Entlastungsverordnung zum Bürokratieabbau: Bundesregierung beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 04.12.2024 Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Das Bundeskabinett hat heute Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten und die Wirtschaft um rund 420 Millionen Euro jährlich entlasten.

Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur als Verordnungsrecht umgesetzt werden können. Verordnungen können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ohne Parlamentsbeteiligung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurden auf Bitte des Bundesrates unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:

  • In der Versteigererverordnung entfällt für Versteigerer die Anzeigepflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer. Bestehen bleibt nur die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Es sind zusätzliche Ausnahmen vorgesehen vom Erfordernis einer Gleichwertigkeitsprüfung für bestimmte Studienabschlüsse aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
  • Die ursprünglich vorgesehene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht mehr Teil der Bürokratieentlastungsverordnung. Ursprünglich war vorgeschlagen worden, das Jährlichkeitsprinzip beim Versicherungsschutz von zulassungsfreien Fahrzeugen abzuschaffen. Dadurch wäre jedoch nur eine geringe Entlastung bewirkt worden. Dem hätte ein erhöhter Mehraufwand für die Kontrolle des Versicherungsschutzes gegenübergestanden.

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hatte die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, der Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der Großteil der Entlastungen für die Wirtschaft entfällt mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung wird nun verkündet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Digitalisierung von Geschäftsverteilungsplänen, Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen und Neuregelung zum Ausschluss vom Schöffenamt

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 04.12.2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Bisher war es ausreichend, diese bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. So sollen Bürgerinnen und Bürger fortan einfacher und schneller online in Erfahrung bringen können, wer ihr gesetzlicher Richter ist. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein vom Bundesminister der Justiz vorgelegter Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

1. Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans

Im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist jährlich im Voraus festgelegt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für welche richterliche Aufgabe zuständig ist. Durch diesen wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den „gesetzlichen Richter“ gewahrt. Damit die Bürger erkennen können, welcher Richter für ihren Fall zuständig ist, ist der Gerichtsverteilungsplan zu veröffentlichen. Sie haben einen Anspruch darauf zu wissen, wer ihr „gesetzlicher Richter“ ist.

Zur Stärkung dieses Rechts will das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, die Geschäftsverteilungspläne aller Gerichte fortan im Internet zu veröffentlichen. Dies geschieht an vielen Gerichten bereits jetzt. Bisher reicht es aber auch aus, den Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Dies ist im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Die Neuregelung berücksichtigt datenschutzrechtliche Aspekte. Es soll sichergestellt werden, dass weitergehende Informationen wie Arbeitskraftanteile, längere Krankheiten oder Mutterschutz, die in Änderungsbeschlüssen zum Jahresgeschäftsverteilungsplan regelmäßig enthalten sind oder enthalten sein können, geschützt bleiben. Spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden.

2. Ausschluss vom Schöffenamt schon bei Verurteilung zu Geldstrafe

Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht zudem vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Bisher wurden Personen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vom Schöffenamt ausgeschlossen.

Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die in einem Rechtsstaat Recht sprechen, sich diesem auch verpflichtet fühlen. Dies muss auch für Schöffen gelten. Sie erfüllen an den Gerichten eine wichtige Funktion. Die Beteiligung von Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.

3. Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen künftig stets vererbt werden können. Dadurch sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn die geschädigte Person vor dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens verstirbt. Nach bisher geltender Rechtslage können Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur vererbt werden, wenn sie zu Lebzeiten der geschädigten Person rechtskräftig zuerkannt wurden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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BGH entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Der BGH hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können (Az. XII ZB 6/24).

BGH, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Beschluss XII ZB 6/24 vom 23.10.2024

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 Euro. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 Euro.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 Euro gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 Euro und 6.205 Euro ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbsthalt von 5.000 Euro für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 Euro für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden kann.

Nach § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kann deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste.

Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom Oberlandesgericht für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 Euro für Alleinlebende bzw. von 9.000 Euro für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro führen.

Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint.

Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte – zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024 – derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage muss auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen, sodass es künftig aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil – etwa 70 % – des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1603 BGB

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (…)

§ 1606 BGB

(…)

(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. (…)

§ 94 SGB XII

(…)

(1a) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Rat der EU verabschiedet neue Rechtsakte zur Stärkung der EU-Kapazitäten für Cybersicherheit

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit (Cybersecurity Act, CSA).

Wichtigste Elemente des Cybersolidaritätsgesetzes

Mit der neuen Verordnung erhält die EU Fähigkeiten, die Europa widerstandsfähiger gegenüber Cyberbedrohungen machen; gleichzeitig werden die Kooperationsmechanismen gestärkt. Unter anderem wird ein „Warnsystem für Cybersicherheit“ eingerichtet; eine europaweite Infrastruktur, die aus nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Knotenpunkten in der gesamten EU besteht. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die für den Informationsaustausch zuständig sind und deren Aufgabe die Erkennung von Cyberbedrohungen und die Reaktion darauf ist. Die Cyber-Knotenpunkte werden modernste Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) und fortgeschrittene Datenanalyse nutzen, um grenzüberschreitend Cyberbedrohungen und ‑vorfälle zu erkennen und rechtzeitig Warnungen davor weiterzugeben. Sie werden den bestehenden europäischen Rahmen stärken und die Behörden und einschlägigen Stellen in die Lage versetzen, effizienter und wirksamer auf Cybersicherheitsvorfälle zu reagieren.

Die neue Verordnung sieht auch die Schaffung eines Cybernotfallmechanismus vor, um die Abwehrbereitschaft zu erhöhen und die Fähigkeit zur Reaktion auf Vorfälle in der EU zu verbessern. Damit wird Folgendes unterstützt:

  • Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Tests von Einrichtungen in hochkritischen Sektoren (Gesundheitsversorgung, Verkehr, Energie usw.) im Hinblick auf potenzielle Schwachstellen auf der Grundlage gemeinsamer Risikoszenarien und ‑methoden
  • eine neue EU-Cybersicherheitsreserve bestehend aus Sicherheitsvorfall-Notdiensten des Privatsektors, die im Fall eines erheblichen oder großen Cybersicherheitsvorfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU eingreifen können
  • technische gegenseitige Unterstützung

Schließlich wird mit der neuen Verordnung ein Überprüfungsmechanismus für Vorfälle eingeführt, um unter anderem die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus und die Nutzung der Cybersicherheitsreserve sowie den Beitrag dieser Verordnung zur Stärkung der Wettbewerbsposition der Industrie und des Dienstleistungssektors zu bewerten.

Gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit von 2019

Mit der gezielten Änderung soll die Cyberresilienz der EU verbessert werden, indem die künftige Annahme europäischer Zertifizierungssysteme für sog. verwaltete Sicherheitsdienste ermöglicht wird. Mit dem neuen Rechtsakt wird anerkannt, dass verwaltete Sicherheitsdienste für die Prävention und Erkennung von Cybersicherheitsvorfällen, die Reaktion darauf und die anschließende Wiederherstellung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Diese Dienste können beispielsweise in der Bewältigung von Vorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsüberprüfungen und Beratung im Zusammenhang mit technischer Unterstützung bestehen.

Bis die Ergebnisse der Bewertung des Rechtsakts zur Cybersicherheit vorliegen, ermöglicht die gezielte Änderung, europäische Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste einzurichten. Damit wird es leichter, die Qualität und Vergleichbarkeit der Dienste zu verbessern, vertrauenswürdige Anbieter von Cybersicherheitsdiensten zu fördern und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, da einige Mitgliedstaaten bereits mit der Schaffung nationaler Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste begonnen haben.

Nächste Schritte

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Rates und die Präsidentin des Europäischen Parlaments werden die beiden Gesetzgebungsakte in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Rat der EU fordert mehr Unterstützung für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt

In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Ein besserer Zugang zu hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen kann Menschen mit Behinderungen helfen, finanzielle Unabhängigkeit und eine bessere soziale Inklusion zu erreichen. In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Die EU hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Förderung und dem Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen erzielt, wie die kürzlich angenommene Richtlinie über den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen belegt. Die heutigen Schlussfolgerungen setzen diese Dynamik fort, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf Zugang zu Beschäftigung als Weg zu wirtschaftlicher Selbstständigkeit und sozialer Inklusion liegt.

Ádám Kósa, ungarischer Staatsminister für Menschen mit Behinderungen

In der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird die Bedeutung vonhochwertigen Arbeitsplätzen anerkannt, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen unabhängig sind und eine angemessene Lebensqualität bewahren können. Außerdem profitieren auch die Arbeitgeber von der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, da sich diverse Arbeitsplätze positiv auf die Leistung und die Produktivität der Beschäftigten auswirken können.

Dennoch war 2021 nur etwa die Hälfte der Menschen im Alter von 20 bis 64 Jahren mit Behinderungen erwerbstätig, während es bei Menschen ohne Behinderung fast drei Viertel waren; Frauen mit Behinderungen waren besonders betroffen. Darüber hinaus verdienen sowohl Frauen als auch Männer mit Behinderungen im Durchschnitt weniger Geld als Menschen ohne Behinderungen.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, indem sie

  • Maßnahmen ergreifen, darunter die Festlegung von nationalen Beschäftigungszielen, um die Beschäftigungsquoten von Menschen mit Behinderungen zu verbessern;
  • den Ansatz eines Diskriminierungsverbots in den entsprechenden Politikbereichen fördern, der den individuellen Bedürfnissen Rechnung trägt;
  • den Zugang zu Sozial- und Unterstützungsdiensten ausbauen und fördern;
  • die Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt begünstigen, unter anderem durch die Förderung der Gleichbehandlung und die Unterstützung von flexiblen Arbeitsregelungen;
  • erforderlichenfalls die nationalen Rahmen für angemessene Vorkehrungen stärken;
  • Rehabilitationsdienste entwickeln und verbessern;
  • die Datenerhebung und den Austausch bewährter Verfahren verbessern.

Der Rat fordert ferner die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erstellen und den Beschäftigungsstatus von Menschen mit Behinderungen zu beobachten.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Weniger Verspätungen, mehr Klimaschutz: Verordnung zum einheitlichen europäischen Luftraum in Kraft

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

Die Verordnung hält Flugsicherungsdienstleister dazu an, effizienter zu arbeiten und moderne Technologien einzusetzen, um die Überlastung des europäischen Luftraums zu verringern und qualitativ hochwertigere Dienste anzubieten. Außerdem sollen Innovation und die Entwicklung neuer Dienste in der Branche gefördert werden.
Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Überlastungen im Luftverkehr abzumildern. So war beispielsweise der Flugverkehr in diesem Sommer beeinträchtigt, als fast jeder zweite Flug verspätet war.

Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab, die Umweltauswirkungen von Flügen zu verringern. Für Flugsicherungsdienstleister werden Klima- und Umweltziele festlegt und Fluggesellschaften werden durch ein faires Preissystem dazu ermutigt, nachhaltiger zu arbeiten.

Damit die Verordnung wirksam umgesetzt wird, erarbeitet die EU-Kommission Durchführungsmaßnahmen. Diese benötigen die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit im Reitverein

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 3356/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressmitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil L 10 U 3356/21 vom 24.10.2024

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Absicherung für Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Aber auch wer eine sog. Wie-Beschäftigung, also beschäftigungsähnliche Tätigkeit, ausübt, ist gesetzlich unfallversichert. Wann eine solche Wie-Beschäftigung vorliegt, ist jedoch immer wieder umstritten.

Die Tochter der Klägerin in einem vom 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschiedenen Fall war Mitglied in einem Reitverein. Der Reitverein griff für die Durchführung von Voltigierstunden auch auf Eltern der teilnehmenden Kinder als freiwillige Helfer zurück, wenn nicht genügend vereinsinterne Helfer verfügbar waren. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Übungsleiterin im Rahmen der Voltigierstunde ihrer Tochter am 15. September 2019 zu begleiten, um sich ein Bild von den Aufwärmübungen und den Übungen am Turnpferd zu machen, um einschätzen zu können, ob sie es sich zutraue, zukünftig ggf. auszuhelfen. Es war ihr dabei freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Die Klägerin entschied sich zur Teilnahme. Bei einer Dehnübung verspürte die Klägerin einen Knacks im Knie und fiel auf die Matte. Sie ließ sich noch am selben Tag ärztlich behandeln, wobei u. a. eine Kniescheibenluxation festgestellt wurde.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Klägerin nicht als Beschäftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei.

Nachdem die Klägerin im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn zunächst obsiegte, hat das LSG Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und einen Arbeitsunfall verneint.

Der zuständige Senat war angesichts der bei der Klägerin festgestellten anlagebedingten körperlichen Risikofaktoren schon nicht überzeugt, dass die einfache, planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Patellaluxation der damals gerade mal knapp 27-jährigen Klägerin geleistet hatte. Die Klägerin sei aber auch weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Erforderlich für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung sei mithin eine irgendwie geartete Tätigkeit von – wenn auch geringem – wirtschaftlichem Wert. Eine derartige Tätigkeit habe die Klägerin jedoch gerade nicht erbracht. Sie habe der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich deshalb beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten wollen, um sich ein Bild von den Aufgaben eines Eltern-Helfers zu machen, sich in die Tätigkeit „einzufühlen“ und folglich einschätzen zu können, ob sie sich zutraue, diese Aufgabe in der Zukunft bei Bedarf zu übernehmen. Eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder oder gar einer Anleitung zu Aufwärm- und oder Dehnübungen habe die Klägerin gerade nicht übernommen. Die Klägerin habe sich lediglich einen Eindruck verschaffen sollen und sei nicht einmal angehalten gewesen, auch nur an den Aufwärmübungen teilzunehmen. Hierzu habe sie sich vielmehr aus freien Stücken entschieden und sich hierbei in die Gruppe der teilnehmenden Kinder integriert. Zwar habe dieses „Einfühlen“ der Klägerin ins Voltigiertraining im Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu übernehmende Helfer-Tätigkeit einen gewissen Wert für den Reitverein gehabt. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer sei jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. […]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Wer haftet, wenn in der Ferienwohnung die Kaffeekanne kaputtgeht?

Das OLG Oldenburg hatte zum Haftungsausschluss bei Vermietung einer Ferienwohnung zu entscheiden. Durch eine kaputte Kaffeekanne war es zu schweren Verletzungen gekommen (Az. 9 U 40/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.12.20243 zum Urteil 9 U 40/23 vom 25.11.2024

Ferien sollen eine schöne und unbeschwerte Zeit sein. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So ging es einer Familie aus Norddeutschland auf der Insel Wangerooge.

Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter einer sechsjährigen Tochter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.

Die Tochter verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen. Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Die Klägerin habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.

Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Keine Altkleidercontainer auf Grundstücken der Gemeinde

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 732/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil 3 K 732/23 vom 13.11.2024

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Altkleider- und Schuhrecyclings. Sie beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 15 Standorten, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf einen Stadtratsbeschluss ab, nach dem städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern überlassen werden sollen; ausgenommen seien nur Sammelbehältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes. Nachdem die Beklagte über den eingelegten Widerspruch gegen die Ablehnung nicht entschied, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Sie machte geltend, dass sich die beantragte Erlaubnis allgemein auf die Sondernutzung von unmittelbar an bestehende Altglascontainer angrenzende Flächen beziehe. Bei diesen handele es sich zumindest um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten, die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zugänglich gemacht werden müsse. Die Beklagte ist unter Verneinung einer öffentlichen Einrichtung und unter Hinweis auf die unterschiedlichen Abfallregime der Klage entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Standorte der Altglascontainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen seien. Die Altglasbehältnisse seien in der Örtlichkeit auch erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen aufgestellt. Einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Die Flächen mit den Altglascontainern stünden zwar im Eigentum der Stadt, sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestaltungsspielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt der für Entsorgung von Altglas zuständigen Abfallbehörde (Landkreis) lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe mit ihrem Stadtratsbeschluss zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle. Zur Begründung eines Zulassungsanspruchs könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geltenden Abfallrechtsvorschriften zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Digitale Angebote helfen blinden Menschen im Straßenverkehr

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen. Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.11.2024

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen.

Barrierefreiheit ist ein wesentlicher Bestandteil einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen gleichberechtigt und uneingeschränkt teilhaben können. Eine große Rolle spielt dabei auch die Mobilität. Um zum Beispiel zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen, sind Menschen mit Behinderungen auf den barrierefreien ÖPNV, aber auch Hilfen im Straßenverkehr angewiesen.

Hierfür setzt sich die Bundesregierung ein und hat das Start-up „Smart AIs“ in diesem Jahr mit dem Mobiliätspreis des Bundesverkehrsministeriums ausgezeichnet.

Der Mobilitätspreis zeichnet innovative Ideen und Projekte aus der Mobilitäts- und Digitalbranche sowie aus Kommunen und Verwaltungen aus.

Handyapp ermöglicht Erkennen von Hindernissen

„SmartAIs“ entwickelt eine App, mit der blinde und seheingeschränkte Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr erkennen können. Dafür brauchen sie lediglich die Kamera ihres Smartphones und einen dazugehörigen Brustbeutel, in dem das Smartphone verstaut wird. Die App kann in Echtzeit Gefahren wie zum Beispiel parkende E-Scooter erkennen. Sog. Knochenschallkopfhörer senden dann einen Signalton und leiten die blinde Person um das Hindernis.

Das vierköpfige Team hinter „SmartAIs“ steht im regen Austausch mit Blindenverbänden, wie dem Bayrischen Blinden- und Sehbehindertenverband. Durch den Austausch mit Betroffenen ist auch die Idee für die App entstanden. „Hindernisse sind eines der größten Probleme“, so Sascha Preget, einer der Gründer des Start-ups, über den Alltag von blinden Menschen.

Künstliche Intelligenz bietet neue Möglichkeiten

Laut Preget gibt es bisher noch keine andere App, die Hindernis-Erkennung einfach auf dem Smartphone ermöglicht. Die App des Start-ups ist KI-gestützt. Für die Entwicklung arbeiten Preget und sein Team beispielsweise mit sog. Segmentierungsmodellen. Dabei werden der KI Bilder von verschiedenen Gegenständen im Straßenverkehr, beispielsweise Fahrrädern, E-Scooter oder Mülltonnen, gezeigt. Eine trainierte KI kann so auch Gegenstände erkennen, die sie vorher in dieser Form noch nicht kannte.

Bund fördert Projekte zu Barrierefreiheit

Sascha Preget ist auch der Meinung, dass die Herausforderungen in der Barrierefreiheit auch noch auf eine andere Weise angegangen werden muss: Er hält es für wichtig, Bus- und Bahnsteige barrierefrei umzubauen. Dies sei aber nicht immer einfach und noch nicht ausreichend umgesetzt.

Auch wenn noch nicht alle Bus- und Bahnhöfe in Deutschland barrierefrei sind, geht der Ausbau voran. Die Deutsche Bahn hat sich einem Programm zur Barrierefreiheit verpflichtet. Jährlich werden deshalb 150 Bahnsteige umgebaut. Eine Maßnahme, die die Barrierefreiheit fördert, ist beispielsweise die Erhöhung des Bahnsteiges. So können Reisende besser aus dem Zug ein- und aussteigen. Auch akustische Lautsprecheranlagen und visuelle Anzeigetafeln, ebenso wie ertastbare Leitstreifen auf dem Boden, ermöglichen barrierefreies Reisen.

Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund. Zurzeit werden elf Projekte im Bereich der Barrierefreiheit durch die Initiative unterstützt.

Barrierefreiheit wird auf unterschiedliche Weisen gestaltet. Das Beispiel von „Smart AIs“ zeigt: KI-Technologien können die Barrierefreiheit im Straßenverkehr voranbringen.

Quelle: Bundesregierung

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