Versetzung – Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers

Der Zehnte Senat des BAG möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats ab. Der Zehnte Senat fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält (Az.10 AZR 330/16). Continue reading →

Versetzung – Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers

Der Zehnte Senat des BAG möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats ab. Der Zehnte Senat fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält (Az.10 AZR 330/16). Continue reading →

Befristung – Arzt in der Weiterbildung – inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung

Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund u. a. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dazu hat das BAG entschieden (Az. 7 AZR 597/15). Continue reading →

Befristung – Arzt in der Weiterbildung – inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung

Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund u. a. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dazu hat das BAG entschieden (Az. 7 AZR 597/15). Continue reading →