Verhandlungsunfähig wegen Durchfalls? Anwalt muss genau begründen

Eine normale „AU“ reicht nicht, um die Verhandlungsunfähigkeit eines Anwalts im Verfahren um seinen Zulassungswiderruf nachzuweisen. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. AnwZ (Brfg) 48/24).

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 48/24 des BGH vom 24.03.2025

Kein Gehörsverstoß

Eine normale „AU“ reicht nicht, um die Verhandlungsunfähigkeit eines Anwalts im Verfahren um seinen Zulassungswiderruf nachzuweisen, so der BGH.

Der BGH hat bestätigt, dass der Anwaltsgerichtshof trotz kurzfristiger Krankmeldung des Anwalts über den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls verhandeln durfte. Der BGH sah auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, die nachgereichte pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als Grund für eine Wiedereröffnung zu akzeptieren. Vielmehr müsse man als Anwalt wissen, dass es – auch ohne richterlichen Hinweis – einer substanziierten, eindeutigen und nachvollziehbaren Beschreibung der Krankheit durch einen Arzt bzw. eine Ärztin bedürfe (Beschluss vom 24.03.2025, Az. AnwZ (Brfg) 48/24).

Die Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung des Anwalts wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen diesen Bescheid hatte dieser Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben. Am Morgen des Verhandlungstages meldete sich der Anwalt telefonisch beim Vorsitzenden und teilte mit, er könne aufgrund einer plötzlich aufgetretenen schweren Durchfallerkrankung nicht erscheinen. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass eine telefonische Entschuldigung nicht ausreiche, die Verhandlung daher in Abwesenheit des Anwalts durchgeführt werde, ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb einer Woche Entschuldigungsgründe nachzureichen. Innerhalb dieser Frist reichte der Anwalt eine „AU“ ein, die seine Arbeitsunfähigkeit für den Verhandlungstag attestierte. Als Diagnose war nur der ICD-10-Code „K59.1“ angegeben. In einem Begleitschreiben bat der Anwalt um einen Hinweis, sollte der vorgelegte Nachweis nicht ausreichen. Der Anwaltsgerichtshof lehnte eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab und wies die Klage ab. Der Anwalt beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim BGH.

BGH: Verhandlungsunfähigkeit muss genau begründet werden

Der BGH sah jedoch keinen Zulassungsgrund. Der Anwaltsgerichtshof habe weder durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Anwalts noch durch die Ablehnung der Wiedereröffnung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Zwar könne die Ablehnung eines Verlegungsantrags den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminverlegung aus „erheblichen Gründen“ geboten sei. Ein solcher erheblicher Grund könne auch in der unerwarteten Erkrankung eines sich selbst vertretenden Beteiligten liegen, die durch entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Allerdings müsse die Erkrankung so schwer sein, dass sie die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten begründet.

Ein kurzfristig gestellter Verlegungsantrag, der mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, könne nur dann erfolgreich sein, wenn die Gründe für die Verhinderung so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Ein vorgelegtes ärztliches Attest müsse daher die Verhandlungsunfähigkeit „substanziiert, eindeutig und nachvollziehbar“ beschreiben. Es müsse sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten zu ermöglichen. Betreffe das Verfahren einen Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls, seien wegen der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen von Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen.

Arzt hätte genauere Angaben machen müssen

Im vorliegenden Fall hätten weder die telefonische Schilderung der Erkrankung noch die nachgereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diesen Anforderungen genügt. „Arbeitsunfähigkeit“ sei nicht ohne Weiteres mit „Verhandlungsunfähigkeit“ gleichzusetzen. Die alleinige Angabe eines ICD-10-Codes ersetze nicht die erforderliche ärztliche Beschreibung der Erkrankung. Der ICD-10-Code „K59.1“ stehe für „funktionelle Diarrhoe, d. h. mehr als 3 x täglich Stuhlgang ohne hierfür aufgefundene körperliche Ursache „, wie das Gericht selbst ermittelt habe. Dies lasse aber keine Rückschlüsse auf die Schwere der Erkrankung und die daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit zu. Hierzu hätte es genauerer Angaben des attestierenden Arztes bedurft.

Ein Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die Unzulänglichkeit des Attests sei nicht erforderlich gewesen, da die Anforderungen an die Darlegung einer krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit einem Rechtsanwalt bekannt sein müssten. Zudem habe der Anwalt auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine weitere ärztliche Bescheinigung eingereicht, sodass selbst bei Annahme einer Hinweispflichtverletzung die Entscheidungserheblichkeit fehle.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Phishing bei Reisebuchung: Kein Anspruch auf Rückzahlung abgebuchter Kreditkartenbeträge

Lt. AG München besteht kein Schadensersatzanspruch einer Kundin gegen ihre Bank, da sie durch Preisgabe der SMS-TAN Dritten eine Registrierung eines Geräts ermöglicht hatte. Die Preisgabe persönlicher Sicherheitsmerkmale an Dritte ist gemäß den vertraglichen Bestimmungen untersagt (Az. 271 C 16677/24).

AG München, Pressemitteilung vom 12.05.2025 zum Urteil 271 C 16677/24 vom 08.01.2025 (nrkr)

Der Ehemann der Münchner Klägerin wollte am Samstag, den 06.01.2024, für seine Ehefrau und sich eine Reise im Internet buchen. Hierzu gab er auf einer Homepage „Check24“ die Daten der Kreditkarte seiner Ehefrau ein. Kurz darauf erschien eine Mitteilung, dass ein Betrag in Höhe von 318,99 Euro vorgemerkt sei, ehe weitere Mitteilungen über vergleichbare Vormerkungen erschienen. Die Münchnerin veranlasste noch am selben Abend telefonisch die Sperrung der Kreditkarte. Am Montag, den 08.01.2024, sind sechs unberechtigte Abbuchungen zu je 318,99 Euro für Giftcards vom Konto der Klägerin erfolgt, insgesamt 1.953,29 Euro.

Zur Autorisierung der Transaktionen fand das Mastercard 3D-Secure-Verfahren Anwendung. Zur Aktivierung dieses Verfahrens auf einem weiteren Gerät, übersandte die beklagte Bank am 06.01.2024 eine SMS-TAN an die von der Klägerin bei der Beklagten hinterlegte Mobilfunknummer. Die an die Klägerin versandte SMS-TAN wurde dann auf dem weiteren mobilen Endgerät, auf dem auch die Banking-App freigeschaltet wurde, am 06.01.2024 eingegeben und damit das Secure-Verfahren aktiviert.

Die Münchnerin behauptete, dass sie diese Abbuchungen nicht autorisiert habe. Bei der Buchung sei sie nicht nach PIN oder Passwort gefragt worden, sie habe auch nirgendwo eine SMS-TAN eingegeben. Es sei nicht erkannt worden, dass es sich möglicherweise um eine Fake-Website handelte.

Die beklagte Bank ging davon aus, dass die Münchnerin die SMS-TAN an einen Dritten weitergegeben haben muss, da eine Freigabe der Buchungen anders technisch nicht möglich gewesen sei und verweigerte die Zahlung. Die Münchnerin verklagte die Bank daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 1.953,29 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 08.01.2025 ab. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Abbuchungen nicht von der Klägerin autorisiert waren, sondern von Dritten getätigt wurden. Aufgrund der Beweisaufnahme war das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin die SMS-TAN grob fahrlässig an Dritte weitergegeben haben muss, weshalb ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen die Klägerin in gleicher Höhe bestehe, mit dem die Bank aufgerechnet habe. Insoweit führte es u. a. aus:

„Der Vortrag der Beklagten, dass diese in ihren Systemen feststellen konnte, dass das Mastercard 3D-Secure-Verfahren per Banking App für die Kreditkarte der Klägerin am 06.01.2024 um 13:30 Uhr aktiviert wurde, und zur Aktivierung dieses Verfahrens auf dem neuen Gerät eine SMS-TAN an die im Vertrag hinterlegte Mobilfunknummer der Klägerin […] versandt wurde, wurde durch Inaugenscheinnahme des Mobiltelefons der Klägerin bestätigt. Dort befindet sich […] eine SMS vom 06.01.2024 13:29 Uhr mit dem Inhalt: „[…] ist Ihre TAN für die Aktivierung von Mastercard Identity Check vom 06.01.2024 13:44 Uhr.“ Der Eingang der SMS um 13:29 Uhr war im eingesehenen Nachrichtenverlauf […] um 13:29 Uhr dokumentiert und wird auch durch das als […] vorgelegte IT-Protokoll belegt. Der Vortrag der Klägerin, keine SMS-TAN erhalten zu haben und dass ihr Mobiltelefon nicht in die Freigabe involviert war, erwies sich damit als widerlegt.

Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass aufgrund der manuellen Eingabe einer an die Mobilfunknummer der Klägerin versandten SMS-TAN ein Fremdzugriff technisch ausgeschlossen ist. Es wurde ein neues Gerät im Online-Banking der Klägerin als Freigabeinstrument im Rahmen des Zwei-Faktor-Authentifizierungsverfahrens hinterlegt. Hierzu war – technisch zwingend – die Eingabe der SMS-TAN erforderlich. […] Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die Klägerin durch Preisgabe der SMS-TAN Dritten eine Registrierung eines Geräts ermöglicht hat, wobei die Preisgabe persönlicher Sicherheitsmerkmale an Dritte gemäß den vertraglichen Bestimmungen untersagt war. […]

Das Verhalten der Klägerin bewertet das Gericht als grob fahrlässig. Es ist eine Sache, wenn man seine Kreditkartendaten offenbart. Diese werden bei jeder Verwendung offenbart und können auch von der Karte abgelesen werden. […] Die Weitergabe eines im Rahmen einer Zwei-Faktor-Authentifizierung erhaltenen Zugangscodes kann nicht damit gleichgesetzt werden. Mit dieser Weitergabe hilft der Nutzer (Kläger) die Sicherheitsarchitektur grundlegend auszuhebeln. Es muss jedem verständigen Nutzer solcher Kreditkarten klar sein, welches Risiko er mit der Weitergabe derartiger Daten schafft. Die Klägerin mag dies nicht bewusst getan haben und es mag […] auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Vorsicht Sturzgefahr: Zu den Anforderungen der Absicherung einer Baustelle

Wie muss eine Baustelle abgesichert sein, damit der Bauherr seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 13 S 32/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 05.05.2025 zum Urteil 13 S 32/24 vom 31.01.2025

Wie muss eine Baustelle abgesichert sein, damit der Bauherr seiner ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Sturz am 15.02.2022 im Bereich einer Straße in Remagen. Diese Straße verfügt über keinen gesondert ausgewiesenen Gehweg.

Die Beklagte führte zu diesem Zeitpunkt Straßenbaumaßnahmen auf der teilweise deutlich erneuerungsbedürftigen Straße durch. Diese führten u. a. zu einer Fräskante auf der Straße. Der betroffene Streckenabschnitt war gemäß der behördlichen Anordnung beschildert. Die Klägerin stürzte an der Fräskante und erlitt eine distale Radiusfraktur links. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Auf die Fräskante sei nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten vollumfänglich erfüllt habe. Jedenfalls sei der Klägerin ein so erhebliches Mitverschulden anzulasten, dass schon aus diesem Grund der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sei.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28.08.2024 die Beklagte zur Zahlung von 1.058,35 Euro sowie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 272,60 Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2022 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Amtsgericht den Parteien zu je 50 % auf. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es fehle an einem Schild mit ausdrücklichem Bezug zu einer Baustelle oder an einem Schild mit dem Hinweis auf Fahrbahnunebenheiten. Das Amtsgericht sah zu Lasten der Klägerin jedoch auch ein Mitverschulden, da sie nach Überqueren der ersten Fräskante eine weitere Fräskante habe erwarten müssen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien jeweils mit dem Rechtsmittel der Berufung und dem Ziel, mit ihren jeweiligen Anträgen vollumfänglich zu obsiegen.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung vollumfänglich stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz gem. §§ 823 Abs.1, 249, 253 BGB gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Sturzereignisses vom 15.02.2022 in Remagen. Der Beklagten könne bereits keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin komme es vor diesem Hintergrund schon nicht mehr an.

Im Grundsatz sei derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginne erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei. Entscheidend seien daher auch die äußeren Gesamtumstände. So seien beispielsweise andere Anforderungen an die Absicherung einer Gefahrenquelle für Fußgänger in einer Fußgängerzone als auf einem Gebirgspfad anzulegen. Für Gefahrenstellen innerhalb eines erkennbaren Baustellenbereiches bedeute dies, dass nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet werden müsse. Unebenheiten seien in Baustellenbereichen vielmehr grundsätzlich zu erwarten. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Baustellenbereich ausreichend deutlich gekennzeichnet. Bei einer Fräskante handele es sich um eine typische Baustellenunebenheit, mit der ein Fußgänger im Bereich einer Baustelle zu rechnen hätte.

Die Sturzstelle liege auf einer untergeordneten Straße mit deutlich erkennbaren erheblichen Beschädigungen, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet sei. Fußgänger dürften hier keinen hindernisfreien Weg erwarten, wie beispielsweise bei einer Fußgängerzone. Die Straße sei zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Dunkelheit (20:20 Uhr an einem Februartag) nicht durchgängig beleuchtet gewesen, weswegen Fußgänger in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbahnbelag zu achten hätten. Durch die Aufstellung der Warnbarken mit Blinklichtern und das erkennbar vorübergehend angeordnete Einfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art (VZ 250 Anlage 2 zur StVO) hätte der Klägerin bewusst sein müssen, dass sie einen Baustellenbereich betrete. Wie bereits ausgeführt, habe sich der Straßenbelag schon zuvor in einem schlechten Zustand befunden. Dass bei einer Baustelleneinrichtung daher (auch) Ausbesserungsarbeiten am Straßenbelag durchgeführt werden, sei zu erwarten. Dies schließe ebenfalls Abfräsarbeiten von altem Straßenbelag mit ein. Die Beklagte habe nach den geschilderten Umständen ihre Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich erfüllt, mehr könne von ihr nicht gefordert werden.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) …

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Nach Abberufung: LAG Hessen bejaht Kündigungsschutz für Ex-Geschäftsführer

Das LAG Hessen hat entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer nach seiner Abberufung wieder voll dem Kündigungsschutzgesetz unterlag. Die Ausnahme des § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG, wonach Angestellte in leitender Stellung vom Kündigungsschutz ausgenommen seien, komme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht (Az. 8 Sa 153/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.05.2025 zum Urteil 8 Sa 153/24 des LAG Hessen vom 24.01.2025

Ein Ex-Geschäftsführer, dessen Organstellung bei Zugang einer Kündigung nicht mehr besteht, kann sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer nach seiner Abberufung wieder voll dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterlag. Die Ausnahme des § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG, wonach Angestellte in leitender Stellung vom Kündigungsschutz ausgenommen seien, komme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht (Urteil vom 24.01.2025, Az. 8 Sa 153/24).

Der Ex-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei der beklagten Gesellschaft angestellt. Vertragsgrundlage war ein Arbeitsvertrag, der zugleich die Basis für seine Bestellung als Geschäftsführer darstellte. Im November 2022 wurde ihm seine bevorstehende Abberufung angekündigt, Anfang Dezember wurde der Nachfolger offiziell benannt. Nach außen sichtbar wurde der Kläger fortan als „Special Project Manager“ geführt, nahm jedoch keine Tätigkeit in dieser Funktion wahr. Nach Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung und Austragung aus dem Handelsregister erhielt er eine Kündigung. Dagegen klagte der Familienvater – sein ehemaliges Unternehmen habe keine Kündigungsgründe im Sinne des KSchG angeführt.

Das ArbG Darmstadt lehnte aber einen weitergehenden Kündigungsschutz mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ab. Danach gilt der Kündigungsschutz nicht „in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist“.

Kündigungsschutzgesetz nach Abberufung als Geschäftsführer anwendbar

Das LAG Hessen gab der dagegen eingelegten Berufung hingegen größtenteils statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt war. Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass der Ex-Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs offiziell nicht mehr Organvertreter des Unternehmens war. Die Kündigung habe damit ein normales Arbeitsverhältnis betroffen. Dieses habe den allgemeinen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes unterlegen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Weil das Unternehmen aber keine Kündigungsgründe vorgetragen hatte, sei die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam gewesen (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Die Kammer wandte sich damit ausdrücklich gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung, wonach allein das Abstellen auf das zu kündigende Vertragsverhältnis reichen sollte, damit § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG zur Anwendung gelangt. Eine Ausdehnung der Negativfiktion auf einen nicht mehr bestellten Geschäftsführer sei weder vom Wortlaut, systematischen Kontext noch dem Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Maßgeblich sei ausschließlich die tatsächliche Stellung des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Personen, die im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr als Arbeitgeber aufträten, sollten wieder geschützt werden. Nicht relevant sei danach, dass der Vertrag ursprünglich mit einer Geschäftsführerstellung verbunden gewesen sei.

Selbst wenn man – entgegen der richterlichen Auffassung – auf das Fortbestehen des ursprünglichen Vertrags abstellen wollte, könne § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nur dann greifen, wenn der Arbeitsvertrag ausschließlich für die Organstellung abgeschlossen worden wäre. Das sei hier nicht der Fall gewesen: Der Vertrag enthielt ausdrücklich eine Klausel zur anderweitigen Beschäftigung, wonach dem Ex-Geschäftsführer auch gleichwertige Tätigkeiten außerhalb des Geschäftsführeramts zugewiesen werden konnten. Sein Arbeitgeber hatte von dieser Möglichkeit nach der Abberufung sogar Gebrauch machen wollen und nach alternativen Einsatzmöglichkeiten gesucht. Eine vollständige Bindung des Arbeitsverhältnisses an die Organstellung habe daher nicht bestanden.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung durch das BAG steht noch aus.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Anforderung von Abrechnungsbelegen ist kein Einsichtnahmeersuchen bei dem Vermieter

Das LG Hanau hat entschieden, dass die Anforderung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung kein wirksames Einsichtnahmeersuchen darstellt, wenn die Einsicht bei dem Vermieter zumutbar ist. Hierfür kommt es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist (Az. 2 S 43/24).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 08.05.2025 zum Beschluss 2 S 43/24 vom 24.03.2025 (rkr)

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass die Anforderung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung kein wirksames Einsichtnahmeersuchen darstellt, wenn die Einsicht bei dem Vermieter zumutbar ist. Hierfür kommt es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist (Beschluss vom 24.03.2025, Az. 2 S 43/24).

Nach Mietvertragsende verlangte der Mieter die geleistete Kaution zurück. Die sodann noch erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine Nachforderung auf, welche der Vermieter mit der Kaution verrechnete. Der inzwischen über 120 km weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung, forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung zu prüfen, und klagte sodann auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er bringt vor, keine Kopien erhalten zu haben, zumal der Vermieter für eine Einsichtnahme bei diesem nunmehr zu weit entfernt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht Hanau entschied, dass die Einwände gegen die Abrechnung zu unkonkret waren, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat. Der Vermieter habe die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässiger Weise die Übersendung von Kopien verlangte. Da die Belegprüfung grundsätzlich bei dem Vermieter zu erfolgen hat, lag schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vor. Der Mieter könne auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Hierfür komme es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zu diesem an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar sei. Dass der Mieter nunmehr über 120 km entfernt wohnt, liege hingegen in seinem Risikobereich und führe nicht zu einem Recht auf Übersendung von Kopien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Hanau

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Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Betriebsvereinbarung – Workday

Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen. Dies entschied das BAG (Az. 8 AZR 209/21).

BAG, Pressemitteilung vom 09.05.2025 zum Urteil 8 AZR 209/21 vom 08.05.2025

Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.

Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten u. a. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, u. a. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung i. H. v. 3.000 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (Az. 8 AZR 209/21 (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-65/23 – [K GmbH]) beantwortet.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. H. v. 200 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO lautet:

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Keine Befangenheit: Richter durfte Videoverhandlung bei komplexem Fall ablehnen

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Ablehnung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO durch einen Richter wegen störanfälliger Technik und eines sehr komplexen Falles mit hohem Streitwert nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (Az. 3 W 10/25). Auf diesen Beschluss wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.05.2025 zum Beschluss 3 W 10/25 des OLG Stuttgart vom 10.03.2025

Dass ein Richter eine Videoverhandlung wegen Komplexität und störanfälliger Technik ablehnt, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass die Ablehnung einer Videoverhandlung gem. § 128a ZPO durch einen Richter wegen störanfälliger Technik und eines sehr komplexen Falles mit hohem Streitwert nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (Beschluss vom 10.03.2025, Az. 3 W 10/25).

Fall zu komplex – Richter lehnt Videoverhandlung ab

Eine GmbH verlangte von zwei Photovoltaikfirmen die Rückzahlung von ca. 1,4 Millionen Euro. Hintergrund war der Bau einer Photovoltaikanlage für ein Solarprojekt, das am Ende gescheitert war. Das persönliche Erscheinen der Geschäftsführer der Beklagten wurde angeordnet. Mehrmals wurden bereits Verhandlungstermine wegen Ortsabwesenheit der Beteiligten verschoben, eine weitere Verschiebung stand im Raum, hier gab es aber Schwierigkeiten bei der Abstimmung. Beide Parteien hatten mehrfach die Durchführung einer Videoverhandlung nach § 128a ZPO beantragt, zuletzt die Beklagten wegen Urlaubsabwesenheit ihres Geschäftsführers. Der Richter lehnte jedoch ab, mit folgender Begründung: „Der Fall eignet sich im Hinblick auf seine Komplexität und die Höhe des Streitwerts nicht. Zudem funktioniert die Technik nicht stets zuverlässig.“

Dies sowie einige weitere Gründe nahmen die Beklagten zum Anlass, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass ihr Geschäftsführer im Ausland sei, das rechtliche Gehör sei verletzt. Die Probleme der Terminfindung hätte man mit einer Videoverhandlung beseitigen können. Zudem funktioniere die Technik im Gericht einwandfrei, man habe sich erkundigt. In seiner Stellungnahme trat der abgelehnte Richter dieser Auffassung entgegen: Erst am Vortag habe eine Kollegin über große Probleme berichtet.

Die Kammer verwarf das Ablehnungsgesuch schon als unzulässig, weil es darin eine rechtsmissbräuchliche Verschleppungsabsicht sah. Es diene außerdem dazu, dem Geschäftsführer einen Urlaub zu ermöglichen, den dieser offensichtlich nach einer bereits erfolgten Terminverschiebung gebucht haben müsse. Der Antrag enthalte schließlich – neben Floskeln, Zitaten und Redundanzen – einige Unwahrheiten. Gegen diesen Beschluss legten die Beklagten sofortige Beschwerde ein.

OLG Stuttgart: Richter nannte sachliche Gründe gegen Videoverhandlung

Das OLG Stuttgart befand hingegen, dass die genannten Gründe für das Ablehnungsgesuch nicht schon offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien und der Antrag daher zulässig gewesen sei – allerdings unbegründet. Gemäß § 42 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründen. Solche Gründe lägen hier nicht vor.

Wenngleich nach der Neufassung der Norm nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO die Teilnahme an einer Videoverhandlung grundsätzlich gestattet werden soll, gelte dies nur in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stünden (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Gründe seien hier die Komplexität des Falles und die Höhe des Streitwertes gewesen. Hierbei handele es sich um sachliche Erwägungen, die bei der Frage der Geeignetheit des Falles eine Rolle spielten.

Auch die ergänzend angeführte Erwägung des abgelehnten Einzelrichters, dass die Technik nicht stets zuverlässig funktioniere, sei nicht sachfremd. Denn § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO stelle gerade auch auf ausreichende Kapazitäten ab, nehme mithin auch technische Rahmenbedingungen in den Blick. Dass die Videotechnik trotz Vorliegen der technischen Voraussetzungen nicht stets störungsfrei funktioniere, sei dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Gericht bestätigt lange Verjährungsfristen

Der Erbe eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 ein Konto eröffnet hatte, hat keinen Anspruch mehr auf dieses Konto. Alle Ansprüche seien seit Jahrzehnten verjährt, urteilte das OLG Hamm (Az. 31 U 10/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.05.2025 zum Urteil 31 U 10/24 vom 07.05.2025

Im Verfahren des Enkels eines jüdischen Kaufmanns und Schweizer Staatsbürgers, der 1932 in Hagen ein Konto eröffnet hatte, ist heute das Urteil verkündet worden. Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt.

Der Großvater des Klägers hatte 1932 ein Konto eröffnet, auf welches Einzahlungen vorgenommen worden waren. Sein Enkel begehrte nun im Rechtsstreit mit dem Geldinstitut Auskunft über dieses Konto und letztlich die Auszahlung eines etwaigen Kontoguthabens, hilfsweise Schadensersatz. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien unter anderem darüber, ob etwaige Ansprüche verjährt sind.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es auf die Frage des Fortbestands des Kontos und eines etwaigen Kontoguthabens nicht ankomme, weil etwaige Ansprüche des Klägers als Erbe seines Großvaters jedenfalls verjährt seien. Dem beklagten Geldinstitut sei es weder aus Rechtsgründen verwehrt, sich auf die Verjährungsvorschriften zu berufen, noch seien diese verfassungswidrig. Sie verletzten weder das Eigentumsrecht aus Art. 14 des Grundgesetzes noch das nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geltende Gleichheitsgebot. Sie seien entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil zugunsten der von den Nationalsozialisten verfolgten Menschen keine Ausnahmen gemacht worden seien. Sowohl die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches als auch die Bestimmungen im „Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung“ vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) wahrten die Interessen auch solcher Gläubiger in nicht zu beanstandender Weise. Die Fristen seien – insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft – so lang bemessen, dass auch die von nationalsozialistischem Unrecht Betroffenen eine faire Chance hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. Dies gelte auch für den hier entschiedenen Einzelfall. Das Verfahren sei daher nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Abfälle müssen von Wohnhäusern im Außenbereich zu einem Sammelplatz gebracht werden

Das VG Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen (Az. 4 K 1106/24.KO, 4 K 1117/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.05.2025 zu den Urteilen 4 K 1106/24.KO und 4 K 1117/24.KO vom 24.04.2025

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat zwei Klagen gegen die Änderung des Abfallabfuhrservice durch den Abfallentsorger im Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücken, die durch einen ca. 1,8 km langen und ca. 2,40 m breiten Wirtschaftsweg erschlossen werden. Der Weg ist mit dem Verbotszeichen 250 (Durchfahrt verboten) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet. Die Rhein-Hunsrück-Entsorgung entschied im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet, die klägerischen Grundstücke aufgrund der mangelhaften Zuwegung nicht mehr zur Leerung der Abfallgefäße anzufahren. Stattdessen wurde eine Sammelstelle am Ortsrand eingerichtet, zu der die Kläger ihre Abfälle bringen sollen. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und in der Folge Klage, mit der sie insbesondere geltend machten, es sei für sie unzumutbar, die Abfälle zum Sammelplatz zu bringen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Festlegung eines abweichenden Bereitstellungsortes für den Haushaltsabfall, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Vorschriften des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallsatzung der Beklagten. Danach könne die Beklagte festlegen, dass der Abfall in Abfallsäcken zu einem Bereitstellungsort gebracht werden müsse, wenn Grundstücke nicht mit dem Abfuhrwagen angefahren werden könnten und die Verbringung des Abfalls für die Anschlusspflichtigen keine unzumutbare Härte bedeute. Gegen diese Ausnahme vom Grundsatz der Abholung des Abfalls am jeweiligen Grundstück sei rechtlich nichts zu erinnern. Die Grundstücke der Kläger könnten mit dem Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden. Der unmittelbaren Anfahrt stünden rechtliche Hindernisse in Form von straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Darüber hinaus sei die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz den Klägern auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ihrer Grundstücke zumutbar. Sofern die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz aufgrund individueller Einschränkungen Schwierigkeiten bereite, seien die Kläger notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ bei der Müllentsorgung.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Berücksichtigung von Elternzeiten bei der Wartezeit in der Versorgungsanstalt der Deutschen Post

Immer wieder wird über betriebliche Regelungen zur Altersversorgung vor dem Bundesarbeitsgericht gestritten. Es entschied, dass bei Betriebsrenten-Systemen wie bei der Deutschen Post die Monate ohne Entgeltzahlungen wie bei Erziehungs- und Elternzeiten nicht berücksichtigt werden müssen (Az. 3 AZR 65/24).

BAG, Pressemitteilung vom 06.05.2025 zum Urteil 3 AZR 65/24 vom 06.05.2025

Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als die Wartezeit erfüllende Zeit bei einer tariflich eingeführten Besitzstandskomponente. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Dabei wurde mit Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente regelte. Voraussetzung für die Komponente war das Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit. Als auf diese Wartezeit anrechenbare Beschäftigungsmonate wurde für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt, der für den Arbeitnehmer nach der einschlägigen Satzung als Umlagemonat galt. Die Beklagte führte die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Damit erfüllte die Klägerin die fünfjährige Wartezeit vor dem Stichtag 1. Mai 1997 nicht.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Berücksichtigung der Monate des Erziehungsurlaubs für die Erfüllung der Wartezeit. Sie meint, die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte meint, die Benachteiligung sei jedenfalls zulässig, da sie durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, und überdies die Versicherungszeiten der Klägerin in die neue Altersversorgung mit dem Faktor 1,4 überführt worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls gerechtfertigt. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung ist es – jedenfalls bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen – zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten – von der Berücksichtigung auszunehmen. Das gilt auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar – wie hier – höher gewertet werden. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt, sodass es keines Vorabentscheidungsverfahrens bedurfte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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