Unzulässige Richtervorlage zur Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 20a Infektionsschutzgesetz festgestellt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Norm – die die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht zum Gegenstand hatte, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen – im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war (Az. 1 BvL 9/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 20.02.2025 zum Beschluss 1 BvL 9/24 vom 29.01.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Norm – die die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht zum Gegenstand hatte, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen – im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Das Vorlagegericht ist der Auffassung, § 20a IfSG sei im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Insofern hätten sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022, mit dem es eine gegen § 20a IfSG in der auch hier maßgeblichen Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2022), neue Tatsachen ergeben. Insbesondere seien die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zum durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz wissenschaftlich nicht belastbar gewesen. Der vorgelegten Regelung habe es jedenfalls ab Mitte des Jahres 2022, spätestens ab Oktober 2022, an der Eignung gefehlt, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen.

Die Vorlage ist unzulässig. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend begründet.

Sachverhalt

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 20a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 im Zeitraum vom 7. November bis 31. Dezember 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar war. Die Norm regelte für den Zeitraum vom 12. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen bezogene grundsätzliche Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung oder eine Genesung von der COVID-19-Krankheit nachzuweisen. Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht eine gegen § 20a IfSG gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Norm sei mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar und insbesondere verhältnismäßig.

Der Vorlage liegt ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot zu Grunde. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist in einem Krankenhaus als Pflegehelferin beschäftigt. Da sie ihrem Arbeitgeber im Jahr 2022 keinen Immunitätsnachweis bezüglich des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hatte, informierte dieser die zuständige Behörde. Nach mehreren Anhörungen verfügte diese auf Grundlage von § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein temporäres Tätigkeitsverbot gegen die Klägerin. Dagegen hat sie Klage vor dem vorlegenden Verwaltungsgericht erhoben.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, § 20a IfSG sei im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Insofern hätten sich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 neue Tatsachen ergeben. Insbesondere seien die Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zum durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz wissenschaftlich nicht belastbar gewesen. Der vorgelegten Regelung fehle es jedenfalls ab Mitte des Jahres 2022, spätestens ab Oktober 2022, an der Eignung, Leben und Gesundheit vulnerabler Personen zu schützen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlage ist unzulässig. Die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wird nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend begründet.

1. Für die verfassungsrechtliche Schlussfolgerung, § 20a IfSG sei spätestens ab Oktober 2022 unter der Omikronvariante nicht mehr geeignet gewesen, dem Schutz vulnerabler Personen zu dienen, fehlt es schon an widerspruchsfreien Feststellungen. Denn das Vorlagegericht geht selbst von einem vorhandenen Übertragungsschutz aus, den die Impfung auch im Jahr 2022 weiterhin vermittelt habe. Dass dieser reduziert gewesen sein soll, kann von vornherein nicht die Geeignetheit im verfassungsrechtlichen Sinne infrage stellen.

a) So geht das Vorlagegericht davon aus, dass der durch die Impfung vermittelte Fremdschutz nach Auftreten der Omikronvariante nur in geringem Ausmaß gegeben gewesen sei, womit es seine Überzeugung von einem impfinduzierten Fremdschutz zum Ausdruck bringt. Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht nachvollziehbar, wie das vorlegende Gericht zur Schlussfolgerung einer gänzlich fehlenden Eignung der Impfung als Instrument zur Reduzierung von Übertragungswahrscheinlichkeiten gelangt.

b) Das Vorlagegericht hat sich auch mit der Senatsentscheidung zur Vorlagenorm nicht inhaltlich befasst. Der Senat hat darin nämlich ausdrücklich gewürdigt, dass der über eine Impfung (oder Genesung) vermittelte Immunschutz über die Zeit abnimmt. Mit den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission, den Beurteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts, den im Gesetzgebungsverfahren eingeholten Expertenmeinungen und einer Vielzahl von fachkundigen Stellungnahmen im Verfassungsbeschwerdeverfahren befasst sich das vorlegende Gericht nicht. Damit führt es auch nicht aus, warum die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers im Laufe des Jahres 2022 die durch § 20a IfSG geschaffenen Grundrechtseinschränkungen nicht mehr getragen haben könnten. Vielmehr hat sich das Vorlagegericht von vornherein weiteren – fachwissenschaftlichen – Einschätzungen verschlossen, soweit es dem Gesetzgeber vorwirft, sich uneingeschränkt auf das Robert Koch-Institut verlassen zu haben. Feststellungen zur fachwissenschaftlichen Erkenntnislage betreffend den durch eine Impfung vermittelten Übertragungsschutz im Jahr 2022 fehlen, obwohl sich das Vorlagegericht hierzu gedrängt sehen musste. So wurde im Rahmen der im Fachgerichtsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auf die Studienlage in diesem Jahr hingewiesen, nach der die Übertragungswahrscheinlichkeit durch aufgefrischt geimpfte Personen um rund 20 % niedriger gewesen sei als diejenige bei ungeimpften Personen.

2. Die Erforderlichkeit stellt das Vorlagegericht in Abrede, weil regelmäßige Testungen des Pflegepersonals milder und gleich geeignet gewesen seien. Eine verständliche Begründung, inwiefern „regelmäßige“ Testungen in jeder Hinsicht einer Pflicht zum Führen eines Impf- oder Genesenennachweises eindeutig gleichwertig sein sollen, fehlt jedoch vollständig.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus (Az. 10 AZR 57/24).

BAG, Pressemitteilung vom 19.02.2025 zum Urteil 10 AZR 57/24 vom 19.02.2025

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 30. November 2019 als Mitarbeiter mit Führungsverantwortung beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Eine ausgestaltende Betriebsvereinbarung bestimmt, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat, die sich zu 70 % aus Unternehmenszielen und 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzt, und sich die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils nach der Zielerreichung des Mitarbeiters richtet. Am 26. September 2019 teilte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern mit Führungsverantwortung mit, für das Jahr 2019 werde bezogen auf die individuellen Ziele entsprechend der durchschnittlichen Zielerreichung aller Führungskräfte in den vergangenen drei Jahren von einem Zielerreichungsgrad von 142 % ausgegangen. Erstmals am 15. Oktober 2019 wurden dem Kläger konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung und des Zielkorridors genannt. Eine Vorgabe individueller Ziele für den Kläger erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2019 eine variable Vergütung i. H. v. 15.586,55 Euro brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie für das Jahr 2019 keine individuellen Ziele und die Unternehmensziele verspätet vorgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass er rechtzeitig vorgegebene, billigem Ermessen entsprechende Unternehmensziele zu 100 % und individuelle Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Deshalb stünden ihm unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung weitere 16.035,94 Euro brutto als Schadensersatz zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zielvorgabe sei rechtzeitig erfolgt und habe den Grundsätzen der Billigkeit entsprochen, weshalb ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zielvorgabe ausgeschlossen sei. Unabhängig davon könne der Kläger allenfalls eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB verlangen. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung schließe Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Zielvorgabe aus. Im Übrigen sei die Höhe eines möglichen Schadens unzutreffend berechnet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte, wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 16.035,94 Euro brutto. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt, indem sie dem Kläger keine individuellen Ziele vorgegeben und ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hat, nachdem bereits etwa 3/4 der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Deshalb kommt hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB in Betracht. Bei der im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu ermittelnden Höhe des zu ersetzenden Schadens war nach § 252 Satz 2 BGB von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Kläger bei einer billigem Ermessen entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 % erreicht hätte. Besondere Umstände, die diese Annahme ausschließen, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Kläger musste sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden i. S. v. § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, weil allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trägt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Der BGH hat entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem vom Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm i. S. v. § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet (Az. VIII ZR 138/23).

BGH, Pressemitteilung vom 19.02.2025 zum Urteil VIII ZR 138/23 vom 19.02.2025

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sog. Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.

Sachverhalt

Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Die Musterbeklagte ist ein Konzernunternehmen, dessen Geschäftsgegenstand unter anderem der Erwerb von Forderungen ist.

Mit der Einziehung ihrerseits erworbener Forderungen beauftragt die Musterbeklagte regelmäßig eine Schwestergesellschaft, die Inkassodienstleistungen erbringt. Nach der zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Rahmenvereinbarung macht die Inkassodienstleisterin die – bis zur erfolgreichen Einziehung beim Schuldner im Verhältnis zu der Musterbeklagten gestundete – Inkassovergütung als Verzugsschaden gegenüber dem jeweiligen Schuldner geltend und behält den entsprechenden Betrag ein, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt, während andernfalls – wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt – die Musterbeklagte ihren entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt abtritt. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vereinbarungsgemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In dem Zeitraum von Februar 2020 bis einschließlich April 2021 machte die Inkassodienstleisterin im Auftrag der Musterbeklagten gegenüber zahlreichen Verbrauchern Forderungen geltend, mit deren Erfüllung der jeweilige Schuldner bereits zuvor in Verzug geraten war. Neben der Hauptforderung verlangte die Musterbeklagte von den Schuldnern jeweils Verzugszinsen sowie – für die Einziehungstätigkeit der Inkassodienstleisterin – die Erstattung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG).

Bisheriger Prozessverlauf

Das im Musterfeststellungsverfahren erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der Inkassodienstleisterin als Vergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten im Sinne der §§ 249 ff. BGB darstellen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten scheide vorliegend aus. Rechtsverfolgungskosten seien grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsdienstleister zur Zahlung der dem Schuldner in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sei. Das sei hier nicht der Fall, da es gemäß den zwischen der Musterbeklagten und der Inkassodienstleisterin getroffenen Abreden letztlich ausgeschlossen sei, dass die Musterbeklagte die vereinbarte Inkassovergütung an die Inkassodienstleisterin zu bezahlen habe.

Dies bedeute, dass der durch die Inkassodienstleisterin gegenüber den Verbrauchern konkret geltend gemachte Schaden bei der Musterbeklagten nicht entstanden sei. Denn es fehle an einer Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese. Da sich die Musterbeklagte der Belastung mit der (zugleich gestundeten) Vergütungsforderung durch die Erfüllungsabrede innerhalb derselben Vereinbarung wieder entledige, entstehe ihr in schadensrechtlicher Hinsicht kein Nachteil.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Musterfeststellungsklage ist nach § 606 ZPO a. F. zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB sind dem Gläubiger grundsätzlich alle Einbußen zu ersetzen, die er durch die Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner erleidet. Zu den danach erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten zählen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ausgangspunkt auch diejenigen Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er – nach Verzugseintritt – ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist allerdings, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich danach bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Musterbeklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, um einen ersatzfähigen Verzugsschaden.

Bei dem für die Bestimmung eines Schadens vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese), begründet der Umstand, dass die Musterbeklagte einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB) ausgesetzt ist, einen Schaden. Zwar stellt die Belastung mit einer Verbindlichkeit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann und insoweit einen Schaden dar, als der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert ist. Eine solche Beschwer entfällt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts aber nicht etwa dadurch, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Schaden bildet, besondere für den Geschädigten vorteilhafte Erfüllungsmodalitäten vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn diese Modalitäten wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet. Denn dies ändert nichts daran, dass der Geschädigte die Erfüllung der Forderung schuldet (§ 241 Abs. 1 BGB) und somit eine Vermögenseinbuße im schadensrechtlichen Sinne vorliegt.

So verhält es sich auch im Streitfall. Nach der hier getroffenen Abrede erfolgt die Erfüllung, wenn der Inkassodienstleisterin eine Realisierung der entsprechenden Ansprüche (Haupt- und/oder Nebenforderungen) gegenüber dem Schuldner (teilweise) gelingt dadurch, dass die Inkassodienstleisterin berechtigt ist, den eingezogenen Betrag in Höhe der Vergütungsforderung zu behalten. Hierbei handelt es sich in dem Verhältnis zwischen der Musterbeklagten und der Inkassodienstleisterin um eine Leistung der Musterbeklagten im Sinne von § 362 BGB, die letztlich darin besteht, dass die Musterbeklagte auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskehrung der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Geldbeträge (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) insoweit verzichtet. Bleibt der Forderungseinzug hingegen erfolglos, erbringt die Musterbeklagte die ihrerseits geschuldete Vergütungsleistung, indem sie ihren Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt.

Die Einschaltung der Inkassodienstleisterin war aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Musterbeklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte auch erforderlich und zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner – wie in sämtlichen hier zu beurteilenden Fällen – in Zahlungsverzug geraten ist.

Der Umstand, dass der Forderungseinzug vorliegend im Wege eines Konzerninkassos betrieben wird, rechtfertigt es entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung nicht, die Erforderlichkeit der hierdurch verursachten Kosten zu verneinen. Denn die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten richtet sich nicht nach der gewählten Organisation des Forderungsinkassos, sondern allein danach, mit welchen Tätigkeiten der Gläubiger das Inkassounternehmen beauftragt. Hat der Gläubiger der ihm obliegenden Mühewaltung – wozu beispielsweise die Stellung einer Rechnung oder die verzugsbegründende Erstmahnung zählen – genügt, wie regelmäßig anzunehmen ist, wenn er den Schuldner in Verzug gesetzt hat, und beauftragt anschließend, um seinem Erfüllungsverlangen Nachdruck zu verleihen, einen Rechtsanwalt oder ein (externes) Inkassounternehmen mit der Forderungseinziehung, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der hierdurch verursachten Kosten.

Im Fall der Beauftragung eines konzernverbundenen – gleichwohl aber rechtlich selbstständigen – Inkassounternehmens kann nichts anderes gelten. Nur wenn im Einzelfall zusätzliche besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers gegebenenfalls in kollusivem Zusammenwirken mit dem konzernverbundenen Inkassounternehmen vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein. Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor.

Auch der Umstand, dass durch ein konzernverbundenes Unternehmen erbrachte Inkassodienstleistungen vom Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 6 RDG) und deshalb unter anderem die schuldnerschützende Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDGEG a. F. (heute § 13e Abs. 1 RDG), wonach der Gläubiger von seinem Schuldner eine Erstattung von Inkassokosten nur bis zu der Höhe verlangen kann, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, nicht (unmittelbar) anzuwenden ist, gebietet keine andere Beurteilung. Denn der vom Gesetzgeber mit jener Regelung bezweckte Schutz des Schuldners vor einer Belastung mit überhöhten Kosten lässt sich ohne weiteres dadurch erreichen, dass die in § 4 Abs. 5 RDGEG a. F. (heute § 13e Abs. 1 RDG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die als Konkretisierung der allgemeinen Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB zu begreifen ist, nach Maßgabe dieser letztgenannten Vorschrift auf die Erstattungsfähigkeit von Konzerninkassokosten übertragen wird. Da im Streitfall eine Berechnung der Inkassokosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart wurde, kommt eine Anspruchsminderung hiernach nicht in Betracht.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

[…]

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

[…]

§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. […]

[…]

Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

[…]

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

[…]

6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4 Vergütung der registrierten Personen

(in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung)

[…]

(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen Nachtzuschlägen

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten (Az. 1 BvR 1109/21).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.02.2025 zum Beschluss 1 BvR 1109/21 vom 11.12.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen jeweils zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen seien mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und die tariflichen Zuschlagsregelungen in der Folge „nach oben anzupassen“. Die Verbände, deren Tarifnormen für mit der Verfassung unvereinbar befunden wurden, waren im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht beteiligt.

Die Verfassungsbeschwerden der Verbände gegen diese Entscheidungen sind unzulässig. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verletzen aber die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zuschlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden („Anpassung nach oben“), berücksichtigt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise. Zwar müssen die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge hat das Bundesarbeitsgericht aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend beachtet.

Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts wurden aufgehoben und die Sachen an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung erging hinsichtlich der Begründung mit 7:1 Stimmen. Richter Wolff hat ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die jeweils in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die jeweiligen Zuschlagsregelungen für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit in den anwendbaren Tarifverträgen seien angesichts der jeweils höheren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Rechtsfolge hieraus sei eine „Anpassung nach oben“ dergestalt, dass für die benachteiligte Nachtschichtarbeit rückwirkend die (höheren) Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien. Im Verfahren 1 BvR 1109/21 (Verfahren zu I.) hat das Bundesarbeitsgericht zudem festgestellt, dass die beschwerdeführende Arbeitgeberin verpflichtet ist, an den dortigen Kläger auch künftig für Nachtschichtarbeit Zuschläge nach Maßgabe der tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlagsregelungen zu zahlen.

Nach den gegenständlichen Tarifverträgen erhalten Nachtarbeitnehmer für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit einen Zuschlag von 50 %, während Nachtschichtarbeitnehmer für die Arbeit in der Nachtschicht lediglich einen Zuschlag von 25 % erhalten. Beschäftigte, die in Nachtschicht arbeiten, können grundsätzlich auch von Schichtfreizeiten, bezahlten Pausen sowie von einer Aufsummierung verschiedener Zuschläge profitieren.

Die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen sind durch die in Nachtschicht arbeitenden Kläger der Ausgangsverfahren, welche auch Mitglied der jeweiligen tarifschließenden Gewerkschaften sind, auf Zahlung eines höheren als des im Tarifvertrag für Nachtschichtarbeit vorgesehenen Zuschlags für ihre jeweils erbrachte Tätigkeit zur Nachtzeit verklagt worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen der Revisionsverfahren in den tarifvertraglichen Unterscheidungen der Zuschläge für Nachtarbeit und für Nachtschichtarbeit jeweils einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkannt. Zwar seien die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzten. Die Grundrechte hätten aber mittelbare Drittwirkung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten; sie entfalteten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlten als „Richtlinien“ auf privatrechtliche Beziehungen aus. Dieser Ausstrahlungswirkung müssten die Gerichte als staatliche Gewalt bei ihren Entscheidungen genügen. Es sei die Aufgabe der Arbeitsgerichte, die Grundrechte der von den Tarifnormen erfassten Beschäftigten zu schützen, indem sie die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien beschränkten, wenn sie mit den Freiheits- und Gleichheitsrechten oder mit anderen Rechten der Normunterworfenen mit Verfassungsrang kollidierten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bilde als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichte die Gerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden und entsprechenden Regelungen die Durchsetzung zu verweigern.

Danach verstoße die im Tarifvertrag enthaltene Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Übereinstimmend knüpften die Zuschlagstatbestände an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an. Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit für die Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiteten, bewirkten eine Ungleichbehandlung. Aus den Tarifverträgen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verdoppelung des Zuschlags für Nachtarbeit einen auf einem sachlichen Grund beruhenden Zweck verfolgt haben könnten. Die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung könne nur durch eine „Anpassung nach oben“ beseitigt werden.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen und die Verbände rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden insbesondere eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Verbände sind unzulässig; die der beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen sind dagegen zulässig und begründet. Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen sie in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Verbände sind unzulässig. Zwar sind die Verbände beschwerdebefugt, weil der Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich auch die Anwendung der Tarifnormen im Individualarbeitsverhältnis erfasst. Ihre Verfassungsbeschwerden sind aber unzulässig, weil sie die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht in der gebotenen Weise dargelegt haben. Insbesondere das Verfahren nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG) eröffnet jedenfalls für die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit tariflicher Regelungen frühzeitig mit verbindlicher Wirkung für die Normunterworfenen losgelöst vom Einzelfall klären zu lassen. Von dieser Möglichkeit haben die beschwerdeführenden Verbände als Parteien der verfahrensgegenständlichen Tarifverträge keinen oder jedenfalls nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht und zumindest nicht hinreichend dargelegt, dass nicht mittels dieses Verfahrens die behaupteten Grundrechtsverletzungen hätten verhindert werden können.

2. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen sind dagegen zulässig und in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 GG begründet.

a) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann begrenzt werden. Zu den Grenzen der Tarifautonomie gehört die grundsätzliche Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Vereinbarung von Tarifnormen. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG, der nicht nur die individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit schützt, sondern beide auch in spezifischer Weise verknüpft. Die Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen. Gegenläufig sind die Tarifvertragsparteien dann aber zum Schutz ihrer Mitglieder bei der Vereinbarung verbindlicher Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Kollektivierung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen kann die individuelle Freiheit, die durch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge grundsätzlich erweitert wird, auch gefährden. Denn die Mitglieder der Koalitionen haben regelmäßig keinen unmittelbaren Einfluss auf die konkreten Tarifverhandlungen, deren Ergebnisse für sie rechtsverbindlich werden. Sie sind darauf angewiesen, dass ihre Interessen in den Verhandlungen tatsächlich angemessen repräsentiert und in den Ergebnissen angemessen abgebildet werden. Diese strukturelle Gefährdungslage wird auch durch die Möglichkeit, die selbstbestimmte Mitgliedschaft in der tarifschließenden Vereinigung aufzugeben, nicht vollständig beseitigt. Der Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG stehen weder Art. 1 Abs. 3 GG noch die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes entgegen.

b) aa) Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz erfordert zugleich den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, und den damit einhergehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Dies begrenzt die richterliche Kontrolldichte. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist sie auf eine Willkürkontrolle beschränkt.

bb) Diesen Kontrollmaßstab hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung der Tarifverträge verletzt.

(1) Die beanstandeten Zuschlagsregelungen zur Vergütung von Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit liegen im Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungskompetenz der Tarifvertragsparteien. Tarifliche Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit betreffen grundlegende Elemente des Leistungsaustausches. Die differenzierenden Zuschlagsregelungen knüpfen auch nicht an personenbezogene Merkmale im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG an. Auch sonst sind keine Anzeichen gravierend fehlgehender Repräsentation gegeben.

(2) Die in den Ausgangsverfahren in die Prüfung einzustellenden Tarifregelungen bewirken zwar eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtarbeitnehmern und Nachtschichtarbeitnehmern. Nachtarbeit wird danach in beiden Tarifverträgen insbesondere durch einen erhöhten finanziellen Zuschlag kompensiert, während Nachtschichtarbeit zusätzlich insbesondere durch Schichtfreizeiten und bezahlte Pausen ausgeglichen wird.

Das Bundesarbeitsgericht verletzt aber bei der Prüfung der Tarifverträge Art. 9 Abs. 3 GG, denn die Ungleichbehandlungen der Nachtschichtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmer durch die Tarifnormen sind ausgehend von dem gebotenen Willkürmaßstab nicht zu beanstanden.

Das Bundesarbeitsgericht verkennt bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Es postuliert zwar in den angegriffenen Entscheidungen einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab; der Sache nach nimmt es aber eine detaillierte Prüfung vor und verkennt dabei, dass für die vorgenommenen tariflichen Differenzierungen unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungskonzeptionen und der spezifischen Besonderheiten zum jeweiligen Zeitpunkt der Tarifnormsetzung sachliche Gründe objektiv erkennbar sind. Bei der Prüfung müssen nicht nur diejenigen rechtfertigenden Zwecksetzungen beachtet werden, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben. Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zur Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit stellen jedenfalls die zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe dar. Diese Zwecksetzungen sind von der Gestaltungskompetenz der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien erfasst.

c) Die angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts verletzen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG auch durch den für den angenommenen Gleichheitsverstoß herangezogenen Rechtsfolgenausspruch mit Wirkung für die Vergangenheit in beiden Verfahren und für die Zukunft im Verfahren zu I.

aa) Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen gleichheitswidriger Tarifnormen müssen die Gerichte die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und insbesondere deren Spielräume in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachten. Wenn die Tarifvertragsparteien von ihrer grundrechtlich geschützten Regelungsbefugnis zur Ordnung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge Gebrauch gemacht haben, setzt sich dieser grundrechtliche Gestaltungsspielraum bei der Tarifnormsetzung im Falle verschiedener Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichbehandlung als grundsätzlich primäre Korrekturkompetenz fort.

Soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst bereits die von den Tarifvertragsparteien gewollte Regelung ergibt und den Tarifvertragsparteien vielmehr verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes offenstehen, müssen sie jedenfalls die Chance zur tarifvertraglichen Korrektur erhalten. Die Gerichte dürfen in diesen Fällen also nicht unmittelbar eine rechtlich individuell verbindliche und faktisch mittelbar auf gleich gelagerte Anwendungsfälle ausstrahlende Neuregelung zur Herstellung der gebotenen Gleichbehandlung treffen. Sie sind im Individualrechtsstreit bei gleichheitswidrigen Vergütungsregelungen zu einer „Anpassung nach oben“, also zur Ausweitung der begünstigenden Regelung auch auf die benachteiligte Personengruppe, nur dann berechtigt, wenn das spezifische tarifautonome Gestaltungsermessen zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes auf der Ebene des Entschließungs- und des Auswahlermessens auf eine einzige Gestaltungsmöglichkeit, nämlich die Vergünstigung für beide (Personen-)Gruppen, reduziert ist.

bb) Der hier bestehenden primären Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien tragen die angegriffenen Urteile nicht hinreichend Rechnung.

(1) Die Rechtsfolge einer „Anpassung nach oben“ konnte für beide hier gegenständliche Tarifverträge nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden. Die höher dotierte Nachtarbeit ist nach den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen, welche im Verfahren abgegeben wurden, in den unter den Anwendungsbereich der Tarifverträge fallenden Betrieben die absolute Ausnahme, während Nachtschichtarbeit verbreitet vorkommt. Auf Nachtarbeit wird nur in wenigen Fällen zurückgegriffen. Dieses quantitative Verhältnis der Beschäftigungsformen – Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit – ist ausweislich der Stellungnahmen bekannt und dürfte auch den tarifschließenden Kommissionen bei Vertragsschluss und Aufstellung der differenzierenden Regelungssysteme bewusst gewesen sein. Dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gleichheitswidrigkeit der Zuschlagsregelung über die Nachtschichtarbeit pauschal einen Zuschlag in Höhe von 50 % für alle Nachtarbeitnehmer zusätzlich zu den übrigen tariflichen Regelungen abgeschlossen hätten, liegt mit Blick auf die faktische Beschäftigungssituation und die damit bewirkte erhebliche Ausweitung des Dotierungsrahmens nicht auf der Hand.

(2) Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen tragen zudem den tariflichen Regelungskonzepten im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht hinreichend Rechnung. Die unterstellten Gleichheitsverstöße ergeben sich aus dem Vergleich zweier Regelungssysteme – der Nachtschichtarbeit und der Nachtarbeit –, für welche die Tarifverträge jeweils ausdifferenzierte Regelungen vorsehen, zu denen auch, aber nicht nur, reine Zuschläge zählen. Durch den in den angegriffenen Entscheidungen zur Rechtsfolgenbestimmung herangezogenen Verweis allein auf das Bezugssystem „Zuschlagsregelungen“ wird das jeweilige tarifliche Regelungskonzept und das den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit zustehende Wahlrecht verkannt und es droht eine mit dem originären Tarifwillen unvereinbare Besserstellung der Nachtschichtarbeitnehmer.

(3) Das Bundesarbeitsgericht verletzt die Koalitionsfreiheit der beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen durch den Rechtsfolgenausspruch, weil sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine „Anpassung nach oben“ verdichtet hat.

(a) Soweit das Bundesarbeitsgericht dem auf die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben hat, übergeht die angefochtene Entscheidung die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte primäre Korrekturkompetenz. Angesichts des für die Zukunft bestehenden Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien kommt eine gerichtliche Folgenbeseitigung bei gleichheitswidrigen Tarifnormen durch eine „Anpassung nach oben“ regelmäßig nicht für die Zukunft, sondern allenfalls für die Vergangenheit in Betracht. Besondere Aspekte der Schutzwürdigkeit auf Seiten der Tarifnormunterworfenen, die eine ausnahmsweise Aufhebung der grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien für die Zukunft rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich.

(b) Das Bundesarbeitsgericht verletzt schließlich Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, soweit es in beiden Entscheidungen auf Rechtsfolgenebene jeweils eine „Anpassung nach oben“ für die Vergangenheit annimmt.

Auch bei einer tariflichen Neuregelung mit Wirkung für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der gerichtlichen Feststellung eines Gleichheitsverstoßes, besteht für die Tarifvertragsparteien grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum. Dieser kann allerdings insbesondere durch einen Vertrauensschutz begrenzt sein.

Den Tarifvertragsparteien kam hier, eine Gleichheitswidrigkeit der Tarifnormen unterstellt, ein Gestaltungsspielraum auch für den Zeitraum vor der Feststellung des Gleichheitsverstoßes zu. Ihnen standen zudem im Ausgangspunkt mehrere Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung, den unterstellten Gleichheitsverstoß auch für die Vergangenheit für eine Vielzahl tarifgebundener Arbeitsverhältnisse zu beseitigen. Es hätte ihnen zudem freigestanden, im Wege einer Nachtragsvereinbarung zum Tarifvertrag deklaratorisch klarzustellen, dass der höhere Nachtarbeitszuschlag insbesondere dem Ausgleich der fehlenden Planbarkeit dient.

Der Gestaltungsspielraum wurde auch nicht durch Vertrauensschutz auf eine „Anpassung nach oben“ verengt. Selbst wenn man die engen Maßstäbe zu Grunde legte, die hinsichtlich einer rückwirkenden Regelung für den Gesetzgeber gelten, wäre eine generelle „Anpassung nach oben“ nicht zwingend gewesen. Zwar haben die partiell grundrechtsgebundenen Tarifvertragsparteien bei der rückwirkenden Normsetzung im Wege kollektiver Privatautonomie strukturell vergleichbare Vorgaben wie der Gesetzgeber zu beachten und müssen die dogmatischen Wurzeln des Rückwirkungsverbots für Gesetze, den Vertrauensschutz und das Gebot der Rechtssicherheit, beachten. Der Vertrauensschutz ist anders als im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern bei Tarifnormen allerdings doppelseitig und den tarifnormunterworfenen Koalitionsmitgliedern auf beiden Vertragsseiten zu gewähren. Entsprechend besteht keine durch Vertrauensschutz vorgegebene Regelung in den Fällen, in denen sich ‑ wie hier ‑ sowohl die tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch die tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf ihn berufen können.

(4) Es bestand hiervon ausgehend keine Grundlage, um in den angegriffenen Entscheidungen den auch gegenüber den beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien durch die gerichtliche Anordnung einer „Anpassung nach oben“ zu überspielen. Es hätte auch im Falle einer Gleichheitswidrigkeit deshalb zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit gegeben werden müssen, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Hierfür bietet das Prozessrecht hinreichende Möglichkeiten.

II. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sind wegen der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG aufzuheben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Abweichende Meinung des Richters Wolff:

Die Entscheidung des Senats, die hier zur Prüfung stehenden normativen Regeln des Tarifvertrags an einem Willkürverbot zu messen, trage ich uneingeschränkt mit, nicht aber deren Herleitung. Zutreffender Ansicht nach folgt die Möglichkeit der Kontrolle am Willkürverbot nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung. Der entgegengesetzten Ansicht der Senatsmehrheit, die Wahrnehmung der Tarifautonomie der Koalitionen sei unmittelbar an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen, vermag ich mich nicht anzuschließen. Das Grundgesetz sieht keine unmittelbare Grundrechtsbindung der Koalitionen vor. Eine Grundrechtsbindung, zumal wenn diese nicht auf das Willkürverbot beschränkt sein soll, schränkt die Koalitionen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG nach meiner persönlichen Ansicht bei der Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheit in einer vom Grundgesetz nicht gewollten Weise ein.

1. Eine ausdrückliche Bindung der Koalitionen an die Grundrechte sieht Art. 9 Abs. 3 GG nicht vor. Auch eine ungeschriebene Erstreckung des Art. 1 Abs. 3 GG auf die Grundrechtsträger des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG bei der Wahrnehmung der Tarifautonomie liegt nicht nahe. Es ist ein Kennzeichen des Grundrechtsschutzes des Grundgesetzes, dass die Grundrechte den Staat binden und nicht die Privaten, zumal die Tarifautonomie durch eine besondere Staatsferne geprägt ist.

2. a) Die Bindung der Koalitionen an die Grundrechte des Grundgesetzes folgt daher, wie generell bei Privaten, nach Maßgabe der mittelbaren Drittwirkung. Ist eine Norm der Zivilrechtsordnung auslegungs- oder konkretisierungsbedürftig, ist sie grundsätzlich der Einwirkung der Grundrechte in Form der mittelbaren Drittwirkung zugänglich.

b) Als Anknüpfungspunkt für die Ausstrahlungswirkung kommen im vorliegenden Fall § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die richterrechtlich hergeleiteten allgemeinen Grundsätze des Tarifvertragsrechts sowie §§ 242, 138 Bürgerliches Gesetzbuch in Frage, wobei die Vielfalt der potentiellen Begründungswege an der Eindeutigkeit des Ergebnisses nichts ändert. Da die Befugnis der Tarifvertragsparteien, normative Regelungen für die Tarifnormunterworfenen zu treffen, in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG niedergelegt ist, ist nach meiner Ansicht diese Norm als „Einfallstor“ für die mittelbare Drittwirkung heranzuziehen.

c) Vermittelt § 4 Abs. 1 Satz 1 TVGin Verbindung mit dem Beitritt des Arbeitnehmers zu der Koalition dieser die dem hoheitlichen Normgeber ähnliche Rechtsmacht, die Inhalte der Individualrechtsverhältnisse ihrer Mitglieder unmittelbar zu gestalten, so folgt aus der Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie dabei einzelne Gruppen nicht im Sinne einer willkürlichen Schlechterbehandlung erkennbar diskriminieren darf. Diese Ausstrahlungswirkung begründet die Geltung eines Willkürverbots als Grenze der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten unmittelbaren und zwingenden Wirkung. Eine darüber hinausgehende Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz bei einer Inhaltskontrolle normativer Regelungen von Tarifverträgen, die die Senatsmehrheit (über die Annahme einer unmittelbaren Grundrechtswirkung) in anderen als der vorliegenden Situation offenbar für denkbar hält, dürfte im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht begründbar sein. Zum einen enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären, zum anderen widerspräche dies der dem Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zugrunde liegenden Staatsferne und führte zu einer Beschränkung der Tarifautonomie, die deren Besonderheiten nicht gerecht würde.

d) Misst man an einem solchen Willkürverbot die in Rede stehende Differenzierung zwischen den beiden Arten von Nachtarbeit, ist eine Verletzung des Willkürverbots durch deren differenzierende Behandlung bei den Zuschlägen nicht zu erkennen, wie die Senatsentscheidung ausführlich darlegt. Da die angefochtenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts dies missachten, schränken sie die Koalitionen in ihrer Tarifautonomie zu stark ein und verletzen somit Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Internet und Router im Paket: Vertragszusammenfassung muss alle Preise enthalten

Das OLG Köln gibt der Klage des vzbv gegen lückenhafte Vertragsinformationen der Deutschen Telekom GmbH statt. Der Router und die zu zahlende Monatsmiete fehlten in der obligatorischen Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Bestellung, die Zusammenfassung muss jedoch alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten (Az. 6 U 68/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 6 U 68/24 des OLG Köln vom 10.01.2025 (nrkr)

OLG Köln gibt Klage des vzbv gegen lückenhafte Vertragsinformation der Deutschen Telekom GmbH statt

  • Telekom bot Internet- und Festnetztarif im Paket mit einem Router an
  • Der Router und die zu zahlende Monatsmiete fehlten in der obligatorischen Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Bestellung
  • OLG Köln: Vertragszusammenfassung muss alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten

Zusammen mit dem Tarif „Magenta Zuhause“ hatte die Telekom einen Router angeboten – dessen monatliche Miete aber in der Vertragszusammenfassung verschwiegen. Diese Praxis ist rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Bei dem Angebotspaket müsse die Zusammenfassung alle Bestandteile und deren Preise enthalten.

Die Telekom hatte auf ihrer Webseite den Internet- und Festnetztarif „Magenta Zuhause“ angeboten. Während des Bestellvorgangs bot sie Kund:innen an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung enthielt jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis. Aufgeführt war lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung.

Angebotspaket aus Internettarif und Router

Das OLG Köln folgte der Auffassung des vzbv, dass die Vertragszusammenfassung unvollständig war und damit gegen das Telekommunikationsgesetz verstieß. Das verpflichtet Internetprovider und andere Telekommunikationsdienstleister dazu, Verbraucher:innen vor Abgabe ihrer Bestellung eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung nach amtlichem Muster zur Verfügung zu stellen. Bei Angebotspaketen, die zum Beispiel aus einem Internetzugang und einem dazu passenden Endgerät bestehen, muss die Zusammenfassung alle Elemente und deren Preise enthalten. Das soll den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern.

Vertragszusammenfassung war unvollständig

Die Telekom argumentierte vor Gericht vergeblich damit, sie biete kein Angebotspaket an, da Kund:innen den Tarif auch ohne Anmietung eines Routers abschließen könnten und es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele. Darauf kommt es jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht an. Entscheidend sei, dass der Router in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde. Das ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass sich die Auswahl des Routers bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs einfüge.

Die Telekom habe zudem durch ihre Webseitengestaltung selbst den Eindruck einer engen Verknüpfung zwischen Tarif- und Routerbestellung vermittelt. Bereits in der Tarifübersicht werde die „Routergutschrift“ als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben. Zudem erscheine die Gutschrift in der Warenkorbzeile, obwohl noch gar kein Router ausgewählt wurde. Da es sich um ein Angebotspaket handele, hätte die Vertragszusammenfassung auch den Router und dessen Monatsmiete enthalten müssen.

Das OLG Köln bestätigte mit seiner Entscheidung das in erster Instanz gefällte Urteil des Landgerichts Köln (Az. 31 O 179/23). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Telekom hat nur noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Kein Erstattungsanspruch bei pushTAN Freigabe an Dritte am Telefon

Das OLG Braunschweig bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war (Az. 4 U 439/23).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss 4 U 439/23 vom 06.01.2025

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte mit Beschluss vom 6. Januar 2025 (Az. 4 U 439/23) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Göttingen, in dem einer Klägerin, die Opfer eines Online-Banking Betruges geworden ist, Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto versagt worden war.

Die Klägerin unterhielt mit der beklagten Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTAN-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt.

Die Klägerin erhielt einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könne.

Von dem Konto der Klägerin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von insgesamt 7.885,83 Euro vorgenommen, die nicht von der Klägerin autorisiert waren. Die beklagte Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Klägerin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht habe.

So entschied auch das Landgericht Göttingen und wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2023 (Az. 4 O 338/22) ab. Zwar stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Jedoch berufe sich die Beklagte zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klägerin habe pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des pushTAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen ergebe sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des 4. Zivilsenats hat die Klägerin gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen, die Verwendung des pushTAN-Verfahrens vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Damit habe sie zudem pflichtwidrig entgegen der Sicherheitshinweise der Bank gehandelt. Trotz verschiedener Verdachtsmomente bzw. Widersprüche habe sie auf Weisung des unbekannten Anrufers mehrfach die Freigabe von pushTANs erteilt; dies stelle eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Klägerin hätte aus verschiedenen Gründen Anlass haben müssen, an dem Vorgehen des vermeintlichen Bankmitarbeiters zu zweifeln: Bereits zuvor habe es einen Anruf gegeben, der sich auch nach Rücksprache mit der Bank nicht aufklären ließ. Auch die Behauptung des vermeintlichen Bankmitarbeiters, dass die Löschung der Kreditkarte erforderlich sei, obwohl es nur eine versuchte Kreditkartenanmeldung gegeben habe, hätte Misstrauen wecken müssen. Dies gelte auch für die Behauptung, dass die EC-Karte trotz Sperrung des Kontos weiter genutzt werden könne. Der Senat berücksichtigte bei der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zudem, dass die Klägerin – entgegen der üblichen Praxis – für einen Vorgang wiederholt pushTAN-Freigaben erteilt habe.

Nachdem der Senat die Klägerin auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung im Beschlusswege hingewiesen hatte, hat die Klägerin die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.

Angewendete Vorschriften

§ 675l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente

(1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. […]

§ 675u BGB

Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. […]

§ 675v BGB

Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

[…]

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

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Geldwäscheprävention: Neue Pflichten bei Immobilientransaktionen seit 17.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025

Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten gelten in bestimmen Fällen auch für Anwältinnen und Anwälte und sind am 17.02.2025 in Kraft getreten.

Seit Oktober 2020 gelten für die rechts- und steuerberatenden Berufe bei Immobilientransaktionen Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). In den Fallgruppen, die in der Verordnung konkretisiert sind, müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete – in bestimmten Fällen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben.

Die GwGMeldV-Immobilien wurde nun an Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) angepasst. Dabei wurden insbesondere das seit 2023 geltende Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) umgesetzt. Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse einer Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien.

Die Änderungen gelten seit dem 17.02.2025. Ab diesem Zeitpunkt sind sowohl zwei neue Meldetatbestände als auch Ergänzungen der bereits bestehenden Meldetatbestände zu beachten.

Die neuen Meldetatbestände dienen der Umsetzung des Barzahlungsverbots. § 16a GwG verbietet es, bei Immobilienkäufen eine Gegenleistung durch Bargeld oder in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu erbringen.

§ 6 I Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien soll künftig verhindern, dass durch eine Vertragsgestaltung der Parteien eines Grundstückskaufvertrags eine Überprüfung der Einhaltung des Barzahlungsverbots verhindert wird. Diese Meldepflicht betrifft beurkundende Notarinnen und Notare. Sie müssen eine Meldung abgeben, wenn die Fälligkeit des Kaufpreises über ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt liegt und es keinen nachvollziehbaren Grund für diese Vereinbarung gibt.

§ 6 IV GwGMeldV-Immobilien sieht eine ergänzende Meldepflicht vor, wenn ein am Erwerbs-vorgang Beteiligter seine Nachweispflicht gegenüber dem beurkundenden Notar nicht erfüllt hat.

Als Ergebnis der durchgeführten Evaluation wurden ferner die bestehenden Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien klarer gefasst und zum Teil eingegrenzt.

Geändert wurden die Meldepflichten nach § 4 IV 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten. Das wurde notwendig, weil § 261 StGB neu gefasst wurde und dabei der Katalog möglicher Vortaten entfiel. Nunmehr muss eine Meldung erfolgen, wenn gegen einen an dem Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig oder rechtshängig ist oder eine solche Person wegen einer rechtswidrigen Tat innerhalb der letzten fünf Jahre verurteilt wurde, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Immobilienerwerb nicht ausgeschlossen werden kann.

Neu sind außerdem Meldepflichten nach § 6 I 1 Nr. 1 lit. a–c GwGMeldV-Immobilien, wenn eine Gegenleistung von mehr als 10.000 Euro mit bestimmten Zahlungsmitteln – Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteinen oder Kryptowerten – erbracht oder (lit. d) über ein Bankkonto aus bestimmten Risikostaaten geleistet wird.

Ferner sieht § 6 I 1 Nr. 2 GwGMeldV-Immobilien nunmehr eine Meldepflicht vor, wenn die Gegenleistung um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstands abweicht. Bei dieser Änderung folgte das Ministerium den Anregungen von BRAK und Bundesnotarkammer.

Auch die weiteren Meldetatbestände in §§ 4–7 GwGMeldV-Immobilien wurden geändert und präzisiert; dabei wurden zum Teil Schwellenwerte angehoben, eine Ausnahme für Zahlungen über Anderkonten eingeführt und die Pflicht, die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 I GwG zu dokumentieren, entsprechend nachgezogen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Erstattung für Druck von 7.000-seitiger Akte

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Az. Ws 649/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.02.2025 zum Beschluss Ws 649/24 des OLG Nürnberg vom 25.09.2024

Weil er keinen Laptop besaß, druckte ein Pflichtverteidiger 7.000 Seiten Digitalakte einfach aus. Die Kosten muss er selbst tragen, so das OLG Nürnberg.

Ein Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten für das Ausdrucken einer fast 7.000-seitigen digital überlassenen Akte erstattet werden. In der Regel sei der Ausdruck zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Davon gebe es in Zeiten der Digitalisierung nur noch seltene Ausnahmen, so das OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.09.2024, Az. Ws 649/24).

Der Rechtsanwalt hatte die umfangreiche Akte für seinen Mandanten nur digital (CDs/DVDs und Einsicht in das Justizportal) erhalten. Weil er aber keinen Laptop besaß, druckte er die gesamte Akte kurzerhand aus und wollte die Kosten in Höhe von fast 2.000 Euro erstattet bekommen. Bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte er zunächst keinen Erfolg mit diesem Anliegen. Weder sein Argument eines fehlenden Laptops noch die Hinweise, dass das LG Weiden i. d. OPf. auch noch mit der Papierakte arbeite und bislang in Strafsachen die elektronische Akte noch nicht eingeführt worden sei, reichten ihr aus. Das LG Weiden selbst sah das – auf Erinnerung des Anwalts – allerdings anders und sprach ihm immerhin einen Großteil der Kopierkosten als Dokumentenpauschale aus zu. Der Bezirksrevisor legte dagegen jedoch Beschwerde ein. Vor dem LG Weiden scheiterte er zwar noch, hatte nun aber vor dem OLG Nürnberg in zweiter Instanz Erfolg.

OLG Nürnberg: Ausdruck ist grundsätzlich nicht erforderlich

Die Dokumentenpauschale sei hier nicht nach § 46 RVG i. V. m. Nr. 7.000 Ziffer 1 lit. a VV RVG Nr. 7.000 „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ gewesen, so das OLG. Diese Erforderlichkeit beurteile sich nicht aus der subjektiven Sicht des Anwalts, sondern objektiviert, aus der Perspektive eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Im Zuge der Digitalisierung änderte das OLG Nürnberg – im Einklang mit den OLGen Frankfurt a. M. und Rostock – nun grundlegend seine Rechtsprechung: Der Ausdruck einer digitalen Akte könne ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht (mehr) mit der Dokumentenpauschale vergütet werden.

Der Einwand des Verteidigers, keinen Laptop zu besitzen, half ihm dabei nicht.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 5 BORA verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten“,

zitiert das OLG Nürnberg, und schließt daraus: Dazu gehört auch ein Computer, um E-Akten bearbeiten zu können.

Ebenfalls erfolglos blieb das Argument des Anwalts, die verpflichtende E-Akte sei noch nicht eingeführt: In Zivil- und Familiensachen sei dies in Bayern und vielen anderen Bundesländern bereits seit längerem der Fall. In Strafsachen könnten E-Akten ebenfalls bereits geführt werden; ab 01.01.2026 sei dies dann verpflichtend. Bei einigen Staatsanwaltschaften und Gerichten in Bayern liefen bereits Pilotprojekte und die Regeleinführung der E-Gerichtsakte habe bereits begonnen. Der Umgang mit E-Akten gehöre also mittlerweile zum Alltag im gerichtlichen und anwaltlichen Berufsleben. Dass die elektronische Aktenführung für Rechtsanwälte nicht verpflichtend ist, ändere daran nichts.

Ausdrucke einzelner Seiten nur in Ausnahmefällen

Wollte ein Anwalt im Einzelfall dennoch Teile einer Akte ausdrucken, treffe ihn daher eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies notwendig sei. Schließlich erleichtere eine digitale Akte auch erheblich die Möglichkeit, gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff digital gezielt auf bestimmte Informationen zuzugreifen. Daher sei es dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der E-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, gegebenenfalls einzelne Teile der Akte auszudrucken. Beispiele seien etwa Protokolle von Zeugenaussagen oder einzelne Papiere für die Besprechung mit dem Mandanten, um darauf Anmerkungen zu notieren. Hierzu hatte der Anwalt aber nichts vorgetragen. Sein Argument, den gesamten Ausdruck für solche Besprechungen als praktikabler zu empfinden, reichte dem OLG hingegen nicht. Schließlich könne man auch in digitalen Dokumenten Anmerkungen machen.

Auch aus Gründen der Waffengleichheit müsse man die E-Akte nicht ausdrucken. Die Arbeit mit einer Papierakte sei der mit einer elektronischen Akte nicht überlegen. Vielmehr könnten die elektronische Suchfunktion oder das Anbringen von elektronischen Lesezeichen die Aktenarbeit gerade in umfangreichen Verfahren vereinfachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verwertung von Luftbildaufnahmen eines Wohngrundstücks zum Zwecke der Berechnung von Niederschlagswassergebühren ist datenschutzrechtlich unbedenklich

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 29 L 3128/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Beschluss 29 L 3128/24 vom 17.02.2025

Die Stadt Monheim am Rhein darf sog. digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin gegen die weitere Nutzung der Daten abgelehnt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Die Erhebung von personenbezogenen Daten der Grundstückseigentümer ist zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die mittels Befliegung des Wohngrundstücks mit einem Flugzeug gewonnenen Daten und deren anschließende Verwertung stellen keinen tief in die Privatsphäre der Antragstellerin reichenden Eingriff dar. Denn eine bildliche Wiedergabe von Einzelheiten des Grundstücks oder sich dort aufhaltenden Personen ist aufgrund der geringen Auflösung der Fotos ausgeschlossen. Die Datenerhebung und -verwertung lässt sich daher auf die datenschutzrechtliche Generalklausel stützen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Krankenkasse zuständig für Schulbegleitung eines schwer an Diabetes erkrankten Grundschulkindes

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse. Das SG Darmstadt geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist (Az. S 13 KR 262/23).

SG Darmstadt, Pressemitteilung vom 13.02.2025 zum Gerichtsbescheid S 13 KR 262/23 vom 07.02.2025 (nrkr)

Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse.

Die Grundschülerin leidet seit über zwei Jahren an Diabetes mellitus Typ 1. Sie ist insulinpflichtig, wobei die Insulingabe in ihrem Fall besonders schwer einstellbar ist. Sie verfügt deshalb über ein Gerät zur elektronischen Blutzuckermessung, Protokollierung und Warnung bei zu hohen oder zu niedrigen Blutzuckerwerten. Zur Sicherstellung der Insulintherapie und zur Überwachung vor allem aufgrund einer möglichen Unterzuckerung ist sie im Grundschulalter noch auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen, die ggf. rechtzeitig eingreifen und so Gefahren für das Kind abwenden können.

Bisher erfolgloser Antrag bei der Krankenkasse

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Schulbegleitung bei ihrer Krankenkasse blieb zunächst erfolglos. Zwar besteht kein Streit darüber, dass die Überwachung durch Erwachsene zwingend erforderlich ist, um zeitnah und adäquat bei Unterzuckerung durch schnelle Verabreichung von Kohlenhydrateinheiten eingreifen zu können, fraglich war aber die Zuständigkeit der Krankenkasse für die Schulbegleitung. Diese hielt den Träger der Eingliederungshilfe, in diesem Fall den Landkreis, für zuständig, während der Landkreis wiederum die Krankenkasse in der Leistungspflicht sah. Der Schulbesuch der Klägerin war zunächst nur deshalb sichergestellt, weil eine Lehrerin bereit war, die Überwachung zusätzlich zu ihren pädagogischen Aufgaben sicherzustellen. In insgesamt drei gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt gewann die Klägerin gegen ihre Krankenkasse und erhielt jeweils vorläufig eine Schulbegleitung.

Obsiegen auch in der Hauptsache

In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2025 (Az. S 13 KR 262/23) setzte die Klägerin nun in erster Instanz auch in der Hauptsache ihren Anspruch gegen die Krankenkasse durch. Das Gericht geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist. Diese kann auch außerhalb der eigenen Wohnung, bspw. in der Schule, gewährt werden. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Krankenkasse geht das Sozialgericht Darmstadt nicht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „außerklinischen Intensivpflege“ sei, weil die Überwachung nicht durch eine Pflegefachkraft durchgeführt werden müsse, sondern ein lediglich angelernter Erwachsener in Betracht käme.

Ferner sei auch nicht der Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Abgrenzung zwischen Leistungen der Krankenpflege einerseits und Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits erfolge anhand der Zielrichtung der Leistung. Leistungen, die der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags dienten, sind dabei der Eingliederungshilfe zuzuordnen (Integrationshelfer/Teilhabeassistent). Leistungen, die der Beobachtung der körperlichen Situation und gegebenenfalls medizinisch-pflegerischen Intervention dienten, seien Teil der Krankenpflege. Seien Maßnahmen unabhängig vom Schulbesuch medizinisch notwendig, so fehle es an der für die Eingliederungshilfe erforderlichen unmittelbaren Verknüpfung mit dem Schulbesuch; die Eingliederungshilfe ist im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nämlich auf Teilhabe an Bildung gerichtet.

Ebenso könne nicht von den Lehrerinnen und Lehrern erwartet werden, dass diese die Blutzuckerkontrolle und Überwachung mit übernehmen. Dies zähle zum einen nicht zu den Aufgaben einer Lehrerkraft. Im Übrigen könnten Lehrkräfte diese Aufgabe nicht hinreichend ohne Vernachlässigung ihrer Lehr- und Aufsichtsverpflichtung gegenüber den übrigen Kindern in der Grundschulklasse wahrnehmen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege

Abs. 2: 1Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. 2§ 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht werden.

37c SGB V – Außerklinische Intensivpflege

Abs. 1: 1Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. 2Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist. 3Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, sowie eine Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur Auswahl des geeigneten Leistungsorts nach Absatz 2. 4Die Leistung bedarf der Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, die oder der für die Versorgung dieser Versicherten besonders qualifiziert ist. 5Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt hat das Therapieziel mit dem Versicherten zu erörtern und individuell festzustellen, bei Bedarf unter Einbeziehung palliativmedizinischer Fachkompetenz.  8Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Oktober 2021 jeweils für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für junge Volljährige, bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu auftritt oder ein dem Kindesalter entsprechender psychomotorischer Entwicklungsstand vorliegt, und für volljährige Versicherte getrennt das Nähere zu Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Anforderungen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen, Sozialgericht Darmstadt

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