Kommentarlose Rückgabe der Koffer: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Die Aufforderung, nach zwei missglückten Beförderungsversuchen die Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen, stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Reiseveranstalters dar. Den Reisenden stehe lt. LG Frankfurt somit Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (Az. 2-24 S 2/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 2/24 vom 22.05.2025 (rkr)

Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 Euro. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28. Mai 2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29. Mai 2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.

Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28. Mai 2022 in Höhe von 100 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29. Mai 2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen.

Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen hatte vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Kammer sprach den Reisenden auch für die Reisetage ab dem 29. Mai 2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des anteiligen Reisepreises zu. Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stelle eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reiseveranstalter habe zwar behauptet, über den am 29. Mai 2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Das habe er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.

Die Kammer stellte weiter fest, die Familie habe den beklagten Reiseveranstalter nicht zur Abhilfe auffordern müssen. „Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen.“

Das Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 2-24 S 2/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Kurz vor knapp am Gate – Entschädigung bei Nichtmitnahme?

Das LG Frankfurt gab der Klage von fünf Personen statt, die nicht mehr in ihr Flugzeug nach Doha einsteigen durften, obwohl noch andere Passagiere auf den Einstieg warteten. Sei das Boarding noch nicht abgeschlossen und seien die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, bestehe eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft (Az. 2-24 S 93/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 93/24 vom 05.06.2025 (rkr)

Eine Gruppe von fünf Personen hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter fanden sie sich rechtzeitig, jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug, ein. Auf den Boarding-Pässen war angegeben, das Gate schließe 20 Minuten vor Abflug. Planmäßige Abflugzeit war 17:35 Uhr. Das Gate wurde um 17:15 Uhr geschlossen. Als die fünf Reisenden kurz danach dort ankamen, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft ihnen ein Einsteigen. Zu diesem Zeitpunkt stand das Flugzeug noch am Flugsteig und es befanden sich noch andere Passagiere hinter der Boarding-Pass-Kontrolle vor dem Einstieg in die Maschine. Mit ihrer Klage verlangten die fünf Reisenden von dem Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro.

Während das Amtsgericht ihre Klagen noch mit der Begründung abgewiesen hatte, eine nochmalige Öffnung des Boarding hätte die operativen Abläufe der beklagen Fluggesellschaft beeinträchtigt, gab die Reiserechtskammer ihrer Berufung statt.

Die Reiserechtskammer führte in ihrem Berufungsurteil aus: „Ein Fluggast muss nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. Zwar ist in der Fluggastrechte-Verordnung keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er sich zu der auf der Bordkarte angegebene Zeit in unmittelbarer Nähe des Flugsteiges aufhält (…)“. Verzögere sich der Abflug, sei jedoch auf zu spät zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen. Die Richterinnen und Richter erklärten: „Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeuges noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist.“ In diesem Fall komme es auch nicht zu Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, denn die Start- und Streckenfreigabe werde erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt. Da die Türen im vorliegenden Fall noch geöffnet und auch noch nicht alle anderen Passagiere eingestiegen waren, sei es für die beklagte Fluggesellschaft nicht unzumutbar gewesen, die fünf Reisenden durchzulassen. „Die Kläger hätten sich in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abflugs zu befürchten war“, befand die Kammer.

Das Urteil vom 5. Juni 2025 (Az. 2-24 S 93/24) ist rechtkräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Bike-Tour mit Folgen

Das LG Frankfurt gab der Klage eines Urlaubers, der eine „Bike- und Sportmixwoche“ gebucht und sich dabei verletzt hatte, gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Es habe ein Reisemangel vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt (Az. 2-24 O 55/22).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 O 55/22 vom 26.06.2025 (nrkr)

Der spätere Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin im Juni 2021 eine „Bike- und Sportmixwoche“ in Flachau (Österreich) zu einem Gesamtpreis von rund 1.400 Euro. Die Reise umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot.

Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten sog. Heavy-Cycling-Tour teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt. Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Biker ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar. Die beiden Guides entschieden, eine andere Strecke zu nehmen und führten die Radfahrer zu einem Wanderweg. Dort befanden sich links der Berg und rechts der Abhang. Der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden. Der Kläger stürzte und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Da er nicht mehr weiterfahren konnte, wurde die Bergwacht alarmiert und er wurde mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 Euro. Für eine Krankenhausbehandlung musste der Kläger außerdem rund 220 Euro aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Freizeitangebot nicht mehr nutzen.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts gab seiner Klage gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel habe vorgelegen, denn die von dem Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhuts- und Fürsorgepflicht verletzt. „Die Bike-Guides haben im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat, als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Fall gewesen wäre“, führte der Vorsitzende der Kammer in dem Urteil aus.

Der Sturz sei auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. „Zwar ist eine Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Vorliegend hat sich die Verletzungsgefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides aber gerade erhöht“, so die Kammer.

Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Gericht: „Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt ist und auf dem ein schweres E-Bike geschoben werden muss, kann nicht unterstellt werden, dass ein Unfall auf Unachtsamkeit des Geschädigten beruht.“ Auch dem Einwand des beklagten Hotels, der Kläger sei wegen seiner körperlichen Konstitution zu Fall gekommen, folgte das Gericht nicht. Eine mangelnde Fitness sei nicht nachgewiesen worden.

Die Reiserechtskammer sprach dem Kläger außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu, und zwar in Höhe von 80 % des darauf entfallenden Reisepreises, das waren rund 240 Euro. Darüber hinaus verurteilte die Kammer den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900 Euro, denn der Kläger war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen.

Das Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 2-24 O 55/22) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Reiserücktritt wg. Überschwemmungen in Italien

Nach schweren Unwettern in Norditalien trat der Kläger im Mai 2023 von einer gebuchten Pauschalreise zurück und verlangte den Reisepreis zurück. Das LG Frankfurt gab ihm recht, dem Reiseveranstalter stehe keine Entschädigung zu (Az. 2-24 S 75/24).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2025 zum Urteil 2-24 S 75/24 vom 16.04.2025 (rkr)

Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main werden in erster Instanz reiserechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro verhandelt.

In diesem Fall hatte der spätere Kläger für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19. Juni 2023 stattfinden. Am 16. Mai 2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen sowie etlichen Todesopfern. Nach dem Unwetter waren die Straßen aufgrund massiver Müllmengen kaum passierbar. Es wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Strände wurden geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage.

Der Kläger erklärte einen Tag nach dem Unwetter, am 17. Mai 2023, den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück.

Das Amtsgericht gab seiner Klage statt. Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor der Reiserechtskammer des Landgerichts keinen Erfolg.

Die Kammer erklärte, der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Grundsätzlich eröffne das Gesetz dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu.

Die Reiserechtskammer führte in ihrer Berufungsentscheidung aus: „Der Reisende schuldet keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen.“ Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten.

„Der Reisende trägt grundsätzlich das Prognoserisiko, insbesondere falls er den Rücktritt vorschnell erklärt und in diesem Moment (noch) keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise oder Anreise zu erwarten ist“, erläuterte die Kammer. Im vorliegenden Fall habe für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung jedoch die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Straßen, Gebäuden und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien und Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend.

Das Berufungsurteil der Reiserechtskammer vom 16. April 2025 (Az. 2-24 S 75/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Brandenburg ab Überschreitung der individuellen Wochenarbeitszeit

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt (Az. 12 Sa 1016/24).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.07.2025 zum Urteil 12 Sa 1016/24 vom 16.05.2025

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstelle. Rechtsfolge sei die gerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöse. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Ermöglichung einer Korrektur des Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien sei jedenfalls dann nicht geboten, wenn – wie hier – ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig sei.

Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Stunden geregelt. Die klagende Mitarbeiterin im Verkauf arbeitete in Teilzeit. In einem Zeitraum von sechs Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden. Dies hatte das beklagte Einzelhandelsunternehmen unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung und den grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Regelung im MTV zum Beginn der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 39. Wochenstunde Teilzeitbeschäftigte benachteilige. Dies folge daraus, dass der MTV eine einheitliche Untergrenze für Mehrarbeitszuschläge aufstelle, ohne die verringerte Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter durch angepasste Auslösegrenzen zu berücksichtigen. Diese Benachteiligung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Insbesondere ergebe sich keine Rechtfertigung aus den von dem Einzelhandelsunternehmen herangezogenen arbeitsschutzrechtlichen Begrenzungen der Arbeitszeit. Denn die tarifvertragliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen stelle auf die Überschreitung der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ab und damit gerade nicht auf die Überschreitung der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit von acht Arbeitsstunden oder der gesetzlichen Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Folge der verbotswidrigen Diskriminierung sei eine Gleichstellung der Teilzeitbeschäftigten durch gerichtliche Entscheidung, wobei die Überschreitung der individuellen Wochenarbeitszeit Mehrarbeitszuschläge im Sinne einer „Anpassung nach oben“ auslöse. Zwar sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 1109/21) im Falle eines Verstoßes gegen den grundgesetzlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich eine tarifvertragliche Korrektur durch die Tarifvertragsparteien vorrangig vor einer gerichtlich festgesetzten Anpassung nach oben zu ermöglichen, gegebenenfalls durch die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens. Dies begründe für den Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zulasten von Teilzeitbeschäftigten aus § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber nicht die Aussetzung des Verfahrens. Eine gegenüber der „Anpassung nach oben“ vorrangige Aussetzung zur Ermöglichung von Tarifverhandlungen sei auf der Grundlage einer instanzgerichtlichen Einschätzung einer Tarifvorschrift als diskriminierend regelmäßig nicht angezeigt, wenn gegen die Entscheidung des Instanzgerichts ein Rechtsmittel zulässig sei.

Das Landesarbeitsgericht hat für das im Verfahren unterlegene Einzelhandelsunternehmen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

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Praxiskodex für Künstliche Intelligenz für allgemeine Zwecke veröffentlicht

Die EU-Kommission hat die endgültige Fassung des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Der Kodex soll der Industrie dabei helfen, die KI-Vorschriften für allgemeine Zwecke einzuhalten, die am 2. August 2025 in Kraft treten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.07.2025

Die Europäische Kommission hat die endgültige Fassung des Verhaltenskodex für Künstliche Intelligenz (KI) für allgemeine Zwecke veröffentlicht. Der Kodex soll der Industrie dabei helfen, die KI-Vorschriften für allgemeine Zwecke einzuhalten, die am 2. August 2025 in Kraft treten.

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Die heutige Veröffentlichung der endgültigen Fassung des Praxiskodex für KI mit allgemeinem Verwendungszweck ist ein wichtiger Schritt, um die fortschrittlichsten KI-Modelle, die in Europa verfügbar sind, nicht nur innovativ, sondern auch sicher und transparent zu machen. Der Kodex wurde von KI-Interessenträgern mitgestaltet und steht im Einklang mit ihren Bedürfnissen. Daher fordere ich alle Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck auf, sich an den Kodex zu halten. Dadurch wird ihnen ein klarer und kooperativer Weg zur Einhaltung des KI-Gesetzes der EU gesichert.“

Es handelt sich um ein freiwilliges Instrument, das von 13 unabhängigen Expertinnen und Experten entwickelt wurde. Über 1.000 Interessenträgern, darunter Modellanbieter, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftler, KI-Sicherheitsexperten, Rechteinhaber und Organisationen der Zivilgesellschaft haben daran mitgewirkt.

Die Vorschriften werden ein Jahr später durch das Büro für künstliche Intelligenz der EU-Kommission in Bezug auf neue Modelle und zwei Jahre später in Bezug auf bestehende Modelle durchsetzbar. Damit soll sichergestellt werden, dass auf dem europäischen Markt in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck – einschließlich der leistungsstärksten – sicher und transparent sind.

Transparenz, Urheberrecht, Sicherheit und Schutz

Da KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck vielen KI-Systemen in der EU zugrunde liegen, hilft das KI-Gesetz den Anbietern, für ausreichende Transparenz zu sorgen. Dies ermöglicht es Anbietern, diese Modelle in ihre Produkte zu integrieren. Das Transparenzkapitel des Kodex bietet ein benutzerfreundliches Modelldokumentationsformular, mit dem Anbieter die notwendigen Informationen einfach an einem Ort dokumentieren können.

Das Kapitel Urheberrecht des Kodex bietet Anbietern praktische Lösungen für die Einführung einer Politik im Einklang mit dem EU-Urheberrecht.

Einige KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck könnten systemische Risiken mit sich bringen, z. B. Risiken für die Grundrechte und die Sicherheit, einschließlich des Abbaus von Hindernissen für die Entwicklung chemischer oder biologischer Waffen, oder Risiken im Zusammenhang mit dem Verlust der Kontrolle über das Modell. Das KI-Gesetz schreibt vor, dass Modellanbieter diese systemischen Risiken bewerten und mindern. Das Kapitel Sicherheit enthält relevante State-of-the-Art-Praktiken für das systemische Risikomanagement.

Nächste Schritte

Sobald der Kodex von den Mitgliedstaaten und der Kommission gebilligt wurde, können Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die den Kodex freiwillig unterzeichnen, die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen aus dem KI-Gesetz durch Einhaltung des Kodex nachweisen. Damit profitieren die Unterzeichner des Kodex von einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer größeren Rechtssicherheit im Vergleich zu Anbietern, die die Einhaltung des Kodex auf andere Weise nachweisen.

Ergänzt wird der Kodex durch Leitlinien der Kommission zur KI mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor Inkrafttreten der KI-Verpflichtungen mit allgemeinem Verwendungszweck veröffentlicht werden. In den Leitlinien wird klargestellt, wer in den Anwendungsbereich der KI-Vorschriften für allgemeine Zwecke des KI-Gesetzes fällt und wer nicht.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Wiedereinsetzung: beA-Störung beim Gericht – kein Fax nötig, um Frist zu wahren

Das OLG Celle hat klargestellt, dass technische Störungen im Verantwortungsbereich der Justiz einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können. Anwältinnen und Anwälte, die deswegen an der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehindert sind, müssen in einem solchen Fall auch nicht vorsorglich auf alternative Übermittlungswege wie Fax ausweichen (Az. 14 U 226/24). Auf diese Entscheidung macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 10.07.2025 zum Beschluss 14 U 226/24 des OLG Celle vom 03.06.2025

Kurz vor Fristlablauf wollte ein Anwalt einen Schriftsatz elektronisch übermitteln, doch das beA des Gerichts streikte. Ihm wird Wiedereinsetzung gewährt.

Das OLG Celle hat klargestellt, dass technische Störungen im Verantwortungsbereich der Justiz einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können. Anwältinnen und Anwälte, die deswegen an der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehindert sind, müssen in einem solchen Fall auch nicht vorsorglich auf alternative Übermittlungswege wie Fax ausweichen (Beschluss vom 03.06.2025, Az. 14 U 226/24).

In dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren versuchte der Prozessbevollmächtigte in den späten Abendstunden des Fristtages mehrfach vergeblich, die Berufungsbegründung über das beA an das OLG Celle zu übermitteln. Ursache war eine technische Störung des Intermediärs der niedersächsischen Justiz, die bis in den Folgetag andauerte. Trotz insgesamt fünf Versuchen konnte die Nachricht nicht erfolgreich zugestellt werden. Eine Ersatzeinreichung per Fax nahm der Anwalt nicht vor, da die einzureichenden Schriftsätze einen Umfang von 75 bzw. 112 Seiten aufwiesen und deshalb eine fristwahrende Übermittlung in der verbleibenden Zeit technisch nicht möglich gewesen wäre. Erst am Folgetag wurde die Störung auf den üblichen Online-Portalen angezeigt.

Keine Ersatzeinreichung per Fax nötig

Das OLG Celle gewährte der Klägerin nun Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihr Anwalt ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründung rechtzeitig einzureichen.

Nach Ansicht des Senats habe die festgestellte Störung des Intermediärs der Justiz am Abend des Fristablaufs eine dem Gericht zuzurechnende technische Verhinderung des Zugangs im Sinne des § 130d Satz 1 ZPO dargestellt. Die elektronische Übermittlung sei aufgrund der IT-Störung objektiv unmöglich gewesen.

Zwar sei es in einem solchen Fall gem. § 130d Satz 2 ZPO möglich, Schriftsätze nach den allgemeinen Vorschriften – etwa per Fax – einzureichen. Dies begründe jedoch keine Verpflichtung zu einer solchen alternativen Einreichung, sofern die technische Störung nicht dem Einflussbereich der Partei zuzurechnen sei.

Ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und deshalb geboten ist, sei generell nach dem Verschuldensmaßstab des § 233 ZPO und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Mit Blick auf das im Grundgesetz garantierte Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz dürften die Anforderungen Anwältinnen und Anwälte zur Fristwahrung nicht zu sehr überspannt werden. Hier sei es weder zumutbar noch geboten gewesen, frühzeitig eine Ersatzeinreichung auf dem Faxweg vorzunehmen – insbesondere da die Störung auf keinem offiziellen Kanal vermerkt gewesen sei. Vielmehr habe der Rechtsanwalt es weiter per beA versuchen und darauf vertrauen dürfen, dass die technische Störung noch vor Mitternacht behoben werde.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Conterganstiftung muss über das Vorliegen eines Schadensfalles neu entscheiden

Wenn es an der nach dem Conterganstiftungsgesetz vorgeschriebenen Entscheidung der Medizinischen Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalles im Sinne des Gesetzes fehlt, rechtfertigt dies den Ausspruch des Gerichts, die beklagte Conterganstiftung zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag zu verpflichten. So das BVerwG (Az. 5 C 2.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.07.2025 zum Urteil 5 C 2.24 vom 09.07.2025

Fehlt es an der nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) vorgeschriebenen Entscheidung der Medizinischen Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalles im Sinne des Gesetzes, rechtfertigt dies regelmäßig den Ausspruch des Gerichts, die beklagte Conterganstiftung zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag zu verpflichten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der 1961 geborene Kläger begehrt wegen mehrerer konkret benannter Fehlbildungen die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Seine nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil zum Teil geändert und die beklagte Conterganstiftung in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Fehlbildungen zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet. Die Revision der Beklagten hatte überwiegend keinen Erfolg.

Nach der gesetzlichen Regelung setzt der Stiftungsvorstand auf der Grundlage der Entscheidung der bei ihm einzurichtenden Kommission, ob ein Schadensfall im Sinne des Gesetzes vorliegt und wie dieser zu bewerten ist, die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz fest (§ 16 Abs. 6 ContStifG). Diese Entscheidung der aus mindestens fünf Mitgliedern (einem Juristen und medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche) bestehenden Kommission (§ 16 Abs. 2 ContStifG) über den Schadensfall verlangt – wie die Auslegung dieser Normen ergibt – eine kollegiale Entscheidungsfindung der Kommission unter Beteiligung aller Mitglieder. Dies folgt neben dem Wortlaut und der Gesetzessystematik vor allem aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Entscheidung des mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremiums soll eine höhere Richtigkeit und Akzeptanz gewährleisten, um weitere Streitfälle und unnötige Prozesse zu vermeiden. Das ist nur sichergestellt, wenn die Mitglieder der Kommission die Bewertungen und Argumente aller übrigen Mitglieder kennen, sich hierüber austauschen können und sich ihre Entscheidung und Bewertung somit als Ergebnis des in der Kommission gebündelten Sachverstandes darstellt. Auf der Grundlage der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Danach hat der Vorsitzende der Kommission nacheinander die Stellungnahme von nur acht der damals insgesamt 21 medizinischen Sachverständigen eingeholt. Das Oberverwaltungsgericht durfte bei dieser Fallkonstellation ausnahmsweise davon absehen, die Sache selbst durch weitere Aufklärungsmaßnahmen spruchreif zu machen. Denn die (nach § 16 Abs. 6 ContStifG) zwingend vorausgesetzte, hier aber fehlende Entscheidung der Kommission als Gremium kann als solche von den Tatsachengerichten nicht nachgeholt oder ersetzt werden.

Die vom Oberverwaltungsgericht für die Neubescheidung durch die Beklagte als maßgeblich niedergelegte Rechtsauffassung zu den Anforderungen an den (in § 12 Abs. 1 ContStifG mit der Formulierung „in Verbindung gebracht werden können“ zum Ausdruck gebrachten) herabgesetzten Beweismaßstab steht indes mit Bundesrecht nicht vollumfänglich in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (nach § 12 Abs. 1 ContStifG), ob die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, unter Zugrundelegung eines geringeren Beweismaßes als des Vollbeweises zu entscheiden ist. Über die Zurechnung ist danach im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht aber zu Unrecht angenommen, es genüge für die Zurechnung, wenn die Thalidomideinnahme für die Fehlbildungen gleichermaßen wahrscheinlich sei wie eine andere Ursache. Erforderlich ist bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen vielmehr, dass die Thalidomideinnahme in Relation zu den anderen Ursachen trotz bestehenbleibender Zweifel die wahrscheinlichste Ursache für die Fehlbildungen ist. Dem haben sowohl die Conterganstiftung als auch die Tatsachengerichte im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht Rechnung zu tragen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollen künftig mehr Dokumente als elektronische Dokumente übermittelt werden können. Der elektronische Rechtsverkehr soll gestärkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 09.07.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 09.07.2025

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollen künftig mehr Dokumente als elektronische Dokumente übermittelt werden können. Der elektronische Rechtsverkehr soll gestärkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sieht dazu im Einzelnen folgende Inhalte vor:

Reduzierung der Zahl der hybriden Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung

Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung sollen künftig im Regelfall vollständig elektronisch gestellt werden können. Derzeit werden Anträge und Aufträge oft in hybrider Form gestellt: Während die eigentlichen Anträge und Aufträge oft bereits in elektronischer Form gestellt werden (müssen), werden die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen in vielen Fällen noch in Papierform übermittelt. Das verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig. Künftig soll gelten: Wenn Anträge und Aufträge elektronisch gestellt werden, sollen im Regelfall auch die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Papierurkunden, die dem Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen dienen, elektronisch übermittelt werden können. Ergänzend soll geregelt werden, dass die vollstreckbare Ausfertigung im Regelfall auch an den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt werden kann.

Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Im Anschluss an einen Antrag oder Auftrag in der Zwangsvollstreckung sollen sämtliche weitere Dokumente von Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zukünftig elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Pflicht soll mit einer gewissen Übergangsfrist auf weitere professionelle Verfahrensbeteiligte, etwa Inkassounternehmen, erstreckt werden. Zudem sollen die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich geregelt werden.

Digitaler Vollmachtsnachweis

Es soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen werden kann. Zudem soll – klarer als bislang und auch für Rechtsanwälte – geregelt werden, dass die Verfahrensvollmacht digital nachzuweisen ist. Diese Regelungen des digitalen Nachweises sollen auf bestimmte Bevollmächtigte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und in bestimmten Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten ausgeweitet werden.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Ein inhaltlich weitgehend identischer Gesetzentwurf wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Vertragswiderruf unkompliziert durch einen Klick: BMJV legt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton vor

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 09.07.2025 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 09.07.2025

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit ihm sollen geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein: mit einem Klick. Mit dem elektronischen Widerrufsbutton werden wir Verbraucherinnen und Verbrauchern das Leben leichter machen.

Was muss ich für den Widerruf nochmal tun? Wohin muss ich meinen Widerruf schicken? Wer widerrufen will, soll sich mit diesen Fragen künftig nicht mehr herumschlagen müssen. Der Vertragsschluss per Klick ist schon heute vielfach Standard. Das muss auch für den Widerruf gelten. Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts setzt die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie um. Die Vorgaben sind bis zum 19. Dezember 2025 umzusetzen. Vorgesehen sind insbesondere folgende Änderungen:

1. Einführung einer elektronischen Widerrufbuttons

Unternehmen sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen. Dies soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsmöglichkeit verpflichtend wird.

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen

Damit Verbraucherinnen und Verbraucher eine Finanzdienstleistung und die Folgen, die sich aus dem Vertrag ergeben können, besser verstehen, sollen Unternehmen ihnen künftig solche Verträge angemessen erläutern müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“

Künftig soll ein Vertrag über Finanzdienstleistungen höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Nach geltendem Recht führen nämlich auch nebensächliche Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten dazu, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Man spricht insoweit von einem „ewigen Widerrufsrecht“. Dies führt häufig zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler völlig nebensächlich war.

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr

Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und sollen Unternehmen entlastet werden.

Ein Diskussionsentwurf wurde am 9. Dezember 2024 auf der Website des BMJV veröffentlicht, um die interessierten Kreise frühzeitig zu informieren. Daraufhin eingegangene Stellungnahmen wurden bereits berücksichtigt.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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