Gesetzlicher Mindestlohn steigt zum Jahresbeginn 2025

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze. Hierüber informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.11.2024

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze.

Ab 1. Januar 2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro brutto pro Stunde – aktuell sind es 12,41 Euro. Die Bundesregierung hatte den Vorschlag der unabhängigen Mindestlohnkommission zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vom Juni 2023 per Verordnung umgesetzt.

Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen

Die Bundesregierung erwartet auch von dieser Lohnanpassung keine negativen Beschäftigungseffekte. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das aus einem Vorsitz und je drei Mitgliedern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht besteht. Alle zwei Jahre schlägt sie der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vor, wie zuletzt am 26. Juni 2023. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen.

Die Kommission ermittelt laufend, wie sich der Mindestlohn auf den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirkt. Dabei orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung. Im Juni 2025 wird sie die Vorschläge für die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.

Minijob-Grenze steigt ebenfalls

Auch die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2025. Sie erhöht sich von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Denn der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn, die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

Zum 1. Oktober 2022 hatte die Bundesregierung den Mindestlohn einmalig per Gesetz auf zwölf Euro brutto erhöht und damit ein ihr sehr wichtiges Vorhaben innerhalb kürzester Zeit umgesetzt. Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Diese Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige oder Ehrenamtliche.

Weitere Informationen rund um die Arbeits- und Sozialpolitik der Bundesregierung finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Zum gesetzlichen Mindestlohn beantworten wir viele Fragen in unserem FAQ. Mit dem Mindestlohnrechner können Sie berechnen, wie sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt auswirkt.

Quelle: Bundesregierung

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EU-Rechtsakt gegen Entwaldung: Rat und Parlament einigen sich auf seine gezielte Änderung

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben am 03.12.2024 eine vorläufige Einigung über eine vorgeschlagene gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung erzielt, deren Geltungsbeginn sich damit um 12 Monate verschiebt. Die vorläufige Einigung muss noch von beiden Institutionen bestätigt werden, bevor das förmliche Annahmeverfahren eingeleitet werden kann.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 03.12.2024

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben am 3. Dezember 2024 eine vorläufige Einigung über eine vorgeschlagene gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung erzielt, deren Geltungsbeginn sich damit um 12 Monate verschiebt. Die vorläufige Einigung muss noch von beiden Institutionen bestätigt werden, bevor das förmliche Annahmeverfahren eingeleitet werden kann.

Die Verschiebung wird Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind. Dies betrifft Erzeugnisse aus Rind, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee und Gummi sowie einige ihrer Folgeprodukte.

Reibungslose Umsetzung und Rechtssicherheit

Die Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Die Kommission hat vorgeschlagen, den Geltungsbeginn um ein Jahr zu verschieben (30. Dezember 2025). Dem haben die beiden gesetzgebenden Organe nun zugestimmt.

Damit sollen sie Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und ausreichend Zeit für die reibungslose und wirksame Umsetzung der Vorschriften erhalten – unter anderem, um Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Produkte einzurichten.

Keine inhaltlichen Änderungen

Im Kern wird gemäß der vorläufigen Einigung an den bestehenden Vorschriften nichts geändert: Nach wie vor geht es darum, den Beitrag der EU zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit so gering wie möglich zu halten, indem nur entwaldungsfreie Produkte auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU exportiert werden dürfen.

Nächste Schritte

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Parlament gebilligt werden. Anschließend wird sie von beiden Organen förmlich angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht, damit sie bis zum Geltungsbeginn der geltenden Verordnung (30. Dezember 2024) in Kraft treten kann.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Neues Arzneimittel: Kein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren

Das OLG Frankfurt verneint ein Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potenzielle Arzneimittel (Az. 6 U 188/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Urteil 6 U 188/24 vom 14.11.2024

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint Wettbewerbsverhältnis bei noch laufendem Prüfverfahren für zukünftige potentielle Arzneimittel.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden, dass ein Unternehmen, dessen potenzielle Arzneimittel gegen eine bestimmte Tumorerkrankung sich gegenwärtig noch in der Prüfphase befinden, nicht den Vertrieb von Arzneimitteln ohne behördliche Zulassung eines Dritten unterbinden kann. Es fehle am gegenwärtig bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnis. Allein die Reduktion des für die Prüfphase erforderlichen Probandenpools durch die Verabreichung des Arzneimittels des Dritten genüge nicht.

Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln zur Behandlung von insbesondere bei Kindern auftretenden Tumorerkrankungen. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Arzneimittel zur Behandlung dieser Tumorerkrankung ohne behördliche Zulassung. Die Klägerin befindet sich mit ihren Arzneimitteln zur Behandlung dieser Erkrankungen gegenwärtig in der Prüfphase.

Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Arzneimittel mit konkret benannten Wirkstoffen zur Behandlung von Tumoren, zum Beispiel Gliomen mit einer bestimmten Mutation, in Deutschland ohne behördliche Zulassung in den Verkehr zu bringen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Mangels Mitbewerberstellung könne die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch geltend machen, führte der zuständige 6. Zivilsenat aus. Auf die arzneimittelrechtliche Zulässigkeit komme es damit nicht an.

Mitbewerber sei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Dabei müsse der Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung bereits aufgenommen – und nicht wieder aufgegeben – haben. Allein ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis genüge nicht; es berge vielmehr die Gefahr uferloser Ausweitung. Wieweit konkrete Vorbereitungshandlungen genügten, werde unterschiedlich bewertet.

Hier handele es sich bei der Klägerin allein um eine potenzielle Mitbewerberin. Ihre Stellung genüge nicht für die Begründung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Die Klägerin befinde sich mit ihren Arzneimitteln noch in der Prüfphase (Phase I bzw. III). Zulassungen existierten weder in Europa noch in den USA. Der beabsichtigte Markteintritt hänge gegenwärtig noch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nur teilweise von der Klägerin beeinflusst werden könnten. Allein das Durchlaufen kostenintensiver Prüfungen könne noch nicht als Vorbereitungshandlung mit hinreichender Nähe zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs – vergleichbar etwa mit der Anmietung von Räumlichkeiten – angesehen werden.

Soweit zwar auch in der Prüfphase Patienten bereits mit dem ggf. gegen Krebserkrankungen wirksamen Medikament der Klägerin behandelt würden, so wie sie das der Beklagten erhielten, sei dies ohne wettbewerbliche Relevanz. Wettbewerbsinteressen habe die Antragstellerin nicht im Hinblick auf dem aktuellen, sondern nur auf den zukünftigen Markt. Gegenwärtig gehe es der Klägerin allein um die Sicherung des Prüf- und des Zulassungsverfahrens angesichts einer begrenzten Patienten- und Probandenpopulation. Es sei für sie zwar elementar, auf eine ausreichende Zielgruppe zurückgreifen zu können, die noch nicht mit „den Nachbauten“ der Beklagten behandelt würden. Diese mittelbaren Interessen am künftigen potenziellen Markteintritt reichten jedoch nicht, um ein konkrete Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Entlastungsverordnung zum Bürokratieabbau: Bundesregierung beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 04.12.2024 Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Das Bundeskabinett hat heute Änderungen an der Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Bundesregierung hat die Verordnung damit an Maßgaben angepasst, die der Bundesrat im November vorgeschlagen hatte. Schon Anfang 2025 wird ein Großteil der Regelungen in Kraft treten und die Wirtschaft um rund 420 Millionen Euro jährlich entlasten.

Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur als Verordnungsrecht umgesetzt werden können. Verordnungen können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ohne Parlamentsbeteiligung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden.

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurden auf Bitte des Bundesrates unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:

  • In der Versteigererverordnung entfällt für Versteigerer die Anzeigepflicht gegenüber der Industrie- und Handelskammer. Bestehen bleibt nur die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Es sind zusätzliche Ausnahmen vorgesehen vom Erfordernis einer Gleichwertigkeitsprüfung für bestimmte Studienabschlüsse aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung.
  • Die ursprünglich vorgesehene Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht mehr Teil der Bürokratieentlastungsverordnung. Ursprünglich war vorgeschlagen worden, das Jährlichkeitsprinzip beim Versicherungsschutz von zulassungsfreien Fahrzeugen abzuschaffen. Dadurch wäre jedoch nur eine geringe Entlastung bewirkt worden. Dem hätte ein erhöhter Mehraufwand für die Kontrolle des Versicherungsschutzes gegenübergestanden.

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hatte die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, der Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der Großteil der Entlastungen für die Wirtschaft entfällt mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung wird nun verkündet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Digitalisierung von Geschäftsverteilungsplänen, Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen und Neuregelung zum Ausschluss vom Schöffenamt

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 04.12.2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.12.2024

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Bisher war es ausreichend, diese bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. So sollen Bürgerinnen und Bürger fortan einfacher und schneller online in Erfahrung bringen können, wer ihr gesetzlicher Richter ist. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Dies sieht ein vom Bundesminister der Justiz vorgelegter Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

1. Digitalisierung des Geschäftsverteilungsplans

Im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan ist jährlich im Voraus festgelegt, welcher Richter oder welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für welche richterliche Aufgabe zuständig ist. Durch diesen wird das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf den „gesetzlichen Richter“ gewahrt. Damit die Bürger erkennen können, welcher Richter für ihren Fall zuständig ist, ist der Gerichtsverteilungsplan zu veröffentlichen. Sie haben einen Anspruch darauf zu wissen, wer ihr „gesetzlicher Richter“ ist.

Zur Stärkung dieses Rechts will das Bundesministerium der Justiz eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, die Geschäftsverteilungspläne aller Gerichte fortan im Internet zu veröffentlichen. Dies geschieht an vielen Gerichten bereits jetzt. Bisher reicht es aber auch aus, den Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzuhalten. Dies ist im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Die Neuregelung berücksichtigt datenschutzrechtliche Aspekte. Es soll sichergestellt werden, dass weitergehende Informationen wie Arbeitskraftanteile, längere Krankheiten oder Mutterschutz, die in Änderungsbeschlüssen zum Jahresgeschäftsverteilungsplan regelmäßig enthalten sind oder enthalten sein können, geschützt bleiben. Spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne müssen ebenfalls nicht veröffentlicht werden.

2. Ausschluss vom Schöffenamt schon bei Verurteilung zu Geldstrafe

Der heute beschlossene Gesetzentwurf sieht zudem vor, Personen vom Schöffenamt auszuschließen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Bisher wurden Personen erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vom Schöffenamt ausgeschlossen.

Damit soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die in einem Rechtsstaat Recht sprechen, sich diesem auch verpflichtet fühlen. Dies muss auch für Schöffen gelten. Sie erfüllen an den Gerichten eine wichtige Funktion. Die Beteiligung von Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.

3. Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen künftig stets vererbt werden können. Dadurch sollen Schutzlücken geschlossen werden, wenn die geschädigte Person vor dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens verstirbt. Nach bisher geltender Rechtslage können Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur vererbt werden, wenn sie zu Lebzeiten der geschädigten Person rechtskräftig zuerkannt wurden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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BGH entscheidet zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Der BGH hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können (Az. XII ZB 6/24).

BGH, Pressemitteilung vom 04.12.2024 zum Beschluss XII ZB 6/24 vom 23.10.2024

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 Euro. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 Euro.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 Euro gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 Euro und 6.205 Euro ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbsthalt von 5.000 Euro für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 Euro für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden kann.

Nach § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kann deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste.

Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom Oberlandesgericht für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 Euro für Alleinlebende bzw. von 9.000 Euro für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro führen.

Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint.

Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte – zuletzt 2.650 Euro für das Jahr 2024 – derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage muss auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen, sodass es künftig aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil – etwa 70 % – des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1603 BGB

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (…)

§ 1606 BGB

(…)

(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. (…)

§ 94 SGB XII

(…)

(1a) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Rat der EU verabschiedet neue Rechtsakte zur Stärkung der EU-Kapazitäten für Cybersicherheit

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Um die Solidarität und die Kapazitäten der EU beim Erkennen, Verhindern und Bewältigen von Cybersicherheitsbedrohungen und -vorfällen zu stärken, hat der Rat der EU am 02.12.2024 zwei neue Elemente des „Cybersicherheitspakets“ angenommen: das sog. Cybersolidaritätsgesetz und eine gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit (Cybersecurity Act, CSA).

Wichtigste Elemente des Cybersolidaritätsgesetzes

Mit der neuen Verordnung erhält die EU Fähigkeiten, die Europa widerstandsfähiger gegenüber Cyberbedrohungen machen; gleichzeitig werden die Kooperationsmechanismen gestärkt. Unter anderem wird ein „Warnsystem für Cybersicherheit“ eingerichtet; eine europaweite Infrastruktur, die aus nationalen und grenzübergreifenden Cyber-Knotenpunkten in der gesamten EU besteht. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die für den Informationsaustausch zuständig sind und deren Aufgabe die Erkennung von Cyberbedrohungen und die Reaktion darauf ist. Die Cyber-Knotenpunkte werden modernste Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) und fortgeschrittene Datenanalyse nutzen, um grenzüberschreitend Cyberbedrohungen und ‑vorfälle zu erkennen und rechtzeitig Warnungen davor weiterzugeben. Sie werden den bestehenden europäischen Rahmen stärken und die Behörden und einschlägigen Stellen in die Lage versetzen, effizienter und wirksamer auf Cybersicherheitsvorfälle zu reagieren.

Die neue Verordnung sieht auch die Schaffung eines Cybernotfallmechanismus vor, um die Abwehrbereitschaft zu erhöhen und die Fähigkeit zur Reaktion auf Vorfälle in der EU zu verbessern. Damit wird Folgendes unterstützt:

  • Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Tests von Einrichtungen in hochkritischen Sektoren (Gesundheitsversorgung, Verkehr, Energie usw.) im Hinblick auf potenzielle Schwachstellen auf der Grundlage gemeinsamer Risikoszenarien und ‑methoden
  • eine neue EU-Cybersicherheitsreserve bestehend aus Sicherheitsvorfall-Notdiensten des Privatsektors, die im Fall eines erheblichen oder großen Cybersicherheitsvorfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU eingreifen können
  • technische gegenseitige Unterstützung

Schließlich wird mit der neuen Verordnung ein Überprüfungsmechanismus für Vorfälle eingeführt, um unter anderem die Wirksamkeit der Maßnahmen im Rahmen des Cybernotfallmechanismus und die Nutzung der Cybersicherheitsreserve sowie den Beitrag dieser Verordnung zur Stärkung der Wettbewerbsposition der Industrie und des Dienstleistungssektors zu bewerten.

Gezielte Änderung des Rechtsakts zur Cybersicherheit von 2019

Mit der gezielten Änderung soll die Cyberresilienz der EU verbessert werden, indem die künftige Annahme europäischer Zertifizierungssysteme für sog. verwaltete Sicherheitsdienste ermöglicht wird. Mit dem neuen Rechtsakt wird anerkannt, dass verwaltete Sicherheitsdienste für die Prävention und Erkennung von Cybersicherheitsvorfällen, die Reaktion darauf und die anschließende Wiederherstellung zunehmend an Bedeutung gewinnen. Diese Dienste können beispielsweise in der Bewältigung von Vorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsüberprüfungen und Beratung im Zusammenhang mit technischer Unterstützung bestehen.

Bis die Ergebnisse der Bewertung des Rechtsakts zur Cybersicherheit vorliegen, ermöglicht die gezielte Änderung, europäische Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste einzurichten. Damit wird es leichter, die Qualität und Vergleichbarkeit der Dienste zu verbessern, vertrauenswürdige Anbieter von Cybersicherheitsdiensten zu fördern und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, da einige Mitgliedstaaten bereits mit der Schaffung nationaler Zertifizierungssysteme für verwaltete Sicherheitsdienste begonnen haben.

Nächste Schritte

Nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Rates und die Präsidentin des Europäischen Parlaments werden die beiden Gesetzgebungsakte in den kommenden Wochen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Rat der EU fordert mehr Unterstützung für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt

In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Ein besserer Zugang zu hochwertigen und nachhaltigen Arbeitsplätzen kann Menschen mit Behinderungen helfen, finanzielle Unabhängigkeit und eine bessere soziale Inklusion zu erreichen. In den am 02.12.2024 gebilligten Schlussfolgerungen zur Unterstützung der sozialen Inklusion von Menschen mit Behinderungen durch Beschäftigung, angemessene Vorkehrungen und Rehabilitation, fordert der Rat die EU-Länder auf, Menschen mit Behinderungen dabei zu helfen, (wieder) in den Arbeitsmarkt einzutreten.

Die EU hat in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Förderung und dem Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen erzielt, wie die kürzlich angenommene Richtlinie über den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen belegt. Die heutigen Schlussfolgerungen setzen diese Dynamik fort, wobei ihr Schwerpunkt auf dem Recht von Menschen mit Behinderungen auf Zugang zu Beschäftigung als Weg zu wirtschaftlicher Selbstständigkeit und sozialer Inklusion liegt.

Ádám Kósa, ungarischer Staatsminister für Menschen mit Behinderungen

In der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird die Bedeutung vonhochwertigen Arbeitsplätzen anerkannt, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen unabhängig sind und eine angemessene Lebensqualität bewahren können. Außerdem profitieren auch die Arbeitgeber von der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, da sich diverse Arbeitsplätze positiv auf die Leistung und die Produktivität der Beschäftigten auswirken können.

Dennoch war 2021 nur etwa die Hälfte der Menschen im Alter von 20 bis 64 Jahren mit Behinderungen erwerbstätig, während es bei Menschen ohne Behinderung fast drei Viertel waren; Frauen mit Behinderungen waren besonders betroffen. Darüber hinaus verdienen sowohl Frauen als auch Männer mit Behinderungen im Durchschnitt weniger Geld als Menschen ohne Behinderungen.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, indem sie

  • Maßnahmen ergreifen, darunter die Festlegung von nationalen Beschäftigungszielen, um die Beschäftigungsquoten von Menschen mit Behinderungen zu verbessern;
  • den Ansatz eines Diskriminierungsverbots in den entsprechenden Politikbereichen fördern, der den individuellen Bedürfnissen Rechnung trägt;
  • den Zugang zu Sozial- und Unterstützungsdiensten ausbauen und fördern;
  • die Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt begünstigen, unter anderem durch die Förderung der Gleichbehandlung und die Unterstützung von flexiblen Arbeitsregelungen;
  • erforderlichenfalls die nationalen Rahmen für angemessene Vorkehrungen stärken;
  • Rehabilitationsdienste entwickeln und verbessern;
  • die Datenerhebung und den Austausch bewährter Verfahren verbessern.

Der Rat fordert ferner die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erstellen und den Beschäftigungsstatus von Menschen mit Behinderungen zu beobachten.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Weniger Verspätungen, mehr Klimaschutz: Verordnung zum einheitlichen europäischen Luftraum in Kraft

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2024

Die Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum (SES2+) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Die neuen Regeln sollen für weniger Verspätungen und mehr Umweltschutz im Flugverkehr in Europa sorgen.

Die Verordnung hält Flugsicherungsdienstleister dazu an, effizienter zu arbeiten und moderne Technologien einzusetzen, um die Überlastung des europäischen Luftraums zu verringern und qualitativ hochwertigere Dienste anzubieten. Außerdem sollen Innovation und die Entwicklung neuer Dienste in der Branche gefördert werden.
Die neuen Regeln werden dazu beitragen, Überlastungen im Luftverkehr abzumildern. So war beispielsweise der Flugverkehr in diesem Sommer beeinträchtigt, als fast jeder zweite Flug verspätet war.

Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab, die Umweltauswirkungen von Flügen zu verringern. Für Flugsicherungsdienstleister werden Klima- und Umweltziele festlegt und Fluggesellschaften werden durch ein faires Preissystem dazu ermutigt, nachhaltiger zu arbeiten.

Damit die Verordnung wirksam umgesetzt wird, erarbeitet die EU-Kommission Durchführungsmaßnahmen. Diese benötigen die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit im Reitverein

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 10 U 3356/21).

LSG Baden-Württemberg, Pressmitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil L 10 U 3356/21 vom 24.10.2024

Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Absicherung für Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Aber auch wer eine sog. Wie-Beschäftigung, also beschäftigungsähnliche Tätigkeit, ausübt, ist gesetzlich unfallversichert. Wann eine solche Wie-Beschäftigung vorliegt, ist jedoch immer wieder umstritten.

Die Tochter der Klägerin in einem vom 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschiedenen Fall war Mitglied in einem Reitverein. Der Reitverein griff für die Durchführung von Voltigierstunden auch auf Eltern der teilnehmenden Kinder als freiwillige Helfer zurück, wenn nicht genügend vereinsinterne Helfer verfügbar waren. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Übungsleiterin im Rahmen der Voltigierstunde ihrer Tochter am 15. September 2019 zu begleiten, um sich ein Bild von den Aufwärmübungen und den Übungen am Turnpferd zu machen, um einschätzen zu können, ob sie es sich zutraue, zukünftig ggf. auszuhelfen. Es war ihr dabei freigestellt, bei den durchgeführten Aufwärmübungen mitzumachen oder lediglich zuzusehen. Die Klägerin entschied sich zur Teilnahme. Bei einer Dehnübung verspürte die Klägerin einen Knacks im Knie und fiel auf die Matte. Sie ließ sich noch am selben Tag ärztlich behandeln, wobei u. a. eine Kniescheibenluxation festgestellt wurde.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Klägerin nicht als Beschäftigte des Reitvereins und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei.

Nachdem die Klägerin im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn zunächst obsiegte, hat das LSG Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und einen Arbeitsunfall verneint.

Der zuständige Senat war angesichts der bei der Klägerin festgestellten anlagebedingten körperlichen Risikofaktoren schon nicht überzeugt, dass die einfache, planmäßig und willentlich ausgeführte Dehnübung einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Patellaluxation der damals gerade mal knapp 27-jährigen Klägerin geleistet hatte. Die Klägerin sei aber auch weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert gewesen. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Erforderlich für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung sei mithin eine irgendwie geartete Tätigkeit von – wenn auch geringem – wirtschaftlichem Wert. Eine derartige Tätigkeit habe die Klägerin jedoch gerade nicht erbracht. Sie habe der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich deshalb beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten wollen, um sich ein Bild von den Aufgaben eines Eltern-Helfers zu machen, sich in die Tätigkeit „einzufühlen“ und folglich einschätzen zu können, ob sie sich zutraue, diese Aufgabe in der Zukunft bei Bedarf zu übernehmen. Eine mit der Helfer-Tätigkeit zusammenhängende Aufgabe in Form einer Aufsicht über die Kinder oder gar einer Anleitung zu Aufwärm- und oder Dehnübungen habe die Klägerin gerade nicht übernommen. Die Klägerin habe sich lediglich einen Eindruck verschaffen sollen und sei nicht einmal angehalten gewesen, auch nur an den Aufwärmübungen teilzunehmen. Hierzu habe sie sich vielmehr aus freien Stücken entschieden und sich hierbei in die Gruppe der teilnehmenden Kinder integriert. Zwar habe dieses „Einfühlen“ der Klägerin ins Voltigiertraining im Hinblick auf eine eventuell von ihr in der Zukunft zu übernehmende Helfer-Tätigkeit einen gewissen Wert für den Reitverein gehabt. Dieses Eigeninteresse des Reitvereins an der Auswahl geeigneter Helfer sei jedoch nicht mit einer dem Reitverein dienenden Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gleichzusetzen.

Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. […]

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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