Elterngeld Plus immer beliebter

Die Zahl der Mütter und Väter, die das Elterngeld Plus nutzen, hat sich seit der Einführung der Familienleistung 2015 verdoppelt. Das zeigt ein Bericht, den das Kabinett jetzt beschlossen hat. Mit dem Elterngeld Plus können Eltern, die in Teilzeit arbeiten, das Elterngeld länger beziehen.

Elterngeld Plus immer beliebter

Bundesregierung, Mitteilung vom 10.01.2018

Die Zahl der Mütter und Väter, die das Elterngeld Plus nutzen, hat sich seit der Einführung der Familienleistung 2015 verdoppelt. Das zeigt ein Bericht, den das Kabinett jetzt beschlossen hat. Mit dem Elterngeld Plus können Eltern, die in Teilzeit arbeiten, das Elterngeld länger beziehen.

„Das Elterngeld Plus ist ein voller Erfolg. Es unterstützt Eltern genau dann verlässlich und gut, wenn sie es am meisten brauchen“, zieht Bundesfamilienministerin Katarina Barley eine positive Bilanz.

28 Prozent der Eltern, die Elterngeld beantragt haben, haben sich im dritten Quartal 2017 für das Elterngeld Plus entschieden. Damit haben im Sommer 2017 doppelt so viele Eltern das Elterngeld Plus in Anspruch genommen, wie direkt nach der Einführung zum 1. Juli 2015.

Am häufigsten genutzt wurde das Angebot in Thüringen. Dort haben sich 38,5 Prozent der Väter und Mütter, die Elterngeld beantragen, für die Plus-Variante entschieden. In Rheinland-Pfalz waren es 36,6 Prozent und in Bremen 34,2 Prozent.

Positive Resonanz für neue Familienleistungen

Die meisten Eltern, die das Elterngeld Plus nutzen, waren damit zufrieden: Mehr als drei Viertel (77 Prozent) der befragten Nutzerinnen und Nutzer bewerten es als „gute Sache“, 19 Prozent sagen „teils, teils“ und nur 1 Prozent ist gänzlich unzufrieden („keine gute Sache“).

Auch mit ihrer wirtschaftlichen Lage waren viele Eltern, die die neuen Leistungen bezogen haben, zufrieden. Rund ein Drittel bewerten ihre wirtschaftliche Lage während des Bezugs von Elterngeld Plus als „sehr gut“ (5 Prozent) oder „gut“ (28 Prozent), 43 Prozent sehen sie als „auskömmlich“. Nehmen sie den Partnerschaftsbonus in Anspruch, empfindet die Hälfte der Nutzer ihre wirtschaftliche Lage als „gut“ oder „sehr gut“ (53 Prozent).

Besonders wichtig: mehr Zeit mit den Kindern

Bei der Entscheidung für das Elterngeld Plus ist den Eltern besonders wichtig, mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen zu können. Bei den Vätern spielte zudem eine große Rolle, dass sie sich mit dem Elterngeld Plus stärker an der Kinderbetreuung beteiligen und ihre Partnerin besser unterstützen können, als wenn es nur das Basiselterngeld gäbe.

Für den Partnerschaftsbonus haben sich die meisten Eltern entschieden, weil sie so nicht nur zusätzliche Zeit mit dem Kind haben, sondern sich sich Beruf und Kinderbetreuung auch partnerschaftlich aufteilen können.

Das Elterngeld Plus führt auch dazu, dass Väter länger Elterngeld in Anspruch nehmen: 20 Prozent der Väter beziehen es mehr als drei Monate. Gleichwohl liegt die Bezugsdauer der Mütter mit 19,6 Monaten deutlich über derjenigen der Väter (8,2 Monate).

Mehr Eltern erwerbstätig

Die Statistik zeigt auch: Eltern, die Elterngeld Plus beziehen, sind häufiger erwerbstätig als während des Bezugs von Basiselterngeld. Allerdings gibt es hier Unterschiede zwischen den Geschlechtern: 78 Prozent der Väter aber nur 32 Prozent der Mütter, die Elterngeld beziehen, sind erwerbstätig.

Grundsätzlich zeigen die Zahlen, dass kurze Bezugszeiten, eine partnerschaftliche Aufteilung der Bezugszeiten und eine höhere Bildung die Chancen dafür erhöhen, dass Frauen nach der Geburt des Kindes wieder berufstätig werden.

Ziele des Elterngeld Plus erreicht

Eltern sollen Erwerbs- und Familienarbeit flexibel und partnerschaftlich untereinander aufteilen können. Das war Ziel der Modernisierung von Elterngeld und Elternzeit 2015, mit der das Elterngeld Plus eingeführt wurde.

Zudem wollte die Bundesregierung Eltern wirtschaftlich besser absichern, die nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit arbeiten wollen. Müttern sollten so früher wieder in Beruf einsteigen können. Väter sollten die Möglichkeit bekommen, weniger zu arbeiten und sich stärker um die Betreuung des Kindes zu kümmern.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die neuen Familienleistungen wirken und dazu beitragen, diese Ziele weitgehend zu erreichen.

Grundsätzlich können Eltern seit dem 1. Juli 2015 zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides miteinander kombinieren.

Das Basiselterngeld soll das Einkommen des Elternteils ersetzen, welches das Kind betreut. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und ihnen dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld Plus unterstützt insbesondere diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe): Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Wenn beide Elternteile für 25 bis 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten und sich die Betreuung des Kindes teilen, können sie vier zusätzliche Monate lang Elterngeld erhalten. Das ist der Partnerschaftsbonus.

Powered by WPeMatico

Klage gegen Wasserkraftwerk in Bad Ems erfolglos

Laut OVG Rheinland-Pfalz ist die Genehmigung zur Errichtung eines Wasserkraftwerks in Bad Ems an der Lahn rechtmäßig, da es durch das Kraftwerk nach der rechtsfehlerfreien Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Genehmigungsbehörde zu keiner Verschlechterung des Gewässers „untere Lahn“ kommen werde (Az. 1 A 11653/16.OVG).

Klage gegen Wasserkraftwerk in Bad Ems erfolglos

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.01.2018 zum Urteil 1 A 11653/16.OVG vom 09.11.2017

Die Genehmigung zur Errichtung eines Wasserkraftwerks in Bad Ems an der Lahn ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das beigeladene Energieunternehmen beabsichtigt, in Bad Ems an der Lahn bei der Insel Silberau eine Wasserkraftanlage zur Versorgung von ca. 1.000 Haushalten zu errichten. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. Oktober 2012 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) der Beigeladenen die hierfür erforderliche Genehmigung. Der Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND) erhob hiergegen Klage, mit der er – wie schon im Genehmigungsverfahren – eine Vielzahl von Einwendungen vorbrachte. Er machte unter anderem geltend, dass die SGD nicht die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation an der Lahn getroffen habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers setzte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 das Verfahren aus bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über Fragen zur Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Zugleich wies es darauf hin, dass gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides Bedenken bestehen (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2014).

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2015 über die genannten Auslegungsfragen entschieden hatte, stellte die Beigeladene einen Antrag auf Planergänzung. Mit einem Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 24. November 2016 schloss die SGD das Verwaltungsverfahren ab. Durch den Ergänzungsbeschluss wurde unter anderem eine Auflage zum Fischschutz geändert. Daraufhin wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses sei rechtmäßig. Er verstoße insbesondere nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken könne, beurteile sich nach dem Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde müssten dabei eine umfangreiche fachgutachterliche Bewertung im Einzelfall vornehmen und darlegen, ob und inwiefern sich die für die Einstufung der biologischen Qualitätskomponenten maßgeblichen Umstände ändern und im Anschluss daran eine nachvollziehbare und fachlich untersetzte Auswirkungsprognose vornehmen. Hiervon ausgehend sei die SGD in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage zu keiner Verschlechterung des Gewässers „untere Lahn“ kommen werde. Sie habe in dem ergänzenden Verfahren und dem abschließenden Planfeststellungsergänzungsbeschluss auch rechtsfehlerfrei geprüft und dargelegt, dass es durch die geplante Wasserkraftanlage mit den vorgesehenen Maßnahmen zum Fischschutz nicht zu einer weiteren Erhöhung der natürlicherweise sehr hohen Sterblichkeit im Frühstadium der Fischarten und damit nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna kommen werde. Ebenso genüge die Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) nach deren Ergänzung den rechtlichen Anforderungen.

Powered by WPeMatico

Klassenfahrten: Erstattung von Übernachtungskosten für Baden-Württembergs Lehrkräfte zu gering

Eine Erstattung nach der baden-württembergischen Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ aus dem Jahr 2002 in Höhe von pauschal 18 Euro pro Nacht ist zu gering. So entschied das VG Stuttgart (Az. 1 K 6923/17).

Klassenfahrten: Erstattung von Übernachtungskosten für Baden-Württembergs Lehrkräfte zu gering

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 10.01.2018 zum Urteil 1 K 6923/17 vom 14.12.2017

Eine Erstattung nach der baden-württembergischen Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ aus dem Jahr 2002 in Höhe von pauschal 18 Euro pro Nacht ist zu gering. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit nunmehr bekanntgegebenem Urteil vom 14.12.2017 entschieden und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, der Klägerin, einer verbeamteten Lehrerin, auf ihren Antrag vom Januar 2017 weitere Übernachtungskosten für eine Klassenfahrt in Höhe von 44 Euro zu erstatten (Az. 1 K 6923/17).

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich einer mehrtägigen, als Dienstreise genehmigten Studienfahrt einer 11. Klasse im Jahr 2016 nach Prag entstanden waren. Das Hostel hatte für jede Übernachtung Kosten in Höhe von 59,17 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon erstattete das Landesamt für Besoldung und Versorgung der Klägerin nach der genannten Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2002 lediglich 18 Euro pro Übernachtung (und Frühstück). Ihr hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos, worauf die Klägerin im Mai 2017 Klage erhob.

Die 1. Kammer führte in den Urteilsgründen aus: Die Bestimmung in der Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 06.10.2002, nach der bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Klassen- oder Studienfahrten anstelle des Übernachtungsgeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 18 Euro gewährt wird, genüge nicht dem im Landesreisekostengesetz normierten Erfordernis, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen.

Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass das Kultusministerium davon ausgehe, dass den mitreisenden Lehrkräften bei den von der Verwaltungsvorschrift erfassten außerunterrichtlichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstünden. Denn die für die Schüler entstehenden Kosten müssten so niedrig wie möglich gehalten werden und dürften die Eltern nicht in unzumutbarem Maße belasten. Das sich bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift ergebende Übernachtungsgeld von 18 Euro je Übernachtung genüge jedoch nicht dem Erfordernis, die Aufwandsvergütung entsprechend den notwendigen Mehrauslagen zu bemessen. Die Pauschale, an die bei Erlass der Verwaltungsvorschrift im Jahr 2002 angeknüpft worden sei, sei seither unverändert geblieben. Jedenfalls für das streitgegenständliche Jahr 2016 fehle es an Erfahrungswerten, die den Schluss erlaubten, die Gewährung eines Übernachtungsgeldes von 18 Euro sei generell geeignet, die Übernachtungskosten von Lehrern auf außerunterrichtlichen Veranstaltungen abzugelten. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf 59,17 Euro je Übernachtung. Mit dem ihr gewährten Übernachtungsgeld würden gerade einmal 30 % der tatsächlichen Kosten abgegolten. Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgegrundsatz. Die Klägerin könne folglich die beantragte Erstattung von weiteren Unterkunftskosten nach den für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes beanspruchen.

Das Gericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Die Berufung kann von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden.

Powered by WPeMatico

Keine Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses in Pflanzen und Pflücken von Beeren

Das SG Heilbronn entschied, dass das Pflanzen und Pflücken von Beeren für die Beurteilung einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung als eine einheitliche Tätigkeit im Obstanbau zu bewerten ist und nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden kann (Az. S 1 R 219/17).

Keine Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses in Pflanzen und Pflücken von Beeren

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 10.01.2018 zum Urteil S 1 R 219/17 vom 20.12.2017 (nrkr)

Der Kläger ist Inhaber eines Biohofs, auf welchem u. a. Erdbeeren angebaut werden. In den Jahren 2011 bis 2013 beschäftigte er die Beigeladene K. abwechselnd geringfügig (u. a. für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u. a. für das Pflücken von Beeren).

Aufgrund einer im Biohof durchgeführten Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger für die Beschäftigung der K. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 5.000 Euro nach: So habe es sich bei der Beschäftigung der K. um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Denn beim Pflanzen und der Pflege von Beerensträuchern auf der einen und dem Pflücken von Beeren auf der anderen Seite handele es sich nicht um völlig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten.

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage blieb erfolglos: K. sei im fraglichen Zeitraum für den Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, soweit ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro bzw. 450 Euro im Monat überschritten hat. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe nicht vorgelegen. Vielmehr seien K.s Tätigkeiten im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten, beginnend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ernten der Beeren. Diese Tätigkeiten seien nicht völlig verschiedenartig, sondern hingen notwendigerweise miteinander zusammen. Insgesamt handele es sich um einfache Tätigkeiten im Obstanbau, die sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden könnten. Demnach habe die Beklagte zutreffend für die Zeiträume, in denen K.s Entgelt die 400 Euro bzw. 450 Euro-Grenze überschritt, Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge nacherhoben.

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] i. d. F. vom 05.12.2012 – Auszug –

(1) 1Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

§ 27 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – [SGB III] – Auszug –

2) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung (…).

Anmerkung

Eine entsprechende Sozialversicherungsfreiheit für geringfügige Beschäftigungen besteht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Powered by WPeMatico

beA: Sondersitzung der BRAK-Präsidentenkonferenz in Berlin

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der BRAK haben am 09.01.2018 in ihrer sechsstündigen Sitzung die kritische Lage rund um das beA diskutiert. Die Teilnehmer werden ihre Diskussion auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.01.2018 fortsetzen und weitere Beschlüsse fassen, die gewährleisten sollen, dass die BRAK das beA-System nicht erneut wegen Sicherheitsrisiken vom Netz nehmen muss.

beA: Sondersitzung der BRAK-Präsidentenkonferenz in Berlin

BRAK, Pressemitteilung vom 09.01.2018

Bundesrechtsanwaltskammer erörtert Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beA. An das beA angebundene Services gehen teilweise wieder online.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern und das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben am 09.01.2018 in ihrer sechsstündigen Sitzung die kritische Lage rund um das beA diskutiert. Die Teilnehmer werden ihre Diskussion auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Januar 2018 fortsetzen und weitere Beschlüsse fassen, die gewährleisten sollen, dass die BRAK das beA-System nicht erneut wegen Sicherheitsrisiken vom Netz nehmen muss. Grundlage der Diskussion waren ein aktueller Sachstandsbericht des Präsidiums sowie ein Vorschlag zum weiteren Verfahren bis zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems.

Alle Teilnehmer der Präsidentenkonferenz waren sich angesichts der passiven Nutzungspflicht aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland einig, dass die beA-Plattform möglichst zeitnah wieder starten soll. Dennoch gehe Sicherheit vor Geschwindigkeit. Deshalb wird sich die BRAK nicht allein auf einen externen Gutachter des Dienstleisters verlassen, sondern ihrerseits einen durch das BSI empfohlenen Experten beauftragen, um die Sicherheit des beA-Systems vor Zurverfügungstellung für die Rechtsanwaltschaft zu testen. Das Gutachten der BRAK wird der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Ferner plant die BRAK nach der heutigen Diskussion, verschiedene kritische Experten, die sich in den letzten Tagen verstärkt zu den möglichen Risiken der bestehenden Plattform und der erforderlichen Sicherheitsarchitektur äußerten, in den Prozess zur Klärung sicherheitsrelevanter Fragestellungen einzubinden. Dazu soll ein sog. beAthon stattfinden. Beim beAthon sollen auch institutionell nicht gebundene Experten den Lösungsweg des Dienstleisters zusammen mit den Gutachtern und den technischen Dienstleistern erörtern.

„Erst wenn alle sicherheitsrelevanten Fragestellungen eindeutig geklärt sind, werden wir das beA wieder vollständig in Betrieb nehmen“, stellt der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, fest. „Alle Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten haben diese Zusage der BRAK heute unterstützt.“ Der Präsident der BRAK fährt fort: „Die Diskussion heute war kritisch, aber stets konstruktiv. Sie war auch getragen von dem Wissen darum, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs standardisierte EGVP-Lösungen nicht ausreichen und die Entwicklung des beA erforderlich war. So ist es durch das beA-eigene Hardware Security Module zum Beispiel möglich, verschiedene Zugangsberechtigungen zum Postfach zu gewähren und damit den Anforderungen in Kanzleien zu entsprechen. Wichtig ist mir: Die Datensicherheit im beA-System war und ist jederzeit gegeben. Kein Dokument, das über das beA versendet wurde, war öffentlich, die Kommunikation ist stets vertraulich und verschlüsselt.“

Die BRAK teilte in der Hauptversammlung darüber hinaus mit, dass sie bereits morgen, am 10. Januar 2018, bis 16 Uhr jene Services teilweise wieder aktivieren wird, die von den gemeldeten Sicherheitsrisiken nicht betroffen sind. Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) wird also am 10.01.2018 wieder zur Verfügung stehen, ebenso der europaweite Anwaltssuchdienst Find a Lawyer. Bestellungen von beA-Karten über das Portal der Bundesnotarkammer (BNotK) sind dann wieder möglich.

Im Rahmen der Diskussion klärte die BRAK auch einige Missverständnisse, die die Funktionalität des beA betreffen. So sieht das beA-System keinerlei Beschränkungen vor, wie viele Nachrichten der Nutzer pro Zeiteinheit verschicken darf. Ebenso kann der Nutzer bei jedem Login alle in seinem Postfach befindlichen Nachrichten abrufen. Selbstverständlich müssen aber die Vorgaben der Justiz eingehalten werden. Deshalb darf eine Nachricht nicht größer als 60 MB sein und nicht mehr als 100 Anhänge haben.

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie vertritt die Interessen der 28 Rechtsanwaltskammern und damit der gesamten Anwaltschaft der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 164.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber Behörden, Gerichten und Organisationen – auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Powered by WPeMatico

Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg durfte kein Eintrittsgeld verlangen

Laut VG Berlin liegt es nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, für einen Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg zu Spitzenbesuchszeiten Eintrittsgelder zu verlangen, um eine Entzerrung der Besucherströme zu bewirken (Az. VG 24 K 18.17).

Weihnachtsmarkt am Schloss Charlottenburg durfte kein Eintrittsgeld verlangen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.01.2017 zum Urteil VG 24 K 18.17 vom 06.12.2017

Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg hatte im Jahr 2016 keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Vereinnahmung von Eintrittsgeldern. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren getroffen.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte dem Kläger im November 2016 auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes eine Genehmigung, einen Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg abzuhalten. Keine Genehmigung erhielt der Kläger, insoweit er für die Zeit des größten Besucherandrangs samstags von 16.30 h bis 21.30 h Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt verlangen wollte. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen an, die mit der Durchführung des Weihnachtsmarkts einhergehende Einschränkung des Gemeingebrauchs der Grünanlage vor dem Schloss Charlottenburg solle so gering wie möglich gehalten, insbesondere eine eintrittsgeldbedingte Beschränkung des freien Zugangs vermieden werden.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte nunmehr die bereits in einem parallel gelagerten Eilverfahren getroffene Entscheidung, dass die Regelung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf rechtmäßig war. Entgegen der Ansicht des Klägers liege es nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse, zu Spitzenzeiten Eintrittsgelder zu erheben, um eine Entzerrung der Besucherströme zu bewirken. Auf die Genehmigungspraxis anderer Berliner Bezirke komme es nicht an, da maßgeblich allein die Verwaltungspraxis im genannten Bezirk sei. Dort bestehe jedoch keine ständige Verwaltungsübung, Veranstaltern vergleichbarer Märkte auf öffentlichen Grünanlagen eine die Eintrittserhebung umfassende Genehmigung zu erteilen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Powered by WPeMatico

Schlachtensee und Krumme Lanke: Nur außerhalb der Badesaison dürfen angeleinte Hunde ans Wasser

Das Hundeverbot an öffentlichen Badestellen am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke gilt lt. VG Berlin nur während der Badesaison vom 15. Mai bis zum 15. September (Az. 23 K 495.15).

Schlachtensee und Krumme Lanke: Nur außerhalb der Badesaison dürfen angeleinte Hunde ans Wasser

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.01.2018 zum Urteil 23 K 495.15 vom 07.12.2017

Das Hundeverbot an öffentlichen Badestellen am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nur während der Badesaison (15. Mai bis zum 15. September).

Nach dem neuen Berliner Hundegesetz ist es verboten, Hunde an öffentliche Badestellen mitzuführen; nach einer früheren Fassung des Gesetzes erstreckte sich das Verbot ausdrücklich nur auf „gekennzeichnete“ Badestellen. Die Kläger, mehrere in Berlin wohnende Hundebesitzer, sind der Auffassung, dass die neue Regelung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Denn ohne entsprechende Kennzeichnung sei nicht deutlich genug erkennbar, welche Bereiche am Ufer eines Gewässers öffentliche Badestellen seien. Zudem bestehe am Ufer von Schlachtensee und Krumme Lanke auch kein Leinenzwang. Sie begehrten daher hauptsächlich die Feststellung, ihre Hunde an den Uferbereichen beider Seen ganzjährig und unangeleint, hilfsweise angeleint außerhalb der Badesaison mitführen zu dürfen.

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Hauptantrag der Kläger ab, weil das Verbot bestimmt genug sei. „Öffentliche Badestelle“ sei ein für die Allgemeinheit zugänglicher Bereich am Ufer eines Badegewässers, der dem Baden und den damit typischerweise verbundenen Freizeitaktivitäten diene. Für Betroffene sei damit hinreichend klar erkennbar, an welchen Örtlichkeiten das Mitführverbot gelte. Ein Leinenzwang für Hunde an den Ufern beider Seen folge aus der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewalds. Allerdings war der Hilfsantrag erfolgreich, da die Uferbereiche von Schlachtensee und Krumme Lanke außerhalb der Badesaison nicht dem Baden dienten. Das Mitführverbot bezwecke die Vermeidung typischer Nutzungskonflikte zwischen Hunden und Personen, die öffentliche Badestellen bestimmungsgemäß zum Baden nutzten. Derartige Nutzungskonflikte seien jedoch außerhalb der Badesaison nahezu ausgeschlossen.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die durch die Kammer zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Powered by WPeMatico

Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH in Österreich

Das LAG Berllin hat hat aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH den Beschluss des AG Charlottenburg vom 13.12. 2017 aufgehoben, da die internationale Zuständigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich liege (Az. 4 T 2/18)

Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH in Österreich

LG Berlin, Pressemitteilung vom 08.01.2018 zum Beschluss 4 T 2/18 vom 08.01.2018

Die Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH (nach österreichischem Recht, im Folgenden: Schuldnerin) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Dezember 2017 (Beschluss 36n IN 6433/17, vom 13.12.2017) aufgehoben, da die internationale Zuständigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich liege.Zugleich hat das Landgericht Berlin die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der heutige Beschluss hat damit noch keine Rechtskraft erlangt, sodass der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg zunächst fort gilt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich auch das Landgericht mit der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit auseinandergesetzt, die sich an dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Center of Main Interest“, kurz COMI) der Schuldnerin orientiere. Nach den Vorschriften der Europäischen Insolvenzverordnung sei dies der Ort, an dem die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgehe und der für Dritte feststellbar sei. Da die Schuldnerin ihren Sitz in Österreich habe, werde vermutet, dass dort auch der Mittelpunkt ihrer Interessen liege.

Wenn diese Vermutung widerlegt werden solle, seien hohe Anforderungen zu stellen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedürfe es dafür objektiver und für Dritte erkennbarer Umstände, die belegen würden, dass sich der Ort der Hauptverwaltung nicht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befinde.

Die verschiedenen Faktoren seien in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Vorliegend könne aufgrund der von der Schuldnerin einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits vorgetragenen Argumente nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sich der COMI tatsächlich in Deutschland befinde. Vielmehr sei kein einheitliches Bild erkennbar, das nicht rechtfertigen könne, die Vermutungswirkung zu widerlegen:

Denn der Ort, von dem aus die wesentlichen Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin gesteuert würden, nämlich Berlin, sei kein allein maßgebliches Kriterium. Auch der Umstand, dass Air Berlin praktisch der einzige Kunde gewesen und damit der Umsatz vor allem in Deutschland erwirtschaftet worden sei, sei nicht automatisch prägend. Für den COMI in Österreich spreche, dass die Schuldnerin Büros auch in Wien unterhalte, in denen u. a. die Finanzbuchhaltung geführt werde. Ebenso liege der Ort der zuständigen Aufsichtsbehörde in Wien, da die Schuldnerin über eine österreichische Betriebsgenehmigung verfüge und die Lufttüchtigkeit der Flugzeuge von dort aus überwacht werde. Zudem unterlägen die von der Schuldnerin geschlossenen Arbeitsverträge zu ca. 80 % dem österreichischen Arbeitsrecht.

Powered by WPeMatico

Mehr Arbeitsunfälle in Deutschland

Die Anzahl der Arbeitsunfälle ist 2016 gestiegen. Das sei aber auf den Gesamtanstieg der Arbeitsverhältnisse zurückzuführen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Bericht über das Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen, der nun als Unterrichtung (19/270) vorliegt. Angestiegen seien auch die Fälle von Berufskrankheiten mit einem Plus von 23,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Mehr Arbeitsunfälle in Deutschland

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2018

Die Anzahl der Arbeitsunfälle ist 2016 gestiegen. Das sei aber auf den Gesamtanstieg der Arbeitsverhältnisse zurückzuführen, schreibt die Bundesregierung in ihrem Bericht über das Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen, der nun als Unterrichtung (19/270) vorliegt. Die Summe der tödlichen Arbeitsunfälle hingegen sei mit 557 auf einem neuen Tiefstand angekommen und um 7,9 Prozent im Vergleich zu 2015 gesunken. Leicht rückläufig sei auch die Zahl der Erwerbstätigen die abends, nachts oder an Samstagen arbeiten. Angestiegen sind laut Unterrichtung die Fälle von Berufskrankheiten mit einem Plus von 23,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Das könne mit der Neuanerkennung von Hautkrebs durch UV-Strahlung als berufsbedingte Krankheit zusammenhängen, bei der es laut Bericht 2.998 Anerkennungen mehr als im Vorjahr gab, schreibt die Regierung.

Powered by WPeMatico

Bei abschlagsfreier Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken

Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann laut LSG Baden-Württemberg lange zurückliegende Beitragslücken – auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht – nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen (Az. L 10 R 2182/16).

Bei abschlagsfreier Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.01.2018 zum Urteil L 10 R 2182/16 vom 14.12.2017

Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen; auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil entschieden.

Der 1952 geborene Kläger hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Während einer einjährigen Beitragslücke von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog er in dieser Zeit nicht, da er eine größere Abfindung vom letzten Arbeitgeber erhalten hatte. Bereits seit längerer Zeit hatte er geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeitarbeit ab 01.09.2015 mit 63 und mit Abschlägen in Rente zu gehen.

Seit 01.07.2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahr des Klägers mit 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sog. „Rente mit 63″), was beim Kläger monatlich eine rund 200 Euro höhere Rente ausgemacht hätte. Im April 2015 hat der Kläger bei der Rentenversicherung die Rente mit 63 ab dem 01.09.2015 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von 4.800 Euro beantragt, um die einjährige Beitragslücke zu schließen.

Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Ein Härtefall könne nicht anerkannt werden. Altersrente ab dem 01.09.2015 könne es nur mit Abschlägen geben.

Vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) obsiegte der Kläger. Das SG verpflichtete die Rentenversicherung, die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zuzulassen, da eine besondere Härte vorliege. Die Beitragslücke führe dazu, dass der Kläger nicht die Rente mit 63 beanspruchen könne. Der Kläger habe damals davon habe ausgehen können, dass im Hinblick auf die Beitragslücke kein Handlungsbedarf bestehe.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Rentenversicherung Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Lücke zu schließen. Denn Beiträge für die Monate November und Dezember 2006 hätte der Kläger spätestens bis 31.03.2007 und für die Monate Januar bis Oktober 2007 spätestens bis 31.03.2008 entrichten müssen. Nach Fristablauf können Beiträge nur in besonderen Härtefällen nachentrichtet werden. Einen solchen Fall besonderer Härte hat das Landessozialgericht verneint. Die gesetzliche Härtefallregelung ist nicht dazu da, sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit der Versäumung der genannten Fristen einhergehen, sondern greift nur in bestimmten Konstellationen, die im konkreten Fall nicht gegeben sind, insbesondere bei Verlust einer Rentenanwartschaft. Auf die Rente mit 63 hatte der Kläger bei nur 44 Beitragsjahren aber zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft. Seinen ursprünglichen Plan, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.09.2015 die Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, konnte er umsetzen. Auch die Tatsache, dass die jetzige Altersrente mit Abschlägen monatlich rund 200 Euro niedriger ist als die abschlagsfreie Rente mit 63, sich also die nachträgliche Beitragszahlung von 4.800 Euro bereits nach zwei Jahren amortisiert hätte, ergibt keine Härte. Um Abschläge zu vermeiden hätte der Kläger z.B. zwölf Monate länger arbeiten können und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Er hätte auch bereits 2007 freiwillige Beiträge entrichten können, um die Lücke zu schließen. Dies hat er nach eigenen Angaben bewusst nicht getan, weil er damals davon ausging, dass mit dieser Beitragslücke für ihn keine Nachteile verbunden sind. Mit der Nachzahlung von Beiträgen kann man aber nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht warten, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten und die Nachzahlung auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Betragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) VI, Gesetzliche Rentenversicherung

§ 197 Abs. 2 und 3 SGB VI:

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

Powered by WPeMatico