Wer haftet, wenn in der Ferienwohnung die Kaffeekanne kaputtgeht?

Das OLG Oldenburg hatte zum Haftungsausschluss bei Vermietung einer Ferienwohnung zu entscheiden. Durch eine kaputte Kaffeekanne war es zu schweren Verletzungen gekommen (Az. 9 U 40/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.12.20243 zum Urteil 9 U 40/23 vom 25.11.2024

Ferien sollen eine schöne und unbeschwerte Zeit sein. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So ging es einer Familie aus Norddeutschland auf der Insel Wangerooge.

Beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter einer sechsjährigen Tochter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.

Die Tochter verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt diese Entscheidung bestätigt. Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen. Hier sehe das Gesetz eine viel strengere Haftung vor als bei anderen Vertragsformen, etwa beim Kauf- oder beim Werkvertrag. Die Klägerin habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.

Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Keine Altkleidercontainer auf Grundstücken der Gemeinde

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 732/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 02.12.2024 zum Urteil 3 K 732/23 vom 13.11.2024

Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Altkleider- und Schuhrecyclings. Sie beantragte bei der beklagten Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 15 Standorten, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf einen Stadtratsbeschluss ab, nach dem städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern überlassen werden sollen; ausgenommen seien nur Sammelbehältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet sowie öffentliche Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes. Nachdem die Beklagte über den eingelegten Widerspruch gegen die Ablehnung nicht entschied, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Sie machte geltend, dass sich die beantragte Erlaubnis allgemein auf die Sondernutzung von unmittelbar an bestehende Altglascontainer angrenzende Flächen beziehe. Bei diesen handele es sich zumindest um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten, die unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes zugänglich gemacht werden müsse. Die Beklagte ist unter Verneinung einer öffentlichen Einrichtung und unter Hinweis auf die unterschiedlichen Abfallregime der Klage entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Standorte der Altglascontainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen seien. Die Altglasbehältnisse seien in der Örtlichkeit auch erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen aufgestellt. Einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung habe die Klägerin ebenfalls nicht. Die Flächen mit den Altglascontainern stünden zwar im Eigentum der Stadt, sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestaltungsspielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt der für Entsorgung von Altglas zuständigen Abfallbehörde (Landkreis) lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe mit ihrem Stadtratsbeschluss zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle. Zur Begründung eines Zulassungsanspruchs könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geltenden Abfallrechtsvorschriften zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Digitale Angebote helfen blinden Menschen im Straßenverkehr

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen. Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.11.2024

Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen, ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Sie fördert deshalb Projekte, die Deutschland barrierefreier machen: eine KI-gestützte App hilft blinden Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr zu erkennen.

Barrierefreiheit ist ein wesentlicher Bestandteil einer inklusiven Gesellschaft, in der alle Menschen gleichberechtigt und uneingeschränkt teilhaben können. Eine große Rolle spielt dabei auch die Mobilität. Um zum Beispiel zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen, sind Menschen mit Behinderungen auf den barrierefreien ÖPNV, aber auch Hilfen im Straßenverkehr angewiesen.

Hierfür setzt sich die Bundesregierung ein und hat das Start-up „Smart AIs“ in diesem Jahr mit dem Mobiliätspreis des Bundesverkehrsministeriums ausgezeichnet.

Der Mobilitätspreis zeichnet innovative Ideen und Projekte aus der Mobilitäts- und Digitalbranche sowie aus Kommunen und Verwaltungen aus.

Handyapp ermöglicht Erkennen von Hindernissen

„SmartAIs“ entwickelt eine App, mit der blinde und seheingeschränkte Menschen, Hindernisse im Straßenverkehr erkennen können. Dafür brauchen sie lediglich die Kamera ihres Smartphones und einen dazugehörigen Brustbeutel, in dem das Smartphone verstaut wird. Die App kann in Echtzeit Gefahren wie zum Beispiel parkende E-Scooter erkennen. Sog. Knochenschallkopfhörer senden dann einen Signalton und leiten die blinde Person um das Hindernis.

Das vierköpfige Team hinter „SmartAIs“ steht im regen Austausch mit Blindenverbänden, wie dem Bayrischen Blinden- und Sehbehindertenverband. Durch den Austausch mit Betroffenen ist auch die Idee für die App entstanden. „Hindernisse sind eines der größten Probleme“, so Sascha Preget, einer der Gründer des Start-ups, über den Alltag von blinden Menschen.

Künstliche Intelligenz bietet neue Möglichkeiten

Laut Preget gibt es bisher noch keine andere App, die Hindernis-Erkennung einfach auf dem Smartphone ermöglicht. Die App des Start-ups ist KI-gestützt. Für die Entwicklung arbeiten Preget und sein Team beispielsweise mit sog. Segmentierungsmodellen. Dabei werden der KI Bilder von verschiedenen Gegenständen im Straßenverkehr, beispielsweise Fahrrädern, E-Scooter oder Mülltonnen, gezeigt. Eine trainierte KI kann so auch Gegenstände erkennen, die sie vorher in dieser Form noch nicht kannte.

Bund fördert Projekte zu Barrierefreiheit

Sascha Preget ist auch der Meinung, dass die Herausforderungen in der Barrierefreiheit auch noch auf eine andere Weise angegangen werden muss: Er hält es für wichtig, Bus- und Bahnsteige barrierefrei umzubauen. Dies sei aber nicht immer einfach und noch nicht ausreichend umgesetzt.

Auch wenn noch nicht alle Bus- und Bahnhöfe in Deutschland barrierefrei sind, geht der Ausbau voran. Die Deutsche Bahn hat sich einem Programm zur Barrierefreiheit verpflichtet. Jährlich werden deshalb 150 Bahnsteige umgebaut. Eine Maßnahme, die die Barrierefreiheit fördert, ist beispielsweise die Erhöhung des Bahnsteiges. So können Reisende besser aus dem Zug ein- und aussteigen. Auch akustische Lautsprecheranlagen und visuelle Anzeigetafeln, ebenso wie ertastbare Leitstreifen auf dem Boden, ermöglichen barrierefreies Reisen.

Die Bundesregierung fördert Projekte im Mobilitätssektor zudem mit der Innovationsinitiative mFund. Zurzeit werden elf Projekte im Bereich der Barrierefreiheit durch die Initiative unterstützt.

Barrierefreiheit wird auf unterschiedliche Weisen gestaltet. Das Beispiel von „Smart AIs“ zeigt: KI-Technologien können die Barrierefreiheit im Straßenverkehr voranbringen.

Quelle: Bundesregierung

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Wirecard AG: D&O-Versicherungssumme für Ex-Chefbuchhalter aufgebraucht

Das OLG Frankfurt entschied, , dass sich die beklagte D&O-Versicherung des klagenden ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG zu Recht darauf berufen hat, dass die Versicherungssumme erschöpft sei und die Beklagte deshalb keine weiteren Kosten übernehmen müsse (Az. 7 U 82/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.11.2024 zum Urteil 7 U 82/22 vom 29.11.2024 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 29.11.2024 entschieden, dass sich die beklagte D&O-Versicherung des klagenden ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG zu Recht darauf berufen hat, dass die Versicherungssumme erschöpft sei und die Beklagte deshalb keine weiteren Kosten übernehmen müsse.

Der Kläger war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sog. TPA-Geschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war. Mit seiner Klage gegen die D&O-Versicherung machte er geltend, schon im Jahr 2019 sei dieser von der Wirecard AG mitgeteilt worden, dass es kritische Berichterstattung in der Financial Times, Untersuchungen der Finanzbehörden in Singapur und eine Sammelklage in den Vereinigten Staaten gebe. Deshalb sei vom Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2019 auszugehen. Für dieses Jahr stehe eine Versicherungssumme in Höhe von 25 Mio. Euro zur Verfügung, die noch nicht aufgebraucht sei. Die Versicherung dürfe außerdem Public-Relations-Kosten und Verteidigungskosten nicht auf die Versicherungssumme des Jahres 2020 anrechnen. Schließlich habe sie den Kläger durch voreilige Zahlungen für Ansprüche anderer Vorstandsmitglieder benachteiligt und könne sich deshalb nicht auf den Verbrauch der Versicherungssumme berufen.

Wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, hat das OLG zwar einen vertraglichen Anspruch auf PR-Kosten bejaht. Allerdings stünden dem Kläger keine weiteren Leistungen zu, da die Versicherungssumme aufgebraucht sei und die Beklagte sich hierauf berufen dürfe.

Der Versicherungsfall sei im Jahr 2020 eingetreten, nicht bereits im Jahr 2019, da die von dem Kläger angeführten Umstände aus dem Jahr 2019 der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemeldet worden seien. Maßgeblich sei die Versicherungssumme für das Jahr 2020 in Höhe von 15 Mio. Euro. Diese habe die Versicherung für versicherte Kosten im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal vollständig ausbezahlt und die Zahlungen zu Recht von der vertraglichen Versicherungssumme abgezogen. Die Klausel im Versicherungsvertrag, die das erlaube, sei zulässig. Auch der Umstand, dass die Versicherung die Schäden anderer Mitversicherter nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer konkreten Inanspruchnahme ausbezahlt habe, sei nicht zu beanstanden. Eine Bearbeitung nach dem „Prioritätsprinzip“ benachteilige den Kläger nicht in einer willkürlichen Art und Weise, sondern entspreche anerkannten Buchführungsgrundsätzen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2025

Die zum 1. Januar 2025 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des OLG Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.11.2024

Die zum 1. Januar 2025 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – XII ZB 177/22 –, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 359). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2025

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 Euro (Anhebung gegenüber 2024: 2 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 Euro (Anhebung gegenüber 2024: 3 Euro),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 Euro (Anhebung gegenüber 2024: 4 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 Euro). Ihre Anhebung gegenüber 2024 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2024 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende
In Anlehnung an den zum 1. Oktober 2024 gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 930 Euro auf 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete) angehoben.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt.

Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 Euro für das Jahr 2025 jedenfalls zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2025 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.

4. Anmerkungen

Die teilweise Neufassung der Anmerkungen zur Tabelle soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unterhaltsrechtliche Grundsätze (z. B. der Einkommensermittlung) in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind und die Düsseldorfer Tabelle primär darauf zielt, die Unterhaltsbedarfssätze und die Selbstbehalte festzulegen. Daher entfallen Anmerkungen zu den berufsbedingten Aufwendungen (bisher Anm. A. 3), zur Berücksichtigung von Schulden (bisher Anm. A. 4) und zur Anrechnung der Ausbildungsvergütung (bisher Anm. A. 8). Im Zuge dieser Umgestaltung ist Teil A. der Anmerkungen neu gegliedert worden. Zugleich wurden einzelne Formulierungen sprachlich angepasst. Inhaltliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind damit nicht verbunden.

5. Ausblick

Zunächst bleibt abzuwarten, ob und wann das Kindergeld für 2025 erhöht werden wird. Zum 1. Januar 2026 zeichnet sich auf der Grundlage der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 erneut ein moderater Anstieg des Mindestunterhalts und der darauf basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab. Die künftige Festlegung des Selbstbehaltes wird maßgeblich davon abhängen, welche Regelungen zur Grundsicherung im kommenden Jahr getroffen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Keine Baugenehmigung für Errichtung eines „Portalrahmens“ im Außenbereich

Das VG Koblenz hat die Klage eines im Nebenerwerb tätigen Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichten „Portalrahmen“ im Außenbereich abgewiesen, denn dieser diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb (Az. 4 K 282/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.11.2024 zum Urteil 4 K 282/24.KO vom 31.10.2024

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines im Nebenerwerb tätigen Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichten „Portalrahmen“ im Außenbereich abgewiesen.

Der „Portalrahmen“ besteht aus zwei Sandsteinsäulen (je 3,53 Meter hoch), an denen ein schmiedeeisernes doppelflügeliges Einfahrtstor befestigt ist. Auf den Säulen befindet sich jeweils eine Metallskulptur. Die Säulen sind mit zwei Einzelfundamenten im Boden verankert. Das gesamte Bauwerk ist fünf Meter breit.

Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis Bad Kreuznach ab. Bei dem „Portalrahmen“ handele es sich nicht um ein im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug hierzu vor, das Vorhaben sei bereits deshalb genehmigungsfrei, weil es seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Das Tor gewährleiste den Zugang und die Zufahrt zu dem von ihm bewirtschafteten Grundstück. Es füge sich auch optisch in die Umgebung ein.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der „Portalrahmen“ sei im Außenbereich nicht bevorrechtigt zulässig, weil er dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene, so die Koblenzer Richter. Der „Portalrahmen“ sei optisch auffallend und solle offensichtlich die Kunden des Klägers beeindrucken. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs kein solches Bauwerk zur Einfriedung errichten. Der Kläger könne sich überdies nicht mit Erfolg darauf berufen, er führe einen „Adelshof“. Eine Bevorzugung aufgrund der Abstammung widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz. Der „Portalrahmen“ beeinträchtige in seiner konkreten Ausgestaltung zudem die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Vorhabengrundstück liege in einem Naturpark, dessen landschaftliche Eigenart zu bewahren sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2024

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Diese und weitere Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Dezember 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.11.2024

Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht.

Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte

Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

Mehr Produktsicherheit

Mit der neuen Allgemeinen Produktsicherheits-Verordnung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher sicherere Non-Food-Produkte erhalten. So muss zusätzlich zum bisherigen Sicherheitserfordernis ab dem 13. Dezember 2024 etwa beim Rückruf eines Verbraucherproduktes besser informiert werden. Und das unabhängig davon, ob das Produkt im Handel oder im Online-Shop erworben wird.

EU-einheitliches Ladekabel kommt

Schluss mit dem Kabelchaos: Ab dem 28. Dezember 2024 wird der USB-C-Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Übrigens: Das einheitliche Ladekabel gilt ab 2026 auch für Laptops.

Frosthilfen im Obst- und Weinbau

Obst- und Weinbauern, die durch den Frost im April 2024 Teile ihrer Produktion und somit ihres Einkommens verloren haben, werden entschädigt. Die entsprechende Verordnung ist bereits am 12. November 2024 in Kraft getreten. Damit stehen EU‑Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern bereit.

Quelle: Bundesregierung

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Schleswig-Holstein: abgespeckte Reformpläne sollen Fachgerichte in der Fläche erhalten

Das Land Schleswig-Holstein wollte seine Arbeits- und Sozialgerichte auf jeweils nur einen Standort konzentrieren. Nach massiven Protesten u. a. aus Richterschaft und Anwaltschaft kündigte Justizministerin von der Decken lt. BRAK nun angepasste Reformpläne an.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

Das Land Schleswig-Holstein wollte seine Arbeits- und Sozialgerichte auf jeweils nur einen Standort konzentrieren. Nach massiven Protesten unter anderem aus Richterschaft und Anwaltschaft kündigte Justizministerin von der Decken nun angepasste Reformpläne an. Danach sollen die Fachgerichte in der Fläche erhalten bleiben, aber dennoch bei Gebäuden und Personal eingespart werden.

Schleswig-Holstein will an der im Oktober angekündigten Strukturreform seiner Fachgerichtsbarkeiten nicht festhalten. Vorgesehen war, dass sämtliche Arbeits- und Sozialgerichte geschlossen und an einem Standort konzentriert werden sollten. Dies hatte zu erheblichen Protesten unter anderem von Berufsverbänden aus Justiz und Anwaltschaft, Sozialverbänden und Gewerkschaften geführt. Auch die BRAK und die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein hatten die geplanten Gerichtsschließungen scharf kritisiert.

Die Justizministerin Schleswig-Holsteins, Kerstin von der Decken hat zusammen mit den Präsidenten der Obergerichte Ende November bekannt gegeben, dass sie an ihren Plänen zur Strukturreform nicht festhalten wird. Das ursprüngliche Vorhaben, alle Arbeits- und Sozialgerichte in der Fläche abzuschaffen, sei weitgehend vom Tisch.

Geplant seien jetzt zwei Fachgerichtszentren in Schleswig und Kiel für die Obergerichte sowie Außenstellen. Zudem sollen die Fachgerichte in gemeinsame Gebäude ziehen, um Synergieeffekte bei Personal und Gebäuden zu erzielen. Aufgegeben werden soll nach dem neuen Konzept nur noch ein Arbeitsgerichtsstandort, ein anderer soll räumlich umverlagert werden. So sollen zwar Einsparungseffekte und Effizienzgewinne ermöglicht werden, aber – dies war einer der gewichtigsten Kritikpunkte – die Fachgerichte weiterhin in der Fläche für Bürgerinnen und Bürger präsent bleiben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 24/2024

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Gesetzentwurf zur Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht . U. a. sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht (20/13956). Ziel sei es dabei, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, erklärt die Regierung. U. a. sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden. (…)

Die FKS solle künftig mittels automatisierter Datenabgleiche große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten können. U. a. könne die FKS durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung künftig eigenständig Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf Amtshilfe anderer Behörden angewiesen zu sein. (…)

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Ergänzung von § 12a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), wodurch im bundesstaatlichen Finanzausgleich für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 jeweils eine weitere Zwischenabrechnung in den Gesetzestext aufgenommen wird, um die Auswirkungen der Ergebnisse des Zensus 2022 frühzeitiger, das heißt bereits in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Allerdings bittet die Länderkammer die Bundesregierung, sich im Rahmen ihrer Abstimmungsprozesse mit dem Deutschen Bundestag dafür einzusetzen, die vorgesehene Änderung des FAG in jedem Fall noch in der laufenden Legislaturperiode – gegebenenfalls auch im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens – zu beschließen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 823/2024

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BRAK: Satzungsversammlung beschließt Regelungsmodell für Ausscheiden aus Sozietät

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat das Anwaltsparlament eine neue Vorschrift in der Berufsordnung (BORA) beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Daneben wurden eine grundlegende Reform der Fachanwaltschaften und zahlreiche weitere Reformvorhaben diskutiert. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat das Anwaltsparlament eine neue Vorschrift in der Berufsordnung beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Daneben wurden eine grundlegende Reform der Fachanwaltschaften und zahlreiche weitere Reformvorhaben diskutiert.

In der dritten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 25.11.2024 Regelungen zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners aus einer Berufsausübungsgesellschaft beschlossen. Die bisherigen Regelungen in § 32 BORA waren nach Ansicht des federführenden Ausschusses 2 – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung – nicht mehr zeitgemäß und praxisgerecht. Zudem gibt es bislang keine Regelung für das Ausscheiden angestellter Anwältinnen und Anwälte, obwohl sich hier etwa in Bezug auf das Mitnehmen von Mandaten und Handakten dieselben Fragen stellen.

Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, in der die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung adressiert sind. Sie ist dispositiv, vorrangig sollen die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung sich auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Die Regelungen sollen ferner beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten gelten.

Beschlossen wurden außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 FAO, die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der FAO betreffen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst noch ausgefertigt und sodann vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt.

Wie in der vorangegangenen Sitzung der Satzungsversammlung beschlossen, hatte der Ausschuss 8 außerdem einen Vorschlag für Änderungen der Geschäftsordnung ausgearbeitet. Diskutiert wurden u.a. die Vertretungsregelung für die Leitung der Sitzung sowie die Regelungen für Wortbeiträge und für virtuelle Sitzungen der Satzungsversammlung. Außerdem wurden auch hier redaktionelle Änderungen vorgenommen. Da es sich bei der Geschäftsordnung um ein reines Internum der Satzungsversammlung handelt, ist hierfür eine Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht erforderlich.

Die Berichte aus den einzelnen Ausschüssen der Satzungsversammlung gaben außerdem Ausblick auf anstehende Reformvorhaben. Eine umfassende Reform der Fachanwaltschaften erarbeitet derzeit der Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften. In insgesamt 17 Unterausschüssen werden einzelne Fachanwaltsgebiete und insbesondere die jeweils notwendigen Fallquoren und Prüfungen, die Fortbildungspflicht und die Voraussetzungen für neue Fachanwaltschaften im Detail unter die Lupe genommen. Auch die Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte steht, nach einem Fachgespräch mit dem Bundes-Opferbeauftragten, erneut auf dem Prüfstand.

Hintergrund der anvisierten Reform ist der zu verzeichnende Rückgang der Fachanwaltszahlen, der insbesondere die überwiegend weiblich besetzten Rechtsgebiete wie Sozialrecht und Familienrecht betrifft. Untersucht werden soll deshalb auch, weshalb weniger Frauen Fachanwaltstitel erwerben; hierbei spielen nach Ansicht des Ausschusses 1 u. a. die Nachweiszeiträume für Fälle eine Rolle, aber auch, dass der Nachweis gerichtlicher Fälle angesichts einer generellen Verschiebung hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit zunehmend schwieriger wird. Der Ausschuss will alle diese Umstände aufarbeiten und Lösungsansätze dazu entwickeln.

Stillstand ist dagegen im Bereich Aus- und Fortbildung zu verzeichnen. Der dafür zuständige Ausschuss 5 hatte sich im Nachgang zu der Resolution der Satzungsversammlung, in der die Schaffung einer Satzungskompetenz für eine allgemeine und sanktionierte Fortbildungspflicht gefordert wurde, an das Bundesjustizministerium gewandt. Aufgrund der aktuellen politischen Situation muss hier derzeit abgewartet werden.

Änderungsbedarf prüfen die Ausschüsse der Satzungsversammlung derzeit außerdem u. a. in den Bereichen Beratungshilfemandate, Werbung, Einsatz künstlicher Intelligenz in der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vertretung widerstreitender Interessen. Hier wurden für die kommenden Sitzungen konkretere Vorlagen angekündigt.

Quelle: BundesrechtsanwaltskammerNachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2024

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