Keine Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur Strafe bei selbem Sachverhalt

Ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, es sei denn die Disziplinierung ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. So das VG Trier (Az. 3 K 66/15).

 

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