Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung von beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das BMI unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Die entschied das BVerwG (Az. 5 P 5.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Beschluss 5 P 5.23 vom 28.02.2025

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Am 23. Dezember 2019 richtete das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden (und dementsprechend auch an alle Bundesministerien) sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Damit ordnete es die für die Tarifbeschäftigten des Bundes bestehenden Zulagen neu und ermöglichte für alle Tarifbeschäftigten des Bundes die wirkungsgleiche Gewährung von für Beamte und Soldaten neu eingeführter Zulagen sowie der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Dieses Rundschreiben übersandte das BMI mit Schreiben vom 8. Januar 2020 an das Bundespolizeipräsidium und die weiteren ihm nachgeordneten Behörden seines Geschäftsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung. Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat machte eine Verletzung seines sich auf Fragen der Lohngestaltung beziehenden Mitbestimmungsrechts geltend (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung – BPersVG a. F.). Vor dem Verwaltungsgericht hatte er damit keinen Erfolg, während das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts festgestellt hat. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des BMI hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Das Handeln eines Bundesministeriums über den eigenen Geschäftsbereich hinaus (ressortübergreifend) unterliegt nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Diese setzt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 und 2 BPersVG a. F.) und erfordert zudem, dass er in dieser Funktion, d. h. „als“ Dienststellenleiter handelt.

Aus einer Reihe von Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich, dass sich dieses Handeln auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen muss. Das Gesetz ist von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet. Dies zeigt sich auch daran, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung keine ausdrücklichen Regelungen für die Beteiligung von Personalvertretungen bei ressortübergreifendem Handeln enthält, wie sie beispielsweise für einen besonderen Anwendungsbereich nunmehr in der seit 15. Juni 2021 geltenden Gesetzesfassung (§§ 96-98 BPersVG) sowie in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen enthalten sind.

Das ressortübergreifende Handeln mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 kann hier auch nicht nach Bundesministerien und sodann innerhalb des Geschäftsbereichs des BMI für den Bereich der Bundespolizei aufgespalten werden. Dies widerspräche seinem bei objektiver Betrachtung einheitlichen Regelungscharakter. Nach diesem Maßstab ist das Schreiben vom 8. Januar 2020 weder isoliert noch im Zusammenhang mit dem vorgenannten Rundschreiben als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts zu qualifizieren.

Darüber hinaus ist der Bundespolizeihauptpersonalrat hier auch nicht zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten befugt. Sein Zuständigkeitsbereich als Stufenvertretung (nach § 82 Abs. 1 BPersVG a. F.) geht unter Berücksichtigung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschafts- und des Repräsentationsprinzips ebenfalls nicht über den Geschäftsbereich des Bundesministeriums, bei dem er gebildet ist, hinaus. Schließlich greift auch der in Anspruch genommene Mitbestimmungstatbestand nicht ein, weil dieser keine geschäftsbereichsübergreifenden Fragen der Lohngestaltung, sondern nur solche „innerhalb der Dienststelle“ betrifft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßig

Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. So das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 5 A 39/22).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Urteil OVG 5 A 39/22 vom 22.01.2025

Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. Das hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 22. Januar 2025 in einem Normenkontrollverfahren entschieden.

Die Antragsteller – Eltern und ihr minderjähriger Sohn – waren berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Verordnung weiterhin überprüfen zu lassen, obwohl diese inzwischen außer Kraft getreten ist. Denn die Regelungen waren schon während des Geltungszeitraums angefochten worden und ermöglichten tiefgreifende Grundrechtseingriffe, da die Nichteinhaltung der Maskenpflicht und des testabhängigen Zutrittsverbotes den Ausschluss vom Präsenzunterricht zur Folge haben konnte.

Die nach der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen waren aus Sicht des 5. Senats mit höherrangigem Recht vereinbar. Für deren Verhältnismäßigkeit seien insbesondere die zahlreichen Ausnahmen und Abmilderungen relevant, die für Grundschulkinder vorgesehen gewesen seien. So habe im Außenbereich der Schule während der Pausen, im Sportunterricht sowie während des Lüftens keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien bei Kindern durch diese abgemilderte Maskenpflicht auch keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen Tests hervorgerufen worden. Da die vorgesehenen Tests zu Hause in vertrauter Umgebung durchgeführt werden konnten und für diejenigen, die sich keinen Tests unterziehen wollten, die Möglichkeit einer Teilnahme am Distanzunterricht bestanden habe, sei auch das Zutrittsverbot verhältnismäßig gewesen. Dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch sei damit genügt worden. Daneben hätten die Regelungen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient. Durch die Maskenpflicht und das testabhängige Zutrittsverbot habe zudem das in dieser Zeit ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot an Schulen aufrechterhalten werden sollen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Powered by WPeMatico

Streit um reservierte Saunaliege eskalierte – Schmerzensgeld für verletzten Hotelgast

Das LG Nürnberg-Fürth hatte im Zivilrechtsstreit zwischen zwei Hotelgästen über Schadensersatzansprüche zu entscheiden (Az. 10 O 2087/23).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Urteil 10 O 2087/23 vom 09.10.2024 (rkr)

Nachdem ein Streit zweier Hotelgäste um eine mit einem Handtuch besetzte Saunaliege in einem Luxushotel zu einer Schlägerei führte, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Zivilrechtsstreit zwischen den beiden Hotelgästen über Schadensersatzansprüche aus diesem Vorfall zu entscheiden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 7.900 Euro, berücksichtige aber ein anteiliges Mitverschulden des Klägers, weil dieser die Sachen des Beklagten nicht einfach im Wege der Selbsthilfe wegräumen durfte.

Der Beklagte hatte für sich und seine Partnerin zwei Liegen im Saunabereich eines Luxushotels mit Bademantel und Handtuch besetzt. Der Kläger entfernte die Sachen des Beklagten und legte sich auf eine der Liegen. Als der Beklagte aus der Sauna kam und den Kläger zur Rede stellte, kam es zwischen den beiden zu einem Wortgefecht mit anschließender körperlicher Auseinandersetzung. Hierbei zog sich der Kläger eine Nasenbeinfraktur zu, welche eine Operation mit dreitägigem stationären Aufenthalt nach sich zog. Wer welche Schläge austeilte, war zwischen den Parteien streitig. Der Kläger forderte vom Beklagten ein Schmerzengeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro und Schadensersatz für angefallene Behandlungskosten von rund 6.500 Euro.

Nach der Beweisaufnahme war das Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger mit mindestens einem Faustschlag im Gesicht verletzt hatte und entschied, dass der Kläger Schmerzensgeld sowie die geltend gemachten Behandlungskosten verlangen kann. Der Verletzte müsse sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, nachdem er den Angriff des Beklagten provoziert habe. Ein Selbsthilferecht habe dem Kläger nämlich nicht zugestanden. Er hätte die Sachen des Beklagten nicht eigenmächtig entfernen dürfen, sondern hätte das Hotelpersonal verständigen müssen. Den Mitverschuldensanteil des Klägers bewertete das Gericht mit 25 %. Es berücksichtigte hierbei auch, dass das Besetzen der Liegen durch den Beklagten nicht erlaubt war.

Im Ergebnis erachtete das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro für angemessen und sprach dem Kläger für angefallene Behandlungskosten zudem Schadensersatz in Höhe von rund 4.900 Euro zu. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Ob und inwieweit das Verhalten der Parteien strafrechtlich relevant ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth

Powered by WPeMatico

Beim Straßenumzug gestürzt: Klage gegen die Gemeinde bleibt ohne Erfolg

Das LG Frankenthal hatte sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die zuständige Gemeinde müsse eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen (Az. 3 O 88/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil 3 O 88/24 vom 15.08.2024 (rkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer 66-jährigen Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Straßenumzug teilgenommen hatte und gestürzt war, hat die Kammer abgewiesen. Die Kammer hat dabei festgestellt, dass die zuständige Gemeinde eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern muss. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.

Die verletzte Frau gab an, bei einem Straßenumzug im Leiningerland über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. Sie verlangte rund 1.700 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden, was die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls ausschließe.

Gegenstand des Verfahrens war ein Martinsumzug des Jahres 2022, die dargestellten Entscheidungsgründe dürften jedoch ohne Weiteres auch auf Faschingsumzüge übertragbar sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

EuGH zur Deckelung der Provision für Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf bzw. Verkauf und bei der Miete bzw. Vermietung einer Immobilie

Das Unionsrecht steht lt. EuGH einer Deckelung der Provision von Immobilienmaklern auf 4 % des Kauf- oder Mietpreises bei der Immobilienvermittlung nicht entgegen. Eine solche Maßnahme muss jedoch gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig sein (Rs. C-674/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil C-674/23 vom 27.02.2025

Immobilienvermittlung: Das Unionsrecht steht einer Deckelung der Provision von Immobilienmaklern auf 4 % des Kauf- oder Mietpreises nicht entgegen.

Eine solche Maßnahme muss jedoch gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig sein.

Das slowenische Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit des slowenischen Gesetzes über die Vermittlung von Immobilien.

Dieses Gesetz deckelt die Provision für Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf bzw. Verkauf und bei der Miete bzw. Vermietung einer Immobilie. Beim Kauf oder Verkauf darf die Provision 4 % des Vertragspreises nicht übersteigen1. Bei der Miete bzw. Vermietung beläuft sich die Deckelung auf 4 % des Produkts aus der Höhe der monatlichen Miete und der Anzahl der Monate, für die die Immobilie vermietet wird2. Ein Vermittlungsvertrag, bei dem diese Deckelung nicht eingehalten wird, ist nichtig.

Da es dem slowenischen Verfassungsgericht ungewiss erscheint, ob diese Regelung mit dem Unionsrecht3 vereinbar ist, hat es den Gerichtshof angerufen. Seine Zweifel beziehen sich auf die Deckelung bei Vermittlungsdienstleistungen betreffend ein Einfamilienhaus, eine Wohnung oder eine Wohneinheit, die von einer natürlichen Person gekauft oder gemietet werden.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute fest, dass eine Maßnahme wie die im slowenischen Recht vorgesehene zulässig ist, wenn sie i) nicht diskriminierend, ii) durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und iii) verhältnismäßig ist.

Eine Diskriminierung durch die Provisionsdeckelung ist nicht ersichtlich, da diese unabhängig vom Ort des Sitzes der betreffenden Immobiliengesellschaft gilt.

Was die Rechtfertigung betrifft, erscheint die Deckelung in Anbetracht dessen, dass der Provisionsbetrag wahrscheinlich dem Kaufpreis oder der Miete zugeschlagen wird, geeignet, die Zugänglichkeit angemessenen Wohnraums zu erschwinglichen Preisen zu fördern. Dies ist besonders wichtig für schutzbedürftige Personen – junge Menschen, Studierende und ältere Menschen. Diese Maßnahme kann auch zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Preistransparenz erhöht und die Anwendung überhöhter Tarife verhindert wird.

Es wird Sache des slowenischen Verfassungsgerichts sein, zu prüfen, ob die Provisionsdeckelung erforderlich ist, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen, und ob es nicht weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die zum selben Ergebnis führen. Insoweit wird es u. a. zu untersuchen haben, ob der nationale Gesetzgeber eine speziell auf schutzbedürftige Verbraucher ausgerichtete Maßnahme hätte ergreifen können und ob die Vergütung für Dienstleistungen der Immobilienvermittlung es den Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen, erlaubt, ihre Kosten zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

Fußnoten

1 Die Deckelung gilt nicht, wenn der Vertragswert der Immobilie weniger als 10.000 Euro beträgt.

2 In jedem Fall darf die Provision nicht höher als der Betrag einer Monatsmiete und nicht niedriger als 150 Euro sein.

3 Insbesondere der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

EuGH zur automatisierten Bonitätsbeurteilung

Die betroffene Person hat lt. EuGH das Recht, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung bzgl. der Beurteilung ihrer Bonität zustande kam. Die Erläuterung muss es ihr ermöglichen, die automatisierte Entscheidung nachzuvollziehen und sie anzufechten (Rs. C-203/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil C-203/22 vom 27.02.2025

Automatisierte Bonitätsbeurteilung: Die betroffene Person hat das Recht, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam.

Die Erläuterung muss es ihr ermöglichen, die automatisierte Entscheidung nachzuvollziehen und sie anzufechten.

In Österreich verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da sie über keine ausreichende Bonität verfüge. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von Dun & Bradstreet Austria, einem auf die Erstellung solcher Beurteilungen spezialisierten Unternehmen, automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von zehn Euro verpflichtet.

Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte ein österreichisches Gericht rechtskräftig fest, dass Dun & Bradstreet gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 verstoßen habe. Dun & Bradstreet habe der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest habe das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln.

Das Gericht, an das sich die Kundin für die Exekution der gerichtlichen Entscheidung wandte, fragt sich, welche Handlungen Dun & Bradstreet in diesem Zusammenhang konkret vornehmen muss. Es hat den Gerichtshof daher um Auslegung der DSGVO und der Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen2 ersucht.

Dem Gerichtshof zufolge muss der Verantwortliche das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden.

Für die Erfüllung der Erfordernisse der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit könnte es u. a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar.

Ist der Verantwortliche der Ansicht, dass die zu übermittelnden Informationen geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse umfassen, hat er diese angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Diese müssen die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen, um den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person hinsichtlich dieser Informationen zu ermitteln.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die DSGVO der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die das in Rede stehende Auskunftsrecht grundsätzlich ausschließt, wenn die Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährden würde.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung).

2 Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

EuGH zur Zulässigkeit von Werbeaktionen einer Versandapotheke für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben. Ferner dürfen sie Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden. So entschied der EuGH (Rs. C-517/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil C-517/23 vom 27.02.2025

Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags erlauben.

Ferner dürfen die Mitgliedstaaten Werbeaktionen für den Bezug solcher Arzneimittel verbieten, wenn damit Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten angeboten werden.

DocMorris, eine niederländische Versandapotheke, führte seit dem Jahr 2012 verschiedene Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch, die auf Kunden in Deutschland abzielten.

Es handelte sich zum einen um Preisnachlässe und Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags für die Bestellung unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel und zum anderen um eine Prämie über einen Betrag zwischen 2,50 Euro und 20 Euro, die zu einer Zahlung führte, deren genaue Höhe jedoch im Vorhinein nicht ersichtlich war. Überdies bot DocMorris für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel Gutscheine für nachfolgende Bestellungen weiterer Produkte an, nämlich für Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten.

Auf Antrag der Apothekerkammer Nordrhein erließ das Landgericht Köln einstweilige Verfügungen, mit denen die Werbeaktionen von DocMorris untersagt wurden.

Da jedoch die meisten dieser einstweiligen Verfügungen in der Folge1 aufgehoben wurden, begehrt DocMorris vor den deutschen Gerichten von der Apothekerkammer Schadensersatz in Höhe von ca. 18,5 Mio. Euro. Nach Ansicht von DocMorris waren die einstweiligen Verfügungen von Anfang an ungerechtfertigt.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof danach gefragt, ob das deutsche Recht, das die Werbeaktionen unter Verwendung von Preisnachlässen und Zahlungen in Höhe eines bestimmten Betrags erlaube, während es die anderen Werbeaktionen verbiete, mit der Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel2 vereinbar ist.

Im Zuge einer vollständigen Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung sieht die Richtlinie zum einen vor, dass die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten. Zum anderen kann für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen Öffentlichkeitswerbung erfolgen.

Allerdings fällt nicht jede Werbeaktion für unbestimmte Arzneimittel automatisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Ihre Anwendbarkeit setzt voraus, dass eine solche Aktion darauf abzielt, die ärztliche Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Ist dies nicht der Fall, findet die Richtlinie keine Anwendung.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie auf Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Gestalt von Preisnachlässen oder Zahlungen in Höhe eines genauen Betrags oder in Gestalt einer Prämie, deren genaue Höhe im Vorhinein nicht ersichtlich ist, nicht anwendbar ist. Solche Werbeaktionen beziehen sich tatsächlich nur auf die Entscheidung für die Apotheke und fördern nicht den Verbrauch solcher Arzneimittel. Wenn ein Kunde ein Rezept erhält, bleibt ihm im Hinblick auf das verschreibungspflichtige Arzneimittel nämlich nur noch die Entscheidung für die Apotheke, bei der er es bezieht.

Die Richtlinie verwehrt es daher nicht, dass solche Werbeaktionen in Gestalt eines bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrags nach deutschem Recht erlaubt sind.

Allerdings darf ein Mitgliedstaat Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit denen eine Prämie angeboten wird, deren genaue Höhe für den Kunden im Vorhinein nicht ersichtlich ist, auf der Grundlage anderer unionsrechtlicher Bestimmungen aus Verbraucherschutzgründen verbieten – was Deutschland offenbar getan hat3. Mit einem solchen Verbot kann nämlich verhindert werden, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie überschätzen.

In Bezug auf Gutscheine für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie von Gesundheits- und Pflegeprodukten stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie anwendbar ist, soweit solche Gutscheine den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördern.

Daher steht die Richtlinie nach Auffassung des Gerichtshofs einem Verbot solcher Werbeaktionen im nationalen Recht nicht entgegen. Da sich ein Verbraucher zwischen dem Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und dem Kauf anderer Produkte – wie von Gesundheits- und Pflegeprodukten – entscheiden kann, stellen solche Gutscheine nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel diesen anderen Produkten gleich und lenken den Verbraucher so von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist.

Fußnoten

1 Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15 (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 113/15).

2 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung.

3 Da ein solches Verbot es in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Apotheken erschwert, in einen Preiswettbewerb mit traditionellen Apotheken mit Sitz in Deutschland zu treten, wird damit – wenn die Werbeaktion ausschließlich mit physischen Werbeträgern durchgeführt wird – der freie Warenverkehr (Art. 34 AEUV) beschränkt. Erfolgt die Werbung multimedial, sowohl über die Website der betreffenden Apotheke als auch mit physischen Werbeträgern, und zielt darauf ab, Verbraucher für den Online-Kauf von Produkten auf diese Seite zu locken, liegt in einem solchen Verbot eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine solche Beschränkung ist jedoch durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

BRAK: Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2025

Bei den 28 Rechtsanwaltskammern zeigte sich zum Stichtag 01.01.2025 ein anhaltender Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften sowie ein leichter Rückgang bei der Gesamtmitgliederzahl und der Einzelzulassungen. Die BRAK gibt einen Überblick.

BRAK, Pressemitteilung vom 27.02.2025

Anhaltender Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften und leichte Rückgange bei Gesamtmitgliederzahl und Einzelzulassungen.

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2025 insgesamt 172.084 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.514) bedeutet dies insgesamt einen leichten Rückgang um 430 Mitglieder (-0,25 %).  Der Rückgang ist im Wesentlichen auf 82,27 % weniger nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zurückzuführen.

Zwar ist die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte* in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,44 % gestiegen (01.01.2025: 166.504; Vorjahr: 165.776). Dennoch ist die Anzahl der Rechtsanwälte in Einzelzulassung zum 01.01.2025 erneut deutlich zurückgegangen – diese machen mit 83,31 % den größten Anteil an den natürlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus. Zum Stichtag waren es 138.715 und damit 874 weniger als im Vorjahr (139.589; -0,63 %). Die Entwicklung der Einzelzulassungen, die seit dem Jahr 2017 einen kontinuierlichen Abwärtstrend aufweisen, zeigt somit eine anhaltende Tendenz. Dennoch stieg ihr weiblicher Anteil um 0,07 % von 48.542 auf 48.575 Rechtsanwältinnen.

Ein Plus von 823 Mitgliedern (4,25 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (01.01.2025: 20.204; Vorjahr: 19.381), davon 9.356 Frauen (Vorjahr: 8.907; +5,04 %). Am meisten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte mit 11,45 % zu: 7.585 Syndizi waren zum 01.01.2025 zugelassen, 779 mehr als im Vorjahr (6.806). Der Trend zu dieser Zulassungsart hält damit an – ebenso die Beliebtheit bei Frauen: Der weibliche Anteil lag bei 60,42 % (Vorjahr 59,39 %). Zum Vergleich: Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,31 % (Vorjahr: 45,96 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,02 % (Vorjahr: 34,77 %).

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den bundesweit zur Anwaltschaft Zugelassenen (166.504) mit 62.514 Rechtsanwältinnen bei 37,33 % (Vorjahr. 37,09 %). Der weibliche Mitgliederanteil in allen Zulassungsarten ist um 1,66 % gestiegen (Vorjahr: 1,52 %). Der Aufwärtstrend hält damit an.

Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum Stichtag um 8,44 % von 4.727 im Vorjahr zu 5.126 zugelassenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern. Den größten Anteil daran haben die 3.376 PartGmbB (Vorjahr: 3.177), gefolgt von den 1.525 GmbHs (Vorjahr: 1.404). Fast verdreifacht hat sich die Zahl der zugelassenen GmbH & Co. KG (01.01.2025: 61; Vorjahr: 22).

Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälte setzt sich fort: Zum 01.01.2025 waren es bundesweit insgesamt 1.380, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.288) einen Zuwachs um 7,14 %. Davon waren insgesamt 716 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 705) und insgesamt 664 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 583) niedergelassen.

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist ebenfalls weiter gestiegen.

Zum Stichtag gab es 46.800 Fachanwälte (Vorjahr: 46.035; +1,66 %), davon 15.523 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.201; +2,12 %). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,17 % (Vorjahr: 33,02 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 28,11 % (Vorjahr: 27,77 %) auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % (Vorjahr: 24,83 %) auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.655 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.474; +0,31 %), insbesondere unter den weiblichen Titelträgern (01.01.2025: 18.608; Vorjahr: 18.344; +1,44 %).

Diese Fachanwaltstitel verteilten sich zum Stichtag wie folgt: 35.404 Rechtsanwälte (davon 12.567 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 10.046 (davon 2.717 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.350 (davon 239 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.314; Vorjahr: 11.163), gefolgt von Familienrecht (8.528; Vorjahr: 8.759) und Steuerrecht (4.641; Vorjahr: 4.695). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+7,1 %), Migrationsrecht (+6,77 %) und Internationales Wirtschaftsrecht (+6,5 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,88 %), für Familienrecht (-2,64 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,32 %) hatten die höchsten Rückgänge.

Die Mitglieder- und die Fachanwaltsstatistik sind abrufbar unter www.brak.de/statistiken.

* Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Inkrafttreten der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung

Die Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.05.2025 in Kraft. Das teilt die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2025

Änderungen der Berufs- und Fachanwaltsordnung treten zum 01.05.2025 in Kraft.

Mit Schreiben vom 17.02.2025 hat das Bundesministerium der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.02.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.05.2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Keine Schadensersatzansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden

Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen (Az. 23 U 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil 23 U 13/24 vom 19.02.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Impfschäden durch den Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus zustehen. Die Klägerin habe bereits kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes zur Begründung von Ansprüchen nach § 84 AMG dargelegt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u. a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen, bestätigte das OLG. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung komme es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt:

Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetze, spreche für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspreche auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfehle ebenfalls weiterhin den Impfstoff.

Der Vortrag der Klägerin eigne sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken lege sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehle es an belastbaren Anhaltspunkten. Eine besondere Gefährlichkeit zeige die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfange nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränke, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstrecke. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfange ebenfalls nicht; auch hier fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeuge nicht. Er sei bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lasse die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauerten die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.

So zeige der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.

Schließlich aber habe die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

§ 84 AMG Gefährdungshaftung

(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

  1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
  2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

(2) 1Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. 2Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. 3Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. 4Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico