Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens

Das VG Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten (Az. 5 K 967/24.KO, 5 K 1024/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.04.2025 zu den Urteilen 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO vom 01.04.2025 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten.

Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das beklagte Land Rheinland-Pfalz unter anderem seinen Beamtinnen und Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 Euro. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9. Dezember 2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Die Kläger der beiden Verfahren waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am 9. Dezember 2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 % bzw. 50 % ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher gewährte ihnen der Beklagte – wie seinen regulär teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten – eine entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzte Sonderzahlung.

Dies hielten die Kläger für gleichheitswidrig. Denn vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, welche am maßgeblichen Stichtag Elternzeit unter Wegfall ihrer Dienstbezüge in Anspruch genommen hätten – sich also vollständig in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befanden –, sei vom Beklagten eine Sonderzahlung in voller Höhe gewährt worden.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Es ließe sich kein Verfassungsverstoß feststellen, so die Koblenzer Richter.

Dem Gesetzgeber sei – besonders bei einmaligen Sonderzahlungen, welche das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt ließen – ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zwar hätten anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten, sofern sie sich am 9. Dezember 2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 1. August 2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet hätten. Der Gesetzgeber habe jedoch zwischen dieser Personengruppe und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen. Denn während man die Höhe der Sonderzahlung für die letztgenannte Gruppe – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung – anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9. Dezember 2023 habe errechnen können, sei dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall gewesen. Diesen hätte infolge ihrer auf „Null“ gekürzten Arbeitszeit überhaupt kein Anspruch auf die Sonderzahlung zugestanden. Insoweit habe ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für diese Personen­gruppe zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme komme es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden seien.

Mit denselben Erwägungen hat die Kammer einen Verfassungsverstoß abgelehnt, der von einem der beiden Kläger in Bezug auf die Kürzung von Inflationsausgleichs-Monatszahlungen geltend gemacht wurde.

Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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AI-Act verabschiedet: Einheitliche Regeln für Künstliche Intelligenz in der EU

Die EU-Mitgliedstaaten haben das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die Bundesregierung muss den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2025

Die EU-Mitgliedstaaten haben das weltweit erste Gesetz zur Regulierung von KI verabschiedet. Die Bundesregierung steht für eine Balance zwischen Innovation und Risikoschutz. Sie muss den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) wird in Zukunft eine immer größere Rolle spielen – sei es im Arbeitsalltag oder privat zuhause. Um das Vertrauen in die Technologie zu stärken, braucht es klare Regeln.

Der Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten hat am 21. Mai 2024 daher den AI Act und damit einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union verabschiedet. Die KI-Verordnung ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für KI. Mit dem AI Act hat die EU nun ein starkes Fundament für die Regulierung von Künstlicher Intelligenz, das Vertrauen und Akzeptanz in die Technologie schafft und Innovationen „made in Europe“ ermöglicht.

Künstliche Intelligenz beschreibt die Fähigkeit von Maschinen, basierend auf Algorithmen Aufgaben autonom auszuführen und dabei die Problemlösungs- und Entscheidungsfähigkeiten des menschlichen Verstandes nachzuahmen.

AI Act: Strenge Vorgaben bei hohem Risiko

Der AI Act schreibt vor, dass KI-Anwendungen nicht missbraucht werden dürfen. Ebenso muss der Schutz der Grundrechte gewährleistet sein. Gleichzeitig brauchen Wissenschaft und Wirtschaft Freiraum für Innovationen. Der AI Act verfolgt hier einen sogenannten risikobasierten Ansatz. Das heißt, je höher das Risiko bei der Anwendung eingeschätzt wird, desto strenger sind auch die Vorgaben.

Ein inakzeptables Risiko stellen zum Beispiel KI-Systeme dar, die eingesetzt werden können, um das Verhalten von Personen gezielt zu beeinflussen und sie so zu manipulieren. Für sie gilt ein Verbot, genauso wie für KI-basiertes „Social Scoring“, also die Vergabe von Punkten nach erwünschtem Verhalten.

Es gibt außerdem eine Transparenzpflicht. Das heißt, künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte (Audios, Bilder, Videos) müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Hochriskante KI-Systeme – zum Beispiel in den Bereichen kritische Infrastruktur, Beschäftigung sowie Gesundheits- oder Bankenwesen – müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen, um für den EU-Markt zugelassen zu werden. Für Anwendungen mit einem geringen Risiko gelten lediglich eingegrenzte Transparenz- und Informationspflichten.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen den AI Act nun in nationales Recht umsetzen.

So fördert die Bundesregierung KI

Der Bundesregierung ist es wichtig, sich mit den Risiken auseinandersetzen, gleichzeitig aber auch die Chancen von KI zu betonen. Für diese Balance setzt sie sich ein. Mit ihrer nationalen KI-Strategie, die Ende 2020 fortgeschrieben wurde, will die Bundesregierung Deutschland zu einem führenden Standort für die Entwicklung und Anwendung von KI-Technologien machen. Dafür unterstützt sie die Erforschung und Anwendung von KI in einer Reihe von Vorhaben, zum Beispiel deutschlandweit in neu eingerichteten KI-Servicezentren für die Wissenschaft und Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.

Quelle: Bundesregierung

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Erste Post-M&A-Streitigkeit vor dem Commercial Court des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingegangen

Knapp drei Wochen nach der feierlichen Eröffnung des Commercial Courts am OLG Düsseldorf ist der erste in seine Zuständigkeit fallende Rechtsstreit eingegangen.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.04.2025

Knapp drei Wochen nach der feierlichen Eröffnung des Commercial Courts am Oberlandesgericht Düsseldorf ist in Rekordzeit der erste in seine Zuständigkeit fallende Rechtsstreit eingegangen.

Es handelt sich um eine Post-M&A-Streitigkeit vor dem Commercial Court-Senat für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Streitigkeiten. Die Klägerin klagt auf Rückzahlung nach Rücktritt von einem Unternehmenskaufvertrag. Der Streitwert liegt in Millionenhöhe und kann somit in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt werden (Az. IX-3 CC 1/25).

Die Klage wurde zunächst vor dem Landgericht erhoben und war nach § 611 Abs. 1 ZPO an den Commercial Court Düsseldorf zu verweisen, nachdem die Beklagte dies beantragt und die Klägerin der Verweisung zugestimmt hatte. Der Vorsitzende des Commercial Court-Senates für gesellschaftsrechtliche und Post-M&A-Verfahren wird nun umgehend mit den Parteien einen kurzfristigen Organisationstermin (§ 612 ZPO) abstimmen, um das weitere Verfahren zu strukturieren.

„Es freut uns außerordentlich, dass der Commercial Court Düsseldorf so schnell angenommen wird. Dies bestätigt die positive Resonanz, die wir von Rechtsanwälten und Unternehmen im Vorfeld erhalten haben. Es ist uns demnach gelungen, mit dem Commercial Court Düsseldorf ein attraktives Angebot für Post-M&A-Streitigkeiten zu machen. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn die Prozessparteien die Möglichkeit nutzen, sich auch nach Klageerhebung durch entsprechende Verweisungsanträge für den Commercial Court zu entscheiden. Wir werden nun das weitere Verfahren so zügig, effizient und gründlich vorantreiben, wie es die Parteien und ihre Anwälte von uns erwarten dürfen“, äußert sich Robert Papst zu dem ersten Commercial-Court Verfahren in Düsseldorf.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei Vermietung der einzelnen Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge

(Az. VIII ZR 300/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.04.2025 zum Beschluss VIII ZR 300/23 vom 15.04.2025

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich – bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags – das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer) – und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter – einer Wohnung richtet, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die auf Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Revision war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot der Klägerin weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. […]

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Streit um Feriensprachkurs für Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen

Die Voraussetzungen für die Durchführung und Teilnahme an einem von einer örtlichen Volkshochschule in Kooperation mit dem Ministerium für Bildung angebotenen Feriensprachkurs ergeben sich aus einer dazu abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Das folgt aus einer Entscheidung des VG Koblenz (Az. 4 L 265/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.04.2025 zum Beschluss 4 L 265/25.KO vom 08.04.2025

Die Voraussetzungen für die Durchführung und Teilnahme an einem von einer örtlichen Volkshochschule in Kooperation mit dem Ministerium für Bildung angebotenen Feriensprachkurs ergeben sich aus einer dazu abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Förderung der deutschen Sprache von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit fehlenden oder geringen Deutschkenntnissen werden seit 2009 an den örtlichen Volkshochschulen in den Oster-, Sommer- und Herbstferien bei Bedarf Deutschsprachkurse durchgeführt. Ziel der Feriensprachkurse ist es, Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in Ergänzung zur innerschulischen Sprachförderung beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Die Bedarfsfeststellung und Meldung zu den Kursen obliegt den Schulen. Die betroffene Volkshochschule hatte den für die Osterferien 2025 geplanten Feriensprachkurs im März 2025 wegen nicht erreichter Mindestteilnehmeranzahl abgesagt. Die schulpflichtigen Antragsteller, die mangels Sprachförderbedarf von ihren Schulen nicht bei der örtlichen Volkshochschule für den Osterferienkurs 2025 angemeldet wurden, wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz, um die Durchführung des Feriensprachkurses in den Osterferien und ihre Teilnahme daran zu erreichen.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Durchführung des Feriensprachkurses in den Osterferien und folglich auch keinen Anspruch auf Teilnahme daran, so die Koblenzer Richter. Beide erfüllten nicht die für die Feriensprachkurse geltenden Vorgaben in der Rahmenvereinbarung. Für den Deutsch-Sprachkurs in den Osterferien seien innerhalb der Anmeldefrist nicht genügend Teilnehmer gemeldet worden. Insoweit komme es maßgeblich auf die schulischen Anmeldungen und nicht die privaten oder Benachrichtigungen durch Dritte an. Ferner gehörten die Antragsteller nicht zu der Gruppe von Schülern, für welche die Feriensprachkurse gedacht seien. Für einen Antragsteller folge dies bereits daraus, dass er in der Vergangenheit vier Kurse absolviert habe, obwohl nur eine Wiederholung vorgesehen sei. Zudem gehörten beide Antragsteller nicht zu den vorrangig zu berücksichtigenden Schülern, weil sie sich deutlich länger als ein Jahr in Deutschland aufhielten. Sie fielen auch nicht unter die Zielgruppe für die Feriensprachkurse. Es sollten Schüler mit schwachen oder gar keinen Deutschkenntnissen gefördert werden. Die mit der Bedarfsfeststellung betrauten Schulen hätten bei den Antragstellern keinen entsprechenden Sprachförderbedarf gesehen. Diese Einschätzung hätten sie nicht erschüttert.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Beleidigungen lohnen sich nicht!

Kann ein Gericht bei einer Beleidigung in einem veröffentlichen Musikclip den Angeklagten nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilen, sondern daneben auch die durch das Video erzielten Einnahmen einziehen? Das AG Frankfurt hat dies bejaht (Az. 916 Ds 6443 Js 211140/23).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.04.2025 zum Urteil 916 Ds 6443 Js 211140/23 vom 09.08.2025 (rkr)

Erträge aus Online-Videos können eingezogen werden

Kann ein Gericht bei einer Beleidigung in einem veröffentlichen Musikclip den Angeklagten nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilen, sondern daneben auch die durch das Video erzielten Einnahmen einziehen? Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dies in seiner Entscheidung vom 9. August 2024 (Az. 916 Ds 6443 Js 211140/23) bejaht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte Musiker und veröffentlicht Lieder mit meist politischem Inhalt. Dabei schoss er mit einem Video aber über das Ziel hinaus. In einem Musikclip läuft er rappend mit einer AfD-Fahne durch Frankfurt und beleidigt zwei Politiker der damaligen Bundesregierung als „Stricher“ und „Fotze“.

Das Amtsgericht betonte die besondere Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit im Hinblick auf Machtkritik. Deswegen seien die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Es müsse möglich sein, Amtsträger für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohen.

Im Einzelfall könne jedoch auch das Persönlichkeitsrecht der angegriffenen Person überwiegen, z. B. wenn die Äußerung weniger auf den öffentlichen Meinungskampf und mehr auf die Herabwürdigung der betreffenden Personen abziele. Dies sei hier aufgrund der Vulgärbeleidigungen der Fall. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten daher zu einer Geldstrafe.

Mit seinem Video erzielte der Angeklagte zudem Streaming-Einnahmen in Höhe von ca. 600 Euro. Der Musikclip wurde unter anderem über 300.000 Mal auf Spotify und knapp 200.000 Mal auf YouTube abgerufen. Daneben erhielt der Angeklagte anlässlich des Videos Spenden in Höhe von knapp 700 Euro. Da diese Einnahmen durch eine Straftat erlangt wurden, ordnete das Gericht deren Einziehung an.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main

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Keine Selbstbeiordnung als Anwalt bei Verfahren ohne Anwaltszwang

Das OVG Weimar hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt in einem von ihm selbst geführten, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nicht selbst als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfe beiordnen lassen kann. Eine solche Selbstbeiordnung sei mit dem Zweck der PKH nicht vereinbar und daher unzulässig (Az. 3 ZO 340/23). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.04.2025 zum Beschluss 3 ZO 340/23 des OVG Weimar vom 20.02.2025

Beantragt ein Anwalt in einem Verfahren ohne Anwaltszwang PKH, kann er nicht auf Staatskosten sich selbst beigeordnet werden, so das OVG Weimar.

Das OVG Weimar hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt in einem von ihm selbst geführten, nicht dem Vertretungszwang unterliegenden Klageverfahren nicht selbst als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beiordnen lassen kann. Eine solche Selbstbeiordnung sei mit dem Zweck der PKH nicht vereinbar und daher unzulässig (Beschluss vom 20.02.2025, Az. 3 ZO 340/23).

Der Rechtsanwalt wollte gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen gegen ihn klagen. Hierzu beantragte er Prozesskostenhilfe, weil ihm die finanziellen Mittel für das Verfahren fehlten. Außerdem beantragte er, sich selbst gem. § 121 ZPO beigeordnet zu werden. Das VG Weimar hat diesen Antrag zunächst insgesamt abgelehnt.

PKH ist keine Einnahmequelle für Anwälte

Das OVG änderte diese Entscheidung allerdings teilweise ab und stellte fest, dass die Klage in Bezug auf die genannten polizeilichen Maßnahmen hinreichende Erfolgsaussichten biete. In diesem Umfang sei dem Kläger daher auch PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren.

Abgelehnt wurde hingegen der Antrag, sich selbst als Rechtsanwalt beizuordnen. Eine Selbstbeiordnung entspreche nicht dem Ziel der Prozesskostenhilfe, effektiven Zugang zum Recht für finanziell bedürftige Personen zu gewährleisten. Würde ein solcher Antrag zugelassen, ginge es nicht mehr um die Ermöglichung der Rechtsverfolgung, sondern darum, dem Anwalt eine Vergütung aus der Staatskasse zu verschaffen – dies liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zuwider. Da im vorliegenden Fall kein Anwaltszwang bestehe, sei die Beiordnung zur Sicherstellung der Prozessführung auch nicht erforderlich.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Provisionsanspruch – Kryptowährung

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer lt. BAG aber in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

BAG, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 10 AZR 80/24 vom 16.04.2025

Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich u. a. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer „Kryptowährung“ handelt es sich zwar nicht um „Geld“, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.** Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll u. a. sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt worden sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Hinweise

*§ 107 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 5 GewO lautet:

„(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. …

Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“

** Im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen – unabhängig von § 107 Abs. 2 GewO – eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Arbeitsentgelt durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen ist. Die Klägerin hat sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen; die Arbeitgeberin kann sich als Verwenderin der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Inhaltskontrolle dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Krebsmedikament: Herstellung und Vertrieb nicht zugelassener Medikamente

Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das OLG Frankfurt hat einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen (Az. 6 UKl 2/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 6 UKl 2/25 vom 03.04.2025

Das Interesse individuell betroffener Krebspatienten an dem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments kann das Interesse der Verbraucher an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften für Medikamente überwiegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung einen auf Unterlassen des Vertriebs und der Herstellung gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband. Der Antragsgegner ist Apotheker im Taunus. Die Antragstellerin nimmt ihn auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer seltenen, insbesondere bei Kindern auftretenden tödlichen Tumorerkrankung in Anspruch. Der Antragsgegner stellt in seiner Apotheke Krebsmedikamente unter Verwendung näher benannter Wirkstoffe her. Ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen führt derzeit u. a. in Deutschland klinische Prüfungen in Phase III und Phase I für Krebsmedikamente mit identischen Wirkstoffen durch. Die Antragstellerin behauptet, der Beklagte vertreibe sog. Nachbauten des US-amerikanischen Unternehmens. Der Antragsgegner behauptet, er habe einen eigenen verbesserten Syntheseweg entwickelt.

Der über den Eilantrag erstinstanzlich entscheidende 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) des OLG hat den auf Unterlassung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es fehle bereits am Verfügungsgrund, der eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Eilentscheidung sei.

Im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung überwiege das Interesse des individuell betroffenen Patienten an einem vorübergehend fortgesetzten Inverkehrbringen der nicht zugelassenen Arzneimittel. Demgegenüber könne das allgemeine Verbraucherinteresse an der Entwicklung und Zulassung wirksamer Krebsarzneimittel vernachlässigt werden, da nicht ersichtlich sei, dass die laufenden klinischen Studien durch das Verhalten des Antragsgegners gefährdet würden. Dem weiteren Interesse der Verbraucher an der Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens und dem damit verbundenen Schutzgedanken stehe das Interesse des sehr kleinen Verbraucherkreises der tatsächlich betroffenen Patienten einer seltenen Krebsart mit einer medianen Überlebensrate von zehn Monaten gegenüber. „Letztendlich läuft die Abwägung auf einen Widerstreit der Interessen jener konkret betroffenen Patienten hinaus, die als (potenzielle) Abnehmer der – gleichsam risikobehafteten wie Stabilisierung/Heilung versprechenden – Arzneimittel des Antragsgegners die beiden genannten Gesichtspunkte in einer Person vereinen“, betonte der Senat. Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit. Das Arzneimittel verspreche jedenfalls eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder jedenfalls Stabilisierung. Angesichts der verfassungsrechtlich verbürgten Verpflichtung des Staats und damit auch der Gerichte zum Schutz des Lebens als grundgesetzlichem Höchstwert könne die Versorgung der Patienten bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht einstweilen ausgesetzt werden. Hier falle besonders ins Gewicht, dass außer Frage stehe, dass das nicht zugelassene Medikament eine Heilungschance biete, und dass glaubhaft gemacht sei, dass nur solche Patienten damit versorgt würden, denen keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung stehe.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Brutto oder netto? Bürgergeldempfängerin muss nicht besser rechnen können als das Jobcenter

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem sich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung zugunsten der im Leistungsbezug stehenden Familie ausgewirkt hat. Zu klären war, ob das Jobcenter die überzahlten Leistungen zurückfordern darf (Az. L 3 AS 772/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil L 3 AS 772/23 vom 03.04.2025 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat einen Fall entschieden, in dem sich ein Fehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung zugunsten der im Leistungsbezug stehenden Familie ausgewirkt hat. Zu klären war, ob das Jobcenter die überzahlten Leistungen zurückfordern darf.

Die 3-köpfige Familie bezieht seit Juli 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (seit Januar 2023: Bürgergeld) vom Jobcenter. Der Ehemann ging ab Februar 2021 einer Arbeit als Verkäufer in einem Lebensmittelladen nach. Laut Arbeitsvertrag sollte er hierfür monatlich 1.600 Euro netto erhalten. Den Arbeitsvertrag reichte er Anfang Februar 2021 beim Jobcenter ein. Das Jobcenter setzte daraufhin die Höhe der bewilligten Leistungen herab, indem es ein monatliches Bruttogehalt von 1.600 Euro berücksichtigte und netto 1.276,40 Euro unter weiterer Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Freibeträge zum Abzug brachte. Nachdem der Ehemann seine Lohnbescheinigung vorgelegt hatte, aus der sich ein Bruttoeinkommen von 2.001,75 Euro bzw. ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro ergab, wollte das Jobcenter seinen eigenen Fehler rückwirkend berichtigen. Es forderte die Familie auf, die für 10 Monate überzahlten Leistungen in Höhe von insgesamt über 3.000 Euro zu erstatten. Hiergegen wandte sich die Familie und klagte vor dem Sozialgericht Berlin. Dieses gab dem Jobcenter recht und wies die Klage ab.

Das sah das Landessozialgericht anders und gab der Berufung der Familie statt. Der Rechenfehler des Jobcenters hätte der Familie zwar auffallen können, wenn sie den Bescheid aufmerksam gelesen hätte. Übersehe sie diesen Fehler aber, so handele sie nicht grob fahrlässig bzw. verletze ihre Sorgfaltspflichten nicht in besonders schwerem Maße. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet habe, was im gegebenen Falle jedem einleuchten müsse. Bei komplizierten Berechnungen, wie sie sich zum Beispiel in Bescheiden zur Grundsicherung finden, könne von einem juristischen Laien verlangt werden, dass er die Berechnung durchlese und eventuelle Fehler bei den eingestellten Daten beachte. Dabei sei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das subjektive Einsichtsvermögen abzustellen.

Hier habe die Ehefrau, die in der Familie den Kontakt mit den Behörden wahrnehme, den Bescheid gelesen, grob geprüft und dort auch den Betrag von 1.600 Euro entdeckt. Sie habe in einer Vernehmung durch das Gericht, die dem Urteil vorausgegangen war, nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, die Begriffe brutto und netto nicht sicher auseinanderhalten zu können. Daher habe sich der Fehler ihr auch nicht aufdrängen müssen und sie habe auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen dürfen. Dieser Umstand schließe eine rückwirkende Korrektur des Bescheides zum Nachteil der Familie aus.

Der Senat hat in seinem Urteil verdeutlicht, dass für die hier maßgebliche Frage grober Fahrlässigkeit stets auf die persönliche Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit abzustellen ist. Bei einem anderen Adressaten des Bescheides hätte die Entscheidung also auch anders ausfallen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Jobcenter kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist hier § 45 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt vor und wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung veröffentlicht (anonymisiertes Urteil L 3 AS 772/23).

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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