Gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte" untersagt

Sog. „Bach-Blütenprodukte“ dürfen nicht mit Aussagen beworben werden, nach denen sie in „emotional aufregenden Situationen verwendet werden“ oder „uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“, wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt werden. So entschied das OLG Hamm (Az. 4 U 138/13).

 

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