Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet nachweist. Der Nachweis des Erwerbs theoretischer Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs muss sich auf alle relevanten Bereiche des Fachgebiets erstrecken. So der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Az. 1 AGH 11/14).