Rechtliches Gehör: Vorsitzende drängt mehrfach zu Vergleich – Indiz für Befangenheit

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, welche Verhaltensweisen eines Richters bzw. einer Richterin einen Befangenheitsantrag rechtfertigen können. Darunter fallen insbesondere ein zu häufiges Drängen auf einen Vergleich sowie das Lächerlich-Machen von Parteien (Az. 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.05.2025 zum Beschluss 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23 des BVerfG vom 03.03.2025

Weil eine Richterin bei den Parteien zu häufig einen Vergleich angeregt hat, könnte sie befangen sein, so das BVerfG.

Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, welche Verhaltensweisen eines Richters bzw. einer Richterin einen Befangenheitsantrag rechtfertigen können. Darunter fallen insbesondere ein zu häufiges Drängen auf einen Vergleich sowie das Lächerlich-Machen von Parteien. Wenn die Hinweise auf eine Parteilichkeit eines Richters derart deutlich seien, müsse das mit dem Ablehnungsgesuch befasste Gericht dieses besonders gründlich prüfen. Im konkreten Fall sei dies nicht geschehen und daher das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, so das BVerfG (Beschluss vom 03.03.2025, Az. 1 BvR 750/23 und 1 BvR 763/23).

Mehrfach zum Vergleich aufgefordert

Im zugrundeliegenden Zivilprozess um den Bau eines Hochhauskomplexes vor dem LG München I ging es um Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Immobiliengesellschaft gegen ein Bauunternehmen in Millionenhöhe. In der langen Verfahrensgeschichte kam es wiederholt zu gerichtlichen Anregungen eines Vergleichs, die Parteien konnten sich jedoch nie einigen.

Die Kammer, insbesondere die Vorsitzende, drängte jedoch in der Folgezeit mehrfach weiter dazu, einen Vergleich zu schließen – mit unterschiedlichen Begründungen: Einmal hieß es, die weitere Beweisaufnahme sei „kostenintensiv“. Laut Protokoll erging während einer mündlichen Verhandlung ein detailliert begründeter Hinweis auf die Überbelastung der Kammer aufgrund zu vieler Verfahren und zu wenig Personal. Daraus zieht sie folgenden Schluss: „Die Kammer […] sieht sich infolge der Arbeitsüberlastung nicht in der Lage, binnen der nächsten 6 Monate einen umfangreichen Beweisbeschluss über ein Altverfahren aus dem Jahr 2015 mit 3 Aktenbänden nebst Anlagen zu verfassen“. Später regte die Kammer dann erneut mehrfach eine „einvernehmliche Lösung“ an, weil diese „aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll und prozessökonomisch“ erscheine. Zudem enthielt ein Hinweis Ausführungen zu einer möglichen Verwirkung bzw. Verjährung der Ansprüche.

Mehrere Befangenheitsanträge

Die Immobiliengesellschaft lehnte daraufhin u. a. die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Begründung: Die Hinweise der Kammer hätten unangemessenen Druck erzeugt, indem sie zu einem Vergleich zu drängten. Zudem sei die Gegenseite „verkappt“ dazu aufgefordert worden, Einreden gegen die Ansprüche zu erheben. Auch sei das Verhalten der Vorsitzenden in einer mündlichen Verhandlung durch einseitige Kommunikation mit der Beklagten sowie abwertenden Bemerkungen gegenüber der Klägerseite geprägt gewesen.

Die abgelehnten Richter gaben in der Folge dienstliche Äußerungen ab. In der Äußerung der Vorsitzenden hieß es u. a., der Schwerpunkt der Rüge beziehe sich auf ihre Blickrichtung. Diese sei aufgrund der Sitzungsanordnung unvermeidlich gewesen – andernfalls hätte das Gericht den Blick „geradeaus an die Wand oder gesenkt auf den Boden oder ‚gen Himmel‘“ richten müssen. Die Ausführungen der Klägerseite bezeichnete sie als „interessant“, „zeigen sie doch bei vernünftig-objektiver Betrachtung die ganze Bandbreite einer unterschiedlichen höchstpersönlichen Wahrnehmung.“ Die Firma sieht allein in dieser Äußerung einen weiteren Grund für einen Befangenheitsantrag: Die Einlassungen enthielten eine unzulässige rechtliche Würdigung des Ablehnungsgesuchs; ferner werde ihr Vorbringen unangemessen verniedlicht und ins Lächerliche gezogen.

Einen weiteren Befangenheitsantrag stellten die Kläger, weil die Vorsitzende während des laufenden Ablehnungsverfahrens u. a. eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schreiben des gerichtlich bestellten Sachverständigen setzte. Damit habe die Vorsitzende die Wartepflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO verletzt und dadurch abermals demonstriert, dass sie ihr Begehren nicht ernst nehme. In einer erneuten Stellungnahme schrieb die Vorsitzende u. a., hier „könnte die etwaige prozesstaktische Motivation der genannten Anträge durchaus objektiv beleuchtet werden.“

Die Befangenheitsanträge blieben jedoch sowohl beim LG als auch beim OLG München im Rahmen von sofortigen Beschwerden und Anhörungsrügen erfolglos. Anders sah das nun beim BVerfG aus, welches in dem angegriffenen Beschluss des OLG gleich mehrfache Grundrechtsverletzungen sieht.

Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Das BVerfG stellte zunächst eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG fest. Die Vorsitzende habe in der konkreten Verfahrenssituation „unangemessenen Vergleichsdruck“ erzeugt, etwa durch „sachfremde“ Verweise auf die Überlastung der Kammer und durch fehlende Fristsetzung zur weiteren Sachaufklärung. Dieses zentrale Vorbringen habe OLG zwar erwähnt, jedoch nicht inhaltlich und im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Die abschließende Gesamtbetrachtung des OLG beschränke sich auf „Leerformeln“.

Zudem sah das BVerfG in beiden OLG-Beschlüssen eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das OLG habe die dienstliche Äußerung der Richterin fehlerhaft gewürdigt. Diese enthalte Ausführungen, die „offenkundig auf eine mögliche Voreingenommenheit der Vorsitzenden Richterin schließen“ ließen. Dies werde schon dadurch deutlich, dass sie für sich eine „vernünftig-objektiven Betrachtung“ in Anspruch nehme, die Aussagen der Klägerseite hingegen als „subjektiv“ interpretiert. Hinzu komme, dass sie „mehrfach ironische Formulierungen“ wählte, „die zur Sachaufklärung nichts beitragen, aber geeignet sind, das Vorbringen der Beschwerdeführerin lächerlich zu machen“. Schließlich sei die Aussage, das Ablehnungsgesuch gründe im Schwerpunkt in ihrer Blickrichtung, eine verkürzende und entstellende Zusammenfassung, so das BVerfG.

Diese Anhaltspunkte hätten die mögliche Voreingenommenheit der Richterin „derart deutlich“ indiziert, dass das OLG diese besonders sorgfältig hätte prüfen müssen – was aber nicht geschehen sei. Stattdessen attestiert das BVerfG den Münchener Richterinnen und Richtern eine „pauschale und inhaltsleere Begründung, die sich mit den einzelnen gerügten Aspekten nicht näher auseinandersetzt“.

Fehlerhafte Bewertung der Wartepflicht nach § 47 ZPO

Auch die Tatsache, dass das OLG zwar einen Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO gesehen, diesen jedoch nicht als Grund für eine Befangenheit gewertet hatte, verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Nach § 47 ZPO darf ein abgelehnter Richter bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Richterin hatte aber Fristen gesetzt und Verfahrenshandlungen veranlasst.

Das OLG hatte den Verstoß mit einem Irrtum der Richterin über die Rechtslage entschuldigt. Maßgeblich sei jedoch der objektive Eindruck möglicher Parteilichkeit – nicht die subjektive Motivation der Richterin, so das BVerfG. Eine unzutreffende Rechtsauffassung könne insoweit keine Entlastung begründen. Auch sah das OLG keinen Grund für eine Befangenheit in einer Fristsetzung, die ja beide Parteien betreffe. Nach Auffassung des BVerfG verkenne das OLG mit dieser Begründung aber den Zweck der Vorschrift, mit dem Tätigkeitsverbot die ablehnende Partei zu schützen. Zwar sei nicht jeder Verstoß gegen die Wartepflicht ein Befangenheitsgrund – in diesem Kontext liege dies aber nahe.

Schließlich sah das BVerfG in der Reaktion der Richterin auf den erneuten Befangenheitsantrag wegen der Wartepflicht einen weiteren Hinweis auf ihre Befangenheit: Indem sie auf eine mögliche „prozesstaktische Motivation“ der Anträge hinwies, habe sie die Wahrnehmung des Ablehnungsrechts in einer Weise kritisiert, die „in einer dienstlichen Äußerung nicht statthaft“ sei, so das BVerfG weiter. Auch hierauf gehe das OLG jedoch nicht ausreichend ein, weshalb es zu einer erneuten Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gekommen sei.

Das BVerfG hob beide Beschlüsse des OLG auf und verwies die Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Datenschutz-Urteil: Google hat Griff nach Nutzerdaten unzulässig vereinfacht

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die DSGVO und war unwirksam. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer (Az. 15 O 472/22).

vzbv, Mitteilung vom 16.05.2025 zum Urteil 15 O 472/22 des LG Berlin II vom 25.03.2025 (nrkr)

Verstoß bei der Google-Konto-Registrierung: LG Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Google Ireland Ltd. statt

  • Google ließ Verbraucher:innen bei der Kontoregistrierung im Unklaren, für welche der mehr als 70 Google-Dienste Nutzerdaten verarbeitet werden sollten
  • Weder die Express-Personalisierung noch die manuelle Personalisierung entsprachen gesetzlichen Vorgaben
  • LG Berlin: Mangelhafte Einwilligungserklärung verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Mit einer einzigen Registrierung sollten Verbraucher:innen Google erlauben, ihre Daten auf 70 Diensten zu verarbeiten. Eine vermeintliche Einwilligungserklärung bei der Registrierung für ein Google-Konto verstieß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und war unwirksam. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligung beruhe nicht auf einer freiwilligen und informierten Entscheidung der Nutzer:innen.

„Verbraucher:innen müssen wissen, wofür Google ihre Daten verarbeitet, und über die Verarbeitung ihrer Daten frei entscheiden können“, sagt Heiko Dünkel, Leiter Team Rechtsdurchsetzung im vzbv. „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz. Umso wichtiger ist, dass wir Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich stoppen lassen können.“

Umfassende Datennutzung für mehr als 70 Dienste

Google bietet mehr als 70 Dienste an, unter anderem die Google-Suche und YouTube. Im Rahmen der Kontoregistrierung wollte sich Google für alle Dienste die Einwilligung einholen, unter anderem sog. Web- & App-Aktivitäten zu speichern. Dies umfasste alle Nutzeraktivitäten

  • auf Google-Websites,
  • in Google-Apps,
  • in Google-Diensten,
  • bei den Suchanfragen,
  • bei der Interaktion mit Google-Partnern,
  • zum eigenen Standort,
  • bei der Sprache.

Zudem sollte auch die Speicherung der auf YouTube angesehenen Videos sowie das Einverständnis zur personalisierten Werbung von der Einwilligung umfasst sein.

Diese von Google im Jahr 2022 eingeholte Einwilligung zur Datenverarbeitung entsprach nach Ansicht des vzbv jedoch nicht der DSGVO. Das betraf die Express-Personalisierung genauso wie die manuelle Personalisierung.

Bei der Express-Personalisierung mussten Nutzer:innen entweder sämtlichen Datennutzungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen. Bei der manuellen Personalisierung waren einzelne Datennutzungen ablehnbar. Dies galt jedoch nicht für die Nutzung des Standorts in Deutschland.

Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Einwilligungserklärung unwirksam war und gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Danach müsse die Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten freiwillig sein. An der Freiwilligkeit fehle es jedenfalls, weil die Datenverarbeitung personenbezogener Daten nicht komplett abgelehnt werden kann.

Gericht kritisiert Intransparenz

Das Gericht beanstandete außerdem die mangelhaften Informationen zur vorgesehenen Datenverarbeitung. Es fehle schon deshalb an Transparenz, weil Google weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufkläre, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung sei den Betroffenen daher völlig unbekannt. Dass die Angabe der einzelnen Dienste aufgrund ihrer Fülle zu einer unübersichtlichen Darstellung führen würde, deute „eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat.“

Voreinstellung von Speicherfristen unzulässig

Das Gericht verurteilte Google außerdem dazu, es zu unterlassen, Nutzer:innen in den Voreinstellungen nicht auch eine Speicherfrist der Daten von drei Monaten anzubieten. Ein Löschen der Daten nach drei Monaten konnte von den Nutzer:innen nur nachträglich eingestellt werden. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSGVO (sog. privacy by default). Die Vorschrift verlange, dass Nutzer:innen keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen.

Urteil des LG Berlin II vom 25.03.2025, Az. 15 O 472/22, nicht rechtskräftig. Google hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 45/24).

Hintergrund: Europäische Verbraucherschutz-Aktion

Im Sommer 2022 nahm der Verbraucherzentrale Bundesverband an einer gemeinsamen Aktion von zehn europäischen Verbraucherverbänden teil, die unter dem Dach der europäischen Verbraucherorganisation BEUC mit verschiedenen Mitteln gegen Google vorgingen. Die vzbv-Klage gegen Google ist Teil der Aktion.

Das nun erstrittene Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung der DSGVO und dass sich auch marktmächtige Unternehmen an die in der EU geltenden Datenschutzvorschriften halten müssen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Rallye-Fahrer und Beifahrer sind abhängig beschäftigt

Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. So entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.05.2025 zu den Urteilen L 1 BA 34/23 und L 1 BA 38/23

Wenn eine Autofirma mit Rennsportfahrern Exklusivität vereinbart, ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben macht und diese kontrolliert, eine feste Vergütung zahlt sowie den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen festlegt, so sind die Fahrer abhängig beschäftigt. Dies entschied in heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Autofirma beantragt Statusfeststellung

Eine Firma aus Weiterstadt, die Fahrzeuge vertreibt und seit mehr als 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teilnimmt, beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung, ob ein Rennsportfahrer und dessen Beifahrer abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Mit beiden Fahrern hatte sie vertraglich vereinbart, dass diese nicht für andere Motorsport-Teams tätig werden, keine gefährlichen Sportarten ausüben, sich regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an bestimmten Fitness-Programmen teilnehmen. Mittels medizinischer Kontrolluntersuchungen durfte die Firma die Fitness der Fahrer überprüfen lassen.

Der Rennsportfahrer erhielt zunächst anstelle einer Barvergütung ein Fahrzeug zur privaten Verfügung. Später wurden ihm – ebenso wie seinem Beifahrer – eine jährliche Vergütung sowie erfolgsbezogene Prämien gezahlt. Alle gewonnenen Pokale und Preise blieben hingegen im Besitz der Autofirma. Diese bestimmte auch die Ausführung des Brandings der Overalls, Helme, Fahrzeuge und anderer Kennzeichen des Teams.

Die Rentenversicherung entschied, dass Fahrer und Beifahrer abhängig beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Intensives arbeitsteiliges Handeln im Sinne „einer denkt, einer lenkt“

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten diese rechtliche Bewertung. Die Fahrer seien in einem besonders hohen Maße persönlich von der Autofirma abhängig gewesen. Die vereinbarte Exklusivität habe sich nicht auf die reine Tätigkeitsausübung beschränkt. Vielmehr hätten die Fahrer auch keine Einnahmen durch Werbemaßnahmen und Sponsoring erzielen können. Die vertraglichen Einschränkungen hätten leistungserhaltende oder -steigernde Maßnahmen umfasst. Zwischen Fahrer und Beifahrer habe ferner ein besonders intensives arbeitsteiliges Handeln – ganz im Sinne „einer denkt, einer lenkt“ – vorgelegen. So habe der Beifahrer präzise und sekundengenaue Anweisungen gegeben, welche der Fahrer ohne Zögern umgesetzt habe. Zudem seien ab dem Moment der Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten bis zur Abreise die Abläufe entsprechend den Planungen der Firma erfolgt. Diese habe den organisatorischen Rahmen vorgegeben, in den sich die Fahrer hätten einfügen müssen.

Da die Firma die wesentlichen Betriebsmittel (insb. Rennauto, Fahrerausstattung und Werkzeug) gestellt habe, hätten die Fahrer auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Motivation, Karriere im Motorsport zu machen, könne demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nicht begründen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

Powered by WPeMatico

Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.05.2025 zu den Urteilen OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19 vom 14.05.2025

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen vom heutigen Tag entschieden.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH, an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Die Leistung wird auf der Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998 erbracht. Das Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden.

Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Zur Amtshaftung bei Fehlern von Rettungsleitstellen in der Notfallrettung

Der BGH hat sich mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst (Az. III ZR 417/23).

BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil III ZR 417/23 vom 15.05.2025

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einer Amtshaftungsklage wegen des Vorwurfs der fehlerhaften Handhabung eines Notrufs durch Rettungsleitstellen befasst. Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage hätte einholen müssen, ob im konkreten Fall eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand. Daher hat der Bundesgerichtshof das die Klage abweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Kläger sind die Eltern und Erben eines am 14. Januar 2017 geborenen und am 12. Februar 2018 verstorbenen Kindes. Sie nehmen die beklagten Landkreise und kreisfreien Städte wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch.

Die Kläger haben ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im Kreis Nordwestmecklenburg. Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 sind umliegende Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, wobei die Beklagten zu 1 bis 3 in Schleswig-Holstein gelegen sind, die Beklagten zu 4 und 5 in Mecklenburg-Vorpommern. Die zu 1 beklagte Hansestadt Lübeck unterhält eine eigene Rettungsleitstelle. Die zu 2 und 3 beklagten Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg betreiben eine gemeinsame Rettungsleitstelle in Bad Oldesloe, die Beklagten zu 4 und 5, der Kreis Nordwestmecklenburg und die Landeshauptstadt Schwerin, in Schwerin. Zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 4 bestand eine Vereinbarung über die Leistung von Hilfe durch die Beklagte zu 1 für bestimmte, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 4 liegende Ortschaften, zu denen auch die Gemeinde gehört, in der die Kläger wohnten. Nach dieser Vereinbarung hatte der Beklagte zu 4 die bei ihm eingehenden Notfallmeldungen unmittelbar an die Leitstelle der Beklagten zu 1 weiterzuleiten, wenn geeignete Rettungsmittel des Beklagten zu 4 nicht zur Verfügung standen. Die Beklagte zu 1 hatte in diesem Fall Rettungsfahrzeuge zu entsenden, sofern bei ihr entsprechende Kräfte verfügbar waren.

Einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes traten im Januar 2017 bei der Klägerin gegen 22:20 Uhr Schmerzen auf. Der Kläger rief daher um 22:36 Uhr bei der betreuenden Hebamme an, die ihm sagte, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden. Der Kläger verständigte daraufhin den Rettungsdienst. Das Gespräch ging um 22:41 Uhr in der Leitstelle Bad Oldesloe ein. Der Kläger teilte dem dortigen Disponenten mit, dass die Klägerin starke Schmerzen habe und laut Hebamme sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Der Disponent leitete den Notruf um 22:47 Uhr an die Leitstelle Schwerin weiter. Deren Disponent wiederum leitete den Notruf mit der Erklärung an die Leitstelle Lübeck weiter, es gehe um Schmerzen in der Schwangerschaft. Auf die Einschätzung der Hebamme, die Klägerin müsse sofort in ein Krankenhaus gebracht werden, wies er die Leitstelle Lübeck nicht hin.

Der Disponent der Leitstelle Lübeck rief den Kläger an, der ihm mitteilte, dass es um Schmerzen in der Schwangerschaft gehe, ohne auf die Angaben der Hebamme hinzuweisen. Um 22:51 Uhr alarmierte der Disponent der Leitstelle Lübeck einen Rettungswagen, der um 22:53 Uhr ausrückte. Das Fahrzeug traf um 23:17 Uhr bei den Klägern ein. Die Anfahrt war aufgrund von Glatteis erschwert. Wegen eines Zusammenbruchs der Klägerin forderte die Besatzung des Rettungswagens um 23:18 Uhr einen Notarzt an, der um 23:30 Uhr bei den Klägern eintraf und um 23:33 Uhr den Transport der Klägerin in das Universitätsklinikum in Lübeck veranlasste. Die Klägerin traf dort um 23:49 Uhr ein. Kurz nach Mitternacht wurde das Kind durch Notsectio geboren. Bei der Entbindung wurde festgestellt, dass es zu einer vorzeitigen Plazentaablösung gekommen war. Die Notsectio konnte einen erheblichen Gesundheitsschaden aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffzufuhr (hypoxisch-ischämische Encephalopathie) nicht mehr verhindern, an dessen Folgen das Kind am 12. Februar 2018 verstarb.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz habe das Meldebild nicht die sofortige Entsendung eines Notarztes zum Wohnort der Kläger indiziert. Die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen seien nicht zu beanstanden und nicht schadensverursachend. Mit der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in Bezug auf das Verhalten der am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Leitstellendisponenten einen auf die Kläger übergangenen Amtshaftungsanspruch ihres Kindes gegen die Beklagten verneint hat, halten einer Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass dem vom Vorstand der Bundesärztekammer als Handreichung für Disponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossenen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommt, ob die Rettungsleitstelle die sofortige Entsendung eines Notarztes zu veranlassen hat. Verfahrensfehlerhaft hat es jedoch zu der Frage, ob im konkreten Fall wegen des vom Kläger geschilderten Zustands der Klägerin eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, kein Sachverständigengutachten eingeholt. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung der Kläger, der Disponent der Leitstelle Schwerin hätte aufgrund der ihm von der Leitstelle Bad Oldesloe mitgeteilten Informationen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beiziehung eines Notarztes notwendig sei.

Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht, sofern es im wiederöffneten Berufungsverfahren eine oder mehrere schuldhafte Amtspflichtverletzungen bejaht, mit deren Schadensursächlichkeit für den Gesundheitsschaden des Kindes zu befassen haben wird. Unter Fortführung seiner Rechtsprechung zur Verletzung besonderer Berufs- und Organisationspflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit hat er in diesem Zusammenhang entschieden, dass zu Gunsten des Geschädigten bei einer groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch Disponenten einer Rettungsleitstelle eine Umkehr der regulären Beweislast in Betracht kommt. Die für den Disponenten haftende Körperschaft muss in einem solchen Fall regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 839 Absatz 1 Satz 1

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Rettungsdienstgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Februar 2015

§ 4 Absatz 1 Satz 1

In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden.

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1991

§ 3 Absatz 1 Satz 1

In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Badeunfall durch Wasserrutsche mit schweren gesundheitlichen Folgen

Haften das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird? Hierzu hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 14 U 49/24).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.05.2025 zum Urteil 14 U 49/24 vom 26.03.2025 (nrkr)

Haften das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird?

Was als schöner Badeausflug mit der ganzen Familie geplant war, endete für einen 37-jährigen Mann tragisch: Er rutschte in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, eine Wasserrutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Im Krankenhaus wurde anschließend eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde.

Der Mann verklagte unter anderem die Herstellerin der Wasserrutsche, die Betreiberin des Schwimmbads und die Inspektoren der Wasserrutsche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 335.000 Euro, weil die Wasserrutsche nicht hinreichend sicher gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, bei einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts nun zum Teil geändert. Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Er müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin der Wasserrutsche und ein Mitverschulden in Höhe von 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtet habe.

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen – so das Oberlandesgericht Oldenburg –, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkomme, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten. Auch wenn sich der Kläger den Hinweisschildern verschlossen habe, dürfe er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken seien keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

Powered by WPeMatico

Anwaltliches eEB erbringt Vollbeweis für Zustellungszeitpunkt

Versendet ein Anwalt ein eEB ans Gericht, muss er sehr gut begründen, warum das Datum darauf falsch sein soll, so das OVG Lüneburg (Az. 4 LA 12/23). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.05.2025 zum Beschluss 4 LA 12/23 des OVG Lüneburg vom 28.04.2025

Versendet ein Anwalt ein eEB ans Gericht, muss er sehr gut begründen, warum das Datum darauf falsch sein soll, so das OVG Lüneburg.

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass ein von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebenes Empfangsbekenntnis (eEB) gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Zustellung des Dokuments sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme erbringt. Ein Gegenbeweis sei nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig: die Richtigkeit der Angaben müssten nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben richtig sein können (Beschluss vom 28.04.2025, Az. 4 LA 12/23).

Ein sudanesischer Asylbewerber wollte gegen ein Urteil des VG Hannover Berufung einlegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ging jedoch vier Tage nach Ablauf der Monatsfrist ein, die mit dem Tag der Zustellung des eEB beginnt. Der Anwalt des Klägers begründete die Verspätung folgendermaßen: Das eEB sei zwar auf den 23. Dezember datiert gewesen – dabei habe es sich aber um einen Bedienungsfehler im beA-System gehandelt. Tatsächlich habe er erst am 27. Dezember, dem Tag der Zustellung des eEB ans Gericht, Kenntnis vom Inhalt des Urteils erhalten. Alle empfangenen Dokumente würden vor dem Ausdruck im System mit dem Datum des Empfangs als „Wasserzeichen“ markiert. Zum Beleg legte er Ausdrucke der „Wasserzeichen“ vor, die den 27. Dezember 2022 als Empfangsdatum auswiesen.

OVG Lüneburg: eEB eines Rechtsanwalts hat volle Beweiskraft

Das OVG Lüneburg wies den Antrag wegen Verfristung als unzulässig ab. Maßgeblich für den Beginn der Berufungsfrist sei das in der Gerichtsakte enthaltene eEB (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB), welches die Zustellung für den 23. Dezember 2022 belege. Das Gericht stellte klar, dass das eEB denselben Beweiswert für die Richtigkeit des dort angegebenen Datums besitze wie das klassische Empfangsbekenntnis: nämlich den vollen Beweis der Zustellung, ähnlich einer Zustellungsurkunde (siehe §§ 175 Abs. 3, 56 Abs. 2 VwGO). Diese gesetzliche Beweisregel sei Ausdruck des besonderen Vertrauens des Gesetzgebers in Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege.

Ein Gegenbeweis sei möglich, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Richtigkeit der im eEB enthaltenen Angaben vollständig entkräftet werde und jede Möglichkeit der Richtigkeit ausgeschlossen sei. Zwar sei hier die Möglichkeit eines Fehlers nicht ausgeschlossen, doch einen ausreichenden Gegenbeweis habe der anwaltliche Vertreter nicht erbracht. Allein das Vorlegen von Ausdruck-Dokumenten mit einem späteren Datum reiche nicht aus – sonst würde dem Ausdruck eines Wasserzeichens ein höherer Beweiswert zukommen als dem im eEB angegebenen Datum. Eine eidesstattliche Versicherung habe der Anwalt auch nicht vorgelegt. Schließlich sei die Behauptung eines Bedienungsfehlers im beA-System unsubstanziiert geblieben. Er hätte nichts über interne Kanzleiabläufe vorgetragen und auch keinen Ausdruck des das eEB betreffende sog. beA-Nachrichtenjournals beigebracht, welches das erstmalige Öffnen der Nachricht hätte ausweisen können.

Letztlich stellte der Senat jedoch klar: Auch in der Sache hätte der Berufungsantrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Niqab-Verbot für Fahrzeugführerin bestätigt

Der VGH Hessen hat das Urteil des VG Darmstadt bestätigt, wonach beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden darf (Az. 10 A 1702/22.Z).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss 10 A 1702/22.Z vom 12.05.2025

Hessischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Mai 2025 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. September 2022 (Az. 3 K 1468/20.DA) bestätigt, wonach bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden darf.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie beantragte bei dem beklagten Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot bezogen auf das Tragen eines Niqabs.

Nachdem der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ablehnung der Ausnahmegenehmigung angehört hatte, erhob diese beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage und begehrte unter anderem die Feststellung, dass sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen dürfe. Sie könne im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen bereits allein aufgrund der noch sichtbaren Augenpartie identifiziert werden. Außerdem verstoße das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gegen ihre Religionsausübungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte die Klage mit Urteil vom 5. September 2022 ab. Gegen das Urteil hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Der für das Straßenverkehrsrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt nunmehr bestätigt und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.

Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Tragen eines Niqabs dem Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer unterfalle. Ein solcher Gesichtsschleier verdecke mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht und den Kopf der Trägerin. Eine Identifizierbarkeit allein anhand der Augenpartie sei im Rahmen eines sog. Blitzerfotos nicht möglich. Das Verhüllungsverbot sei auch verfassungskonform. Es diene der Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen. Hierdurch entfalte es zugleich eine präventive Schutzfunktion hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Über die von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls geltend gemachte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs als Fahrzeugführerin muss das Regierungspräsidium Darmstadt erneut entscheiden. Insofern hatte das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Powered by WPeMatico

Verbraucherzentrale NRW beantragt einstweilige Verfügung gegen Meta

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und verwendet die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und verschärft ihren Kurs gegen Meta: Nachdem Meta auch nach einer Abmahnung nicht bereit war von den Plänen abzurücken, folgt nun der Gang vor das OLG Köln.

vz NRW, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Geplante Nutzung personenbezogener Daten aus Instagram und Facebook für das KI-Training soll im Eilverfahren gestoppt werden

  • Vorgehen verstößt aus Sicht der Verbraucherschützer gegen europäisches Datenschutzrecht
  • Meta scheint kommerzielle Interessen über die Rechte der Betroffenen zu stellen
  • Betroffene können der Nutzung noch bis 27. Mai widersprechen

Mitte April hat Meta Platforms Ireland Limited (kurz: Meta) angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 in seinen Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte Beiträge europäischer Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Meta stützt sich dabei gegenüber den Nutzer:innen auf ein „berechtigtes Interesse“ und verwendet die Daten, sofern die Kund:innen nicht aktiv widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und verschärft ihren Kurs gegen Meta: Nachdem Meta auch nach einer Abmahnung nicht bereit war von den Plänen abzurücken, folgt nun der Gang vor das Oberlandesgericht Köln.

„Mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung wollen wir verhindern, dass Meta Fakten schafft, bevor die Rechtslage geklärt ist“, erklärt Christine Steffen, Juristin und Datenschutzexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Sind die Daten erst einmal für KI verwendet worden, ist ein Rückruf kaum noch möglich – deshalb ist jetzt schnelles Handeln gefragt.“

Auch marktmächtige Anbieter müssen sich an die Regeln halten

„Unser Ziel ist es nicht, die Entwicklung künstlicher Intelligenz zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass sie auf einer rechtsstaatlichen und fairen Grundlage erfolgt. Meta scheint seine kommerziellen Interessen über die Rechte der Betroffenen zu stellen. Doch Innovation braucht das Vertrauen der Gesellschaft, und das entsteht nur, wenn die Grundrechte gewahrt bleiben“, betont die Expertin. Dem juristischen Vorgehen der Verbraucherzentrale NRW hielt Meta öffentlich entgegen, dass auch andere Unternehmen so handeln würden. „Rechtmäßigkeit ergibt sich aber nicht aus der bloßen Gewohnheit von Branchenriesen wie Meta“, so Steffen weiter. „Wenn sich das Recht am Marktverhalten orientiert, verliert der Gesetzgeber seine ordnende Funktion. Verbraucher:innen sollten die Kontrolle über ihre persönlichen Daten behalten.“

Europäisches Datenschutzrecht im Fokus

Im Zentrum der Kritik steht nach wie vor die Berufung von Meta auf ein „berechtigtes Interesse“. Nach Auffassung der Verbraucherschützer ist diese Begründung nicht tragfähig. „Die von Meta geplante Datenverarbeitung verstößt aus unserer Sicht gegen grundlegende Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Digital Markets Act“, erklärt Steffen. Besonders problematisch: Es sei nicht auszuschließen, dass auch sensible personenbezogene Daten – etwa zur politischen Meinung, Gesundheit oder Sexualität – sowie Daten von Minderjährigen in das KI-Training einfließen.

Nutzer:innen müssen selbst aktiv werden

Auch wenn nun juristische Schritte eingeleitet wurden, ist es wichtig, dass Verbraucher:innen nun selbst handeln: Wer nicht möchte, dass die eigenen Inhalte für KI-Systeme verwendet werden, kann noch bis zum 27. Mai 2025 aktiv widersprechen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu stellt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website zur Verfügung.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Powered by WPeMatico

Zur Gültigkeit eines zerrissenen Testaments im Schließfach

Ein im Schließfach hinterlegtes, in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 26/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss 21 W 26/25 vom 29.04.2025

Ein im Schließfach hinterlegtes, in der Mitte durchgerissenes Testament steht der gesetzlichen Erbfolge nicht entgegen.

Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser ist eine Widerrufshandlung. Es wird gesetzlich vermutet, dass dieser Widerrufshandlung eine Widerrufsabsicht zugrunde lag. Die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des in dem zerrissenen Testament Begünstigten gegen einen auf Basis gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein zurückgewiesen.

Der Erblasser war in letzter Ehe kinderlos mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Nach seinem Versterben beantragte die Beteiligte zu 2) einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, der die Beteiligte zu 2) neben der Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Beteiligte zu 2) und ein Vertreter der Mutter des Erblassers das Schließfach des Erblassers. Dort befand sich ein handschriftliches Testament, das den Beteiligten zu 1) begünstigte. Es war längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt, den bereits erteilten Erbschein im Hinblick auf das nunmehr aufgefundene, zerrissene Testament einzuziehen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 21. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht habe die Einziehung des Erbscheins zu Recht abgelehnt, da dieser nicht unrichtig geworden sei, führte der Senat aus. Der Beteiligte zu 1) sei nicht testamentarischer Erbe geworden. Der Erblasser habe das den Beteiligten als Erben einsetzende Testament durch schlüssige Handlung widerrufen.

Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Das Testament sei unzweifelhaft auch „nicht durch äußere Einflüsse „anderweitig“ in zwei Teile geraten“, erläuterte der Senat weiter. Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht vollständig gerade getrennt worden sei. Die Trennränder seien zudem nicht glatt. Anhaltspunkte für ein – ggf. sachverständig aufzuklärendes – anderweitiges Trennen des Schriftstücks in zwei Teile lägen nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe. Nach den Angaben der bei Öffnung des Schließfachs Anwesenden bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testament beim Öffnen oder Schließen des Schließfachs versehentlich von einer dritten Person zerrissen worden sei.

Es werde gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Der Erblasser habe ausweislich der dokumentierten 31 Öffnungen des Schließfaches dieses offensichtlich nicht ausschließlich zur Aufbewahrung eines ungültigen Testaments angemietet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 2255 BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico