Das VG Stuttgart hat entschieden, dass es sich bei dem Umbau des Bahnknotens Stuttgart/Stuttgart 21 um ein ausschließlich planfeststellungspflichtiges Änderungsvorhaben nach dem AEG handelt und deshalb ein von der Stuttgarter Netz AG gefordertes zusätzliches Stilllegungsverfahren nicht erforderlich ist (Az. 13 K 2947/12).