Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN Freigabe an Dritte am Telefon

Das OLG Braunschweig bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war (Az. 4 U 439/23).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss 4 U 439/23 vom 06.01.2025

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte mit Beschluss vom 6. Januar 2025 (Az. 4 U 439/23) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war.

Die Klägerin unterhielt mit der beklagten Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTAN-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.

Die Klägerin erhielt einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könne.

Von dem Konto der Klägerin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von insgesamt 7.885,83 Euro vorgenommen, die nicht von der Klägerin autorisiert waren. Die beklagte Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Klägerin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht habe.

So entschied auch das Landgericht Göttingen und wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2023 (Az. 4 O 338/22) ab. Zwar stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Jedoch berufe sich die Beklagte zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klägerin habe pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des pushTAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen ergebe sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des 4. Zivilsenats hat die Klägerin gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen, die Verwendung des pushTAN-Verfahrens vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Damit habe sie zudem pflichtwidrig entgegen der Sicherheitshinweise der Bank gehandelt. Trotz verschiedener Verdachtsmomente bzw. Widersprüche habe sie auf Weisung des unbekannten Anrufers mehrfach die Freigabe von pushTANs erteilt; dies stelle eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Klägerin hätte aus verschiedenen Gründen Anlass haben müssen, an dem Vorgehen des vermeintlichen Bankmitarbeiters zu zweifeln: Bereits zuvor habe es einen Anruf gegeben, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ. Auch die Behauptung des vermeintlichen Bankmitarbeiters, dass die Löschung der Kreditkarte erforderlich sei, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe, hätte Misstrauen wecken müssen. Dies gelte auch für die Behauptung, dass die EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter genutzt werden könne. Der Senat berücksichtigte bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zudem, dass die Klägerin – entgegen der üblichen Praxis – für einen Vorgang wiederholt pushTAN-Freigaben erteilt habe.

Nachdem der Senat die Klägerin auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung im Beschlusswege hingewiesen hatte, hat die Klägerin die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Angewendete Vorschriften

§ 675l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. […]

§ 675u BGB

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. […]

§ 675v BGB

Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

[…]

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Geldwäscheprävention: Neue Pflichten bei Immobilientransaktionen seit 17.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten.

Seit Oktober 2020 gelten für die rechts- und steuerberatenden Berufe bei Immobilientransaktionen Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). In den Fallgruppen, die in der Verordnung konkretisiert sind, müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete – in bestimmten Fällen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben.

Die GwGMeldV-Immobilien wurde nun an Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) angepasst. Dabei wurden insbesondere das seit 2023 geltende Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) umgesetzt. Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse einer Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien.

Die Änderungen gelten seit dem 17.02.2025. Ab diesem Zeitpunkt sind sowohl zwei neue Meldetatbestände als auch Ergänzungen der bereits bestehenden Meldetatbestände zu beachten.

Die neuen Meldetatbestände dienen der Umsetzung des Barzahlungsverbots. § 16a GwG verbietet es, bei Immobilienkäufen eine Gegenleistung durch Bargeld oder in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu erbringen.

§ 6 I Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien soll künftig verhindern, dass durch eine Vertragsgestaltung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags eine Überprüfung der Einhaltung des Barzahlungsverbots verhindert wird. Diese Meldepflicht betrifft beurkundende Notarinnen und Notare. Sie müssen eine Meldung abgeben, wenn die Fälligkeit des Kaufpreises über ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt liegt und es keinen nachvollziehbaren Grund für diese Vereinbarung gibt.

§ 6 IV GwGMeldV-Immobilien sieht eine ergänzende Meldepflicht vor, wenn ein am Erwerbs-vorgang Beteiligter seine Nachweispflicht gegenüber dem beurkundenden Notar nicht erfüllt hat.

Als Ergebnis der durchgeführten Evaluation wurden ferner die bestehenden Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien klarer gefasst und zum Teil eingegrenzt.

Geändert wurden die Meldepflichten nach § 4 IV 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten. Das wurde notwendig, weil § 261 StGB neu gefasst wurde und dabei der Katalog möglicher Vortaten entfiel. Nunmehr muss eine Meldung erfolgen, wenn gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig oder rechtshängig ist oder eine solche Person wegen einer rechtswidrigen Tat innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Immobilienerwerb nicht ausgeschlossen werden kann.

Neu sind außerdem Meldepflichten nach § 6 I 1 Nr. 1 lit. a–c GwGMeldV-Immobilien, wenn eine Gegenleistung von mehr als 10.000 Euro mit bestimmten Zahlungsmitteln – Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteinen oder Kryptowerten – erbracht oder (lit. d) über ein Bankkonto aus bestimmten Risikostaaten geleistet wird.

Ferner sieht § 6 I 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien nunmehr eine Meldepflicht vor, wenn die Gegenleistung um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstands abweicht. Bei dieser Änderung folgte das Ministerium den Anregungen von BRAK und Bundesnotarkammer.

Auch die weiteren Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien wurden geändert und präzisiert; dabei wurden zum Teil Schwellenwerte angehoben, eine Ausnahme für Zahlungen über Anderkonten eingeführt und die Pflicht, die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 I GwG zu dokumentieren, entsprechend nachgezogen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Erstattung für Druck von 7.000-seitiger Akte

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Az. Ws 649/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss Ws 649/24 des OLG Nürnberg vom 25.09.2024

Weil er keinen Laptop besaß, druckte ein Pflichtverteidiger 7.000 Seiten Digitalakte einfach aus. Die Kosten muss er selbst tragen, so das OLG Nürnberg.

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.09.2024, Az. Ws 649/24).

Der Rechtsanwalt hatte die umfangreiche Akte für seinen Mandanten nur digital (CDs/DVDs und Einsicht in das Justizportal) erhalten. Weil er aber keinen Laptop besaß, druckte er die gesamte Akte kurzerhand aus und wollte die Kosten in Höhe von fast 2.000 Euro erstattet bekommen. Bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte er zunächst keinen Erfolg mit diesem Anliegen. Weder sein Argument eines fehlenden Laptops noch die Hinweise, dass das LG Weiden i. d. OPf. auch noch mit der Papierakte arbeite und bislang in Strafsachen die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden sei, reichten ihr aus. Das LG Weiden selbst sah das – auf Erinnerung des Anwalts – allerdings anders und sprach ihm immerhin einen Großteil der Kopierkosten als Dokumentenpauschale aus zu. Der Bezirksrevisor legte dagegen jedoch Beschwerde ein. Vor dem LG Weiden scheiterte er zwar noch, hatte nun aber vor dem OLG Nürnberg in zweiter Instanz Erfolg.

OLG Nürnberg: Ausdruck ist grundsätzlich nicht erforderlich

Die Dokumentenpauschale sei hier nicht nach § 46 RVG i. V. m. Nr. 7.000 Ziffer 1 lit. a VV RVG Nr. 7.000 „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ gewesen, so das OLG. Diese Erforderlichkeit beurteile sich nicht aus der subjektiven Sicht des Anwalts, sondern objektiviert, aus der Perspektive eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Im Zuge der Digitalisierung änderte das OLG Nürnberg – im Einklang mit den OLGen Frankfurt a. M. und Rostock – nun grundlegend seine Rechtsprechung: Der Ausdruck einer digitalen Akte könne ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht (mehr) mit der Dokumentenpauschale vergütet werden.

Der Einwand des Verteidigers, keinen Laptop zu besitzen, half ihm dabei nicht.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 5 BORA verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten“,

zitiert das OLG Nürnberg, und schließt daraus: Dazu gehört auch ein Computer, um E-Akten bearbeiten zu können.

Ebenfalls erfolglos blieb das Argument des Anwalts, die verpflichtende E-Akte sei noch nicht eingeführt: In Zivil- und Familiensachen sei dies in Bayern und vielen anderen Bundesländern bereits seit längerem der Fall. In Strafsachen könnten E-Akten ebenfalls bereits geführt werden; ab 01.01.2026 sei dies dann verpflichtend. Bei einigen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bayern liefen bereits Pilotprojekte und die Regeleinführung der E-Gerichtsakte habe bereits begonnen. Der Umgang mit E-Akten gehöre also mittlerweile zum Alltag im gerichtlichen und anwaltlichen Berufsleben. Dass die elektronische Aktenführung für Rechtsanwälte nicht verpflichtend ist, ändere daran nichts.

Ausdrucke einzelner Seiten nur in Ausnahmefällen

Wollte ein Anwalt im Einzelfall dennoch Teile einer Akte ausdrucken, treffe ihn daher eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies notwendig sei. Schließlich erleichtere eine digitale Akte auch erheblich die Möglichkeit, gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff digital gezielt auf bestimmte Informationen zuzugreifen. Daher sei es dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der E-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, gegebenenfalls einzelne Teile der Akte auszudrucken. Beispiele seien etwa Protokolle von Zeugenaussagen oder einzelne Papiere für die Besprechung mit dem Mandanten, um darauf Anmerkungen zu notieren. Hierzu hatte der Anwalt aber nichts vorgetragen. Sein Argument, den gesamten Ausdruck für solche Besprechungen als praktikabler zu empfinden, reichte dem OLG hingegen nicht. Schließlich könne man auch in digitalen Dokumenten Anmerkungen machen.

Auch aus Gründen der Waffengleichheit müsse man die E-Akte nicht ausdrucken. Die Arbeit mit einer Papierakte sei der mit einer elektronischen Akte nicht überlegen. Vielmehr könnten die elektronische Suchfunktion oder das Anbringen von elektronischen Lesezeichen die Aktenarbeit gerade in umfangreichen Verfahren vereinfachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verwertung von Luftbildaufnahmen eines Wohngrundstücks zum Zwecke der Berechnung von Niederschlagswassergebühren ist datenschutzrechtlich unbedenklich

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 29 L 3128/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Beschluss 29 L 3128/24 vom 17.02.2025

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin gegen die weitere Nutzung der Daten abgelehnt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Die Erhebung von personenbezogenen Daten der Grundstückseigentümer ist zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die mittels Befliegung des Wohngrundstücks mit einem Flugzeug gewonnenen Daten und deren anschließende Verwertung stellen keinen tief in die Privatsphäre der Antragstellerin reichenden Eingriff dar. Denn eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks oder sich dort aufhaltenden Personen ist aufgrund der geringen Auflösung der Fotos ausgeschlossen. Die Datenerhebung und -verwertung lässt sich daher auf die datenschutzrechtliche Generalklausel stützen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Krankenkasse zuständig für Schulbegleitung eines schwer an Diabetes erkrankten Grundschulkindes

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse. Das SG Darmstadt geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist (Az. S 13 KR 262/23).

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Gerichtsbescheid S 13 KR 262/23 vom 07.02.2025 (nrkr)

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse.

Die Grundschülerin leidet seit über zwei Jahren an Diabetes mellitus Typ 1. Sie ist insulinpflichtig, wobei die Insulingabe in ihrem Fall besonders schwer einstellbar ist. Sie verfügt deshalb über ein Gerät zur elektronischen Blutzuckermessung, Protokollierung und Warnung bei zu hohen oder zu niedrigen Blutzuckerwerten. Zur Sicherstellung der Insulintherapie und zur Überwachung vor allem aufgrund einer möglichen Unterzuckerung ist sie im Grundschulalter noch auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen, die ggf. rechtzeitig eingreifen und so Gefahren für das Kind abwenden können.

Bisher erfolgloser Antrag bei der Krankenkasse

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Schulbegleitung bei ihrer Krankenkasse blieb zunächst erfolglos. Zwar besteht kein Streit darüber, dass die Überwachung durch Erwachsene zwingend erforderlich ist, um zeitnah und adäquat bei Unterzuckerung durch schnelle Verabreichung von Kohlenhydrateinheiten eingreifen zu können, fraglich war aber die Zuständigkeit der Krankenkasse für die Schulbegleitung. Diese hielt den Träger der Eingliederungshilfe, in diesem Fall den Landkreis, für zuständig, während der Landkreis wiederum die Krankenkasse in der Leistungspflicht sah. Der Schulbesuch der Klägerin war zunächst nur deshalb sichergestellt, weil eine Lehrerin bereit war, die Überwachung zusätzlich zu ihren pädagogischen Aufgaben sicherzustellen. In insgesamt drei gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt gewann die Klägerin gegen ihre Krankenkasse und erhielt jeweils vorläufig eine Schulbegleitung.

Obsiegen auch in der Hauptsache

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2025 (Az. S 13 KR 262/23) setzte die Klägerin nun in erster Instanz auch in der Hauptsache ihren Anspruch gegen die Krankenkasse durch. Das Gericht geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist. Diese kann auch außerhalb der eigenen Wohnung, bspw. in der Schule, gewährt werden. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Krankenkasse geht das Sozialgericht Darmstadt nicht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „außerklinischen Intensivpflege“ sei, weil die Überwachung nicht durch eine Pflegefachkraft durchgeführt werden müsse, sondern ein lediglich angelernter Erwachsener in Betracht käme.

Ferner sei auch nicht der Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolge anhand der Zielrichtung der Leistung. Leistungen, die der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags dienten, sind dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen (Integrationshelfer/Teilhabeassistent). Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls medizinisch-pflegerischen Intervention dienten, seien Teil der Krankenpflege. Seien Maßnahmen unabhängig vom Schulbesuch medizinisch notwendig, so fehle es an der für die Eingliederungshilfe erforderlichen unmittelbaren Verknüpfung mit dem Schulbesuch; die Eingliederungshilfe ist im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nämlich auf Teilhabe an Bildung gerichtet.

Ebenso könne nicht von den Lehrerinnen und Lehrern erwartet werden, dass diese die Blutzuckerkontrolle und Überwachung mit übernehmen. Dies zähle zum einen nicht zu den Aufgaben einer Lehrerkraft. Im Übrigen könnten Lehrkräfte diese Aufgabe nicht hinreichend ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtsverpflichtung gegenüber den übrigen Kindern in der Grundschulklasse wahrnehmen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege

Abs. 2: 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht werden.

37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege

Abs. 1: 1Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. 2Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist. 3Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie eine Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts nach Absatz 2. 4Die Leistung bedarf der Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Versicherten besonders qualifiziert ist. 5Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicherten zu erörtern und individuell festzustellen, bei Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer Fachkompetenz.  8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 jeweils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige, bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt, und für volljährige Versicherte getrennt das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Anforderungen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Sozialgericht Darmstadt

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Synchrone Duplex-Garagen: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Warnhinweise

Das AG München entschied, dass der Mieter eines Duplex-Stellplatzes einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat, da sie es unterlassen hatte, Warnhinweise zum „besonderen“ Verhalten der Duplex-Anlage anzubringen (Az. 132 C 17221/22).

AG München, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Grundurteil 132 C 17221/22 vom 20.12.2023 (rkr)

Der Kläger mietete im November 2021 beide Ebenen eines Duplex-Stellplatzes in München, um sich durch das Anmieten beider Stellplätze besondere Rücksicht auf einen zweiten Nutzer des Duplex-Stellplatzes zu ersparen.

Der Duplex-Stellplatz wies die Besonderheit auf, dass – ob bezweckt oder aufgrund einer Fehlfunktion – bei Bedienung der benachbarten Hebeanlage auch die Duplex-Anlage des Klägers angesteuert und mitbewegt wurde. Zudem war jeder Stellplatz mit einem, sich in den oberen Raum des oberen Stellplatzes aufrollenden Rolltor versehen.

Wartung und Beschilderung der Hebeanlagen waren der beklagten WEG übertragen, ebenso die Wahrnehmung erforderlicher Verkehrssicherungspflichten.

Nachdem der Kläger dessen BMW regelmäßig auf der oberen Etage des Duplex-Stellplatzes parkte, und zwar so, dass er ohne Weiteres herausfahren konnte, stellte der Kläger Anfang Februar 2022 Beschädigungen am Stufenheck seines Pkws fest. Diese führte der Kläger auf korrespondierende Schäden am Rolltor zurück.

Der Kläger rechnete nicht damit, dass dessen Pkw ohne sein Zutun in den vorgesehenen Stauraum gefahren wurde. In der Bedienungsanleitung, die in der Tiefgarage angebracht war, war kein Hinweis, dass sich die Duplex-Garagen synchron mitbewegen können. Auch enthielt die Bedienungsanleitung keinen Hinweis, dass es geboten war, zuerst das Rolltor zu schließen und erst dann einen geparkten Wagen nach oben zu fahren.

Dass es zu keinem früheren Schadenseintritt kam, erklärte sich der Kläger damit, dass er zuvor rückwärts eingeparkt hatte und der Abstand bis zu einem Kontakt mit dem Rolltor daher länger war.

Der Kläger holte zur Bezifferung des Schadens einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt über 3.891 Euro netto ein. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz.

Das Gericht führte die entstandenen Schäden auf unterlassene Hinweispflichten der Beklagten zurück und führte in dessen Grundurteil wie folgt aus:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das von Klägerseite dargelegte Schadensbild […] durch einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Rolltor in der streitgegenständlichen Duplex-Garage hervorgerufen wurde. […] Die Schäden sind zur Überzeugung des Gerichts auch auf ein Unterlassen der Beklagten zurückzuführen. Zwar muss bei einer Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage, die das Gewicht von Autos bewegen kann, nicht auf jede Gefahr hingewiesen werden.

[…] Hier bestand aber eine besondere Gefahrenlage, weil […] die Duplex-Anlage so eingestellt war, dass automatisch, also ohne durch [einen durch] den Inhaber des Nutzungsrechts autorisierten Zugriff, die Duplex-Anlage hochgefahren wird, in Synchronität mit anderen Duplex-Anlagen. [Der] Umstand, dass sich die Duplex-Garage auch ohne deren absichtliche Betätigung gleichsam „von selbst“ bewegt, [stellt] einen überraschenden Umstand dar, der besondere Warnungen erforderlich gemacht hätte.

[…] Zudem bestand eine weitere Gefahrenlage […]. Womit nicht zu rechnen war, war, dass die Duplex-Garage von den Platzverhältnissen her nach oben hin so knapp bemessen gebaut war, dass […] das im oberen Bereich im Inneren der Duplex-Garage zusammengefahrene Tor ein relevantes Risiko für ein Touchieren mit dem Fahrzeug bot, und zwar schon für ein übliches Fahrzeug mit Stufenheck, und zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug bewusst gesteuert hochgefahren wird. Zu erwarten war stattdessen eine Bauweise, nach der das Rolltor in einen Stauraum zurückfahren würde, in dem das Rolltor bei handelsüblichen Fahrzeugen kein räumliches Hindernis darstellen würde. Dass hierauf keinerlei auch nur angedeuteter Hinweis in der „Bedienungsanleitung“ vorhanden war, ist unstreitig.“

Infolge dieses Grundurteils verglichen sich die Parteien schließlich im August 2024 auf die Zahlung von 3.800 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen. Dies entschied das LG Hanau (Az. 2 S 25/24).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 2 S 25/24 vom 04.12.2024 (rkr)

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen.

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass die Stadt für die Beschädigung eines Fahrzeugs, welches über den auf die Fahrbahn gelangten Beschwerungsblock eines von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilds fährt, nicht haftet (Landgericht Hanau, Urteil vom 04.12.2024, Az. 2 S 25/24).

Aufgrund eines Karnevalsumzugs stellte die beklagte Stadt mobile Halteverbotsschilder auf. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.

Das Landgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Weil das Schild bzw. dessen Beschwerungsblock nicht von der Beklagten selbst in den Straßenraum verbracht wurde, würde die Stadt nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, es können jedoch nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden. Zudem sind nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Dass die für die Schilder verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, ist zwar möglich, aber – wenn auch vorliegend geschehen – insgesamt wenig wahrscheinlich, zumal diese bei Einhaltung der an dem Unfallort vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erkannt werden können. Demgegenüber müssen mobile Verkehrsschilder mit vertretbarem Aufwand transportiert werden können, um ihre Funktion zu erfüllen. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport sei nicht geboten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit HessenLandgericht Hanau

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Auch bei vakantem Ausschussvorsitz im Deutschen Bundestag keine Zulage für Stellvertreter

Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 5 K 805/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.02.2025 zum Urteil VG 5 K 805/22 vom 14.02.2025

Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger begehrt eine Amtszulage in Höhe von 15 v. H. der Abgeordnetenentschädigung (etwa 1.500 Euro monatlich). Diese Zulage erhalten nach dem Abgeordnetengesetz unter anderem die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bundestages. Der Kläger war von 2013 bis 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages, in der 19. Wahlperiode (ab 2017) war er stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Vorsitzender des Ausschusses war zunächst der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner. Im November 2019 wurde dieser als Vorsitzender abgewählt. Da sich der Rechtsausschuss nicht auf einen neuen Vorsitzenden einigen konnte, leitete der Kläger als Stellvertreter den Ausschuss bis zum Ende der Legislaturperiode. Den Antrag des Klägers auf Gewährung der Amtszulage lehnte der Deutsche Bundestag mit der Begründung ab, diese stehe nur Ausschussvorsitzenden zu. Dagegen wendet sich der Kläger, der sich darauf beruft, wegen der Vakanz des Ausschussvorsitzes habe er als Stellvertreter dauerhaft die höhere Arbeitsbelastung, die mit der Amtszulage abgegolten werden solle, getragen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes hätten nur Vorsitzende von Bundestagsausschüssen Anspruch auf eine Amtszulage, nicht aber deren Stellvertreter. Das gelte auch für lang andauernde Vertretungsfälle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur den gewählten Ausschussvorsitzenden die Zulage zu gewähren. Dies berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach grundsätzlich alle Abgeordneten unabhängig vom Arbeitsaufwand Anspruch auf gleich hohe Entschädigung hätten und nur aus zwingenden Gründen eine Amtszulage gewährt werden dürfe. In der Praxis entstünden zudem erhebliche Unsicherheiten, wenn der Anspruch auf die Amtszulage nicht an die formelle Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses anknüpfe, sondern an die Wahrnehmung der Aufgaben, etwa im Falle einer langfristigen Erkrankung des Ausschussvorsitzenden.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Bundesrat: Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Eine Änderung des Mutterschutzgesetzes hat am 14.02.2025 den Bundesrat passiert. Mutterschutzfristen gelten nun auch bei Fehlgeburten. Es tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.02.2025

Eine Änderung des Mutterschutzgesetzes hat am 14. Februar 2025 den Bundesrat passiert. Mutterschutzfristen gelten nun auch bei Fehlgeburten.

Fehlgeburten ab der 13. Woche

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt.

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen,
  • ab der 17. bis zu sechs Wochen und
  • ab der 20. bis zu acht Wochen.

Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Wie es weitergeht

Da im Bundesrat kein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt wurde und die Länder das Gesetz somit gebilligt haben, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert

Moderne, flexible und steuerbare Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung bei Windstille und an trüben Tagen. Sie sind ebenso wichtig für die öffentliche Wärmeversorgung. Der Bund soll weiterhin Anlagen fördern können, die erst nach dem 31. Dezember 2026 ihren dauernden Betrieb aufnehmen werden. Das KWK-Gesetz ist Teil eines Gesetzespakets zum Energierecht, dem nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.02.2025

Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sollen auch gefördert werden, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Der Bundesrat hat die Änderung des KWK-Gesetzes gebilligt. Damit soll die Geltungsdauer für die Förderung bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden.

Mit der Gesetzesänderung sollen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit entsprechenden Voraussetzungen auch noch nach Ende 2026 gefördert werden.

Moderne, flexible und steuerbare Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung bei Windstille und an trüben Tagen. Sie sind ebenso wichtig für die öffentliche Wärmeversorgung. Der Bund soll weiterhin Anlagen fördern können, die erst nach dem 31. Dezember 2026 ihren dauernden Betrieb aufnehmen werden. Das KWK-Gesetz ist Teil eines Gesetzespakets zum Energierecht, dem nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt hat.

Das ist nach der bisher geltenden Rechtslage nicht möglich. Das Gesetz erlaubt die Förderung neuer oder modernisierter KWK-Anlagen nur, wenn diese bis spätestens zum 31. Dezember 2026 ihren Betrieb aufnehmen. Dasselbe gilt für Wärmenetze und Wärmespeicher.

Um eine längere Förderung zu ermöglichen, hatte das Kabinett ursprünglich am 11. Dezember eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen zur Änderung des KWK-Gesetzes (KWKG) auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat dann am 31. Januar mit den Stimmen der Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf von CDU/CSU beschlossen, um die Geltungsdauer für die Förderung nach dem KWKG bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Diesen hat der Bundesrat nun abschließend gebilligt.

Damit soll Planungs- und Investitionssicherheit für den notwendigen Zubau weiterer KWK-Anlagen geschaffen werden. Denn in der Regel dauert es mehr als zwei Jahre, bis Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozesse größerer KWK- und Wärmeversorgungsanlagen abgeschlossen sind.

Kraft-Wärme-Kopplung für die Energiewende

Der Strom- und Wärmemarkt wächst im Zuge der Energiewende künftig noch mehr zusammen. Immer mehr Häuser werden mit Wärmepumpen – also mit Strom – beheizt. Wärmenetze werden in vielen Kommunen weiterhin oder erstmals Gebiete zentral mit Wärme versorgen.

Moderne, künftig mit Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen können noch lange eine wichtige Rolle im Energiesystem spielen, wenn sie modernisiert werden: Dies gilt sowohl für KWK-Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, als auch für KWK-Anlagen, die mit erneuerbaren Brennstoffen laufen. Denn bis etwa 2030 werden die KWK-Anlagen einen großen Teil der bisherigen fossilen Kraftwerke ersetzen. KWK-Anlagen, große Wärmenetze und -speicher werden bei zu wenig Erneuerbarem Strom aus Wind- und Solaranlagen große Teile der restlichen Stromlast in den Netzen absichern. Denn Wind- und Sonnenkraft sind nicht an allen Tagen gleichmäßig zur Stromgewinnung vorhanden.

Quelle: Bundesregierung

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