Berufungsurteil: Gabelstapler im Baumarkt war keine Stolperfalle

Eine Frau erhält nach Stolpern über einen Gabelstapler im Baumarkt keinen Schadensersatz. Das entschied das LG Lübeck und bestätigte damit ein Urteil des AG Lübeck (Az. 14 S 68/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 14 S 68/23 vom 02.05.2024 (rkr)

Eine Frau erhält nach Stolpern über einen Gabelstapler im Baumarkt keinen Schadensersatz. Das entschied das Landgericht Lübeck kürzlich und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck.

Was ist passiert?

Eine Frau stolperte in einem Baumarkt über einen im Gang abgestellten Gabelstapler und verletzte sich. Von dem Baumarktbetreiber verlangte sie Schadensersatz – der Gabelstapler habe eine Stolpergefahr dargestellt, weil die Zinken nicht vollständig auf den Boden abgesenkt gewesen seien. Der Baumarktbetreiber weigerte sich – der Gabelstapler und die Zinken seien gut sichtbar gewesen. Das Amtsgericht gab dem Baumarktbetreiber Recht und wies die Klage der Frau ab. Dagegen wehrte sich die Frau mittels Berufung an das Landgericht Lübeck.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck hat Schadensersatzansprüche der Frau ebenfalls verneint und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Landgericht prüfte im Einzelnen, wie ein Gabelstapler möglichst gefahrlos abgestellt sein muss. Wie so oft kommt es drauf an – die Gabel müsse gut sichtbar sein und möglichst nach unten auf den Boden gefahren werden, aber nicht auf voller Länge Bodenkontakt aufweisen.

Wie ist die Rechtslage?

Wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sog. Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab.

Das Urteil vom 02.05.2024 (Az. 14 S 68/23, Az. des Amtsgerichts: 29 C 1331/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Eventim darf Ticketversicherung nicht manipulativ aufdrängen

Das OLG Bamberg hat dem Ticketanbieter Eventim untersagt, Käufern auf manipulative und irreführende Weise eine Ticketversicherung anzubieten (3 UKl 11/24 e). Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen vorgeworfen, Kunden durch die Gestaltung der Webseite unzulässig zu beeinflussen, um sie zum Abschluss der Versicherung zu drängen.

vzbv, Pressemitteilung vom 01.04.2025 zum Urteil 3 UKl 11/24 e des OLG Bamberg vom 05.02.2025 (nrkr)

vzbv-Klage gegen die CTS Eventim AG & Co. KGaA beim OLG Bamberg teilweise erfolgreich

  • Eventim bot Ticketkäufer:innen während des Bestellens wiederholt und nachdrücklich eine kostenpflichtige Ticketversicherung an
  • Um Eintrittskarten ohne Ticketversicherung zu bestellen, mussten Kund:innen auf die Schaltfläche „Ich trage das volle Risiko“ klicken
  • OLG Bamberg: Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung wurde überschritten

Das Oberlandesgericht Bamberg hat dem Ticketanbieter Eventim untersagt, Käufern auf manipulative und irreführende Weise eine Ticketversicherung anzubieten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen vorgeworfen, Kund:innen durch die Gestaltung der Webseite unzulässig zu beeinflussen, um sie zum Abschluss der Versicherung zu drängen.

„Viele Unternehmen gestalten ihre Webseiten derart manipulativ, dass Verbraucher:innen zu Entscheidungen gedrängt werden, die sie sonst nicht treffen würden“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv.

„Solche, auch als Dark Pattern bezeichneten Designtricks sind in der EU durch den Digital Service Act verboten, aber im Netz immer noch ein ständiges Ärgernis. Wir werden auch weiterhin juristische Schritte gegen Anbieter prüfen, die manipulative Designs auf unzulässige Weise verwenden“

Ticketversicherung aufdringlich angepriesen

Wenn Verbraucher:innen Tickets auf eventim.de bestellen wollten, sprang ihnen im Warenkorb das Angebot einer kostenpflichtigen Ticketversicherung ins Auge – farblich deutlich hervorgehoben. Wer sich ohne Auswahl der Versicherung weiter zur Kasse klickte, kam jedoch nicht direkt dorthin.

Stattdessen ploppte ein Fenster auf, in dem Eventim erneut und nachdrücklich den Abschluss der Ticketversicherung empfahl, „um Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ zu vermeiden. Erst nach einem Klick auf den Button „Ich trage das volle Risiko“ konnten die Tickets ohne Ticketversicherung bestellt werden. Gegen diese Vorgehensweise hatte der vzbv Unterlassungsklage erhoben.

Verstoß gegen Manipulationsverbot

Das Oberlandesgericht Bamberg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Eventim mit dem wiederholten Angebot der Ticketversicherung gegen den Digital Service Act der Europäischen Union und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Demnach dürfen Anbieter ihre Webseiten nicht so konzipieren, dass Nutzerinnen und Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Entscheidungsfreiheit maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.

Genau das hatte Eventim im Streitfall nach Überzeugung des Gerichts getan. Eventim nutze die wiederholte Anfrage und die visuelle Gestaltung der Webseite dazu, um Nutzerinnen und Nutzer zum Abschluss der Ticketversicherung zu bewegen. Außerdem sei für die Ablehnung der Versicherung die Betätigung des Auswahlbuttons „Ich trage das volle Risiko“ nötig. In der Zusammenschau sei damit die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung überschritten. Es werde ein Szenario aufgebaut, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeuge und bedrohend wirke.

Darüber hinaus werde der Eindruck erweckt, das Geld für nicht versicherte Eintrittskarten sei auf jeden Fall verloren, wenn ein Besuch der Veranstaltung scheitert – auch bei einer Absage des Konzerts durch den Veranstalter. Das widerspreche der Rechtslage und sei daher irreführend, so das Gericht.

Erstangebot der Versicherung war zulässig

Das Gericht lehnte hingegen den Antrag des vzbv ab, Eventim auch das erstmalige Angebot der Versicherung im Warenkorb zu untersagen. Das Angebot werde zwar herausgehoben präsentiert und falle stärker ins Auge als der Text zum gewählten Ticket. Es sei aber ohne großen Aufwand erkennbar, dass die Versicherung optional und keineswegs zwingend für den Kauf des Tickets erforderlich sei. Die Entscheidungsfreiheit der Nutzer werde dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V

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Commercial Courts können seit 01.04.2025 in internationalen Wirtschaftssachen entscheiden

Sog. Commercial Courts können ab dem 01.04.2025 in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten entscheiden. Die Verfahren werden auf Englisch geführt. Damit soll Deutschland als Standort für internationale Wirtschaftssachen gestärkt werden. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2025

Sog. Commercial Courts können ab dem 01.04.2025 in bedeutenden zivilrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten entscheiden. Die Verfahren werden auf Englisch geführt. Damit soll Deutschland als Standort für internationale Wirtschaftssachen gestärkt werden.

Mit der im Oktober 2024 vom Bundestag beschlossenen Einführung von sog. Commercial Courts will die Bundesregierung den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Diese speziellen Spruchkörper sollen an Oberlandesgerichten bzw. Obersten Landesgerichten eingerichtet werden können. Sie sollen über Wirtschaftsstreitigkeiten mit Streitwerten von mehr als 500.000 Euro in englischer Sprache und mit angepassten Verfahrensregeln entscheiden können, sofern die Parteien sich auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts geeinigt haben. Gegen Entscheidungen der Commercial Courts ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Das Gesetz ist am 01.04.2025 in Kraft getreten.

Über die Einrichtung von englischsprachigen Kammern für internationale Handelssachen bzw. Commercial Courts war bereits seit dem Jahr 2010 diskutiert worden. Hintergrund ist, dass internationale Wirtschaftsstreitigkeiten häufig vor Schiedsgerichten oder im Ausland verhandelt werden. Dementsprechend beinhalteten auch verschiedene Reformvorschläge für die Zivilgerichtsbarkeit die Einführung von Commercial Courts. Auch die BRAK hatte sich für deren Einführung ausgesprochen. Mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz wird ein Angebot in der deutschen Gerichtsbarkeit geschaffen.

Bereits seit Ende 2020 gibt es in Baden-Württemberg Commercial Courts als spezialisierte Kammern an den Landgerichten Mannheim und Stuttgart.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Abfallrecht: Fruchtsaft auch mit Kohlensäure pfandfrei

Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen (Az. 10 S 1403/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 10 S 1403/24 vom 31.03.2025

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat der Berufung eines Getränkeherstellers stattgegeben und die beklagte Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ verpflichtet festzustellen, dass die Glasflaschen des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel/Eichenlaub“ nicht der Pfandpflicht unterliegen.

Die Klägerin stellt u. a. verschiedene alkoholfreie Getränkeprodukte aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure her, die in sektähnlichen Glasflaschen vertrieben werden. Sie begehrt die Verpflichtung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die Einwegverpackung eines ihrer Getränke als pfandfrei einzuordnen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der 10. Senat des VGH auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2025 der Klage stattgegeben und die beklagte Stiftung verpflichtet, festzustellen, dass die Getränkeverpackung des Getränks der Klägerin nicht pfandpflichtig ist.

Zur Begründung seines Urteils hat der 10. Senat ausgeführt, dass das Getränk, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehe, wegen des Zusatzes von Eichenlaub, Kräutern, Gewürzen und Kohlensäure zwar lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden dürfe. Dies sei für die Bestimmung der Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG aber nicht entscheidend, weil der Begriff nicht lebensmittelrechtlich, sondern abfallrechtlich auszulegen sei.

Bei abfallrechtlicher Betrachtung sei das Getränk nicht als pfandpflichtiges „Erfrischungsgetränk“, sondern als pfandfreier „Fruchtsaft“ einzuordnen. Bei Fruchtsäften handele es sich nicht um pfandpflichtige Massengetränke, der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems sei nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt. Auch aus Gründen des fairen Wettbewerbs sei bei dem betreffenden Getränk eine Gleichbehandlung mit nicht kohlensäurehaltigen Fruchtsäften sowie mit pfandfreien Schaumweinprodukten, als deren fruchtbasierte Alternative das Getränk vermarktet werde, geboten. Dass für Fruchtsäfte Mehrwegalternativen bestünden, habe den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst, die Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte zu streichen und dadurch einen Anreiz für den Umstieg auf mehrwegfähige Glasflaschen zu setzen. Trotz der allgemeinen Zielsetzung des Verpackungsgesetzes, zur Abfallvermeidung den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern, habe der Gesetzgeber darauf verzichtet, die in den pfandfreien Getränkesegmenten verbreiteten Einwegglasflaschen zur Teilnahme an einem Einwegpfandsystem zu zwingen.

Der VGH hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 10 S 1403/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung angefochten werden

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich das LG Frankenthal befasst (Az. 8 O 189/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 8 O 189/24 vom 27.02.2025 (nrkr)

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich die für Erbstreitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil befasst. Der Richter hat entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn eines Verstorbenen nicht für die Beerdigungskosten aufkommen muss, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Im konkreten Fall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Dieser Argumentation hat sich die 8. Zivilkammer angeschlossen. Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines Pkw verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdigungskosten aufkommen, so die Kammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Zugeparkter TG-Stellplatz: Abschleppunternehmer macht Abschleppkosten geltend

Das AG München gab einem Abschleppunternehmen, das ein rechtswidrig geparktes Fahrzeug aus einer Tiefgarage entfernt hatte, recht (Az. 191 C 19243/24).

AG München, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 191 C 19243/24 vom 20.01.2025 (rkr)

Die Klägerin parkte am 22.06.2024 ihren BMW Z4 in einer Tiefgarage in München auf einer privaten Stellplatzzufahrt. Der Nutzer des Stellplatzes, vor dem die Klägerin parkte, beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des BMW Z4. Dieses schleppte den BMW Z4 ab und übersandte der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 765,06 Euro.

Die Klägerin hinterlegte den Rechnungsbetrag beim Amtsgericht München und erhielt ihren Pkw daraufhin zurück.

Sodann verklagte die Klägerin das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten. Die Klägerin ging davon aus, dass das Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu Gunsten des Abschleppunternehmens. Der Nutzer des Stellplatzes hatte einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Abschleppunternehmen abgetreten.

Das Gericht gab dem Abschleppunternehmen mit Urteil vom 20.01.2025 recht und führte u. a. aus:

„Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos […] steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Klägerin ihren Pkw so abstellte, dass der Zedent mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Klägerin blockierte die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig, was sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang ergibt. In diesem Vorgang liegt zu einem eine Eigentumsverletzung am Pkw des [Stellplatznutzers], da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 BGB). Zudem liegt darin eine Besitzstörung an der Parkfläche/Stellplatz, an der/dem der [Stellplatznutzer] aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.

[…]

Die dargestellten Rechtsgutverletzungen erfolgten rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert und ein Rechtsfertigungsgrund wird nicht vorgetragen. Zudem war das Parken an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitzverletzung war auch nicht ganz unbedeutend.

[…]

Der Schaden ist auch nicht nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Der [Stellplatznutzer] war nicht gehalten, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin erfolgte auf privatem Grund, sodass keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem war ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend, weil bei einer privaten telefonischen Anfrage nicht zu erwarten war, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem trägt die Klägerin nicht vor, wie und wo der [Stellplatznutzer] sie hätte auffinden sollen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Echtheitsnachweis: Hohe Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit einer Quelle

Stützt sich die Berichterstattung über den Chatverlauf einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. So das OLG Frankfurt (Az. 16 U 9/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Urteil 16 U 9/23 vom 27.03.2025 (nrkr)

Stützt sich die Berichterstattung über rechtsextremistische Inhalte eines Chatverlaufs einer namentlich benannten Person auf eine von einem Hacker erstellte sog. html-Datei, muss die Authentizität der Datei und die Vertrauenswürdigkeit des Hackers besonders sorgfältig geprüft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beklagten zum Unterlassen verurteilt, da sie nicht nachgewiesen haben, dass die Chat-Inhalte tatsächlich vom Kläger stammten.

Der Kläger wendet sich gegen Berichterstattung der Beklagten in zwei Artikeln aus dem Jahr 2018. In den Artikeln finden sich Zitate aus Chatprotokollen auf Facebook mit rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Aussagen. Die Beklagten stützen diese Berichterstattung auf eine sog. html-Datei, die sie ihren Angaben nach von einem Hacker erhalten haben. Die Beklagten schreiben diese Chat-Inhalte dem namentlich benannten Kläger zu.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassen in Anspruch und behauptet, diese Aussagen nicht getätigt zu haben. Das Landgericht hatte der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Zeugeneinvernahme zu einem geringen Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat der Pressesenat des OLG der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger könne sich auf einen Unterlassungsanspruch stützen, führte der Senat aus. Die angegriffenen und im Indikativ stehenden Aussagen verstehe der Leser als feststehende Tatsache. Die Zuschreibung von Zitaten zu einer Person stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Da es sich hier um „nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerungen“ handele, greife die Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Die Beklagten hätten nicht nachweisen können, dass die Chatbeiträge authentisch seien, d. h. tatsächlich vom Kläger stammten. Der Beweiswert des nicht signierten privaten elektronischen Dokuments in Form der html-Datei sei frei zu würdigen. Die Datei sei gemäß den Angaben des Sachverständigen nicht fälschungssicher, sondern könne nachträglich beliebig von einem Editor geändert werden. Die Beklagten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass an der Datei keine Manipulationen vorgenommen worden seien. Richtig sei zwar, dass die Beklagten ihre Informanten nicht nennen müssten. Sie müssten dann aber „so viele Einzelfallumstände offenlegen, dass ein Rückschluss auf die Verlässlichkeit des Informanten und der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Information gezogen werden kann“, führte der Senat weiter aus. Daran fehle es hier.

Die von der Autorin der Artikel bei ihrer Anhörung gemachten Angaben zu ihrer Quelle seien hier nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeit der Quelle beurteilen zu können. Die Autorin habe sich lediglich allgemein geäußert. Aus welchem Anlass die Quelle die Datei erstellt und den Beklagten zugespielt habe, sei unklar geblieben. Die Antworten seien insgesamt unbestimmt und zurückhaltend gewesen.

Zu berücksichtigen sei, dass hier erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Zuverlässigkeit der Quelle gelten würden, da die Datei durch eine Straftat durch einen Hacker erlangt worden sei, deren Begehung eine gewisse kriminelle Energie erfordere. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, wie sie sich Gewissheit über die Identität ihrer Informanten verschafft hätten. Über welche konkrete Qualifikation bzw. welches Fachwissen der von den Beklagten hinzugezogene Computerexperte verfügte, bliebe ebenfalls unklar. Die Angaben der Autorin enthielten zudem Unstimmigkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Krankenversicherungsrecht: Leistungen bei CFS-Syndrom

Das Chronische Fatigue-Syndrom ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt (Az. L 4 KR 20/25 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 31.03.2025 zum Beschluss L 4 KR 20/25 B ER vom 19.03.2025

Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung aufgezeigt.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines 58-jährigen Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist. Bei ihm besteht ein fortschreitendes CFS mit längeren Phasen der Rollstuhlpflichtigkeit.

In der Vergangenheit beantragte er bei seiner Krankenkasse zahlreiche, teils experimentelle Therapien, die zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Zuletzt bewilligte das LSG ihm einen Therapieversuch mit hochdosierten Immunglobulinen. Die Krankenkasse übernahm sodann die Kosten für insgesamt sechs Behandlungszyklen, lehnte aber die Kostenübernahme für eine weitere Verordnung ab.

Der Mann begehrte jedoch eine Dauertherapie und wies darauf hin, dass bei ihm keine therapeutischen Alternativen bestünden. Der bisherige klinische Verlauf der Behandlung mit Immunglobulinen sei erfolgreich gewesen und solle aus Sicht der behandelnden Ärzte fortgeführt werden.

Das LSG hat die Kasse vorläufig zu einem weiteren Therapieversuch von sechs Zyklen verpflichtet. Es hat sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift für Schwerstkranke gestützt. Auch wenn das Erkrankungsbild des CFS diagnostisch und therapeutisch nicht gesichert sei und keine evidenzbasierte Behandlung existiere, komme eine weitere Behandlung auf Grundlage einer Mindest-Evidenz in Betracht. Maßgeblich hierfür sei, dass die behandelnden Ärzte eine positive Wirkung des ersten Behandlungsansatzes bestätigt hätten. Es hätten sich signifikante Verbesserungen und ein gesteigertes Gehvermögen gezeigt. Diese Stabilisierung sei auf Grundlage einer individualbasierten Betrachtung nur durch eine Fortsetzung der Therapie aufrechtzuerhalten. Eine Dauertherapie lasse sich aktuell jedoch nicht begründen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Klage gegen Corona-Verordnung aus formalen Gründen erfolgreich

Das OVG Schleswig-Holstein hat eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grundschülerinnen und Grundschüler verhandelt (Az. 3 KN 36/20).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.03.2025 zum Urteil 3 KN 36/20 vom 27.03.2025

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern eine Klage über die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 1. bis 30. November 2020 für Grundschülerinnen und Grundschüler verhandelt (Az. 3 KN 36/20). Diese war mit einer Landesverordnung vom 30. Oktober 2020 eingeführt worden. Danach musste in der sog. Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine 7 Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die entsprechende Regelung unwirksam war. Der inhaltlichen Argumentation des Antragstellers ist der Senat dabei dennoch nicht gefolgt. Die Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht seien erforderlich gewesen. Um das zu beurteilen habe das Land Schleswig-Holstein aufgrund der begrenzten Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2 Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen Einschätzungsspielraum gehabt. Der Senat konnte nicht erkennen, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten wurde.

Es habe auch keine weniger einschneidenden Maßnahmen gegeben. So wäre etwa der vollständige Verzicht auf Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler gravierender gewesen. Zwar greife die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in deren Grundrechte ein. Allerdings habe die betreffende Regelung dazu gedient, das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter, denen unsere Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen lasse. Es habe auch keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen habe. Personen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und dies glaubhaft machen konnten, seien von der Tragepflicht ausgenommen gewesen.

Letztlich hat der Senat dem Antrag aus formalen Gründen dennoch stattgegeben. Das begründet das Gericht damit, dass die Landesregierung zwar der damaligen Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Befugnis übertragen hatte, die Landesverordnung zu erlassen, gegen die sich der Antrag richtet. Die Wirksamkeit dieser Übertragung war aber von Anfang an befristet. Nach Überzeugung des Senats hätte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur deshalb nur Regelungen für den Zeitraum, für den ihr die Ermächtigung übertragen worden war, treffen dürfen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Effizientere Verfahren in der Luftverkehrsschlichtung: BMJ veröffentlicht Entwurf

Das BMJ hat den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr effizienter gestaltet werden sollen.

BMJ, Pressemitteilung vom 28.03.2025

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der Schlichtungsverfahren für den Luftverkehr effizienter gestaltet werden sollen.

Der geschäftsführende Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing erklärt dazu:

„Bei Flugreisen läuft nicht immer alles nach Plan. Wenn Reisende bei ihrem Flug Probleme hatten, können sie Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen haben. Es ist im Interesse von Reisenden wie Airlines, dass Streitigkeiten schnell und kostengünstig beigelegt werden. Deswegen haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich kostenlos durch eine Schlichtungsstelle unterstützen zu lassen – und viele machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch. Wir wollen das Schlichtungsverfahren effizienter gestalten, damit auf den Ärger beim Flug möglichst wenig Ärger nach der Landung folgt. Damit wollen wir zugleich einen Beitrag zur Stärkung unseres Rechtsstaats leisten: Je effizienter die Schlichtungsstellen arbeiten können, desto besser können sie auch die Justiz entlasten.“

Hoher Zuspruch für Schlichtungsverfahren

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten über Rechte aus einer Luftbeförderung ein Schlichtungsverfahren einleiten – unabhängig davon, wie groß eine Airline ist; wo sie ihren Sitz hat und ob sie sich zuvor aktiv für die Teilnahme an Schlichtungsverfahren entschieden hat. Solche Schlichtungsverfahren haben sich für den Luftverkehr bewährt, um Streitigkeiten rasch und kostengünstig im Einvernehmen der Beteiligten beizulegen – ohne ein gerichtliches Verfahren. Eine Schlichtung dient den Interessen von Reisenden und Luftfahrtunternehmen gleichermaßen. Für Reisende ist das Schlichtungsverfahren grundsätzlich kostenlos.

Viele in Deutschland tätige Luftfahrtunternehmen haben sich der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. angeschlossen. Die Schlichtungsstelle Luftverkehr des Bundesamtes für Justiz (BfJ) ist für Schlichtungsverfahren von Luftfahrtunternehmen zuständig, die sich keiner anerkannten privaten Schlichtungsstelle angeschlossen haben.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der Verfahren vor den Schlichtungsstellen für den Luftverkehr erheblich gestiegen. Die Schlichtungsstellen sind derart hoch ausgelastet, dass es zunehmend schwierig wird, die Verfahren zügig abzuwickeln. Es liegt aber im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, dass Schlichtungsverfahren möglichst zeitnah abgeschlossen werden.

Derzeit müssen die Schlichtungsstellen auch dann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, wenn das Luftfahrtunternehmen im Verfahren keine Stellung nimmt und nicht mit einer Einigung zu rechnen ist. Einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten nimmt jedoch erhebliche Zeit in Anspruch. Der Schlichtungsvorschlag wird aber nur sehr selten von den Unternehmen angenommen, die nicht auf das Schlichtungsbegehren reagieren. Gerade bei der Schlichtungsstelle Luftverkehr des BfJ kommt es häufig vor, dass sich Luftfahrtunternehmen nicht zum Sachverhalt äußern.

Vorgeschlagene Änderung für effizientere Schlichtungsverfahren

Mit der nun vorgeschlagenen Änderung können Schlichtungsstellen künftig von einem Schlichtungsvorschlag absehen, wenn das Luftfahrtunternehmen auf einen Schlichtungsantrag nicht reagiert und nicht mit einer Einigung zu rechnen ist. Die hierdurch gewonnene Zeit kann für Verfahren genutzt werden, in denen eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Einigung besteht. Es liegt im Interesse der Reisenden, dass die Schlichtungsstellen ihre Kapazitäten möglichst auf solche erfolgversprechenden Verfahren konzentrieren.

Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 9. Mai 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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