom 17.01.2018

Seit dem 10.01.2018 sind einzelne Dienste des beA-Systems, die von den gemeldeten Sicherheitsrisiken nicht betroffen sind, wieder verfügbar.

Insbesondere ist das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) wieder online. Über den europaweiten Anwaltssuchdienst Find a Lawyer ist es wieder möglich, auch in Deutschland zugelassene Anwältinnen und Anwälte zu suchen.

Wieder möglich sind auch Bestellungen von beA-Karten über das Portal der Bundesnotarkammer (BNotK). Das Bestellsystem der BNotK greift über eine Schnittstelle auf das beA-System zu und war deshalb von der Außerbetriebnahme des beA mitbetroffen. Ihre zur Bestellung einer beA-Karte nötige SAFE-ID können Anwältinnen und Anwälte nun wieder selbst im Anwaltsverzeichnis nachschlagen.

Die beA-Webanwendung selbst steht weiterhin nicht zur Verfügung. Insoweit bleibt die BRAK bei ihrer Ankündigung, das Postfach erst wieder zur Verfügung zu stellen, wenn die vor Weihnachten gemeldeten Sicherheitsrisiken behoben sind. Das bedeutet, dass auch Gerichte, Behörden, Notare oder Inhaber von EGVP-Bürgerpostfächern bis auf weiteres keine Nachrichten an beA-Postfächer senden können.

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Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR)-Erhebung 2017/2018 gestartet

Die Feldphase der STAR-Erhebung 2017/2018 ist gestartet. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Abgefragt werden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2016. Das berichtet die BRAK.

Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR)-Erhebung 2017/2018 gestartet

BRAK, Mitteilung vom 17.01.2018

Die Feldphase der STAR-Erhebung 2017/2018 ist gestartet. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Ausgewertet und verglichen werden dabei die Angaben Vollzeit tätiger Anwältinnen und Anwälte etwa zu Alter, Geschlecht, Spezialisierung, Honorarumsätzen oder Kanzleiform und -standort. Die Erhebung wurde bereits zum 17. Mal von der BRAK in Auftrag gegeben und wird erneut vom Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg durchgeführt. Abgefragt werden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2016.

Die Erhebungsunterlagen wurden per Zufallsstichprobe an ausgewählte Kolleginnen und Kollegen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern versandt. Je mehr Kolleginnen und Kollegen sich an der STAR-Erhebung 2017/18 beteiligen, desto aussagekräftiger und repräsentativer werden die Ergebnisse. Diese wird die BRAK wieder in ihren Zeitschriften und auf ihrer Website publizieren.

Die BRAK bedankt sich bereits jetzt bei allen Teilnehmenden und bei den mitwirkenden Rechtsanwaltskammern für Ihre Unterstützung!

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BGH bejaht unmittelbare Anwendbarkeit des § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in Fällen (unmittelbar) anwendbar ist, in denen der Hauptmieter mit der Weitervermietung der betreffenden Wohnung keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt (Az. VIII ZR 241/16).

BGH bejaht unmittelbare Anwendbarkeit des § 565 BGB zum Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung

BGH, Pressemitteilung vom 17.01.2018 zum Urteil VIII ZR 241/16 vom 17.01.2018

Der Bundesgerichtshof hat sich am 17.01.2018 in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in Fällen (unmittelbar) anwendbar ist, in denen der Hauptmieter mit der Weitervermietung der betreffenden Wohnung keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die P-AG vermietete im Jahr 1965 eine Wohnung in Frankfurt am Main an die M-AG, die diese (wie in zahlreichen anderen Fällen) als Werkswohnung an einen ihrer Arbeitnehmer, den Beklagten zu 2, und dessen Ehefrau, die Beklagte zu 3, weitervermietete. Die Konditionen des Haupt- und des Untermietvertrages waren jeweils gleich und entsprachen den marktüblichen Bedingungen. Auch Miet- und Betriebskostenerhöhungen wurden in beiden Verträgen in gleicher Weise geltend gemacht. Der Beklagte zu 2 war aufgrund eines Sozialplans der M-AG berechtigt, nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 1994 die Wohnung weiterhin als Pensionär zu bewohnen.

Der Kläger ist Rechtsnachfolger der P-AG (auf Vermieterseite). Er kündigte gegenüber der Beklagten zu 1 als Rechtsnachfolgerin der M-AG (auf Mieterseite) den Hauptmietvertrag zum 30. Juni 2015 und forderte die Beklagten zu 2 und 3 zur entsprechenden Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

Das Landgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2015 statt der Beklagten zu 1 in den Mietvertrag mit den Beklagten zu 2 und 3 eingetreten sei (LG Frankfurt a. M., Urteil 2-08 O 258/15 vom 15.01.2016). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Untermietverhältnis infolge der Kündigung des Hauptmietverhältnisses in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Kläger als Vermieter übergegangen, da mangels Gewinnerzielungsabsicht der M-AG zwar keine „gewerbliche“ Weitervermietung vorliege, die Interessenlage aber hinreichend vergleichbar sei (OLG Frankfurt a. M., Urteil 2 U 19/16 vom 23.09.2016).

Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein auf Stattgabe der Klage und Abweisung der Widerklage gerichtetes Begehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine gewerbliche Zwischenvermietung im Sinne von § 565 BGB auch dann gegeben sein kann, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung selbst keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt und hierdurch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

Die Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt den Fall, dass ein Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll. Sie ordnet insoweit an, dass der Vermieter bei Beendigung des (Haupt-)Mietvertrags in den zwischen dem Mieter und dem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag eintritt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass bei einer Weitervermietung aus lediglich wirtschaftlichen Interessen dem Endmieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages derselbe soziale Kündigungsschutz zur Verfügung steht, den er bei direkter Anmietung gehabt hätte. Eine „gewerbliche“ Weitervermietung im Sinne von § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt dabei eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraus.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall durch die Weitervermietung der in großem Umfang angemieteten Wohnungen als Werkswohnungen an die Arbeitnehmer der M-AG erfüllt. Zwar hatte die M-AG seinerzeit die von ihr angemieteten Wohnungen – anders als bei der gewerblichen Zwischenvermietung im klassischen Sinne – nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung (unmittelbar aus der Weitervermietung selbst) an ihre Arbeitnehmer weitervermietet. Aber auch ein Arbeitgeber, der Wohnungen an seine Arbeitnehmer weitervermietet, verfolgt hiermit (zumindest auch) eigene wirtschaftliche Interessen. Diese sind in dem Bestreben zu sehen, für das Unternehmen Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine entsprechenden Werkswohnungen anbieten können. Dies gilt umso mehr, wenn Wohnraum zu tragbaren Bedingungen für Mieter in einem Ballungsgebiet – wie hier Frankfurt am Main – nicht ohne weiteres zu finden ist. Dieses Verständnis einer „gewerblichen“ Weitervermietung steht auch im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG).

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall eine direkte Anwendbarkeit des § 565 BGB bejaht, sodass es auf die vom Oberlandesgericht angenommene Analogie nicht ankam. Die Revision blieb somit ohne Erfolg.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 565 BGB Gewerbliche Weitervermietung

(1) 1Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. […]

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