Scheibe geht nach Absprung von Spielgerät zu Bruch: Klage gegen das Kind bleibt ohne Erfolg

Ein 13-jähriges Kind hatte in der Fußgängerzone ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften, entschied das LG Frankenthal und wies die Klage der Ladenbesitzer ab (Az. 9 O 27/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil 9 O 27/24 vom 29.11.2024 (nrkr)

Mit der Frage, ob ein 13-jähriges Kind für einen Glasschaden an einem Schaufenster verantwortlich ist, hat sich die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil befasst. Das Kind hatte in der Fußgängerzone von Frankenthal ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften, entschied der Frankenthaler Richter und hat die Klage der Ladenbesitzer abgewiesen.

Der Junge gab an, dass er auf dem Schulweg an dem Spielgerät vorbeigekommen sei. Er habe sich auf das Karussell gestellt, das ein Freund gedreht habe, zunächst langsam, dann immer schneller. Nachdem der Freund die Drehung gestoppt habe, sei er rückwärts gegen die keine drei Meter entfernte Fensterscheibe getaumelt, die daraufhin zerbrochen sei. Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben. Er sei bereits zu alt gewesen für das Karussell, zudem habe er sich damit zu schnell gedreht. Die Sturzgefahr und der mögliche Glasbruch seien für ihn erkennbar gewesen.

Die Kammer ging zwar davon aus, dass sich der 13-Jährige der grundsätzlichen Stolpergefahr durchaus bewusst und auch hinreichend einsichtsfähig war. Beides ist erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften. Gleichwohl konnte der Richter das für einen Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden des Kindes nicht feststellen. Denn der Junge habe die Drehscheibe bestimmungsgemäß genutzt. Es sei gerade Sinn und Zweck des Karussells, trotz der Drehbewegung die Balance zu halten und der Gefahr des Herunterfallens zu trotzen. Das Kind sei weder zu alt noch zu groß für das Spielgerät gewesen.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass die Ladenbesitzer nun auf ihrem Glasschaden sitzen bleiben. Dies resultiert nach Darlegung des Richters jedoch daraus, dass unsere Rechtsordnung von einigen hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen dem Prinzip der Verschuldenshaftung folgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Die Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt (Az. L 10 U 3706/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil L 10 U 3706/21 vom 26.09.2024

Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Die Klägerin des Falls wollte an einem Morgen im März 2021 von ihrem Wohnort Durmersheim, Landkreis Rastatt, mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie – die vorfahrtsberechtigte Hauptstraße befahrend – einem von rechts kommenden Pkw ausweichen. Die Klägerin stürzte, fiel auf das rechte Bein und musste mittels Rettungswagen in das Klinikum Mittelbaden in Rastatt verbracht werden. Aufgrund der erlittenen Knie- und Unterschenkelprellung war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig.

Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, wandte sie sich an das Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Klägerin machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Erstmals im Klageverfahren gab sie dazu an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Bruder am Vorabend des Unfalls das Motorrad noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht habe, dass dieser nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte. Die Notwendigkeit einer Betankung sei mithin für die Klägerin unvorhersehbar gewesen, sodass dies ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung führe. Das Zurücklegen des Weges, „auch“ zur Tankstelle, sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte.

Das SG wies die Klage jedoch ab. Beim Tanken handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stehe. Denn der Unfall habe sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Außergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein könnte, lägen nicht vor, insbesondere sei das von der Klägerin vorgebrachte „Leerfahren“ des Motorrads durch den Bruder am Unfallvortag nicht als solcher Umstand zu qualifizieren.

Diese Entscheidung hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, dass sie erst beim Anlassen des Motorrads die – aufgrund der Fahrt ihres Bruders – nicht mehr ausreichende Tankfüllung bemerkt habe, begründe einen außergewöhnlichen Umstand, der einem Benzindiebstahl vergleichbar sei, führte dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Der entscheidende Senat hat dazu ausgeführt, es sei bereits nicht positiv festgestellt, dass die Tankfüllung nicht ausreichend gewesen sei. Aber auch dies unterstellt, liege es unter Risiko- und Einflusssphärengesichtspunkten allein bei dem Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, in geeigneter Weise zu unterbinden. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der vorausschauende Versicherte regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Versicherte in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen würde. Dies gelte umso mehr, wenn der angeführte (vermeintliche) Kraftstoffmangel wie hier gerade nicht auf einem (unvorhersehbaren) Diebstahl beruhe, sondern auf einer nicht unterbundenen Fahrzeugnutzung durch ein Familienmitglied oder die unterlassene Aufforderung, das Fahrzeug nach einer entsprechenden Nutzung nur aufgetankt wieder abzustellen.

Hinweis zur Rechtslage:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Unwirksame AGB: Sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig war. Unzulässig sei es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Kraft Gesetzes reiche die Textform (Az. 6 U 206/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil 6 U 206/23 vom 18.12.2024

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern entschieden, dass die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig war. Unzulässig sei es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Kraft Gesetzes reiche die Textform.

Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung seiner Ansicht nach unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe BahnCard an. Dort wies sie bis zum 09.02.2023 darauf hin, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die erstinstanzlich beim OLG eingereichte Klage hin der Klage nur zum Teil stattgegeben.

Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist, entschied der zuständige 6. Zivilsenat. Diese Regelung sei rechtmäßig. Es handele sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen.

Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere werde das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt.

Die Beklagte müsse es aber unterlassen, unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse, entschied der Senat. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfielen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13b BGB und seien unwirksam. Hier verlange die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und gehe damit über die Textform hinaus.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweise zur Rechtslage

Gemäß dem am 08.10.2023 geänderten § 6 Abs. 1 UKlG ist für Unterlassungsklageverfahren nach §§ 1 – 2b UKlaG – wie hier – ausschließlich das OLG zuständig. Es entscheidet nach den für die erstinstanzlichen Verfahren geltenden Regeln.

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

(…)

9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

(…)

c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;

(…)

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

(…)

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

(…)

§ 126b  BGB Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(…)

§ 126 BGB Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Darlehen der Schwiegereltern ist keine Schenkung

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht (Az. 2-23 O 701/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil 2-23 O 701/23 vom 28.11.2024 (nrkr)

Ein Schwiegersohn ist zur Rückzahlung eines sechsstelligen Darlehens an seine Schwiegereltern verpflichtet.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht.

Der später beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ihrerseits ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg.

Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern jedoch geschieden. Der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die ehemaligen Schwiegereltern verlangten von ihm jedoch die Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 Euro.

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage der Schwiegermutter statt. Es folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung durch seine ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt.

Der Vorsitzende der Kammer stellte in seinem Urteil vielmehr fest, dass die Schwiegereltern und der Schwiegersohn ihrerseits mündlich einen Darlehensvertrag geschlossen hatten. Das Gericht führte aus: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem sog. reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“ Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. „Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. (…) Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich.“ Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten.

Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem ehemaligen Schwiegersohn geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hatten, stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.

Das Urteil vom 28.11.2024 ist nicht rechtskräftig (Az. 2-23 O 701/23). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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FDP legt „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ vor

Die FDP-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ (BT-Drs. 20/14264) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.12.2024

Die FDP-Fraktion hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ (20/14264) vorgelegt. Mit dem „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ will die Fraktion die entsprechenden Gebührensätze erhöhen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und die Honorarsätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler zuletzt Anfang 2021 erhöht worden seien. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 893/2024

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Bundestag: Gesetz zur Digitalisierung des Finanzmarkts beschlossen

Der Bundestag hat am 18.12.2024 eine Initiative der Bundesregierung zur Regulierung des digitalen Finanzmarkts angenommen (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BT-Drs. 20/10280). Demnach soll u. a. ein neues Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KryptomärkteAufsichtsgesetz) geschaffen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.12.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 18. Dezember 2024, eine Initiative der Bundesregierung zur Regulierung des digitalen Finanzmarkts angenommen. Damit will sie europäisches Recht national umsetzen. Für einen entsprechenden Regierungsentwurf über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, 20/10280) votierten auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/11178) die Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD-Fraktion enthielt sich der Stimme.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz soll unter anderem ein neues Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KryptomärkteAufsichtsgesetz – KMAG) geschaffen werden. Eine Reihe von weiteren Gesetzen wird geändert. Mit der Anpassung deutschen Rechts infolge der EU-Verordnung 2023 / 1114 „wird der europäische Markt für deutsche Anbieter geöffnet und die Standortvorteile Deutschlands durch ausgeprägte Erfahrung im Bereich der Kryptoregulierung hinsichtlich Marktneuzugänge realisiert“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Dies betreffe Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die Ahndung von Verstößen gegen die EU-Verordnung. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Arbeitszeitgestaltung: Arbeitgeber von Hausangestellten müssen ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann

Bezüglich der Arbeitszeitgestaltung müssen Arbeitgeber von Hausangestellten ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann. Dies entschied der EuGH (Rs. C-531/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil C-531/23 vom 19.12.2024

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-531/23 | [Loredas]1

Eine vollzeitbeschäftigte Hausangestellte hat vor den spanischen Gerichten ihre Entlassung angefochten. Da ihre Entlassung für ungerechtfertigt erklärt wurde, wurden ihre Arbeitgeber verurteilt, ihr bestimmte Beträge für nicht genommene Urlaubstage und Sonderzahlungen zu zahlen. Dagegen war das spanische Gericht der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin weder die geleisteten Arbeitsstunden noch den von ihr geforderten Lohn nachgewiesen habe. Die Arbeitnehmerin könne sich nämlich nicht allein darauf berufen, dass ihre Arbeitgeber keine täglichen Aufzeichnungen über die von ihr geleistete Arbeitszeit vorgelegt hätten, denn die spanische Regelung befreie bestimmte Arbeitgeber, darunter Haushalte, von der Verpflichtung, die von ihren Angestellten tatsächlich geleistete Arbeitszeit aufzuzeichnen.

Das mit der Klage der Arbeitnehmerin gegen diese Entscheidung befasste spanische Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er im Urteil CCOO2 die damals geltende spanische Regelung und deren Auslegung durch die nationalen Gerichte, wonach die Arbeitgeber nicht verpflichtet waren, ein System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, für mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung3 unvereinbar erklärt hat.

Im Anschluss an dieses Urteil hat der spanische Gesetzgeber den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, ein solches System einzurichten.

Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte verpflichtet sind, zur Erreichung des in den Richtlinien vorgesehenen Ziels beizutragen. Die richterliche Auslegung einer nationalen Bestimmung oder eine Verwaltungspraxis, nach denen die Arbeitgeber, was Hausangestellte angeht, von der Verpflichtung zur Einführung eines solchen System befreit sind, verstößt offensichtlich gegen die Richtlinie4. Den Hausangestellten wird dadurch nämlich die Möglichkeit vorenthalten, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.

Dagegen können Besonderheiten aufgrund des betreffenden Tätigkeitsbereichs oder der Eigenheiten bestimmter Arbeitgeber, wie ihrer Größe, vorgesehen werden, sofern die wöchentliche Höchstarbeitszeit tatsächlich gewährleistet ist. Aufgrund der Besonderheiten des Hausarbeitssektors können somit Ausnahmen für Überstunden und Teilzeitarbeit vorgesehen werden, sofern diese die in Rede stehende Regelung nicht ihres Wesensgehalts berauben, was das spanische Gericht zu prüfen hat.

Da es sich bei Hausangestellten um eine Gruppe von Arbeitnehmern mit eindeutig überwiegendem Frauenanteil handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt, es sei denn, diese Situation ist objektiv gerechtfertigt, was das spanische Gericht ebenfalls zu prüfen hat.

Fußnoten

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO, C-55/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 61/19).
3 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
4 Insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und auf Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie), die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind (Art. 31 Abs. 2)

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Anwaltliche Unabhängigkeit hat Vorrang: Fremdbesitzverbot zulässig

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig und gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, so der EuGH. Die BRAK weist auf das am 19.12.2024 veröffentlichte Urteil hin (Rs. C‑295/23).

BRAK, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil C‑295/23 des EuGH vom 19.12.2024

EuGH: Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig und gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Eine deutsche Rechtsanwaltschaftsgesellschaft klagte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München aus dem Jahr 2021, mit dem ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde. Grund für den Widerruf war der Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser Rechtsanwaltsgesellschaft durch eine GmbH aus Österreich, wobei der Erwerb allein zu finanziellen Zwecken erfolgte. Die Rechtsanwaltskammer hatte ihre Entscheidung auf das in Deutschland geltende Fremdbesitzverbot gestützt.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte die Angelegenheit dem EuGH zur Klärung der Vereinbarkeit der betreffenden Norm mit Unionsrecht vorgelegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am heutigen Tage eine eindeutige und aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer zu begrüßende Entscheidung getroffen: Das Fremdbesitzverbot ist zulässig!

„Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.“, so der EuGH.

Rechtsanwalt André Haug, zuständiger Vizepräsident der BRAK, ist erfreut: „Ich bin sehr zufrieden mit der Entscheidung des EuGH, bestätigt sie doch vollumfänglich die Position der Bundesrechtsanwaltskammer: Das Fremdbesitzverbot ist gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Und so sieht es ja auch die überwältigende Mehrheit der Anwältinnen und Anwälte in Deutschland, wie die Umfrage des Bundesministeriums der Justiz eindrücklich gezeigt hat.“

Auch BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels sieht in dem Urteil ein Bekenntnis zu den Kernwerten der Anwaltschaft: „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihren Beruf frei ausüben können. Dies dient in besonderem Maße auch dem Schutz der Mandantinnen und Mandanten, die sich auf die Unabhängigkeit der sie beratenden Anwältinnen und Anwälte verlassen können müssen! …

Eben dies zu gewährleisten ist Sinn und Zweck des Fremdbesitzverbotes. Ich begrüße es sehr, dass der EuGH dieser Rechtsauffassung gefolgt ist!“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Endlich: Stärkung des Bundesverfassungsgerichts

Im Bundestag hat sich parteiübergreifend eine Mehrheit für die Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts gefunden. Die BRAK begrüßt dies außerordentlich, wurde damit doch eine ihrer elementaren Forderungen umgesetzt.

BRAK, Pressemitteilung vom 19.12.2024

Heute ist ein wichtiger Tag für den Rechtsstaat – im Bundestag hat sich parteiübergreifend eine Mehrheit für die Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts gefunden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt dies außerordentlich, wurde damit doch eine ihrer elementaren Forderungen umgesetzt.

Trotz der Auflösung der Ampel und zu erwartender Neuwahlen hat sich heute eine Mehrheit gefunden, die sich auf einen besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts verständigt hat. Dafür soll das Grundgesetz – die tragende Säule unseres Rechtsstaates – geändert werden. Eine einseitige politische Einflussnahme soll dadurch verhindert werden. Die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des wichtigen Verfassungsorgans werden nun umfassender abgesichert.

Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels betont erleichtert:

„Der BRAK ist der Rechtsstaat ein besonders wichtiges Anliegen. Er ist der Grundstein unserer Demokratie. Wir müssen ihn schützen und verteidigen – gerade in schweren Zeiten. Dazu gehört die Stärkung des Bundesverfassungsgerichts. Wir erwarten nun, dass der Bundesrat sich dem anschließt und das Gesetz dann kurzfristig umgesetzt werden kann. Der Rechtsstaat duldet keinen Aufschub, kein Zögern und kein Zaudern. Ich bin beruhigt, dass wir uns in die richtige Richtung bewegen!“

Schatzmeisterin Rechtsanwältin Leonora Holling ergänzt:

„Vor dem Hintergrund des 75. Geburtstages unseres Grundgesetzes in diesem Jahr müssen wir uns vor Augen führen, dass das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Verfassungsorgan und damit auch ein wichtiger Bestandteil des Rechtsstaates ist. Sich hierfür einzusetzen kann man nur begrüßen. Tagespolitische Erwägungen dürfen bei der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts und des Rechtsstaates keine Rolle spielen. Unsere Verfassung und ihre Verteidigung kennen keine Bedingungen!“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Dolmetscherinnen und einer Übersetzerin gegen Voraussetzungen für allgemeine Beeidigung

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Übersetzerin betreffen (Az. 1 BvR 225/24, 1 BvR 105/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zu den Beschlüssen 1 BvR 225/24 und 1 BvR 105/24 vom 20.11.2024

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Übersetzerin betreffen.

Ab dem 1. Januar 2027 können sich Dolmetscher aufgrund einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vor Gericht nicht mehr auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften berufen, sondern nur noch auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz). Für die allgemeine Beeidigung ist dann immer eine Dolmetscherprüfung erforderlich, die landesrechtliche Regelungen bisher nicht vorsahen. Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) erstreckt die Geltung der Anforderungen für eine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz auf Übersetzer.

Die unmittelbar gegen die Regelungen gerichteten Verfassungsbeschwerden mehrerer Dolmetscherinnen und einer Übersetzerin sind unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen haben bereits nicht dargelegt, den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet zu haben. Sie haben überwiegend nicht vorgetragen, überhaupt einen Antrag zur Erlangung einer behördlichen Entscheidung über eine allgemeine Beeidigung nach der neuen Gesetzesfassung gestellt zu haben. Soweit sie ihn gestellt haben, haben sie nicht vorgetragen, den Rechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung erschöpft zu haben. Außerdem fehlt es an hinreichendem Vortrag zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen sowie der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 1 BvR 225/24 sind jeweils nach bisherigem Landesrecht allgemein beeidigte Dolmetscherinnen mit unterschiedlichen Qualifikationen. Sie wenden sich gegen Neuregelungen zu den Voraussetzungen einer Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherinnen vor Gericht. Ab dem 1. Januar 2027 können sich Dolmetscher anders als bisher vor Gericht nicht mehr auf eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften berufen, sondern nur noch auf eine allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz. Dieses sieht für die allgemeine Beeidigung insbesondere das Erfordernis einer Dolmetscherprüfung vor, das nach dem bisher für die Beschwerdeführerinnen maßgeblichen Landesrecht nicht galt.

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 105/24 ist allgemein beeidigte Übersetzerin. Sie wendet sich gegen eine Neuregelung des SAG GVG, die die Regelungen des Gerichtsdolmetschergesetzes zur allgemeinen Beeidigung auf Übersetzer erstreckt. Somit kann sich die Beschwerdeführerin zukünftig nicht mehr auf ihre nach saarländischem Recht erteilte allgemeine Beeidigung berufen, sondern muss bundesrechtliche Anforderungen erfüllen. Allgemeine Beeidigungen nach saarländischen Vorschriften enden am 31. Dezember 2027.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

1. Die Beschwerdeführerinnen beider Verfahren haben bereits nicht dargelegt, den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet zu haben. Dieser verlangt, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können.

Die Beschwerdeführerinnen haben überwiegend schon nicht vorgetragen, überhaupt einen Antrag zur Erlangung einer behördlichen Entscheidung über eine allgemeine Beeidigung nach der neuen Gesetzesfassung gestellt zu haben. Soweit sie ihn gestellt haben, haben sie jedenfalls nicht vorgetragen, den Rechtsweg gegen eine ablehnende Entscheidung vor den Fachgerichten erschöpft zu haben. Sie haben auch nicht dargelegt, dass die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs nach einer behördlichen Entscheidung in ihrem Fall nicht zumutbar sei oder eine andere Ausnahme von der Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte bestehe. Schon die Frage, ob im Fall der bisher nach Landesrecht allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder eine Neuerteilung zu beantragen ist und die dafür maßgeblichen Normen gegebenenfalls verfassungskonformer Auslegung zugänglich sind, ist jedoch fachgerichtlich zu klären. Auch die tatsächlich von den angegriffenen Neuregelungen ausgehenden Belastungen, insbesondere für die als Dolmetscherinnen tätigen Beschwerdeführerinnen, sind bisher in vielerlei Hinsicht unklar und der fachgerichtlichen Aufarbeitung zugänglich. Das gilt etwa hinsichtlich des individuellen Vorbereitungsaufwandes für eine Dolmetscherprüfung unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen und Prüfungstiefe, für die Prüfungsinfrastruktur, die mit den Prüfungen einhergehenden Verwaltungsabläufe oder das Vorhandensein und die Kosten von Vorbereitungskursen. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich auch mit den Möglichkeiten und der Zumutbarkeit des Eilrechtsschutzes nicht ausreichend auseinander.

2. Es fehlt auch an hinreichendem Vortrag zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen in beiden Verfahren. Sie haben nicht dargelegt, schon jetzt und gerade durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften und nicht erst durch den mit einem Antrag herbeizuführenden behördlichen Vollzugsakt, auf den es in der Sache ankommt, in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt zu sein.

3. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung haben die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit wegen unverhältnismäßiger neuer Berufszugangsregelungen etwa in Form neu eingeführter Prüfungen ist angesichts jahrelanger Berufstätigkeit zwar denkbar. Sie hängt aber von den genauen Antragserfordernissen für eine Beeidigung und gegebenenfalls von den genauen Inhalten einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung beziehungsweise den Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung, von den Bewertungsmaßstäben und den vorhandenen Rahmenbedingungen sowie von dem tatsächlichen Vorbereitungsaufwand ab. Hierzu fehlt eine substanziierte Auseinandersetzung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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