AGB-Klausel: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet (hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen) ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das OLG Frankfurt a. M. (Az. 3 U 286/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.07.2025 zum Urteil 3 U 286/22 vom 13.06.2025

Hat die Bank unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet – hier: Verpflichtung zur Zahlung eines Verwahrentgelts bei Verträgen über Spareinlagen – ist sie zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Zur Beseitigung einer durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandenen Fehlvorstellung kann es erforderlich sein, die betroffenen Kunden individualisiert per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte betreibt eine deutsche Geschäftsbank. Sie ist vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbrauchern für Verträge über Spareinlagen bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt zu verlangen (Urteil vom 04.02.2025, Az. IX ZR 183/22). Der Kläger nimmt Verbraucherinteressen war. Er verlangt von der Beklagten u. a. noch, dass sie die vom Verwahrentgelt betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel informiert. Das Landgericht hatte die Beklagte u. a. verurteilt, die betroffenen Verbraucher binnen vier Wochen durch individualisierte Berichtigungsschreiben über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren.

Auf die Berufung der Beklagten hat der zuständige 3. Zivilsenat des OLG im Grundsatz bestätigt, dass die Beklagte u. a. zum Versand einer der Richtigstellung dienenden Information verpflichtet sei. Die Beklagte habe durch die Vereinbarung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, begründete er. Deshalb sei die Beklagte zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet. Durch den Abschluss der Verträge unter Einbeziehung der streitigen Klauseln sei eine Fehlvorstellung bei den Verbrauchern entstanden. Diese Fehlvorstellung werde nicht allein durch die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung beseitigt. Die widerrechtliche Störung dauere vielmehr an, solange keine richtigstellende Information übermittelt werde.

Dieses Schreiben sei individualisiert per Post oder E-Mail zu versenden. Empfänger der Schreiben seien allerdings – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nur die Kunden, deren Verträge die streitgegenständliche Klausel enthielten und die ab Abschluss der Vereinbarung Verträge über klassische unbefristete Spareinlagen bei der Beklagten unterhalten haben. Diese Verpflichtung sei erforderlich, möglich und zumutbar. Insbesondere sei durch ein direkt an die betroffenen Verbraucher gerichtetes Schreiben deutlich besser als durch Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite gewährleistet, dass diese den Inhalt auch wahrnehmen und lesen. Dabei sei auch relevant, dass die hier relevanten Spareinlagen häufig gerade von älteren Menschen gehalten würden, die im Umgang mit dem Online-Banking nicht ausreichend versiert seien. Die Verpflichtung bestehe auch gegenüber Verbrauchern, gegenüber denen sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen könnte.

Die Beklagte habe nach Mitteilung einer Liste mit den pseudonymisierten Kontaktdaten der betroffenen Kunden gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zwei Monate Zeit, die Versendung der individualisierten Schreiben zu veranlassen.

Erläuterungen

Der Senat stützt den Folgenbeseitigungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungsportalen / Frühere Vertragsverlängerungsklauseln eines solchen Portalbetreibers überwiegend wirksam

Der BGH hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren AGB verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind (Az. III ZR 388/23).

BGH, Pressemitteilung vom 18.07.2025 zum Urteil III ZR 388/23 vom 17.07.2025

Der unter anderem für Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind.

Sachverhalt:

Die Musterbeklagte betreibt ein Online-Partnervermittlungsportal. Die Nutzer haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:

  • sechs Monate für 479,40 Euro (79,90 Euro monatlich),
  • zwölf Monate für 790,80 Euro (65,90 Euro monatlich),
  • 24 Monate für 1.101,60 Euro (45,90 Euro monatlich).

Die Verträge über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft enthielten Vertragsverlängerungsklauseln in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nach denen sich die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit ordentlich kündigte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Verfahren war erstinstanzlich beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg anhängig gemacht worden. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass die Verträge nicht jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden könnten und die Vertragsverlängerungsklausel beim Vertragsmodell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Erstlaufzeit von 24 Monaten nicht gegen das bis zum 28. Februar 2022 gültige Recht verstoße. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von sechs und von zwölf Monaten seien die Vertragsverlängerungsklauseln hingegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Musterklägers insgesamt zurückgewiesen und die Revision der Musterbeklagten teilweise für begründet erachtet.

Der Senat hat entschieden, dass das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB, das eine besondere persönliche Beziehung voraussetzt, bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, nicht besteht.

Der Senat hat des Weiteren festgestellt, dass bezogen auf die bis zum 28. Februar 2022 geltende Rechtslage die Vertragsverlängerungsklausel bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten die Kunden der Musterbeklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Er hat das damit begründet, dass bei diesem Vertragsmodell die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch ist wie während der Erstlaufzeit des Vertrags und – ausschlaggebend – hinzu kommt, dass die Musterbeklagte von diesen Kunden, die ihr durch das Unterlassen einer Kündigung finanzielle Planungssicherheit verschaffen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen, die fristgerecht kündigen, sie damit zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten schließen. Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von zwölf und von 24 Monaten ist das anders, weswegen bei ihnen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 627 Abs. 1 BGB:

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

§ 309 Nr. 9 BGB in der bis zum 28. Februar 2022 gültigen Fassung

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;

Art. 229 § 60 Satz 2 EGBGB

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bei 1 Euro zu ziehen ist (Az. I ZR 43/24).

BGH, Pressemitteilung vom 17.07.2025 zum Urteil I ZR 43/24 vom 17.07.2025

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten bei der Publikumswerbung mit Werbegaben für Medizinprodukte bei 1 Euro zu ziehen ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte einer Vielzahl von Herstellern und sonstige Produkte für Hörbeeinträchtigte. Sie warb auf ihrer Internetseite mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten bei jedem Einkauf und der Umwandlung von PAYBACK-Punkten in Sachprämien, Gutscheine, Spenden oder Prämienmeilen. Pro Euro Umsatz wird ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Werbung mit PAYBACK-Punkten für den Kauf von Hörgeräten verstoße gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt, soweit die Gutschrift von PAYBACK-Punkten mit einem Gesamtwert von mehr als 5 Euro je Einkauf eines Produkts beworben beziehungsweise veranlasst wird. Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf das Verbot einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Wert von mehr als 1 Euro zielt, hat es die Berufung zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Klägerin ausgefallen war, und die Beklagte nach dem Hauptantrag zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Werbung mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten für jeden Einkauf bei der Beklagten als produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst angesehen. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment kann produktbezogen sein. Es genügt zudem, dass die Werbung auch auf den Absatz von Medizinprodukten gerichtet ist.

Bei der Werbung für Heilmittel ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verboten. Für die beanstandete Werbemaßnahme gilt keine Ausnahme.

Bei der Gutschrift von PAYBACK-Punkten handelt es sich nicht um eine Werbegabe, die im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird. Dieser Ausnahmetatbestand erfasst allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber Werbegaben, die – wie die mit der angegriffenen Werbung beworbene Gutschrift von PAYPACK-Punkten – erst im Rahmen von Folgetransaktionen realisiert werden können. Derlei Werbegaben begründen im Gegensatz zu zulässigen Barrabatten die Gefahr einer unsachlichen Motivation des Erstkaufs von Heilmitteln, weil nicht mit einer Preisreduktion für das gewünschte Heilmittel, sondern mit einem Vorteil beim Erwerb anderer Waren geworben wird, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heilmittels steht.

Solche Werbegaben sind daher nur als geringwertige Kleinigkeiten im Sinn der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG zulässig, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen. Unter den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit fallen allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint. Bei der Beurteilung, ob eine geringwertige Kleinigkeit vorliegt, ist nicht auf den einzelnen PAYBACK-Punkt, sondern auf die Summe der für den Kauf jedes einzelnen Medizinprodukts gewährten PAYBACK-Punkte abzustellen. Unter Berücksichtigung der leichteren Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten bei einer Publikumswerbung im Vergleich zur Fachkreiswerbung sowie des Umstands, dass die unterschiedliche Ausgestaltung von Werbegaben den Preisvergleich bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erschwert, ist die insoweit maßgebliche Wertgrenze entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst bei 5 Euro, sondern bereits bei 1 Euro zu ziehen.

Die Werbung für Hörgeräte mit einer Gutschrift von PAYBACK-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro je Einkauf eines Produkts ist deshalb unzulässig.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a HWG

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; […]
  2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
    a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag […] gewährt werden […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Neues Online-Verfahren für Klagen vor dem Amtsgericht soll erprobt werden: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.07.2025

Wer vor dem Amtsgericht eine Geldforderung einklagen will, dem wird dafür künftig ein einfaches, nutzerfreundliches und durchgängig digital geführtes Gerichtsverfahren offenstehen. Das sieht ein heute vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt hat. Die Erprobung des neuen Online-Verfahrens soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens an ausgewählten Amtsgerichten beginnen.

Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Anwendungsbereich:
    Das neue Verfahren soll nur für zivilrechtliche Prozesse vor den Amtsgerichten gelten, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind.
  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme:
    Die Rechtsuchenden werden bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt. Bürgerinnen und Bürgern wird für die Einreichung der Klage der kostenlose Dienst „Mein Justizpostfach“ zur Verfügung stehen. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik:
    Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Anstelle der Verkündung des Urteils ist auch dessen rechtswirksame digitale Zustellung möglich.
  • Digitale Strukturierung:
    Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sog. Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden. Hieraus ergeben sich Entlastungs-Potentiale für die Fallbearbeitung bei den Gerichten.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform:
    Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die Bereitstellung und gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht sowie die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden. In einem ersten Schritt ist die Erprobung auf die Kommunikation zwischen Gericht und Anwaltschaft beschränkt.
  • Kosten:
    Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren abgesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet: Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung. Derzeit sind neun Länder und dreizehn Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.zugang-zum-recht-projekte.de/onlineverfahren

Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: BMJV

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Nagetierbefall im Urlaubshotel? – Reisepreisminderung wegen behaupteter Lärmbelästigung durch Nagetiere

Der Kläger forderte vom Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund behaupteter Lärmbelästigung durch Nagetiere im Urlaubshotel. Das AG München gab der Klage teilweise statt (Az. 223 C 17811/24).

AG München, Pressemitteilung vom 14.07.2025 zum Urteil 223 C 17811/24 vom 07.11.2024 (nrkr)

Der Münchener Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta von 12.08.2023 bis 26.08.2023 zu einem Reisepreis von insgesamt 5.326 Euro. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta von 14 Übernachtungen. Nach Darstellung des Klägers habe in dem ihm zunächst zugewiesenen Hotelzimmer ein Nagetierbefall geherrscht. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie während der Nacht erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei.

Am 13.08.2024 sah sich der Kläger auf Grund des behaupteten nächtlichen Lärms zu einer Mängelanzeige veranlasst. Am 16.08.2023 zog der Kläger mit seiner Familie in ein anderes Zimmer um.

Der Kläger verfolgt mit der Klage gegen den Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund Minderung für die ersten drei Tage in Höhe von 50 %, sprich jeweils 190,22 Euro, sowie für den vierten Urlaubstag auf Grund des Umzuges eine erhöhte Reisepreisminderung von 285,32 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro für die ersten vier Tage der Reise.

Der beklagte Reiseveranstalter erachtete den Nagetierbefall als nicht bestätigt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit komme mangels erheblicher Beeinträchtigung der Reise nicht in Betracht.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und führte wie folgt aus: „Das Gericht hat vorliegend aufgrund der detaillierten Schilderung der Klagepartei keine Zweifel daran, dass sich die Lärmbelästigung durch die Geräusche der Nagetiere, wie von der Klagepartei geschildert, zugetragen haben.

Zudem ergibt sich aus den Lichtbildern […], dass das nach dem Zimmerwechsel bezogene Zimmer deutlich kleiner war, als das ursprünglich dem Kläger zugewiesene Zimmer. Bei objektiver Betrachtung wählt kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt.

Aufgrund dieser nächtlichen Lärmbelästigung kommt das Gericht vorliegend zu einer Reisepreisminderung von 45 % für die ersten 4 Reisetage, was einem Betrag von insgesamt 684 Euro entspricht.

Für den Umzugstag gewährt das Gericht keine höhere Reisepreisminderung, da gerichtsbekannt ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal erfolgt. Anderweitiges ist durch die Klagepartei hier auch nicht vorgetragen worden.

II. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB sieht das Gericht vorliegend nicht.

Zum einen liegt die hier zugesprochene Minderungsquote noch unter der Minderungsquote von 50 %, die in der Rechtsprechung üblicherweise für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651n Abs. 2 BGB verlangt wird.

Zum anderen ist auch zu sehen, dass mit Ausnahme der Lärmbelästigung sämtliche gebuchten Leistungen mangelfrei waren, so dass auch während der ersten 4 Tage zumindest tagsüber keine Beeinträchtigung der Reise vorlag.

III. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 500 Euro, verbleibt damit eine weitere berechtigte Klageforderung in Höhe von 184 Euro. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.“

Quelle: Amtsgericht München

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Länder fordern mehr Verbraucherschutz beim Online-Einkauf außerhalb der EU

Mit einer Entschließung hat der Bundesrat am 11.07.2025 eine Reihe von Vorschlägen zum besseren Verbraucherschutz bei Einkäufen im Internet unterbreitet. Die Entschließung betrifft Angebote aus Nicht-EU-Staaten auf Shopping-Seiten und Onlinemarktplätzen im Internet.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Mit einer Entschließung, die auf eine Initiative von Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern zurückgeht, hat der Bundesrat am 11. Juli 2025 eine Reihe von Vorschlägen zum besseren Verbraucherschutz bei Einkäufen im Internet unterbreitet. Die Entschließung betrifft Angebote aus Nicht-EU-Staaten auf Shopping-Seiten und Onlinemarktplätzen im Internet.

Waren aus Nicht-EU-Staaten

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene schnellstmöglich für einen besseren Verbraucherschutz starkzumachen. Der Online-Handel müsse ebenso effektiv kontrolliert werden wie der stationäre Handel. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in Brüssel dafür einzusetzen, dass der Zollfreibetrag möglichst schnell abgeschafft werde.

Erweiterte Informationspflichten

Außerdem solle die Bundesregierung dafür eintreten, dass Onlineplattformen klar und gut sichtbar über den Sitz des Unternehmens, die Rücksendeadresse sowie Zoll und Rücksendekosten informieren müssen. Diese Angaben müssten für die Kunden vor Vertragsschluss deutlich erkennbar sein, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Haftung der Plattformbetreiber

Um den Online-Handel aus Drittstaaten effektiver zu kontrollieren, sei die volle Haftung der Plattformbetreiber erforderlich, heißt es in der Entschließung. Als letztes Mittel käme auch die Sperrung der gesamten Plattform in Frage, bis nicht rechtskonforme Angebote gelöscht würden. Onlineplattformen sollten für nicht konforme Produkte haften, es sei denn, sie könnten einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur nachweisen, der für das Produkt verantwortlich ist.

Nachschärfung der Sorgfaltspflichten

Aus Sicht des Bundesrates ist es problematisch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei mangelhaften Produkten ihre Gewährleistungsrechte kaum wahrnehmen. Es erschiene ihnen geradezu aussichtslos, den eigentlichen Anbieter zu ermitteln oder zu erreichen. Da die Online-Plattformen häufig nur als Vermittler agierten, nicht aber als Anbieter der Waren, sei es derzeit kaum möglich, sie in Mithaftung zu nehmen. Es solle daher geprüft werden, ob die Sorgfaltspflichten der Betreiber nachgeschärft werden könnten. Dafür würde sich der geplante Digital Fairness Act anbieten.

Ausbau von Zoll und Produktsicherheitskontrollen

Schließlich bitten die Länder die Bundesregierung, sich für faire Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen und außereuropäischen Anbietern einzusetzen. Konkret könne dies durch den Ausbau von Zoll- und Sicherheitskontrollen geschehen. Zuständige Behörden und Einrichtungen müssten durch digitale Modernisierungsmaßnahmen gestärkt werden.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugestellt. Diese ist frei darin, ob und wie sie die Vorschläge des Bundesrates aufnimmt.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

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Digitalisierung und Mitbestimmung: Bundesrat fordert Anpassungen des Betriebsverfassungsgesetzes

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

In einer auf Initiative mehrerer Länder am 11. Juli 2025 gefassten Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Rechte und Möglichkeiten der Betriebsräte an aktuelle Entwicklungen anzupassen.

Fortschreitende Digitalisierung

Mit der Entschließung würdigen die Länder die betriebliche Mitbestimmung als tragende Säule der sozialen Marktwirtschaft und als Ausdruck gelebter Demokratie. Betriebsräte seien ein Grundpfeiler guter Arbeit. Die Arbeitswelt habe sich in den vergangenen Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung jedoch so verändert, dass Betriebsräte nach der bestehenden Rechtslage nicht mehr effektiv an allen wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden. Die Bundesregierung müsse daher das Betriebsverfassungsgesetz reformieren und die betriebliche Mitbestimmung modernisieren.

Arbeitnehmerbegriff reformieren

So sei beispielsweise der Begriff des Arbeitnehmers zu überarbeiten. Oft sei es kaum noch möglich, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von selbständig Tätigen zu unterscheiden, heißt es in der Begründung. Das Betriebsverfassungsgesetz müsse auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen gelten.

Datenschutz und künstliche Intelligenz

Auch seien die Rechte des Betriebsrates beim Schutz von Beschäftigtendaten zu erweitern: Gerade im Hinblick auf den Einsatz künstlicher Intelligenz sowie von Homeoffice- und Gleitzeitregelungen sei es dringend geboten, den Betriebsrat einzubeziehen, um verlässliche Datenschutzregelungen zu erarbeiten.

„Union-Busting“

Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf zu prüfen, wie es Beschäftigten auch bei modernen Arbeitsmodellen ermöglicht oder erleichtert werden könne, einen örtlich erreichbaren Betriebsrat zu gründen. Gerade in der Gründungsphase von Betriebsgremien müssten diese besser vor Behinderungen und Beeinträchtigungen ihrer Arbeit (sogenanntes „Union-Busting“) geschützt werden. So hätten Arbeitgeber zwischen 2020 und 2022 in 21,2 Prozent der Fälle erstmalige Betriebsratswahlen und Neugründungen behindert oder dies zumindest versucht.

Digitale und hybride Verfahren

Sitzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen hätten in den vergangenen Jahren in der Arbeitswelt eine immer größere Rolle gespielt. Diese Verfahren sollten auch für Betriebsräte zugelassen werden. Betriebsversammlungen und Betriebsratswahlen könnten künftig ebenso digital oder hybrid gestaltet werden.

Weiteres Verfahren

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Gesetzliche Vorgaben, wann und wie diese sich damit beschäftigt, gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

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Bundesrat billigt Verlängerung der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse läuft weiter bis zum 31.12.2029. Der Bundesrat hat ein Gesetz des Bundestages mit der verlängerten Frist am 11.07.2025 gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 11.07.2025

Die Mietpreisbremse läuft weiter bis zum 31. Dezember 2029. Der Bundesrat hat ein Gesetz des Bundestages mit der verlängerten Frist am 11. Juli 2025 gebilligt.

Instrument für angespannte Wohnungsmärkte

Im Kern regelt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten. Dazu zählen Regionen, in denen die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder in denen die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazu gehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Bisherige Regelung vor dem Auslaufen

Die Mietpreisbremse existiert seit 2015. Ohne die Verlängerung würde sie zum 31. Dezember 2025 auslaufen. Zudem konnte bisher ein Gebiet nur für die Dauer von fünf Jahren zum angespannten Wohnungsmarkt erklärt werden – diese zeitliche Einschränkung entfällt nun.

Weiterhin angespannter Wohnungsmarkt

Die Verlängerung der Mietpreisbremse begründet der Bundestag mit dem weiter angespannten Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren. Liefe die Mietpreisbremse zum Ende des Jahres aus, könnte dies zusammen mit den steigenden Energiekosten und den anderweitig hohen Preisen dazu führen, dass Menschen mit niedrigem, aber auch durchschnittlichem Einkommen – insbesondere Familien mit Kindern – aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängt werden.

Inkrafttreten

Da der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wurde, kann das Gesetz nun ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neuer Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben veröffentlicht

Das BMJV hat am 10.07.2025 einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.07.2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute einen neuen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie.

Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich modifiziert: Für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Die Bundesregierung unterstützt diese Initiative zum Abbau von Bürokratie nachdrücklich.

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD folgt dem Prinzip der 1:1-Umsetzung: Er geht nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Er berücksichtigt auch bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie. Insbesondere Folgendes ist nach dem Entwurf vorgesehen:

Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts

Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten

Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschafts­prüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufs­rechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.

Der Entwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 21. Juli 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Entwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Verpflichtung von Beherbergungsbetrieben zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte an Kurgäste rechtswidrig

Die Regelung in Kurbeitragssatzungen, dass Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Kurkarte auszugeben haben, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Das hat der BayVGH entschieden (Az. 4 N 23.1974 und 4 N 23.1980).

BayVGH, Pressemitteilung vom 08.07.2025 zu den Urteilen 4 N 23.1974 vom 30.06.2025 und 4 N 23.1980 vom 03.07.2025

Die Regelung in Kurbeitragssatzungen, dass Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Kurkarte auszugeben haben, ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit zwei Urteilen vom 30. Juni und 3. Juli 2025 entschieden.

Die Antragstellerin vermietet in Oberstaufen und Bad Hindelang jeweils Ferienwohnungen an Kurgäste. Mit ihren Normenkontrollanträgen wendet sie sich gegen die in den Kurbeitragssatzungen dieser Gemeinden enthaltenen Regelungen, wonach die örtlichen Beherbergungsbetriebe an ihre Gäste eine elektronische Gästekarte ausgeben und freischalten sollen. Die Antragstellerin macht geltend, hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage; dieser Mangel führe jeweils zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung.

Der BayVGH hat nun entschieden, dass die Regelungen zur Ausgabe einer elektronischen Gästekarte rechtswidrig und damit unwirksam sind. Aus den angegriffenen Regelungen ergebe sich eine rechtliche Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe, die nicht lediglich freiwillig in das Ausgabeverfahren einbezogen würden. Insbesondere für Betriebe ohne ortsansässige Niederlassung, wie im Fall der Antragstellerin, stelle die Pflicht zur Ausgabe der Karte eine Erschwernis im Betriebsablauf dar. Für diesen Eingriff fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage im Kommunalabgabengesetz. Die Ausstellung einer elektronischen Gästekarte sei nicht nur der Nachweis für eine Beherbergung und auch keine bloße „Quittung“ für die Kurbeitragserhebung. Die Ausstellung der Karte stelle vielmehr eine eigenständige Leistung dar, die Zugang zu einer Reihe von Preisvorteilen für Freizeitangebote in der Region verschaffe. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Gästekarte durch die Beherbergungsbetriebe führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung und stehe daher nicht der Erhebung eines Kurbeitrags entgegen. Der Erhalt der Karte liege primär im Interesse der Kurgäste. Die Gemeinden seien nicht gehindert, die elektronische Gästekarte zur Angebotsnutzung auf anderer Weise auszustellen.

Gegen die Entscheidungen kann binnen einen Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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