Ein Händler, der auf der Angebotsseite seines Online-Shops ein Elektrofahrrad mit dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ und einer in Aussicht gestellten Lieferzeit von 2-4 Tagen anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfristen vorrätig hat. So das OLG Hamm (Az. 4 U 69/15).