Reitverein haftet nicht für sog. Nageltritt eines Pferdes auf dem Außengelände

Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen. Das OLG Frankfurt hat die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behandlungskosten zurückgewiesen (Az. 26 U 24/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 26 U 24/23 vom 10.12.2024

Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der beklagte Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behandlungskosten zurückgewiesen.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Pferdes, das sie aufgrund eines 2016 geschlossenen Einstellvertrags auf dem Gelände des beklagten Reit- und Fahrverein untergebracht hatte. Die Beklagte war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.

Die Klägerin verlangt nun Heilbehandlungskosten von der Beklagten, da das Pferd in einen Hufnagel getreten sei und sich dadurch verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht, bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen habe. Es stehe nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen habe. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt habe. Die vernommenen Zeugen hätten diesen Vortrag nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt. „Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat“, untermauerte das OLG die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Kündigung eines DDR-Altmietvertrags über Wohnraum wegen Eigenbedarfs

Der BGH entschied, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB i. V. m. den Vorschriften des BGB gekündigt werden kann (Az. VIII ZR 15/23).

BGH, Pressemitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil VIII ZR 15/23 vom 13.11.2024

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs seit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden kann.

Sachverhalt

Die Beklagten sind aufgrund eines im Juli 1990 mit dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer Dreizimmerwohnung im früheren Ost-Berlin. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Im Mietvertrag ist – in Anlehnung an die seinerzeit in Ost-Berlin noch geltende Vorschrift des § 120 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB-DDR) – bestimmt, dass das Mietverhältnis entweder durch Vereinbarung der Vertragspartner, durch Kündigung seitens des Mieters oder durch gerichtliche Aufhebung endet.

Der Kläger ist aufgrund Eigentumserwerbs auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Er erklärte im Jahr 2020 und erneut im Jahr 2022 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage begehrt der Kläger die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Kläger wegen Eigenbedarfs erklärten Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet hätten. Die im Mietvertrag getroffene Regelung zur Vertragsbeendigung nehme auf die Vorschriften der §§ 120 ff. ZGB-DDR Bezug und stelle damit eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unter die – im früheren § 122 Abs. 1 ZGB-DDR enthaltene – weitere Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Vermieter die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen „dringend“ benötige. Eine solche vertragliche Regelung sei weiterhin wirksam. Die vom Kläger für einen Eigenbedarf angeführten Belange erfüllten diese verschärfte Kündigungsvoraussetzung indessen nicht.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom Berufungsgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung keinen Bestand haben kann.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts setzt eine vom Kläger erklärte Eigenbedarfskündigung des DDR-Altmietvertrags zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass der Kläger die betreffende Wohnung „aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen ‚dringend‘ benötigt“. Vielmehr bestimmen sich die Voraussetzungen einer solchen Eigenbedarfskündigung nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 2 EGBGB (allein) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit ist der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf anhand der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beurteilen und liegt vor, wenn der Kläger die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Höhere Anforderungen gelten vorliegend nicht deshalb, weil der – noch unter der Geltung des ZGB-DDR geschlossene – Formularmietvertrag der Parteien auf die Vorschriften des ZGB-DDR und deren abweichenden Regelungsgehalt abstellt. Denn der (bundesdeutsche) Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts für das Gebiet der DDR die Befugnis des Vermieters zur Beendigung eines bestehenden Wohnraummietvertrags gegen den Willen des Mieters durch die spezielle gesetzliche Vorschrift in Art. 232 § 2 EGBGB und die darin angeordnete Geltung der (mietrechtlichen) Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs – für eine Übergangszeit modifiziert durch besondere, auf einer umfassenden Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter beruhende Schutzvorschriften – vollständig und abschließend geregelt. Mit dieser Regelungssystematik sowie mit dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck der gesetzlichen (Übergangs-) Bestimmungen wäre es nicht vereinbar, wäre gleich- oder sogar vorrangig zu diesen eine aus der Zeit vor dem Beitritt stammende, in einem DDR-Altmietvertrag enthaltene Regelung der Parteien zur Beendigungsbefugnis des Vermieters maßgeblich, welche – wie im Streitfall – demgegenüber auf die frühere Rechtslage abstellt.

Daher hat der VIII. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob der von dem Kläger geltend gemachte und von den Beklagten bestrittene Eigenbedarf – bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – vorliegt.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

[…]

  1. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […]

Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

§ 120 Kündigungsschutz

(1) Jeder Mieter hat das Recht auf Kündigungsschutz. Gegen seinen Willen kann das Mietverhältnis nur durch das Gericht auf Verlangen des Vermieters in den in diesem Gesetz geregelten Fällen aufgehoben werden.

(2) Der Mieter kann das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(3) Das Mietverhältnis kann jederzeit durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter beendet werden.

Gerichtliche Aufhebung des Mietverhältnisses

[…]

§ 122 [Aufhebung auf Verlangen des Vermieters]

(1) Das Mietverhältnis kann auf Verlangen des Vermieters auch aufgehoben werden, wenn der Vermieter aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen die Wohnung dringend benötigt (Eigenbedarf). Bei der Entscheidung darüber hat das Gericht die Interessen des Mieters und des Vermieters abzuwägen und die örtliche Wohnraumlage zu beachten. Das Mietverhältnis darf nur aufgehoben werden, wenn dem Gericht eine Erklärung des zuständigen Organs vorliegt, daß dem Vermieter die Wohnung zugewiesen wird.

[…]

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 232 § 2 Mietverträge (aktuelle Fassung)

Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Art. 232 § 2 Miete (Fassung des Einigungsvertrags vom 31. August 1990)

(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB] kann der Vermieter sich nicht berufen.

(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf [jetzt § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB]) kann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezember 1992 [schließlich verlängert bis zum 31. Dezember 1995] berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

Powered by WPeMatico

Rentenversicherung ist nicht für fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch Berufsgenossenschaft verantwortlich

Das SG Hannover entschied, dass die Rentenversicherung nicht für eine fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Berufsgenossenschaft verantwortlich ist (Az. S 6 R 164/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 13.12.2024 zum Urteil S 6 R 164/22 vom 19.11.2024 (nrkr)

Das Sozialgericht Hannover hat am 19. November 2024 entschieden, dass die Rentenversicherung nicht für eine fehlerhafte Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Berufsgenossenschaft verantwortlich ist.

Der Kläger begehrte von der Rentenversicherung eine Neufeststellung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Während der Ausbildung zum Augenoptiker erlitt der Kläger als 23-Jähriger im Jahr 1980 auf dem Arbeitsweg einen schweren Autounfall, der zu schwersten Verletzungen und einer Amputation des linken Beins führte. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt. Aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde eine Verletztenrente gezahlt, die sich am Lohn eines Lehrlings berechnete. Die beklagte Rentenversicherung zahlte ab Oktober 1992 eine dauerhafte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe dieser Rente orientiert sich an dem Jahresarbeitsverdienst, der von der Berufsgenossenschaft errechnet wird.

Ende 2005 fiel der Berufsgenossenschaft auf, dass eine Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes ab dem Ende der Lehrzeit auf Grundlage eines Gesellenlohnes hätte erfolgen müssen. Eine Neuberechnung wurde aber dennoch zunächst nicht vorgenommen. Dies erfolgte erst im Jahr 2020. Aufgrund ihres Versäumnisses errechnete die Berufsgenossenschaft die Jahresarbeitsverdienstgrenze unter Berücksichtigung der 4-Jahresfrist aus der Überprüfungsvorschrift des § 44 Abs.4 Satz 1 SGB X rückwirkend ab dem Jahr 2001.

Auch die Rentenversicherung nahm im Jahr 2020 eine Neuberechnung vor. Die Neuberechnung erfolgte hier unter Berücksichtigung der 4-jährigen Frist des § 44 Abs.4 Satz1 SGB X aber lediglich für den Zeitraum ab dem 01.01.2016.

Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte auch von der Rentenversicherung eine Neuberechnung ab dem 01.01.2001. Er vertrat die Auffassung, dass sich die Rentenversicherung ein Behördenverschulden der Berufsgenossenschaft zurechnen lassen müsse.

Das SG Hannover ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Entscheidung über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes allein von der Berufsgenossenschaft getroffen werde. Der Rentenversicherungsträger habe diese Entscheidung über Art und Höhe der Rente aus der Unfallversicherung seiner Entscheidung – ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung – zugrunde zu legen. Die Rentenversicherung sei in den Verwaltungsablauf der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes nicht einbezogen. Ihr sei kein eigenes Verschulden vorzuwerfen. Rückwirkende Leistungen seien nur für einen Zeitraum von 4 Jahren zu gewähren. Das habe die Rentenversicherung vorliegend berücksichtigt und die Neuberechnung vorgenommen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Hannover

Powered by WPeMatico

Insolvenzrecht: Rat legt Standpunkt zu den wichtigsten Rechtsvorschriften für die Kapitalmarktunion fest

Der Rat der EU hat seinen Standpunkt zu Kernelementen eines Richtlinienvorschlags zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts festgelegt. Diese partielle allgemeine Ausrichtung beschränkt sich insbesondere auf Maßnahmen zur Bewahrung der Insolvenzmasse, die Pflichten der Unternehmensleitung im Falle einer Insolvenz sowie die Transparenzpflichten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.12.2024

Der Rat hat seinen Standpunkt zu Kernelementen eines Richtlinienvorschlags zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts festgelegt. Diese partielle allgemeine Ausrichtung beschränkt sich insbesondere auf Maßnahmen zur Bewahrung der Insolvenzmasse, die Pflichten der Unternehmensleitung im Falle einer Insolvenz sowie die Transparenzpflichten.

Die Angleichung nationaler Insolvenzregelungen wird die EU für Investoren attraktiver machen. Derzeit müssen grenzübergreifend tätige Anleger bei der Bewertung ihrer Investitionsmöglichkeiten 27 unterschiedliche Insolvenzregelungen berücksichtigen.

Ein günstiges Investitionsklima ist eine Voraussetzung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Diese EU-Insolvenzrichtlinie wird ein großes Hindernis für grenzübergreifende Investitionen beseitigen.

Bence Tuzson, ungarischer Minister der Justiz

Standpunkt des Rates – wichtigste Elemente

Anfechtungsklagen

Der Rat hat sich auf eine Reihe von Bestimmungen über Anfechtungsklagen geeinigt, um zu EU-weiten Mindestvorschriften zu gelangen, die Schuldner daran hindern, die Entschädigung zu verringern, die Gläubiger nach der Insolvenz eines Unternehmens erhalten können. Eine Anfechtungsklage ist ein Mechanismus, mit dem Transaktionen angefochten werden können, die vom Schuldner vor Beginn des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Damit wird die Insolvenzmasse vor der unrechtmäßigen Entziehung von Vermögenswerten geschützt.

Aufspürung von Vermögenswerten

Diese Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, Gerichte oder Behörden zu benennen, die befugt sind, auf Antrag eines Insolvenzverwalters auf nationale zentrale Bankkontenregister aller Mitgliedstaaten zuzugreifen und sie abzufragen, um Informationen über Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören oder gehören sollten, zu erlangen. Der Vorschlag gewährleistet den Insolvenzverwaltern auch Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer und zu bestimmten nationalen Registern und Datenbanken. Ziel ist es, den Zugang von Insolvenzverwaltern auf Informationen zu Bankkonten oder auf andere relevante Informationen zu Vermögenswerten zu verbessern, unabhängig davon, in welchem Land sie niedergelassen sind. Mitgliedstaaten können bestehende Maßnahmen beibehalten oder neue Maßnahmen einführen, die Insolvenzverwaltern den Zugang zu Informationen weiter erleichtern.

Pflicht der Unternehmensleitung

Eine weitere Maßnahme, um den Verwertungswert für die Gläubiger zu maximieren, ist die Angleichung der nationalen Vorschriften zur Pflicht der Unternehmensleitung, ein Insolvenzverfahren zeitnah einzuleiten. Der Standpunkt des Rates stellt sicher, dass die Unternehmensleitung innerhalb von drei Monaten, nachdem sie Kenntnis von der finanziellen Notlage des Unternehmens erlangt hat, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen muss. Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auch aussetzen, wenn sie Maßnahmen ergreifen, durch die Schaden von den Gläubigern abgewendet und für die Gläubiger ein Schutzniveau gewährleistet wird, das dem durch die Pflicht zur Einreichung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gebotenen Schutz gleichwertig ist.

Verbesserung der Transparenz nationaler Insolvenzverfahren

Eine weitere Maßnahme, um die Hindernisse für Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat zu reduzieren, umfasst neue Verpflichtungen für die EU-Länder, ein Factsheet mit praktischen Informationen über die wichtigsten Merkmale ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu Insolvenzverfahren zu erstellen.

Nächste Schritte

Während des polnischen Vorsitzes werden die Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Beratungen über die übrigen Bestimmungen fortsetzen.

Hintergrund

Die Richtlinie wurde von der Kommission am 7. Dezember 2022 zusammen mit anderen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion der EU vorgeschlagen.

Das Fehlen harmonisierter Insolvenzregelungen wurde immer wieder als Hindernis für grenzüberschreitende Investitionen genannt. In einem Bericht des Rates, des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Europäischen Zentralbank aus dem Jahr 2015 wurde der Schluss gezogen, dass das Insolvenzrecht ein Schlüsselbereich für die Verwirklichung einer „echten“ Kapitalmarktunion ist. Stärker harmonisierte Insolvenzvorschriften tragen zu mehr Sicherheit und Kostensenkungen für (ausländische) Investoren bei.

Die wichtigsten Elemente des Vorschlags bestehen darin, sicherzustellen, dass Gläubiger den größtmöglichen Wert von dem liquidierten Unternehmen zurückerlangen können und die Effizienz der Insolvenzverfahren sowie die Berechenbarkeit und gerechte Verteilung des zurückerlangten Werts unter den Gläubigern verbessert werden.

Quelle: European Union, Rat der EU und Europäischer Rat

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung des auf gemeindliche Zuzahlungen zurückzuführenden Anteils am Rentenversicherungsbeitrag

Eine selbstständige Tagesmutter wurde vom Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe bezahlt, erhielt aber auch Geld von zwei Gemeinden. Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie hälftig erstattet, aber nicht für den Teil, der auf den gemeindlichen Zuzahlungen beruht. Das entschied das BVerwG (Az. 5 C 1.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.12.2024 zum Urteil 5 C 1.23 vom 12.12.2024

Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht hälftig erstatten, soweit diese auf zusätzliche freiwillige Zahlungen der Wohnsitzgemeinden der von ihnen betreuten Kinder zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die als Tagesmutter tätige Klägerin ist in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie betreute im streitgegenständlichen Jahr 2018 fünf Kinder aus zwei im beklagten Landkreis gelegenen Gemeinden. Hierfür erhielt sie neben der laufenden Geldleistung, die ihr (gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) vom Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wurde, auch finanzielle Leistungen von den Wohnsitzgemeinden. Der von der Deutschen Rentenversicherung auf der Grundlage beider Zahlungen ermittelte monatliche Rentenversicherungsbeitrag betrug 230,05 Euro. Der Beklagte ist der Auffassung, er sei lediglich zur Erstattung der Beitragsanteile verpflichtet, die auf seine Zahlungen zurückgingen. Dementsprechend erstattete er der Klägerin einen Betrag von rund 1.000 Euro. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ihr seien auch die Beitragsanteile hälftig zu erstatten, die auf den gemeindlichen Zahlungen beruhten. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten auf Erstattung weiterer 330,12 Euro begehrt, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis bestätigt. Nach der Anspruchsgrundlage (des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt. Insbesondere ist die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stets eine der Art und dem Versicherungsschutz nach angemessene Alterssicherung im Sinne der gesetzlichen Grundlage. Die Erstattungsregelung weist aber eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Altersvorsorgeaufwendungen enthält, die auf andere als die der Tagespflegeperson vom jeweils örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tätigkeit in der Kindertagespflege gewährten laufenden Geldleistungen zurückzuführen sind. Nach dem gesetzgeberischen Plan soll dieser nur zur hälftigen Übernahme von Altersvorsorgeaufwendungen verpflichtet sein, die wegen der von ihm im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege gewährten Leistungen anfallen. Zu diesen Aufwendungen gehören die Zuzahlungen der Wohnsitzgemeinden nicht. Die Beschränkung entspricht dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Gesetzgeber als Leitbild für die mit öffentlichen Mitteln zu fördernde Vermögensbildung zum Zweck der Altersvorsorge der Tagespflegepersonen gedient hat. Diese sollen in ihrer Altersabsicherung abhängig Beschäftigten angenähert werden. Bei Letzteren ist die hälftige Beteiligung des Arbeitgebers an der Aufbringung der Rentenbeiträge im Ergebnis auf die Beiträge beschränkt, die auf das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt zurückzuführen sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag gelten auch für Halbgeschwister

Sieht die Kita-Beitragssatzung einer Stadt Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen vor, wenn aus einer Familie mehrere Kinder gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen besuchen, so werden hiervon auch Halbgeschwister erfasst, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1627/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2024 zum Urteil 12 A 1627/22 vom 27.11.2024

Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch heute bekanntgegebenes Urteil vom 27. November 2024 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.

Die gemeinsame, im Juli 2019 geborene Tochter der Kläger nahm im Schuljahr 2021/2022 das Betreuungsangebot einer Kindertageseinrichtung in der beklagten Stadt Witten wahr. Mit ihr und ihren Eltern lebte seinerzeit ein weiteres von der Klägerin, nicht aber vom Kläger abstammendes Kind in der gemeinsamen Wohnung, das dieselbe Kindertageseinrichtung besuchte, wofür wegen Vollendung des vierten Lebensjahres aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung kein Elternbeitrag zu leisten war. Die Stadt setzte gegenüber den Klägern auf Basis ihres gemeinsamen Jahreseinkommens einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 313 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich auf eine Vorschrift der Elternbeitragssatzung (im Folgenden nur: Satzung) der beklagten Stadt. Danach entfällt bei Eingreifen einer landesrechtlich – für die letzte Zeit in Tagesbetreuung vor der Einschulung – im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angeordneten Beitragsbefreiung „auch der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind“. Diese Regelung folgt auf eine in sonstigen Fällen maßgebliche „Geschwisterregelung“ in der Satzung, wonach „nur ein Beitrag zu leisten“ ist, wenn „aus einer Familie […] mehr als ein Kind Betreuungsangebote […] in Anspruch“ nimmt. Die auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Das gemeinsame Kind der Kläger ist als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, ist bereits unter Zugrundelegung eines verfassungsrechtlichen Begriffsverständnisses als eine Familie anzusehen. Ein anderes Verständnis des Familien- bzw. Geschwisterbegriffs lässt sich weder der städtischen Satzung noch höherrangigem Recht entnehmen. Die auf einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhende allgemeine Geschwisterregelung in der Satzung – bei mehreren Kindern nur ein Elternbeitrag – entspricht im Kern einer früheren landesgesetzlichen Regelung. Dieser lag allgemein eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern zugrunde, ohne dass etwa nach Voll- oder Halbgeschwistern unterschieden wurde. Bei dem Umstand, dass mehrere mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebende Kinder Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, für die jedenfalls der gemeinsame Elternteil grundsätzlich beitragspflichtig wäre, handelt es sich um einen Gesichtspunkt der sozialen Staffelung der Kostenbeiträge. Diese ist sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht angelegt und ermöglicht neben der – mit dem Einkommen korrespondierenden – wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch die Berücksichtigung anderer Aspekte wie der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund kommt eine Differenzierung danach, dass beide Kläger für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert

Anwaltliche Sammelanderkonten müssten nach dem Common Reporting Standard zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gemeldet werden. Eine Ausnahme davon sollte eigentlich gesetzlich abgesichert werden. Um die Sammelanderkonten zu schützen, hat das BMF einen Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Anwaltliche Sammelanderkonten müssten nach dem Common Reporting Standard zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gemeldet werden. Eine Ausnahme davon sollte eigentlich gesetzlich abgesichert werden. Um die Sammelanderkonten zu schützen, hat das Bundesfinanzministerium einen Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert.

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.

Anfang des Jahres 2022 hatten Banken massenhaft anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt, u.a. weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre geldwäscherechtliche Risikoeinstufung diesbezüglich geändert hatte. Parallel zu ihren Bemühungen, anwaltliche Sammelanderkonten insofern abzusichern, setzte sich die BRAK auch dafür ein, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem CRS auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.

Ende 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) – nach intensiven Gesprächen mit der BRAK – einen Nichtbeanstandungserlass. Danach sollte das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Der Nichtbeanstandungserlass wurde später bis zum 31.12.2024 verlängert.

Bis dahin wollten das BMF und das Bundesjustizministerium (BMJ) eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten finden. Ein Anlauf dazu erfolgte im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Er enthielt eine Regelung, die anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsah. Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Letztlich wurde das Gesetz zwar ohne den umstrittenen § 73a BRAO-E verabschiedet; eine für die Anwaltschaft akzeptable Lösung für Sammelanderkonten steht jedoch weiterhin aus.

Weil der Bruch der Ampelkoalition nicht zu Lasten der Anwaltschaft gehen darf, trat die BRAK in intensive Gespräche mit dem BMF, dem BMJ und den Regierungsfraktionen. Als Ergebnis hat das BMF eine letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses um ein Jahr bis zum 31.12.2025 beschlossen.

Das BMF hält gesetzliche Änderungen für zwingend erforderlich, um eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten zu gewährleisten; dadurch kann die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des CRS ermöglicht werden.

Für eine gesetzliche Lösung besteht damit hoher Zeitdruck. Denn ohne sie würden ab dem Jahr 2026 Verstöße gegen die Meldepflicht der Finanzinstitute zu anwaltlichen Sammelanderkonten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, was eine weitere Kündigungswelle durch Banken erwarten ließe. Das BMF signalisierte, es wolle zeitnah erneut eine gesetzliche Regelung vorlegen und dabei konstruktiv mit der Anwaltschaft zusammenarbeiten. Die BRAK wird sich u.a. im Rahmen ihrer anstehenden Präsidentenkonferenzen im Januar und März sowie ihrer Hauptversammlung im Mai 2025 intensiv mit dem Thema befassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2024

Powered by WPeMatico

Studiengebühren für Nicht-EU-Ausländer: Klage erfolglos

Das VG Karlsruhe hat die Klage eines vietnamesischen Staatsangehörigen gegen die erstmals für das Wintersemester 2017/2018 eingeführte Studiengebühr für Internationale Studierende abgewiesen (Az. 6 K 4015/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 11.12.2024 zum Urteil 6 K 4015/22 vom 13.11.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines vietnamesischen Staatsangehörigen gegen die erstmals für das Wintersemester 2017/2018 eingeführte Studiengebühr für Internationale Studierende mit einem Urteil vom 13. November 2024 abgewiesen (Az. 6 K 4015/22).

Der in Deutschland geborene Kläger hatte das Abitur in Vietnam abgelegt und die Hochschulzugangsberechtigung für Deutschland in einem Studienkolleg erworben. Nach einem Bachelorstudiengang am KIT schrieb er sich dort für das Wintersemester 2017/2018 für einen Masterstudiengang im Fach Wirtschaftsingenieurwesen ein. Mit Bescheid vom 19. September 2017 wurde er verpflichtet, für jedes Semester Studiengebühren für Internationale Studierende in Höhe von 1.500 Euro zu entrichten. Hiergegen wandte er sich mit seiner bereits im Jahr 2017 erhobenen Klage. Das Verfahren war von März 2019 bis November 2022 wegen einer Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift ausgesetzt, die der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Oktober 2022 als unbegründet zurückgewiesen hat (Az. 1 VB 29/18).

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hielt die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, mit dem nun bekannt gegebenen Urteil für unbegründet. Der Kläger unterfalle mit seiner Bildungsbiographie der Gebührenpflicht für Internationale Studierende. Die Gebührenregelung des Landeshochschulgebührengesetzes sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Trotz des Umstands, dass er bei Einführung der Studiengebühr bereits in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben gewesen sei, liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die Erhebung der Gebühr verletze auch nicht den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (Sozialpakt), der in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes gelte. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des Sozialpakts der Einführung von (allgemeinen) Studiengebühren in einzelnen Bundesländern nicht grundsätzlich entgegenstehe. Entsprechendes gelte nach Auffassung der Kammer auch für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Erhebung von Studiengebühren für Internationale Studierende. Die Unentgeltlichkeit der Hochschulbildung habe eine nur dienende Funktion, in der sie jedenfalls unter der Voraussetzung geändert werden könne, dass die Erhebung eines Entgelts für den Hochschulbesuch sozialverträglich ausgestaltet werde und dadurch nicht abschreckend wirke. Dies sei hier geschehen, weil für persönliche Härtefälle in hinreichendem Umfang Ausnahme-, Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten vorgesehen seien, die eine Ausgrenzung aus finanziellen Gründen verhinderten. Die Gebührenpflicht für Internationale Studierende verletze auch nicht das im Sozialpakt enthaltene Diskriminierungsverbot. Eine an die Nationalität anknüpfende Differenzierung unterliege im Bereich der Hochschulbildung geringeren Einschränkungen als im Bereich der Grundschul- oder weiterführenden Schulbildung. Im Übrigen knüpfe die Gebührenpflicht nicht an die Nationalität als solche an. Internationale Studierende, die über einen gefestigten Inlandsbezug verfügten oder Vertrauensschutz genössen, müssten keine Studiengebühr entrichten. Dass indes ein Recht des Einzelnen darauf bestehen solle, sich allein zum Zwecke eines – unentgeltlichen – Studiums in einen anderen Vertragsstaat zu begeben, zu dem dieser bislang keinen bzw. keinen gefestigten Bezug habe, sei den Regelungen des Sozialpakts gerade nicht zu entnehmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Anwaltsvergütung: Gesetzentwurf für RVG-Anpassung beschlossen

Die lang erwartete Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren steckte seit dem Sommer fest. Interims-Bundesjustizminister Wissing sorgte nun überraschend für einen vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025. Die BRAK setzt nun auf den Bundestag, die Gebührenerhöhung schnellstmöglich zu beschließen.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Die lang erwartete Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren steckte seit dem Sommer fest. Interims-Bundesjustizminister Wissing sorgte nun überraschend für einen vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025. Die BRAK setzt nun auf den Bundestag, die Gebührenerhöhung schnellstmöglich zu beschließen.

Für die seit Langem anstehende Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsvergütung liegt seit dem Sommer ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor; da sich das bisherige Bundeskabinett nicht einigen konnte, waren seitdem jedoch keine Fortschritte zu verzeichnen. Nach dem Bruch der Regierungskoalition Anfang November schien das Vorhaben weiterhin festzustecken. Am 11.12.2024 beschloss das Bundeskabinett überraschend den Gesetzentwurf für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 in Form einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, um den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen; dies geht auf die Initiative von Interims-Bundesjustizminister Volker Wissing zurück.

Vorgesehen ist danach, unverändert im Vergleich zum Referentenentwurf, dass Wertgebühren nach dem RVG um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Neu aufgenommen wurde eine Anpassung der Vergütung der Verfahrensbeistände.

Der Ball liegt nun beim Deutschen Bundestag. Die BRAK hofft, dass sich das Parlament – im Sinne eines starken Rechtsstaates – der Dringlichkeit der Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bewusst ist und den Gesetzentwurf schnellstmöglich behandelt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Verkehrsunfall: Bundespolizisten trifft Mitschuld an Unfall

Geschädigte Polizisten tragen nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt Mitschuld an einem weiteren Unfall nach Sicherung eines Verkehrsunfalls bei nicht hinreichender Beobachtung des herannahenden Verkehrs (Az. 15 U 104/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.12.2024 zum Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil 15 U 104/22 vom 05.12.2024

Geschädigte Polizisten tragen Mitschuld an einem weiteren Unfall nach Sicherung eines Verkehrsunfalls bei nicht hinreichender Beobachtung des herannahenden Verkehrs.

Halten sich Polizisten nach Sicherung einer Unfallstelle noch knapp eine halbe Stunde nach einem vorausgegangenen Unfallereignis am Rand der linken Fahrbahn einer Autobahn auf dem ca. 70 cm breiten Zwischenstreifen zwischen dem Fahrbahnrand und der auf dem Mittelstreifen befindlichen Betonschutzwand auf, ohne den herannahenden Verkehr ausreichend zu beobachten und sich hinter die Betonschutzwände zu begeben, und werden sie deshalb tragisches Opfer eines weiteren Verkehrsunfalls, trifft sie eine Mitschuld.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung insoweit einen Mitverschuldensanteil der betroffenen Polizeibeamten an der Entstehung des Verkehrsunfalls im Umfang von 1/3 im Wege eines Teil-Grundurteils ausgesprochen.

Die klagende Bundesrepublik Deutschland nimmt die Beklagten (Fahrer, Versicherer und Halter) als Dienstherr zweier ihrer bei dem streitigen Verkehrsunfall im November 2015 verletzten Bundespolizeibeamter und eines dabei getöteten Bundespolizeibeamten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Auf der BAB A4 war es in der Gemarkung Kirchheim zu einem Verkehrsunfall gekommen. Ein involviertes Fahrzeug blieb dabei auf dem linken von drei Fahrstreifen liegen, Trümmerteile befanden sich auf den beiden anderen Spuren. Drei sich auf dem Heimweg befindliche Bundespolizisten passierten die Unfallstelle und entschlossen sich, anzuhalten, und die Unfallstelle abzusichern. Nachfolgend – ca. 30 Minuten später und nachdem die beiden rechten Fahrspuren vom Verkehr wieder befahren wurden – kollidierte der mit einem Pkw die dritte Fahrspur der BAB A4 befahrende beklagte Fahrer frontal mit einem der drei sich auf dem Zwischenstreifen befindlichen Polizisten. Der Polizeibeamte wurde durch diesen Verkehrsunfall getötet. Nachfolgend kollidierte der beklagte Fahrer mit den beiden weiteren Beamten, die – teilweise – erheblich verletzt wurden. Der beklagte Fahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

Die Klägerin begehrt nun Ersatz der von ihr an die Hinterbliebenen erbrachten Leistungen in Höhe von knapp 350.000 Euro. Ausgehend von der vollständigen Haftung des beklagten Fahrers hat das Landgericht der Klage in Höhe von rund 210.000 Euro stattgegeben. Die Klageabweisung bezog sich auf Leistungsteile, die das Landgericht als nicht auf die klagende Bundesrepublik übergegangen angesehen hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Grundsätzlich hafteten die Beklagten für die unfallbedingten Schäden, bestätigte der Senat die Entscheidung des Landgerichts. Die Haftung beschränke sich allerdings im Umfang auf 2/3. „Die geschädigten Beamten haben sich als Fußgänger im Bereich der Fahrbahn der BAB A4 verkehrswidrig verhalten und dadurch eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt,“ begründete der Senat die angenommene Mitschuld. Das nur in Ausnahmefällen zulässige Betreten einer Autobahn dürfe nur mit höchstmöglicher Sorgfalt und so kurz wie möglich erfolgen. Hier hätten sich die Beamten fahrlässig selbst gefährdet, als sie sich noch knapp eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis „auf dem linken Seitentreifen befanden, ohne den herannahenden Verkehr zumindest sorgfältig zu beobachten und ohne angemessen auf diesen Verkehr zu reagieren“. Der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem hier streitigen Unfall folge aus den überzeugenden Angaben der vernommenen Zeugen. Aus den Zeugenaussagen folge zudem, dass die linke Fahrspur unmittelbar vor dem hier streitgegenständlichen Unfall über mehrere 100 Meter komplett frei gewesen und vom Wetter her gut einsehbar gewesen sei. Der Zeuge habe auch angegeben, dass zwei dunkle Fahrzeuge am Ende der Fahrspur zu erkennen gewesen seien, die ziemlich schnell und hintereinander an den anderen Fahrzeugen vorgefahren seien. Damit sei davon auszugehen, dass bei aufmerksamer Beobachtung des herannahenden Verkehrs eine rechtzeitige Reaktion aller drei Beamten – etwa durch das Überklettern der die beiden Fahrbahnen trennenden und ca. 92 cm hohen Betonschutzwände – möglich gewesen und der Unfall vermieden worden wäre.

Bewerte man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge, sei von einer Haftung von 1/3 auf Seiten der handelnden Beamten und zu 2/3 von den Beklagten auszugehen.

Der Senat hat zunächst im Wege des Teil-Grundurteils über den Haftungsgrund entschieden und die Leistungsklage hinsichtlich des nicht begründeten Drittels abgewiesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico