Keine Ausnahmegenehmigung für Betrieb von Automatenkiosken an Sonntagen erforderlich

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das VG Schleswig-Holstein in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25; 7 B 21/25).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zu den Beschlüssen 7 B 20/25 und 7 B 21/25 vom 14.03.2025

Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am Freitag, den 14. März 2025, in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25).

Die 7. Kammer hat einen Antrag abgelehnt, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von sog. Automatenkiosken auch zu Zeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begehrt wurde. Der Antragsteller betreibt einen Automatenkiosk, einen Raum mit acht Warenautomaten, im Kreis Pinneberg. Ein weiterer Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt wurde, dass keine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Automatenkiosks im Kreis Dithmarschen erforderlich sei, wurde durch dieselbe Kammer mit Entscheidung vom gleichen Tage ebenfalls abgelehnt.

Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass Automatenkioske nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes unterfielen. Einer Ausnahmegenehmigung bedürfe es nicht. Für einzelne Warenautomaten sei anerkannt, dass sie nicht dem Ladenöffnungszeitengesetz unterfielen. Eine andere Bewertung für eine Mehrzahl von Warenautomaten in einem Raum (sog. Automatenkiosk) könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Da eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, könne den Antragstellern zugemutet werden, eine Schließungsanordnung abzuwarten und hiergegen Rechtsschutz zu ersuchen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe daher in beiden Verfahren nicht.

Gegen die Beschlüsse (Az. 7 B 20/25, 7 B 21/25) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Konvention zum Schutz der Anwaltschaft angenommen

Am 12.03.2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2025

Ein guter Tag für die Rechtsstaatlichkeit in Europa und der Welt: Am 12. März 2025 wurde die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs angenommen. Mit dem internationalen Abkommen sollen künftig anwaltliche Kernwerte und der Zugang zum Recht völkerrechtlich abgesichert werden.

Das Ministerkomitee des Europarats nahm den Text des internationalen Abkommens einstimmig an. Zuvor hatte es noch letzte Verhandlungen zu einzelnen Textpassagen gegeben. Mit dem finalen Text soll insbesondere die Unabhängigkeit der Anwaltschaft samt der anwaltlichen Selbstverwaltung garantiert sowie Schutz gegen Angriffe mit Bezug zur Berufsausübung gewährt werden. Dazu werden in der Konvention völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards festgelegt. Damit trägt das jahrelange Engagement der BRAK Früchte. Sie hatte sich gemeinsam mit dem DAV in zahlreichen Verhandlungsrunden intensiv engagiert und die Diskussionen gemeinsam mit ihren europäischen Partnern im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) an vielen Stellen vorangetrieben.

Die Konvention soll voraussichtlich am 13. Mai 2025 in Luxemburg feierlich von Staatenvertretern unterzeichnet werden. Die Ratifizierungsphase wird folgen. Grundsätzlich steht die Konvention unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen sämtlichen Staaten der Welt offen, erste Interessenbekundungen sind bereits erfolgt. Auch die Europäische Union kann unterzeichnen. Die BRAK wird sich weiterhin gemeinsam mit ihren europäischen Partnern intensiv dafür einsetzen, dass die Konvention von möglichst vielen Staaten unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Grundstücksräumung nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

Der BGH hat sich mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst. Das neu gebaute Haus muss nicht abgerissen werden, der Grundstücksstreit muss vor dem OLG neu verhandelt werden (Az. V ZR 153/23).

BGH, Pressemitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil V ZR 153/23 vom 14.03.2025

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit den wechselseitigen Ansprüchen von Grundstückseigentümer und gutgläubigem Ersteher nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren befasst.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben. Im Jahr 2010 erhielt die Beklagte zu 1 den Zuschlag für das Grundstück und wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Zusammen mit dem Beklagten zu 2, ihrem Ehemann, ließ sie ein auf dem Grundstück befindliches Wochenendhaus abreißen und ein neues Wohnhaus errichten, das die Beklagten seit 2012 bewohnen. Zur Sicherung der für den Hausbau aufgenommenen Kredite wurde das Grundstück mit einer Grundschuld über 280.000 Euro nebst Zinsen belastet. Der Zuschlagsbeschluss wurde 2014 auf Betreiben des Klägers, der erst nach dem Zuschlag Kenntnis von der Zwangsversteigerung erlangt hatte, rechtskräftig aufgehoben.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte zu 1 auf Grundbuchberichtigung und beide Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Hauses, Zahlung von Nutzungsersatz und Löschung der Grundschuld in Anspruch. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen getätigten Aufwendungen für den Hausbau geltend, die sie auf mindestens 500.000 Euro beziffern. Nachdem die Klage vor dem Landgericht nur teilweise Erfolg hatte, hat das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung des Klägers weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagte zu 1 zur Grundbuchberichtigung und beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks, Beseitigung des Wohnhauses, Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 6.041,67 Euro und zur Löschung der Grundschuld verurteilt. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Im Ausgangspunkt trifft die Annahme des Oberlandesgerichts zu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) sowie auf Räumung (§ 1004 Abs. 1 BGB) und Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) zusteht. Er hat sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag nicht verloren. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1. Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum lebt wieder auf. Da ein Beschluss, mit dem ein Zuschlag aufgehoben wird, ebenso wie ein Urteil der materiellen Rechtskraft fähig ist, kommt es auf dessen Rechtmäßigkeit nicht an. Entsprechende Einwendungen können nur im Zusammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden, nicht jedoch in einem späteren Verfahren, in dem – wie hier – die rechtskräftige Entscheidung Vorfrage ist.

Beanstandet hat der Bundesgerichtshof aber, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Verwendungen für den Hausbau verneint worden ist; ein solches Zurückbehaltungsrecht hat zur Folge, dass die Grundbuchberichtigung sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatz erfolgen müssen. Als rechtsfehlerhaft hat der Bundesgerichtshof auch die Verurteilung der Beklagten zum Abriss des Hauses und zur Löschung der Grundschuld angesehen.

Im Einzelnen

Den Beklagten kann, anders als das Oberlandesgericht gemeint hat, ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB zustehen. Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer für andere als notwendige Verwendungen Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Nach der bisherigen und in der Rechtsliteratur seit vielen Jahren kritisierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren Verwendungen nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern (sog. enger Verwendungsbegriff); eine nicht ersatzfähige grundlegende Veränderung sollte bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück vorliegen, sofern das Grundstück fortan für einen anderen Zweck genutzt wurde. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun geändert, weil aus heutiger Sicht deutlich überwiegende Gründe für einen sog. weiten Verwendungsbegriff sprechen. Seiner Entscheidung zufolge stellen Vermögensaufwendungen des Besitzers, die der Sache zugutekommen, auch dann Verwendungen dar, wenn sie die Sache grundlegend verändern. Für die Rechtsprechungsänderung zugunsten eines weiten Verwendungsbegriffs spricht insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck, einen gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Eigentümer und gutgläubigem Besitzer herbeizuführen. Der Eigentümer wird nicht in seinem Vermögen beeinträchtigt, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis, weil die Ersatzpflicht im Falle des § 996 BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt. Zudem ist sie auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten des Besitzers beschränkt. Demgegenüber verbliebe dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer nach dem engen Verwendungsbegriff nur das wegen der Höhe der Abrisskosten regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht aus § 997 BGB, was eine unangemessene Härte zur Folge hätte. Unabhängig davon führt der enge Verwendungsbegriff zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt. Zudem überzeugt es nicht, die umfassende Sanierung eines bestehenden Hauses (Verwendung) anders zu behandeln als den Abriss und Neubau (keine Verwendung).

Geklärt hat der Bundesgerichtshof weiter, dass die Nützlichkeit der Verwendung im Sinne von § 996 BGB nicht deshalb verneint werden kann, weil der Kläger als der Eigentümer kein Interesse an dem Haus hat. Für die Nützlichkeit einer Verwendung ist, wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergibt, allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich. Auf den subjektiven Wert für den Eigentümer kommt es nicht an.

Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht den Abriss des Wohnhauses verlangen. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen gegen einen redlichen Besitzer wie die Beklagten ist nämlich ausgeschlossen. Das Verhältnis von Beseitigungs- und Verwendungsersatzanspruch ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB lässt sich aber im Zusammenspiel mit § 989 BGB entnehmen, dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer als besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet und ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ausgeschlossen ist. Diese Wertung muss hier beachtet werden; auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist, ist er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar. Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn der redliche und unverklagte Besitzer zwar keinen Ersatz für den Abriss eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (hier: Wochenendhaus) leisten müsste, aber ein von ihm selbst errichtetes Gebäude auf eigene Kosten abreißen müsste.

Auf Rechtsfehlern beruht auch die Verurteilung beider Beklagten zur Löschung der Grundschuld. Zwar hat die Beklagte zu 1 als Nichtberechtigte dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt, da die Bank der Beklagten die Grundschuld gutgläubig erworben hat. Ein hierauf gestützter Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber aus, weil die Beklagte zu 1 „durch die Verfügung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht die Grundschuld erlangt hat, sondern nur die Sicherung ihres Darlehens. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989 f. BGB scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagten zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld im Jahr 2011 noch gutgläubig und unverklagt waren.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil insgesamt aufgehoben, so das Oberlandesgericht weitere Feststellungen u. a. zu den Verwendungen der Beklagten treffen muss. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Beklagten zur Leistung von Nutzungsersatz verurteilt hat, sodass diese Verurteilung der Beklagten an sich bestehen bleiben könnte; umgekehrt sind die Beklagten zu Unrecht zur Beseitigung des Wohnhauses und zur Löschung der Grundschuld verurteilt worden, sodass diese Anträge an sich abgewiesen werden könnten. Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof muss aber auch im Hinblick auf diese Teile des Rechtsstreits unterbleiben, um eine insgesamt widerspruchsfreie Endentscheidung zu gewährleisten.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 816 Verfügung eines Nichtberechtigten

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. […]

(2) […]

§ 894 BGB Berichtigung des Grundbuchs

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) […]

§ 993 Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) […]

§ 996 BGB Nützliche Verwendungen

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

§ 997 Wegnahmerecht

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des §258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) […]

§ 90 ZVG

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) […]

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands (hier eines Klappmessers) zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier Reparaturversuch an einer Uhr) läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Dies entschied das BVerwG (Az. 2 C 8.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Urteil 2 C 8.24 vom 13.03.2025

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Polizeivollzugsbeamter im saarländischen Landesdienst. Im April 2019 erstattete er bei seiner Dienststelle eine Dienstunfallanzeige. Danach habe er zu Dienstbeginn in dem ihm zugewiesenen Arbeitsraum festgestellt, dass die sonst über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank gelegen habe. Es sei ihm aufgefallen, dass die Batterie der Uhr unsachgemäß im Batteriefach gesteckt habe und die Klemmfeder verbogen gewesen sei. Er habe mit seinem Klappmesser die verbogene Feder wieder richten wollen. Hierbei sei das Messer zugeschnappt und er habe sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.

Sein Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist behördlich und in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufe, wenn ein Beamter sich ohne Not einem Verletzungsrisiko durch Hantieren mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand aussetze, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht prüfen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall. Zwar hat sich der Unfall in einem Dienstgebäude zur Dienstzeit ereignet und ist damit grundsätzlich als „in Ausübung des Dienstes eingetreten“ vom Dienstunfallschutz erfasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Reparatur der Uhr nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers als Polizeibeamter gehörte. Dienstunfallschutz wird jedoch nicht gewährt, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des Waffengesetzes handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten war. Jedenfalls lief die Benutzung dieses Messers zum Zweck einer Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Eltern haben Anspruch auf Bereitstellung eines Integrationskindergartenplatzes für ihr Kind

Das VG Hannover hat entschieden, dass ein vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme frühkindlicher Autismus vorliege, einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat (Az. 3 B 581/35).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Beschluss 3 B 581/35 vom 13.03.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer hat mit Beschluss vom 13.03.2025 im Eilverfahren entschieden, dass ein vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme frühkindlicher Autismus vorliege, einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) gegen die Antragsgegnerin hat.

Die Antragsgegnerin sei für diese Bereitstellung auch als Jugendhilfeträgerin sachlich zuständig und inhaltlich verpflichtet. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stünde unterschiedslos allen Kindern, auch solchen mit Integrationsbedarf, zu. Der Anspruch sei zudem ein Erfüllungsanspruch, bei dem ein Kostenanerkenntnis und der Verweis auf die eigenständige Beschaffung der Leistung nicht ausreichen würden. Dies gelte auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein dem individuellen Bedarf des Kindes entsprechender Kindergartenplatz aktuell nicht zur Verfügung stünde. Der Anspruch sei kapazitätsungebunden.

Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes könne trotz eines ab dem Sommer 2025 bestehenden Platzangebots im Eilverfahren geltend gemacht werden, weil jeder verstreichende Tag den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Bildung verkürze.

Die Hintergründe des Rechtsstreits können Sie der Pressemitteilung vom 05.02.2025 entnehmen: Müssen Eltern einen Integrationskindergartenplatz selbst beschaffen?

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Parteien steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

Powered by WPeMatico

Lebensmittelmärkte dürfen sonntags nicht öffnen

Das VG Osnabrück hat einer Klage von ver.di gegen das bisher unterlassene Einschreiten der Stadt Osnabrück wegen der sonntäglichen Öffnung zweier beigeladener Lebensmittelmärkte in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr stattgegeben (Az. 1 A 114/24).

VG Osnabrück, Presseinformation vom 12.03.2025 zum Urteil 1 A 114/24 vom 12.03.2025 (nrkr)

Mit Urteil von heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einer Klage der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen das bisher unterlassene Einschreiten der Stadt Osnabrück wegen der sonntäglichen Öffnung zweier beigeladener Lebensmittelmärkte in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr stattgegeben.

Nachdem die Gewerkschaft festgestellte hatte, dass die beiden Lebensmittelmärkte auch an Sonntagen öffnen, wandte sie sich im September 2023 an die Stadt Osnabrück. Sie wies u. a. darauf hin, dass das gesamte Warenangebot uneingeschränkt zum Verkauf angeboten werde. Dies widerspreche den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Die beklagte Stadt teilte im Oktober 2023 mit, dass die beiden Lebensmittelmärkte gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG i. V. m. dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung („Runderlass“) vom 20. April 2021 auch an Sonntagen jeweils für drei Stunden öffnen dürften. Nach dem Runderlass sei bei Lebensmittelgeschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm in der Regel davon auszugehen, dass diese entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG lediglich auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet seien.

Hiergegen hat ver.di am 3. Mai 2024 Klage erhoben. Sie meint, dass die o. g. Ausnahmevorschrift des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Sonn- und Feiertagesruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verstoße. Die Lebensmittelgeschäfte der Beigeladenen seien zudem ihrer Größe und ihrem Sortiment nach nicht auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet. So würden sämtliche Waren des üblichen Ge- und Verbrauchs – auch in großen Mengen – angeboten.

Die Kammer hat sich den Argumenten der Klägerin im Wesentlichen angeschlossen. Zwar verfüge der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen zu 1) nicht über eine Verkaufsfläche von 800 qm. Der Regelvermutung, dass nach dem Runderlass davon ausgegangen werden könne, dass das Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sei, folgte das Gericht aber nicht. So fordere der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsruhe, dass die Verkaufsstellen nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind. Damit nenne der Wortlaut der Vorschrift zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen (Größe und Sortiment), die beide jeweils selbstständig erfüllt sein müssten. Durch die genannte Regelvermutung des Runderlasses werde für Lebensmittelgeschäfte mit einer Größe von bis zu 800 qm die Ausrichtung der Verkaufsstelle nach ihrem Sortiment jedoch vollständig unberücksichtigt gelassen. Die streitgegenständlichen Verkaufsstellen seien nicht nur auf Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgelegt. Vielmehr handele es sich um klassische Wettbewerber aus den Bereichen Lebensmittelsupermarkt und Lebensmittel-Discounter, wie sie auch sonst an Werktagen üblicherweise geöffnet hätten. Als solche seien sie darauf ausgerichtet, nicht nur den täglichen Kleinbedarf an Lebens- und Genussmitteln zu befriedigen, sondern auch den darüber hinausgehenden (Wochen-)Bedarf. Ein solches Angebot werde von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) NLöffVZG nicht mehr gedeckt. Über eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Vorschrift musste die Kammer nicht mehr entscheiden.

Das Urteil (Az. 1 A 114/24) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

Powered by WPeMatico

Keine Gesichtsverschleierung beim Autofahren

Das VG Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen (Az. 9 K 4557/24.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Urteil 9 K 4557/24.TR vom 25.02.2025

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen.

Die Klägerin ist eine Muslimin und trägt eigenen Angaben zufolge in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen einen sog. Niqab, eine Verschleierung, mit der der Körper und auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt werden. Im November 2023 beantragte sie daher beim beklagten Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Nachdem der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte und auch ihr dagegen eingelegter Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie die hier vorliegende Klage. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit und machte weiter im Wesentlichen geltend, die Verschleierung führe – entgegen der Annahme des Beklagten – weder zu einer steigenden Gefährdung durch sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs noch zu einer erhöhten Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung.

Dieser Auffassung schloss sich der zuständige Einzelrichter der 9. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der auch der Niqab der Klägerin in Augenschein genommen wurde, ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Der Beklagte habe das ihm bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zwar beeinträchtigte das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verhüllungsverbot die Klägerin mittelbar in ihrer Religionsausübung, ein solcher Eingriff sei jedoch aufgrund der hierdurch geschützten höher zu gewichtenden Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter generell gerechtfertigt. Nichts anderes gelte im konkreten Einzelfall. Eine ungehinderte Rundumsicht der Klägerin sei beim Tragen des Niqabs – wie die Inaugenscheinnahme gezeigt habe – nicht gewährleistet, sodass andere Verkehrsteilnehmer potenziell gefährdet würden. Auch bestehe eine Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung, da die Feststellung der Identität im Rahmen einer automatisierten Verkehrskontrolle allein durch die Erkennbarkeit der Augenpartie nicht sichergestellt sei. Dem könne auch nicht durch die Auflage zum Tragen eines „identifizierbaren“ Niqabs mit angebrachtem QR-Code begegnet werden, weil nicht auszuschließen sei, dass dieser von einer anderen Person getragen werde. Der von der Klägerin bemühte Vergleich mit Kraftradfahrern, die aufgrund der Helmpflicht vom Verschleierungsverbot ausgenommen seien, führe auch nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da sich die Sicherheitsanforderungen und das Schutzbedürfnis der jeweiligen Kraftfahrzeugführer erkennbar unterscheiden würden. Schließlich sei die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung auch verhältnismäßig. Insbesondere stelle die von der Klägerin angeregte Fahrtenbuchauflage mangels sicherer Identifizierbarkeit kein gleich geeignetes Mittel dar. Auch sei die Entscheidung des Beklagten angemessen. Der Eingriff in die schützenswerten Interessen der Klägerin sei nur gering. Unbeschadet dessen müsse sie sich auf die Inanspruchnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verweisen lassen. Dass ihr im konkreten Einzelfall die Nutzung des ÖPNV unzumutbar sei, lasse sich indes nicht feststellen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers nach Klauselersetzung durch den Versicherer

Der BGH hat entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden (Az. IV ZR 32/24).

BGH, Pressemitteilung vom 12.03.2025 zum Urteil IV ZR 32/24 vom 12.03.2025

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass eine Ersetzung der durch den Senat im Jahr 2016 für unwirksam erklärten Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 durch den Krankentagegeldversicherer auf der Grundlage von § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kommt, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung im Sinne der vorgenannten Regelung nicht gegeben ist. Für den Krankentagegeldversicherer stellt es keine unzumutbare Härte dar, an einem infolge der Unwirksamkeit der Klausel lückenhaft gewordenen Vertrag festgehalten zu werden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine Krankentagegeldversicherung. Dem Vertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde, welche in § 4 Abs. 4 eine Bestimmung enthielten, die § 4 Abs. 4 der damaligen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) entsprach und welche die Beklagte bei gesunkenem Nettoeinkommen des Klägers zur Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes berechtigte. Eine solche Klausel hat der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt.

2018 übersandte die Beklagte dem Kläger geänderte Allgemeine Versicherungsbedingungen, in denen die Möglichkeit der Herabsetzung des Tagessatzes bei gesunkenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers neu geregelt wurde.

Der Kläger hält die Neuregelung für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Krankentagegeldversicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen. Ferner verlangt er von der Beklagten die Zahlung eines sich aus der Herabsetzung ergebenden Differenzbetrages sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Dabei ist der Senat im Wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Die Ersetzung einer durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärten Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VVG zur Fortführung des Vertrages notwendig sein, wenn infolge der Unwirksamkeit der Klausel mindestens die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gegeben sind. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung in vorformulierten Versicherungsverträgen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls voraus, dass keine dispositiven Gesetzesbestimmungen zur Füllung der entstandenen Lücke zur Verfügung stehen und es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann es in den Fällen eines dauerhaften Absinkens des Nettoeinkommens unter den versicherten Tagessatz zu einer Erhöhung des (subjektiven) Risikos für den Versicherer kommen. Dies aber stellt für den Krankentagegeldversicherer keine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB dar.

Dies folgt insbesondere aus der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung, weil einer so ausgestalteten Versicherung immanent ist, dass die Versicherungsleistung von dem versicherten Risiko abweichen und deshalb höher, aber auch niedriger als der tatsächliche Durchschnittsverdienst des Versicherungsnehmers ausfallen kann. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung ferner, dass die Vertragsparteien die Inkongruenz zwischen Nettoeinkommen und Versicherungsleistung teilweise selbst als zumutbar bewerten, nämlich für den umgekehrten Fall, in dem bei gestiegenem Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung das zu versichernde Risiko unterschreitet. Sollte sich der Wegfall der Herabsetzungsmöglichkeit auf die Prämienkalkulation auswirken, steht es dem Versicherer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem frei, auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen die Prämien neu festzusetzen. Der Umstand, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen ist, den Krankentagegeldsatz herabzusetzen, hindert ihn schließlich nicht daran, unter Umständen unberechtigte Leistungsansprüche zurückzuweisen und von dem Versicherungsnehmer die Erfüllung nach wie vor im Bedingungswerk vorgesehener Nachweispflichten für das Vorliegen des Versicherungsfalls zu fordern.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 164 VVG

Bedingungsanpassung

(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.

(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Hands up: Hand-Tattoo bei Polizeianwärterin unproblematisch

Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen. Das wollte sie nicht hinnehmen. Das VG Berlin gab ihr recht und verpflichtete das Land Berlin, neu über die Bewerbung zu entscheiden (Az. VG 26 L 288/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.03.2025 zum Beschluss VG 26 L 288/24 des VG Berlin vom 27.02.2025

Weil eine Frau Tattoos auf beiden Händen trägt, wollte das Land Berlin sie nicht in den Vorbereitungsdienst bei der Kripo aufnehmen.

Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen.

Das wollte die Antragstellerin nicht hinnehmen und strengte ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin an. Das VG gab der Frau recht und verpflichtete das Land Berlin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu über die Bewerbung zu entscheiden (VG Berlin, Beschluss VG 26 L 288/24 vom 27.02.2025).

Bei seiner Entscheidung trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den gestochenen Motiven um Rosenblüten handelte, in die jeweils die Namen der Kinder der Antragstellerin eingearbeitet waren. Die 26. Kammer hält das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich nur dann für problematisch, wenn diese deutlich über das übliche Maß hinausgehen oder wegen ihrer „besonders individualisierenden Art“ geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin in den Hintergrund zu drängen.

Das VG hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Tätowierungen in der heutigen Zeit zum Alltagsbild gehören. So stellte auch das Gericht klar, dass „vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, heutzutage weit verbreitet“ seien. Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, ob zwei Hand-Tattoos das übliche Maß überhaupt übersteigen. Jedenfalls aber seien die Tattoos wegen der klaren Erkennbarkeit der Motive und ihrem unkritischen Inhalt nicht geeignet, die amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen und würden Bürgerinnen und Bürgerinnen auch nicht dazu verleiten, über persönliche Überzeugungen der Frau als Privatperson zu spekulieren.

Gegen den Beschluss kann das Land Berlin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Social-Media: Prüfpflichten eines Hostproviders

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. So das OLG Frankfurt (Az. 16 W 10/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.03.2025 zum Beschluss 16 W 10/25 vom 04.03.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt die Rechtsprechung zu Prüfpflichten eines Hostproviders im Anschluss an Entscheidung zum sog. Künast-Meme fort.

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss in Fortführung der Senatsrechtsprechung zum sog. Künast-Meme und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Der Kläger ist Arzt und bewarb in der Vergangenheit u. a. die sog. Hirschhausen Diät.

Der Kläger wies die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach auf sog. Fake-Werbungs-Videos hin, in denen er vermeintlich u. a. für Abnehmmittel werbe.

Gegenstand dieses Eilverfahrens sind zwei weitere solcher Deep-Fake Videos: Nutzer haben zum einen ein Video unter Verwendung eines Ausschnitts aus der Sendung von Markus Lanz hergestellt, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme des Klägers verwendet werden und in dem dieser vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme wirbt. Dieses Video entfernte die Beklagte zeitnah nach Abmahnung durch den Kläger. In einem nachfolgend erschienenen, nahezu inhaltsgleichen weiteren Deep-Fake Video warb der Kläger ebenfalls vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme. Dieses Video entfernte die Beklagte ebenfalls – erst – nach entsprechendem Hinweis durch den Kläger. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verbreitung dieser beiden Videos in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hatte nun teilweise Erfolg. Hinsichtlich des ersten Videos bestehe kein Unterlassungsanspruch, entschied der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat. Die Beklagte sei als Hostproviderin grundsätzlich nicht verpflichtet, von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ihre Haftung setze die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten voraus. Vor der Abmahnung des Klägers betreffend das erste Video sei die Beklagte nicht zur Löschung verpflichtet gewesen. Eine Löschpflicht habe sich insbesondere nicht aus den vorausgegangenen Hinweisen des Klägers auf andere, nicht sinngleiche sog. Fake-Werbungen ergeben. Grundsätzlich lösten derartige Hinweise nur Prüfpflichten hinsichtlich „sinngleicher Inhalte“ aus. Darunter fielen Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwa abweichend gestaltet seien. Dies könne sich etwa auf die Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen oder Zufügung sog. Caption beziehen. Die vorausgegangenen Hinweise des Klägers hätten sich hier jedoch auf in Bild und Text abweichende Inhalte bezogen.

Hinsichtlich des zweiten Videos habe die Beklagte dagegen schon aufgrund der Abmahnung des Klägers hinsichtlich des ersten Videos eine Prüfpflicht getroffen. Es habe keiner weiteren Abmahnung bedurft. Das zweite Video unterscheide sich allenfalls marginal vom ersten. Nach dem Eindruck der Senatsmitglieder wirkten die Videos – bei voneinander abweichender Überschrift – nahezu identisch. Es lägen damit sinngleiche Inhalte vor. Da die Beklagte das zweite Video nicht bereits ohne weitere Abmahnung gesperrt habe, habe sie gegen ihre Prüfpflichten verstoßen. Im Ergebnis bestehe daher ein Unterlassungsanspruch.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zum Urteil „Künast-Meme“ siehe auch Presseinformation vom 25.01.2024, Nr. 6/2024.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico