Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Laborarzt dann rechtswidrig gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen abrechnet, wenn er Laborleistungen erbringt, nachdem er der überweisenden Vertragsärztin eine Gegenleistung für die Überweisung von Untersuchungsmaterial versprochen hat. Die KVN kann dann das Honorar zurückfordern (Az. L 3 KA 6/13).