Keine Außervollzugsetzung der Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester

Der VerfGH Bayern hat es abgelehnt, die Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen (Az. Vf. 21-VII-17).

Keine Außervollzugsetzung der Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester

VerfGH Bayern, Pressemitteilung vom 27.12.2017 zur Entscheidung Vf. 21-VII-17 vom 21.12.2017

In der Entscheidung vom 21. Dezember 2017 hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs es abgelehnt, die Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

1. Die Antragsteller sind der Auffassung, das in der Verordnung enthaltene Verbot, die Marienbrücke in Passau im Zeitraum vom 31. Dezember ab 23.00 Uhr bis 1. Januar um 1.00 Uhr zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren, schränke die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 Bayerische Verfassung) verfassungswidrig ein und verstoße gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Sie haben deshalb am 11. Dezember 2017 Popularklage erhoben mit dem Ziel, dass die Verordnung vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt wird. Zugleich wollen sie mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor allem erreichen, dass die angegriffene Verordnung bis zur Beendigung des Popularklageverfahrens vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, damit in diesem Jahr auf der Marienbrücke eine Silvesterfeier stattfinden kann.

2. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist, hat den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb anhand einer Folgenabwägung zu treffen.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg, würden – wohl zahlreiche – Personen zu Unrecht davon abgehalten, in der Silvesternacht zwischen 23.00 Uhr und 1.00 Uhr die Marienbrücke zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren. Erginge die primär beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, würde die von der Stadt Passau mit der Verordnung angestrebte Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz durch weitgehende Sperrung der Marienbrücke für Fußgänger und Fahrradfahrer unterbleiben. Dies könnte dazu führen, dass es auf der Marienbrücke zu irreversiblen Beeinträchtigungen bedeutender Rechtsgüter, insbesondere von Leben und Gesundheit von Personen (also zu Toten oder Verletzten) kommt, was bei Fortgeltung der Verordnung verhindert werden könnte. Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten überwiegen die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung. Auch eine Außervollzugsetzung unter Auflagen kommt nicht in Betracht.

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Geschenkgutscheine – möglichst bald einlösen

Geschenkgutscheine sind beliebt. Sie sind eine gute Alternative, denn der Schenker geht kein Risiko ein, etwas Falsches zu schenken. Käufer sollten jedoch einiges beachten – u. a., dass Gutscheine befristet sind. Die Bundesregierung informiert über Verbraucherrechte.

Geschenkgutscheine – möglichst bald einlösen

Bundesregierung, Mitteilung vom 22.12.2017

Geschenkgutscheine sind gerade zur Weihnachtszeit beliebt. Sie sind eine gute Alternative, denn der Schenker geht kein Risiko ein, etwas Falsches zu schenken. Käufer sollten jedoch einiges beachten – unter anderem, dass Gutscheine befristet sind.

Bei Gutscheinen handelt es sich meist um sogenannte entgeltliche Gutscheine. Im Gegensatz zu persönlichen Gutscheinen wurden sie von einem Unternehmen gegen Geld erworben. Damit kann ein Gutscheininhaber vom ausstellenden Händler die darauf vermerkte Ware oder Dienstleistung verlangen. So gesehen ist ein Gutschein so wertvoll wie Bargeld.

Gültigkeit beschränkbar?

Man sollte ihn deshalb nicht in irgendeine Schublade legen, sonst ist er schnell vergessen und die Einlöse-Frist verstrichen. In der Regel ist diese Frist auf dem Gutschein vermerkt oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu finden. Ist das nicht der Fall, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre.

Immer wieder gibt es jedoch Gutscheine, auf denen eine kürzere Einlöse-Frist abgebildet ist. Etwa: „Einzulösen bis…“ oder „Gültig sechs Monate ab Kauf“. Grundsätzlich ist zwar eine Beschränkung erlaubt. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. Es muss genügend Zeit zum Einlösen gegeben sein. Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind nach herrschender Rechtsprechung in der Regel zu knapp und damit unwirksam.

Gutscheininhaber sind gut beraten, Gutscheine immer so bald wie möglich einzulösen. Dabei sind grundsätzlich auch Teileinlösungen möglich, wenn diese dem Händler zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten. Geht das Unternehmen in Konkurs, ist es so gut wie ausgeschlossen, den Gutschein einzulösen oder das Geld dafür zu bekommen.

Der Name auf dem Gutschein

Inhaber des Gutscheins ist meist der Beschenkte. Sein Name kann auf dem Gutschein vermerkt sein. Das dokumentiert aber lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.

Einem Unternehmen hingegen ist es in der Regel egal, wer den Gutschein einlöst. Es ist nicht verpflichtet, ausschließlich der im Gutschein namentlich verzeichneten Person die vermerkte Ware oder Dienstleistung zukommen zu lassen. Ausnahmen gelten dann, wenn die Leistung aus dem Gutschein auf eine ganz bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn die versprochene Leistung bestimmte Voraussetzungen erfordert, die nicht jeder erfüllt.

Ist ein Gutschein auszahlbar?

Grundsätzlich kann man sich einen Gutschein nicht auszahlen lassen. Denn geschuldet wird in erster Linie die Ware. Aber: Kann ein Aussteller des Gutscheins die Ware oder Dienstleistung nicht mehr liefern, ist es möglich, sich stattdessen den Gutschein auszahlen zu lassen.

Ebenso verhält es sich nach Ablauf der Einlöse-Frist. Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheins verlangen, haben aber Anspruch darauf, den Geldwert erstattet zu bekommen. Denn anderenfalls hätte sich das Unternehmen ungerechtfertigt bereichert. Im Falle einer Auszahlung kann ein Unternehmen allerdings den sonst erzielten Gewinn abziehen. Denn der ist ihm damit entgangen.

Auch wenn auf dem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann man ihn nicht unbegrenzt lange einlösen. Ist die Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen, muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten. Diese Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Sie werden an Heiligabend 2017 mit einem Gutschein beschenkt, der am 1. Dezember 2017 gekauft wurde. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.

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Betriebsrente wird attraktiver

Höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind nur zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Der Bundestag brachte im parlamentarischen Verfahren weitere Verbesserungen für Beschäftigte ein. Darüber informiert die Bundesregierung. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz zu. Zum 1. Januar 2018 tritt es in Kraft.

Betriebsrente wird attraktiver

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2017

Höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind nur zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Der Bundestag brachte im parlamentarischen Verfahren weitere Verbesserungen für Beschäftigte ein. Nun hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter. Etwa 30 Prozent der heutigen Rentnerinnen und Rentner beziehen sie neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor.

Allerdings ist diese Art der Altersvorsorge in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet.

Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden. Für Unternehmen wird es attraktiver, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.

Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen

Ob ein Betrieb betriebliche Altersvorsorge anbietet, hängt bislang oftmals von seiner Größe ab. Dabei gilt: Je größer der Betrieb ist, desto wahrscheinlicher wird das Angebot einer Betriebsrente. Kleine und mittlere Unternehmen können und wollen den Aufwand für deren Aufbau oft nicht betreiben. Deshalb fehlt es in diesem Bereich häufiger an Angeboten und somit an einem höheren Versorgungsniveau im Alter.

Das Sozialpartnermodell

Der Weg zur Betriebsrente wird nun vereinfacht. Als Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezeichnete Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bei der ersten Lesung des Gesetzes im Bundestag am 10. Januar 2017 deshalb das vorgesehene Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können.

Die Arbeitgeber sollen sich dafür im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen. Nahles: „Wir haben auf Garantien und Mindestleistungen verzichtet, weil das bisher der Haupthemmschuh war“, in kleineren Unternehmen Betriebsrenten anzubieten. Das Tarifpartnermodell stelle Vereinbarungen im Sinne von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicher.

Die Sozialpartner können so viel einfacher neue Betriebsrentensysteme für ganze Branchen aufbauen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Nicht ohne Kontrolle

Die Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Dafür gibt es neue Aufsichtsvorschriften.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Direkter Steuerzuschuss von 30 Prozent

Gerade für Geringverdiener ist wichtig, dass sich ihre Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen. Nur so kann ein angemessener Versorgungsanspruch aufgebaut werden. Arbeitgeber erhalten deshalb einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich.

Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.

Riester-geförderte Betriebsrenten beitragsfrei

In der betrieblichen Altersversorgung gibt es auch die Möglichkeit, eine Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Solche Betriebsrenten sind ab 1. Januar 2018 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Dadurch wird vermieden, dass doppelt Beiträge zu zahlen sind.

Mehr Riester-Grundzulage

Die Grundzulage für Riester-Sparer wird von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Seit 2002 besteht die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Beschäftigte mit niedrigen Einkommen und mit Kindern erreichen durch die staatlichen Zulagen besonders hohe Förderquoten auf die von ihnen eingezahlten Beiträge. Sie werden auf diesem Wege gezielt beim Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge unterstützt.

Rund 60 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger der Riester-Zulagen haben ein Jahreseinkommen von unter 30.000 Euro. Gerade Frauen profitieren über die Kinderzulagen in vielen Fällen besonders von der Riester-Rente. Die Förderung über die Zulagen hat sich bewährt und unterstützt den Aufbau einer privaten Altersvorsorge dort, wo sie besonders gebraucht wird. Deswegen soll die Grundzulage mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz angehoben werden. Das kommt vor allem den Riester-Sparern mit geringen Einkommen zugute.

Wie genau funktioniert Riester?

Wer mindestens vier Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens in einem zertifizierten Riester-Produkt anlegt, erhält eine jährliche Grundzulage von bisher 154 Euro (ab 2018: 175 Euro). Zusätzlich gibt es Kinderzulagen von jährlich bis zu 300 Euro pro Kind. Parallel zu den direkten staatlichen Zuzahlungen können die Beiträge zu Riester-Produkten von der Steuer abgesetzt werden.

Zusatzrenten bis 208 Euro bei Grundsicherung anrechnungsfrei

Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten ab 2018 bis 208 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Immer gut informiert

Wer eine Betriebsrente abschließen will, braucht alle wichtigen Informationen zum jeweiligen Produkt. Deshalb wird auch die Deutsche Rentenversicherung als neutrale Stelle über die Möglichkeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge informieren.

Der kurze Draht zur Deutschen Rentenversicherung

Bei der Deutschen Rentenversicherung muss man nicht lange nach Antworten suchen: Die bekommt man über das kostenlose Service-Telefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 1. Juni 2017 im Bundestag verabschiedet. Am 7. Juli 2017 stimmte der Bundesrat zu. Zum 1. Januar 2018 tritt es in Kraft.

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Neue Mutterschutz-Regelungen: Schwangere noch besser geschützt

Die Bundesregierung informiert, dass ab Januar 2018 neue Regelungen beim Mutterschutz gelten. Frauen dürfen etwa an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch Schülerinnen und Studentinnen profitieren künftig vom Mutterschutz. Durch die Neuerungen sind Frauen noch besser geschützt. Gleichzeitig haben sie mehr Freiheiten.

Neue Mutterschutz-Regelungen: Schwangere noch besser geschützt

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2017

Ab Januar 2018 gelten neue Regelungen beim Mutterschutz. Frauen dürfen etwa an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch Schülerinnen und Studentinnen profitieren künftig vom Mutterschutz. Durch die Neuerungen sind Frauen noch besser geschützt. Gleichzeitig haben sie mehr Freiheiten.

Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952. Seitdem wurde es nur geringfügig geändert. Jetzt hat die Bundesregierung die Regelung reformiert und der heutigen Zeit angepasst. Die betroffenen Frauen sollen nun einerseits gesundheitlich besser geschützt werden. Andererseits sollen sie selbstbestimmter entscheiden können, bis zu welchem Maße sie an der Arbeitswelt oder Ausbildung teilnehmen.

Wie ist der Mutterschutz bislang in Deutschland geregelt?

Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten oder Zwillingen verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf zwölf Wochen. Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten oder auch Akkord- und Fließbandarbeit sind für Schwangere tabu. Von Fall zu Fall müssen Arbeitsbedingungen entsprechend umgestaltet werden. Zudem gibt es einen weitreichenden Kündigungsschutz. Während des Mutterschutzes wird Mutterschutzgeld gezahlt. Diese Regelungen gelten im Wesentlichen immer noch, es gibt aber einige Präzisierungen.

Die wichtigsten Änderungen

  • Eine wesentliche Änderung betrifft Schülerinnen und Studentinnen. Waren sie bislang vom gesetzlichen Mutterschutz ausgenommen, gilt er ab Januar erstmals auch für sie. Mussten sich die jungen Frauen bislang krankschreiben lassen, können sie ab Januar selbst entscheiden, ob sie auch während des Mutterschutzes beispielsweise an Prüfungen teilnehmen oder nicht.
  • Die Arbeitgeber müssen bis Ende 2018 alle Arbeitsplätze daraufhin überprüfen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrenlos arbeiten könnten. Gegebenenfalls sind die Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. So soll vermieden werden, dass schwangere Frauen gegen ihren Willen Arbeitsverboten ausgesetzt sind. Dies ist künftig nur noch dann möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht entsprechend umgestalten kann und der betroffenen Frau auch (überangangsweise) keinen anderen Arbeitsplatz anbieten kann.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr sind ab Januar mit Einverständnis der Frau erlaubt. Das verhindert Benachteiligungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung. Die Schwangere kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Einige Änderungen schon seit Mai 2017 in Kraft

Schon seit Ende Mai 2017 gilt für Mütter von behinderten Kindern ein verlängerter Mutterschutz von zwölf anstelle von acht Wochen nach der Geburt. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass die Geburt für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist. Dazu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.

Ebenfalls seit Ende Mai gilt bereits ein viermonatiger Kündigungsschutz von Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.

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Weihnachtsgeschenke richtig umtauschen

Die Bundesregierung informiert über Verbraucherrechte beim Warenumtausch. Für die Kundenrechte spielt es eine Rolle, ob ein Geschenk im Laden oder im Internet gekauft wurde. Darüber hinaus kommt es aber auch auf die Kulanz des Händlers an.

Weihnachtsgeschenke richtig umtauschen

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.12.2017

Wer kennt das nicht: An Heiligabend werden die Geschenke ausgepackt und zum Vorschein kommt eine Sache, die nicht gefällt oder die sogar defekt ist. Dann stellt sich die Frage nach dem Umtausch oder der Reparatur. Gut, wenn man als Verbraucher dann die eigenen Rechte kennt.

Für die Kundenrechte spielt es eine Rolle, ob ein Geschenk im Laden oder beispielsweise im Internet gekauft wurde. Darüber hinaus kommt es aber auch auf die Kulanz des Händlers an.

Kauf im Laden

Wurde das ungeliebte Präsent im Laden gekauft, kann es der Beschenkte es nicht ohne weiteres zurückgeben. Denn bei einwandfreier Ware haben Kunden grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Grundsätzlich gilt hier: Gekauft ist gekauft.

Manche Händler gewähren ihren Kunden allerdings aus Kulanz die Möglichkeit zum Umtausch. Am besten sollte man bereits beim Kauf fragen, wie es damit aussieht. Der Käufer sollte sich die ausgehandelten Konditionen unbedingt aufschreiben lassen. Manchmal stehen die Bedingungen für einen Umtausch auch auf der Quittung – wie etwa die Rückgabefrist. Oder aber an der Kasse hängt ein entsprechender Aushang mit den Umtauschregeln.

Händler gibt Bedingungen vor

In jedem Fall bestimmt der Händler die Konditionen für den Umtausch. Er entscheidet auch, innerhalb welchen Zeitraums er die einwandfreie Ware zurücknimmt. Der Verbraucher hat auch keinen Anspruch darauf, den Warenwert in Bargeld zu erhalten. Viele Händler stellen stattdessen einen Gutschein über die Höhe des Kaufpreises aus.

Im Fall eines Umtauschs ist es hilfreich, den Kassenzettel vorzulegen. So kann man leichter nachweisen, wann die Ware gekauft wurde. Wurde per Lastschrifteneinzug bezahlt, reicht der Kontoauszug. Zudem empfiehlt es sich, dass sich das Preisetikett an der noch unbenutzten Ware befindet.

Kauf im Internet und Katalog

Andere Vorgaben gelten für Geschenke, die im Internet oder per E-Mail, SMS, Telefon, Brief oder Fax bestellt worden sind. Im Online- und Versandhandel gilt seit Mitte Juni 2014 europaweit grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Bestellkunden sollen – wie Ladenkunden – die Möglichkeit haben, das Produkt in den Händen zu halten. Wenn es ihnen dann nicht gefällt, können sie es zurücksenden. Das Widerrufsrecht gilt allerdings nicht bei verderblicher oder maßgefertigter Ware und entsiegelten CDs.

Wichtig: Die Frist für den Widerruf beginnt erst ab dem Datum der Lieferung, nicht dem der Rechnung. Und: Sie müssen den Widerruf eindeutig erklären, etwa per E-Mail. Die Ware einfach nur zurückzuschicken zählt nicht als Widerruf.

Ware innerhalb von 14 Tagen zurückschicken

Nach dem Widerruf muss der Käufer die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Sobald der Verkäufer die Ware erhalten hat oder der Käufer nachweisen kann, dass die Ware ordnungsgemäß zurückgeschickt wurde, ist er verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Seit Juni 2014 müssen Verbraucher grundsätzlich die Rücksendekosten tragen. Vorausgesetzt, der Händler hat darüber – etwa auf seiner Webseite – vorab informiert. Allerdings übernehmen viele Händler die Rücksendekosten nach wie vor auf freiwilliger Basis.

Regeln bei mangelhafter Ware

Ganz andere Regeln gelten bei mangelhafter Ware: Der Verbraucher kann defekte Neuware innerhalb von zwei Jahren zurückgeben. Bei gebrauchter Ware ist es mindestens ein Jahr. Das gilt auch bei reduzierter Ware oder bei Sonderangeboten.

Dabei muss der Käufer in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. Hier wird zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass die Sache von Anfang fehlerhaft war. Es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil. Anderes gilt nach Ablauf dieser Zeit. In dem Fall muss der Kunde belegen, dass die gekaufte Ware von Anfang an mangelhaft war. Erst dann kann er das sogenannte Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen.

Der Verkäufer kann die mangelhafte Ware zunächst reparieren. Danach muss er sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. Am besten sollte eine Reklamation schriftlich erfolgen.

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe

Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen, meist vom Hersteller, nicht vom Händler. Oft enthalten sie das Versprechen, dass die Ware oder Einzelteile eine Zeit lang halten. Bei einer guten Hersteller- oder Zusatzgarantie muss man nicht beweisen, dass man den Mangel nicht verursacht hat.

Geht die Ware innerhalb der gewährten Frist kaputt, hat man die Rechte, wie sie in der Garantie vom Händler versprochen wurden. Käufern steht üblicherweise Reparatur oder Umtausch zu.

Wichtig: Der Käufer kann frei wählen, ob er die Gewährleistung oder die Garantie in Anspruch nimmt. Der Händler darf bei einer Reklamation nicht auf die Garantie des Herstellers verweisen.

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Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Heranziehungsbescheid für einen Flüchtlingsbürgen aus Bonn in vollem Umfang aufgehoben. Er müsse aufgrund der rheinland-pfälzischen Aufnahmeanordnung von 2013 nicht für die Zeit nach der Asylgewährung haften (Az. 18 A 1125/16).

Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Urteil 18 A 1125/16 vom 08.12.2017

Mit am 21.12.2017 den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil vom 8. Dezember 2017 hat das Oberverwaltungsgericht NRW den Heranziehungsbescheid für einen Flüchtlingsbürgen aus Bonn in vollem Umfang aufgehoben. Er müsse aufgrund der rheinland-pfälzischen Aufnahmeanordnung von 2013 nicht für die Zeit nach der Asylgewährung haften.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger syrischer Herkunft, hatte sich im Oktober 2013 durch formularmäßige Erklärungen (Verpflichtungserklärungen) gegenüber der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Kreisverwaltung Ahrweiler (Rheinland-Pfalz) verpflichtet, unter anderem die Kosten für den Lebensunterhalt seines Vaters und seiner Schwestern zu tragen, die syrische Staatsangehörige sind. Nach Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährte das zuständige Jobcenter Bonn den Flüchtlingen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von rund 5.400 Euro und verlangte sodann vom Kläger die Erstattung der entstandenen Kosten. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten.

Zur Begründung seines ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteils hat der 18. Senat ausgeführt: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar grundsätzlich geklärt, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften könne. Das Jobcenter habe aber die in diesem Fall maßgebliche Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 nicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe die Haftung aus der Verpflichtungserklärung nicht auf Leistungen nach Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt. Insoweit unterscheide sich der Fall von den weiteren am 8. Dezember 2017 getroffenen Entscheidungen. Bei jenen habe sich die Beurteilung nach der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 gerichtet. Dieser Erlass habe zwar eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen, die Haftung aber ansonsten nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt.

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Bau der Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) vorerst gestoppt

Die einer Tochtergesellschaft der NEW AG im Dezember 2016 erteilte Genehmigung des Kreises Viersen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) ist rechtswidrig. So hat das VG Düsseldorf in 17 Eilverfahren entschieden (Az. 28 L 3166/17 u. a.).

Bau der Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) vorerst gestoppt

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zu den Beschlüssen 28 L 3166/17 u. a. vom 20.12.2017

Die einer Tochtergesellschaft der NEW AG im Dezember 2016 erteilte Genehmigung des Kreises Viersen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) ist rechtswidrig. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschlüsse vom 20.12.2017, die den Beteiligten am 21.12.2017 zugestellt worden sind, in 17 Eilverfahren entschieden.

Die Anträge in den Eilverfahren hatten 17 Nachbarn der Windkraftanlagen und die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU) eingereicht. Diesen hat die Kammer nun stattgegeben. Damit dürfen die Windkraftanlagen vorerst nicht (weiter) gebaut werden. Das Gericht hat entschieden, dass die Genehmigung rechtswidrig ist, weil die erforderliche Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Mängel aufweist. Zum Gegenstand der Prüfung, ob von den Windkraftanlagen Umweltauswirkungen ausgehen, welche die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, hätten neben den vier Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette zugleich die fünf im Jahr 2001 errichteten Windkraftanlagen in Bereich „Amerner Weg/Hochfeld“ gemacht werden müssen, da die zusammen neun Windkraftanlagen eine einheitliche Windfarm bilden. Dies habe der Kreis Viersen jedoch versäumt. Einen weiteren Antrag hat die Kammer als unzulässig abgelehnt, da der Antragsteller nach Einschätzung der Kammer so weit von den Windkraftanlagen entfernt wohnt, dass er durch diese in keiner Weise beeinträchtigt wird.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich (Az. 28 L 3166/17, 28 L 3167/17, 28 L 3168/17, 28 L 3169/17, 28 L 3170/17, 28 L 3171/17, 28 L 3253/17, 28 L 3254/17, 28 L 3255/17, 28 L 3256/17, 28 L 3257/17, 28 L 3258/17, 28 L 3260/17, 28 L 4238/17, 28 L 4250/17, 28 L 4490/17, 28 L 4491/17 und 28 L 4492/17).

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Hinweise der BaFin zur Beantragung und Verwendung des LEI sowie zur Meldepflicht von Fondsgeschäften

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen alle Kunden, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, in ihren Meldungen an die Aufsicht mittels Legal Entity Identifier (LEI) identifizieren. Dies betrifft neben juristischen Personen wie GmbH und eingetragene Vereine auch teilrechtsfähige Gesellschaften wie die GbR. Die BaFin weist darauf hin, dass auch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den LEI für den Kunden beantragen kann.

Hinweise der BaFin zur Beantragung und Verwendung des LEI sowie zur Meldepflicht von Fondsgeschäften

BaFin, Mitteilung vom 27.12.2017

Artikel 26 Absatz 6 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, alle Kunden, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, in ihren Meldungen an die Aufsicht mittels Legal Entity Identifier (LEI) zu identifizieren.

Dies betrifft neben juristischen Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Vereine auch teilrechtsfähige Gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die BaFin weist darauf hin, dass auch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den LEI für den Kunden beantragen kann, um dessen administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Voraussetzung ist, dass der Kunde eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Das Unternehmen kann den LEI-Antrag dann im Namen des Kunden direkt bei einer der LEI-Vergabestellen einreichen.

Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über einen LEI-Code, ist es dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung zur MiFIR untersagt, das betreffende Geschäft für den Kunden auszuführen (no-LEI-no-Trade-Regel). Allerdings werden nicht alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum 3. Januar 2018 über LEI-Codes aller ihrer LEI-fähigen Kunden verfügen. Daher duldet die BaFin – einer Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA folgend – in einer sechsmonatigen Übergangszeit, dass die Unternehmen auch dann meldepflichtige Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, wenn diese zwar noch nicht über einen LEI verfügen, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber bereits für die Beantragung eines LEI-Codes bevollmächtigt haben.

Weiterhin weist die BaFin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Geschäfte für Kunden in Fondsanteilen, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem solchen gehandelt werden, nur dann der Meldepflicht gemäß Artikel 26 MiFIR unterliegen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fondsanteile zunächst für sich selbst von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erwirbt und die Anteile aus ihrem eigenen Vermögen dann an ihre Kunden weiterveräußert. Geschäfte, bei denen das Unternehmen die Fondsanteile unmittelbar für den Kunden erwirbt, lösen keine Meldepflicht aus. Für solche Geschäfte ist auch kein LEI des Kunden erforderlich.

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Silvesterfeuerwerk 2017: Tipps für ein unfallfreies Farbenspiel im Sternenschein

Die Bundesbürger haben 2016 rund 133 Millionen Euro für Silvesterfeuerwerke ausgegeben. Am 28.12.2017 beginnt der Verkauf von Feuerwerken für den Jahreswechsel 2017/18. Damit das Farbenspiel in der „Nacht der Nächte“ stimmungsvoll und unfallfrei verläuft, appelliert Sachsens Wirtschaftsminister Dulig an einen vorsichtigen Umgang mit Raketen und Böllern. Beim Kauf von Feuerwerksartikeln muss auf das „CE“-Kennzeichen geachtet werden.

Silvesterfeuerwerk 2017: Tipps für ein unfallfreies Farbenspiel im Sternenschein

Ministerium für Wirtschaft Sachsen, Pressemitteilung vom 26.12.2017

Die Bundesbürger haben 2016 rund 133 Millionen Euro für Silvesterfeuerwerke ausgegeben. Am 28. Dezember beginnt der Verkauf von Feuerwerken für den Jahreswechsel 2017/18. Damit das Farbenspiel in der „Nacht der Nächte“ stimmungsvoll und unfallfrei verläuft, appelliert Wirtschaftsminister Martin Dulig an einen vorsichtigen Umgang mit Raketen und Böllern. „Da ich möchte, dass alle Sachsen gesund ins neue Jahr starten, sollten Eltern vor allem an ihre Verantwortung für die Sicherheit ihrer Kinder denken. Feuerwerk ist Sprengstoff, das darf man nicht vergessen.“

Beim Kauf von Feuerwerksartikeln muss auf das „CE“-Kennzeichen geachtet werden. Die alten Zulassungsnummern der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sind nicht mehr gültig. Das „CE“-Kennzeichen bedeutet, dass die Kracher und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher sind und keine schädlichen Bestandteile enthalten oder gefährliche Splitter bilden können. „Finger weg von illegalem Feuerwerk, das kein CE-Kennzeichen trägt! Wer nicht geprüfte Feuerwerkskörper verwendet, gefährdet nicht nur die Gesundheit und das Leben anderer, sondern vor allem sich selbst“, so Dulig.

Trotz dieser Sicherheitsmaßnahmen kommt es leider immer wieder zu Verletzungen und Sachschäden. „Die meisten Unfälle entstehen aus Unwissenheit, Unachtsamkeit, Übermut und Leichtsinn. Das muss nicht sein. Halten Sie sich beim Abbrennen der Feuerwerkskörper an die Hinweise in der Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen des Herstellers“, mahnt Minister Dulig.

Damit bei aller Ausgelassenheit und Freude zum Jahreswechsel „nichts ins Auge geht“, sollten unbedingt folgende Bestimmungen und Ratschläge beachtet werden:

  • Feuerwerk der Kategorie F1 (z. B. Tischfeuerwerke) stellt eine geringe Gefahr dar. Es darf das ganze Jahr über verkauft und verwendet werden. Dagegen ist der Verkaufs- und Zündungszeitraum von Feuerwerk der Kategorie F2 (u. a. Raketen, Verbundfeuerwerk, Batterien) begrenzt. Der Verkauf beginnt in diesem Jahr bereits am 28. Dezember.
  • Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 ist auf den 31. Dezember und 1. Januar beschränkt. Grundsätzlich können Städte und Gemeinden Feuerwerke zeitlich oder räumlich weiter eingrenzen oder auch vollständig untersagen. Für das Abbrennen vor dem Silvester- bzw. nach dem Neujahrstag ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen ist.
  • Der Verkauf von Feuerwerkskörpern darf nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an offenen Ständen im Straßenverkauf oder von Fahrzeugen erfolgen und muss von fachkundigem Verkaufspersonal beaufsichtigt werden. Verkäufer sind zudem verpflichtet, die zulässigen Höchstmengen im Lager und am Verkaufsstand zu beachten.
  • Wer mit Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 handelt und diese verkaufen möchte, musste das der Landesdirektion Sachsen Abteilung Arbeitsschutz mindestens zwei Wochen vorher mitteilen.
  • Nur Personen ab 18 Jahren dürfen Feuerwerk der Kategorie F2 kaufen und abbrennen.
  • Feuerwerk der Kategorie F2 darf nur im Freien gezündet werden und die Hinweise der Gebrauchsanweisung sind unbedingt zu beachten. Jeder sollte dabei auf ausreichende Sicherheitsabstände zu anderen Personen und zu Gebäuden achten. Auch sollte auf Kinder und ältere Menschen besonders Rücksicht genommen werden. Denken Sie bitte ebenfalls an Haustiere – diese reagieren empfindlich auf Lärm und grelles Licht.
  • In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen sowie Reet- oder Fachwerkhäusern ist das Zünden von Feuerwerk generell verboten.
  • Eindringlich wird vor selbstgebauten Feuerwerkskörpern gewarnt! Die Produkte enthalten explosionsgefährliche Stoffe, die bei unsachgemäßem Umgang zu schweren Verletzungen führen können.
  • Hände weg von „Blindgängern“ – sie dürfen kein zweites Mal verwendet werden! Ein verzögerter Zündvorgang kann zu erheblichen Verletzungen führen.

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Kein Anspruch auf Aufstellung öffentlicher Toiletten

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein Essener Bürger keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet hat. Es hat damit eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt, das dem unter krankhaftem Harndrang leidenden Mann Prozesskostenhilfe für ein Klage- und ein Eilverfahren versagt hatte (Az. 15 E 830/17 und 15 E 831/17).

Kein Anspruch auf Aufstellung öffentlicher Toiletten

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.12.2017 zu den Beschlüssen 15 E 830/17 und 15 E 831/17 vom 14.12.2017

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 entschieden, dass ein Essener Bürger keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet hat. Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, das dem unter krankhaftem Harndrang leidenden Mann Prozesskostenhilfe für ein Klage- und ein Eilverfahren versagt hatte (I. Instanz: Az. 15 L 2730/17, 15 K 6244/17).

Der Kläger, der die Kosten der Gerichtsverfahren nicht selbst aufbringen kann und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hatte, wollte die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten.

Zur Begründung führte der 15. Senat aus, die Gewährung von Prozesskostenhilfe setze voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hieran fehle es. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gäben dem Bürger keinen Anspruch auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen. Ein solcher Anspruch ergebe sich im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aus den Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen vom 15. Februar 2017 das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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