Erbt ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte?

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat hierbei der Erbe nachzuweisen. So das OLG Hamm (Az. 10 U 14/17).

Erbt ein Erbe die Leibrente, die der Erblasser nicht haben wollte?

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 10 U 14/17 vom 24.10.2017 (rkr)

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat hierbei der Erbe nachzuweisen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.10.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29.12.2016 (Az. 18 O 137/15 LG Bielefeld) abgeändert.

Die heute 60 Jahre alte Klägerin aus Oberhausen und der heute 68 Jahre alte Beklagte aus einer Gemeinde in Ostwestfalen-Lippe sind die Kinder des im Jahr 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser war Inhaber eines Unternehmens, das im Bielefelder Raum Industrieverpackungen produziert. Die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien verstarb im Jahre 2008.

Bereits zu Lebzeiten, mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1996, übertrug der Erblasser die von ihm gehaltenen Unternehmensanteile an den Beklagten, der sich zur Sicherstellung der Versorgung seiner Eltern verpflichtete, dem Erblasser ab 1997 eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Mit einem Testament aus dem Jahre 1996 setzte der Erblasser die Klägerin zu seiner Alleinerbin ein.

Ab dem Jahre 2001 reduzierte der Beklagte seine monatlichen Leibrentenzahlungen an den Erblasser. Bezogen auf die – zunächst vertraglich vereinbarte – Rente in Höhe von 10.000 DM ergab sich bis zum Tod des Erblassers eine Minderzahlung des Beklagten in Höhe von ca. 295.000 Euro. Zu seinen Lebzeiten verlangte der Erblasser vom Beklagten keinen Ausgleich der Fehlbeträge. Diese forderte die Klägerin nach dem Tode des Erblassers vom Beklagten ein. Nach ihrer Auffassung waren die Fehlbeträge ihrem Bruder zwar gestundet, aber nicht erlassen worden. Der Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Erblasser habe ohne Absprache mit ihm, dem Beklagten die Reduzierung der monatlichen Rentenbeiträge veranlasst. Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des vollen Rückstandes verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die vom Beklagten auszugleichende Forderung auf ca. 53.000 Euro reduziert und der Klägerin nur die ab dem Jahre 2012 aufgelaufenen Rückstände zugesprochen.

Als Alleinerbin ihres Vaters könne der Klägerin zwar die Zahlung der vom Beklagten noch nicht erfüllten Leibrentenansprüche des Erblassers verlangen, so der Senat. Der Nachlassforderung könne der Beklagte aber ihm zustehende, auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände entgegenhalten.

Dass der Erblasser und der Beklagte einen Erlass der Leibrentenrückstände vereinbart hätten, lasse sich zwar nicht feststellen. Die vor dem Jahre 2012 fällig gewordenen Leibrentenansprüche seien hingegen verjährt. In Bezug auf diese Ansprüche sei die dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen.

Dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Stundungsabrede zwischen dem Erblasser und dem Beklagten gehemmt gewesen sei, lasse sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht feststellen.

Das Zustandekommen einer Stundungsabrede habe die Klägerin vorzutragen und nachzuweisen, was ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen sei. So habe die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte und der Erblasser auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten vertraglich verständigt hatten. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wies der Erblasser einen mit der Verwaltung der Leibrentenzahlungen betrauten Familienangehörigen jeweils ohne nähere Erklärung an, die Höhe einer Rentenzahlung zu kürzen. Hieraus ergebe sich keine Stundungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten.

Auf eine solche sei auch nicht aus einer vom Ehemann der Klägerin bestätigten Äußerung des Erblassers der Klägerin gegenüber zu schließen, nach welcher Zahlungen, die ihr Bruder während der finanziellen Lage der Firma im Moment nicht leisten müsse, später nachgeholt werden sollten. Grundlage dieser Äußerung könne auch ein einseitiger Entschluss des Erblassers gewesen sein, dem keine Stundungsvereinbarung mit dem Beklagten zu Grunde gelegen habe.

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Schulbücher vom Jobcenter – SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind (Az. L 11 AS 349/17).

Schulbücher vom Jobcenter – SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil L 11 AS 349/17 vom 11.12.2017

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind. Zu der Entscheidung liegen jetzt die schriftlichen Urteilsgründe vor.Geklagt hat eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stand („Hartz IV“). Sie hatte Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 Euro) – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 Euro). Diese Kosten begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem sog. Schulbedarfspaket insgesamt 100,00 Euro pro Schuljahr. Zur Begründung hieß es, dass die Norm des § 28 Abs. 3 SGB II als Pauschale ausgestaltet sei. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage.

Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 Euro/Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen, auch wenn diese Norm ihrem Wortlaut nach nur laufende Bedarfe betrifft.

Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.

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Anweisung und Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch Kommunalaufsichtsbehörde sind rechtlich zulässig

Laut VGH Hessen sind eine kommunalrechtliche Anweisung der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Stadt und der Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde jedenfalls bei defizitärer Haushaltslage der Stadt rechtlich zulässig (Az. 8 A 1485/13).

Anweisung und Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch Kommunalaufsichtsbehörde sind rechtlich zulässig

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 12.01.2018 zum Urteil 8 A 1485/13 vom 12.01.2018

Mit einem am 12.01.2018 verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine kommunalrechtliche Anweisung der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Stadt und der Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde rechtlich zulässig sind.

In der Sache streiten die Stadt Schlitz und das beklagte Land Hessen, darüber, ob der Landrat des Vogelsbergkreises als Kommunalaufsichtsbehörde die Stadt zu Recht zum Erlass einer Straßenbeitragssatzung mit konkreten Inhalten angewiesen hat und wegen unterbliebener Befolgung der Anweisung anstelle der Stadt die entsprechende Straßenbeitragssatzung selbst erlassen durfte.

Die Kommunalaufsicht wollte in einem ersten Schritt die Stadt, deren Haushaltslage defizitär war, dazu bewegen, selbst alle vertretbaren und gebotenen Möglichkeiten der Entgeltbeschaffung für ihre Leistungen auszuschöpfen und so einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. In einem zweiten Schritt wollte die Kommunalaufsicht dies durch Erlass der entsprechenden Straßenbeitragssatzung anstelle der Stadt bewirken. Die Stadt sieht in diesen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Das Verwaltungsgericht Gießen hat in erster Instanz die Klage der Stadt Schlitz abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil vom 6. Juni 2013 zugelassene Berufung der Stadt Schlitz hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung weitgehend zurückgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, jedenfalls bei defizitärer Haushaltslage sei eine Gemeinde rechtlich verpflichtet, ihre Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen und die auf die Bürger umzulegenden Kosten im höchstmöglichen Rahmen festsetzen. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, so seien kommunalaufsichtliche Maßnahmen wie die Anweisung und der Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht anstelle der Stadt rechtlich zulässig.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über eine Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

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Elektronische Rechnungsstellung ab November 2020 für öffentliche Aufträge verpflichtend

Ab November 2020 müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden. Im BMWi fand die 4. FeRD-Konferenz statt. Unter dem Motto „E-Rechnung leicht gemacht – Vollgas voraus mit ZUGFeRD 2.0 und XRechnung“ diskutierten Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung Fragen rund um die elektronische Rechnungsstellung.

Elektronische Rechnungsstellung ab November 2020 für öffentliche Aufträge verpflichtend

BMWi, Mitteilung vom 12.01.2018

Die e-Rechnung senkt den Arbeitsaufwand und die Kosten für die Rechnungslegung. Zudem werden elektronische Rechnungen deutlich schneller bezahlt. Viele Unternehmen nutzen das elektronische Verfahren bereits erfolgreich. Alle Übrigen haben bis November 2020 Zeit, sich umzustellen: Ab dann müssen alle Rechnungen für öffentliche Aufträge zwingend elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.Am 11. Januar 2018 fand dazu im Bundeswirtschaftsministerium die 4. FeRD-Konferenz statt. Unter dem Motto „E-Rechnung leicht gemacht – Vollgas voraus mit ZUGFeRD 2.0 und XRechnung“ diskutierten rund 200 Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung Fragen rund um die elektronische Rechnungsstellung.

Aus ZUGFeRD 1.0 wird ZUGFeRD 2.0.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit kommt die elektronische Rechnung. Die Voraussetzungen hierfür hat die Bundesregierung im September 2017 mit der E-Rechnungs-Verordnung geschaffen. Damit wird die europäische Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in deutsches Recht umgesetzt. Daraufhin wurde das Datenaustauschformat XRechnung entwickelt.

Zudem können in der Wirtschaft bereits etablierte Datenaustauschstandards wie ZUGFeRD gleichberechtigt neben dem Datenaustauschstandard XRechnung verwendet werden, wenn sie – wie ZUGFeRD 2.0 – den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen. Das hybride Format kann von Mensch und Maschine gleichermaßen gelesen werden und erleichtert insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Anwendung der elektronischen Rechnung.

XRechnung und ZUGFeRD 2.0 stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es bleibt den Nutzerinnen und Nutzern überlassen, welches Format sie verwenden wollen.

ZUGFeRD wurde 2013 auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und des Branchenverbandes BITKOM entwickelt.

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Elektronische Zahlungen werden günstiger, einfacher und sicherer

Seit dem 13.01.2018 gilt die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), die den Wettbewerb von Zahlungsdiensten und Apps zur Kontenverwaltung stärken und mehr Sicherheit und Datenschutz für Online-Zahlungen schaffen soll. Das berichtet die EU-Kommission.

Elektronische Zahlungen werden günstiger, einfacher und sicherer

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.01.2018

Dank neuer Vorschriften werden elektronische Zahlungen für die europäischen Verbraucher günstiger, einfacher und sicherer. Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2), die ab Samstag, den 13. Januar 2018 gilt, stärkt den Wettbewerb von Zahlungsdiensten und Apps zur Kontenverwaltung. Gleichzeitig schafft die Richtlinie mehr Sicherheit und Datenschutz für Online-Zahlungen. Aufschläge bei Zahlungen mit Verbraucherdebit- und -kreditkarten werden abgeschafft.

„Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem digitalen Binnenmarkt in der EU. Die Richtlinie dient der Entwicklung innovativer elektronischer und mobiler Zahlungen, die der Wirtschaft und dem Wachstum zugute kommen werden“, sagte der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis. „Mit dem Inkrafttreten der PSD2 werden Aufschläge bei Zahlungen mit Verbraucherdebit- und -kreditkarten abgeschafft. Dies könnte zu Einsparungen von rund 550 Mio. Euro pro Jahr für die Verbraucher in der EU führen. Darüber hinaus werden die Verbraucher bei Zahlungen besser geschützt.“

Die neuen Vorschriften treten ab dem 13. Januar 2018 in Kraft. Zuvor mussten die Mitgliedstaaten sie gemäß den EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht übernehmen. Dabei ist Folgendes beabsichtigt:

  • Verbot von Aufschlägen, bei denen es sich um zusätzliche Kosten für das Recht auf Zahlung mit Kredit- oder Debitkarten sowohl in Geschäften als auch elektronisch handelt;
  • Öffnung des EU-Zahlungsmarktes für Unternehmen, die Zahlungsdienste auf der Grundlage des Zugangs zu Informationen über das Zahlungskonto anbieten;
  • Einführung strenger Sicherheitsanforderungen für elektronische Zahlungen sowie für den Schutz der Verbraucherfinanzdaten. Diese Vorschriften werden 18 Monate nach dem Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards (RTS) für eine starke Kundenauthentifizierung gültig, die von der Kommission am 27. November 2017 angenommen wurden;
  • Verbesserung der Verbraucherrechte in zahlreichen Bereichen. Dazu zählen eine reduzierte Haftung für nicht autorisierte Zahlungen und die Einführung eines bedingungslosen Erstattungsrechts („ohne Fragen“) für Lastschriften in Euro.

Hintergrund

Die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie, die von der Europäischen Kommission im Juli 2013 vorgeschlagen und von den beiden Gesetzgebern 2015 angenommen wurde, ist die letzte in einer Reihe von von der EU angenommenen Rechtsvorschriften, mit denen moderne, effiziente und kostengünstige Zahlungsdienste bereit gestellt und der Schutz der europäischen Verbraucher und Unternehmen erhöht werden sollen.

Die Richtlinie übernimmt und ersetzt die Richtlinie 2007/64/EG (Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD1), die die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts für Zahlungsdienste darstellte. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden die Vorschriften an neue und innovative Zahlungsdienste angepasst, einschließlich elektronischer und mobiler Zahlungen, während gleichzeitig ein sichereres Umfeld für die Verbraucher gewährleistet wird.

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EU-Kommission verstärkt Kampf gegen Desinformation

Im Kampf gegen Fake News und Online-Desinformationen hat die EU-Kommission eine bis zum 23.02.2018 dauernde öffentliche Konsultation gestartet.

EU-Kommission verstärkt Kampf gegen Desinformation

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.01.2018

Im Kampf gegen Fake News und Online-Desinformationen hat die Europäische Kommission am 12.01.2018 eine öffentliche Konsultation gestartet und eine hochrangige Expertengruppe mit Vertretern von Wissenschaft, Online-Plattformen, Nachrichtenmedien und Organisationen der Zivilgesellschaft eingerichtet. Die Expertengruppe wird 15. Januar 2018 zum ersten Mal zusammenkommen. Für die Konsultation, die bis zum 23. Februar offen ist, stehen auch in deutscher Sprache zwei Fragebögen zur Verfügung: ein Fragebogen für Bürgerinnen und Bürger und ein Fragebogen für juristische Personen und Journalisten, der auf deren Berufserfahrung mit Fake News und online verbreiteter Desinformation eingeht.

Die Arbeit der Gruppe und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation werden zur Entwicklung einer EU-Strategie gegen die Verbreitung von Fake News beitragen, die im Frühjahr 2018 vorgestellt werden soll. Die Expertengruppe wird der Kommission dabei helfen, das Ausmaß des Problems auszuloten, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der betreffenden Interessenträger zu bestimmen, die internationale Dimension zu bewerten sowie die betreffenden Standpunkte und Empfehlungen zu formulieren.

Bei dem Bewerbungsaufruf für das Expertengremium waren 300 Anmeldungen bei der Kommission eingegangen. Mit der Auswahl der Experten sichert sich die EU-Kommission eine ausreichende Bandbreite an Fachwissen aus den Bereichen Soziale Medien, Medienorganisationen, Journalismus, Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Aus Deutschland zählen unter anderem Kai Gniffke von der ARD und Sonja Schwetje von RTL zu der Expertengruppe.

Die öffentliche Konsultation wird noch bis zum 23. Februar andauern. Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker hatte die für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel mit der Initiative beauftragt.

Bei der Einrichtung des Expertengremiums hat die Kommission eng mit der 2015 von der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, eingerichtete Sonderabteilung gegen Desinformation EEAS East Stratcom Task Force zusammengearbeitet.

Die Konsultation ermuntert Bürgerinnen und Bürger, Plattformen für soziale Medien, Nachrichtenorganisationen (Fernseh- und Rundfunkanstalten, Printmedien, Nachrichtenagenturen, Online-Medien und Faktenchecker), Forschende und Behörden, bis Mitte Februar ihre Ansichten zu äußern. Dabei sollen die Meinungen darüber eingeholt werden, welche Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden können, damit die Bürger wirksame Instrumente erhalten, um zuverlässige und geprüfte Informationen zu finden und sich an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen zu können.

Zu drei Schwerpunktbereichen werden Beiträge erwartet:

  1. Ausmaß des Problems, d. h. wie Bürger und Interessenträger Fake News wahrnehmen, inwiefern sie Online-Desinformationen erkennen und in welchem Umfang sie unterschiedlichen Medien Glauben schenken.
  2. Bewertung bereits getroffener Maßnahmen von Plattformen, Nachrichtenmedien und Organisationen der Zivilgesellschaft gegen die Verbreitung von Online-Fake-News sowie Meinungen zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der betreffenden Interessenträger.
  3. Mögliche künftige Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zu zuverlässigen und geprüften Informationen und zur Verhinderung der Verbreitung von Online-Desinformationen.

Diese Konsultation betrifft nur Fake News und Online-Desinformationen, deren Inhalte nicht grundsätzlich rechtswidrig und damit Gegenstand von geltenden EU- oder nationalen Rechtvorschriften und selbstregulierenden Maßnahmen sind.

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Nachbarlärm hat Grenzen

Das AG München entschied, dass Nachbarn den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm nicht grenzenlos hinnehmen müssen und das von den Kindern über einen längeren Zeitraum zur Nachtzeit ausgehende Geschrei, Springen, Getrampel, Seilspringen in der Wohnung und Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur unzumutbar ist (Az. 281 C 17481/16).

Nachbarlärm hat Grenzen

AG München, Pressemitteilung vom 12.01.2018 zum Urteil 281 C 17481/16 vom 04.05.2017 (rkr)

Den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm müssen Nachbarn nicht grenzenlos hinnehmen.

Das Amtsgericht München untersagte unter Androhung von Ordnungsgeld durch Urteil vom 04.05.2017 den Beklagten zu den in der Hausordnung festgesetzten Zeiten laute Unterhaltungen, insbesondere mit Geschrei zu führen, sowie Fernseher, Radio und sonstige Wiedergabegeräte über Zimmerlautstärke hinaus zu betreiben. In den genannten Zeiten haben sie es auch zu unterlassen, dass der übliche Lärmpegel von spielenden Kindern überschritten wird.

Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines achtstöckigen Hochhauses im Münchner Osten mit vier bis fünf Wohnungen pro Stockwerk. Eine dieser Wohnungen mit drei Zimmern wird seit sechs Jahren an die Beklagten, ein 41- und 29-jähriges Ehepaar mit zwei vier und sieben Jahre alten Kindern, vermietet. Die Hausordnung sieht Ruhezeiten von 12 Uhr bis 14 Uhr und 20 Uhr bis 7 Uhr vor.

Die Klägerin trägt vor, dass es zur Mittags- und Nachtzeit fast täglich zu Ruhestörungen durch die Beklagten käme, in dem sie sich weit über Zimmerlautstärke unterhielten, laut unter Benutzung der Freisprecheinrichtung telefonierten, häufig Besuch von mehreren Personen in den Abendstunden empfingen, laut Musik hörten, den Fernseher zeitgleich laut anhätten und in den Abendstunden häufig staubsaugten. Zudem verursachte die Familie Lärm durch Geschrei, Herumtrampeln, Springen und dadurch, dass sie Gegenstände fallenlässt, Türen zuwirft und rhythmisch auf den Boden schlägt. Die Beklagten wurden fast seit ihrem Einzug von den Miteigentümern immer wieder aufgefordert, die Störungen zu unterlassen. Die Situation änderte sich dadurch aber nicht.

Die Beklagten bestreiten die Ruhestörungen. Die Kinder gingen auch in der Ferienzeit spätestens gegen 20:00 Uhr bzw. 20:30 Uhr ins Bett. Die Beklagten hätten im vergangenen Jahr keinen Besuch gehabt.

Das Gericht vernahm die unter und unmittelbar neben der Wohnung der Beklagten lebenden Wohnungseigentümerinnen.

Die Nachbarin unterhalb legte ein von ihr geführten Lärmprotokoll vor und gab an, dass es täglich zum Teil bis nach Mitternacht laut gewesen sei, da die Erwachsenen schrien, sich laut unterhielten und zeitgleich den Fernseher laut betrieben. Die Kinder schrien, trampelten oder sprangen Seil. Mehrmals pro Woche seien fünf bis acht Kinder in der Wohnung der Beklagten anwesend gewesen. Zudem habe man oft nach 20:00 Uhr gestaubsaugt und Möbel verrückt. Die Zeugin habe mehrfach versucht mit dem Ehemann zu reden. Der habe aber lediglich gesagt, dass er alles machen könne, was er wolle. Die Zeugin sei schließlich 2017 aufgrund des Lärmes aus ihrer Eigentumswohnung in eine Mietwohnung umgezogen.

Ihre Angaben wurden von der weiteren Nachbarin und deren Lärmprotokoll bestätigt.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München glaubte den Zeuginnen und gab der Klagepartei Recht.

„Frequenz, Lautstärke und die Zeiten der Lärmentfaltung stehen nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder einer hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern. Das von den Kindern ausgehende regelmäßige und über einen langen Zeitraum gehende laute Geschrei, Springen und Getrampel in der Wohnung weit nach 20:00 Uhr, Seilspringen in der Wohnung und das Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur geht über das hinaus, was bei Kindern üblicherweise hingenommen werden muss. Zudem haben sich die Beklagten auch rücksichtslos verhalten, indem sie auf mehrfache Aufforderungen der Hauseigentümer, den Lärmpegel zu senken, mit der Aussage reagierten, dass sie tun und lassen können, was sie wollten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Voraussetzungen für Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Asylbewerberin nicht zur Entscheidung angenommen, die sich auf in Drittverfahren gestellte Vorlagefragen bezogen hatte (Az. 2 BvR 1872/17). Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren würden nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können.

Voraussetzungen für Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren

BVerfG, Pressemitteilung vom 12.01.2018 zum Beschluss 2 BvR 1872/17 vom 14.12.2017

Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 12.01.2018 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Asylbewerberin nicht zur Entscheidung angenommen, die sich auf in Drittverfahren gestellte Vorlagefragen bezogen hatte. Diese hatten zum Gegenstand, ob in ein Land der EU abgeschoben werden darf, wenn zwar nicht durch die dort zu erwartende Behandlung während des Asylverfahrens, aber im Falle einer Statuszuerkennung eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführerin hat allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass die tatsächliche Situation im Zielland der Abschiebung gerade für Inhaber eines Schutzstatus menschenrechtswidrig und es für sie daher unzumutbar sein würde, ihren Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einschließlich einer eventuellen Vorlage an den EuGH weiter zu verfolgen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste 2017 mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung in das nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Land Italien an. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht Münster und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass sie an einer Herzerkrankung leide. Bei einer Überstellung nach Italien habe sie nach Statuszuerkennung eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten, da sie insbesondere Obdach- und Mittellosigkeit zu erwarten habe. Vorlagebeschlüsse anderer Gerichte zu dieser Problematik erforderten eine Aussetzung der Überstellung nach Italien bis zur Klärung der vorgelegten Fragen durch den EuGH. Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Nach erfolgloser Anhörungsrüge und Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 19. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Beschwerdeführerin hat Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Zwar gebietet dieser die Berücksichtigung einer sich im Eilverfahren stellenden unionsrechtlichen Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordern würde, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich auch dann, wenn sich die Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH berufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch im eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage im Hauptsacheverfahren – vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung – erforderlich ist. Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass die fehlende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Vorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (Az. 1 C 26.16) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 (Az. A 11 S 2151/16) gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Sie hat schon nicht hinreichend erklärt, dass eine der darin aufgeworfenen Fragen für ihr Verfahren entscheidungserheblich ist und das Verwaltungsgericht deshalb das Vorliegen unionsrechtlich ungeklärter Rechtsfragen im Rahmen einer offenen Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen.

Die Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Juni 2017 dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt hat, betreffen die Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht, weil diese ausschließlich die Situation der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten bzw. Verfahrensfragen bei einer unterbliebenen Anhörung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin hat in Italien gerade keinen Schutzstatus erhalten und macht keine Anhörungsmängel geltend. Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgelegte Frage, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens unzulässig ist, wenn im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der dortigen Lebensumstände das ernsthafte Risiko einer Behandlung entgegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta besteht. Zwar kann diese Rechtsfrage für die Beschwerdeführerin grundsätzlich relevant werden, weil in Betracht kommt, dass ihr nach einer Rücküberstellung nach Italien dort internationaler Schutz zuerkannt wird. Entscheidungserheblich für das Verfahren der Beschwerdeführerin wäre diese Frage jedoch nur, wenn der Beschwerdeführerin für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Hierzu hat die Beschwerdeführerin jedoch weder im fachgerichtlichen Verfahren noch mit der Verfassungsbeschwerde substanziiert vorgetragen. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass in Italien anerkannt Schutzberechtigte dort allgemein eine solche Behandlung zu erwarten hätten. Im fachgerichtlichen Verfahren hat sie lediglich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien vorgetragen, nicht jedoch zur Situation der dort anerkannt Schutzberechtigten. Entgegen ihrer Auffassung geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15. März 2017 nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus. Er hat dem EuGH gerade eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage dieser Gruppe offen lässt. Auch individuelle Umstände, die zur Annahme einer bei Rücküberstellung nach Italien und Zuerkennung internationalen Schutzes ihr konkret drohenden Gefahr berechtigten, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Hiervon unabhängig hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass es ihr vor dem Hintergrund ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar wäre, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von Italien aus zu betreiben.

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Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ vertreiben

In dem Patentstreitverfahren um Rasierklingen hat die Gillette Company vor dem OLG Düsseldorf obsiegt. Die Wilkinson Sword GmbH sei nicht berechtigt, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passen. Dies stelle eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar (Az. I-15 U 66/17).

Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ vertreiben

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.01.2018 zum Urteil I-15 U 66/17 vom 11.01.2018 (nrkr)

In dem Patentstreitverfahren um Rasierklingen hat die Gillette Company vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf obsiegt. Der für patentrechtliche Streitigkeiten zuständige 15. Zivilsenat hat unter der Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Voß entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passen. Dies stelle eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Auffassung des Senats für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege.

The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie 5 Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 (Az. 4a O 66/17) der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Zukunftsfähiges Wohneigentumsrecht

Der Bundesrat will laut einem Gesetzentwurf die Herstellung von Barrierefreiheit und den Einbau von Stellplatz-Ladestationen bei Eigentumswohnungen erleichtern. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Zukunftsfähiges Wohneigentumsrecht

Deutscher Bundestag, 11.01.2018

Das Wohnungseigentumsgesetz soll künftigen Anforderungen besser gerecht werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (19/401) vor, der jetzt beim Bundestag zur weiteren Beratung eingegangen ist. Zum einen soll bei Eigentumswohnungen die Herstellung von Barrierefreiheit erleichtert werden. Diese kann nach geltender Rechtslage oft schon durch den Widerspruch eines einzelnen Eigentümers verhindert werden. Der Bundesrat will hier die Schwelle für die Zustimmung in der Eigentümerversammlung deutlich senken. Auch den Einbau von Ladestationen für Elektroautos an ihren Stellplätzen können Wohnungseigentümer nach geltender Rechtslage nur schwer durchsetzen. Auch hierfür strebt der Bundesrat eine Senkung der Zustimmungsschwelle an. Zudem sollen durch eine Änderung im Mietrecht auch Mieter leichter zu einer Ladestation an ihrem Stellplatz kommen können.

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