Abwasserbeseitigungssatzung teilweise für unwirksam erklärt

Das OVG Niedersachsen hat eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe über die verpflichtende Vornahme von Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage im Fall von häuslichen Abwässern für unwirksam erklärt (Az. 9 KN 249/20).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zum Urteil 9 KN 249/20 vom 26.11.2024

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. November 2024 (Az. 9 KN 249/20) in einem Normenkontrollverfahren eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe über die verpflichtende Vornahme von Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage im Fall von häuslichen Abwässern für unwirksam erklärt. Eine weitere Regelung in dieser Satzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, hat der Senat dagegen nicht beanstandet.

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe sieht vor, dass im Fall von häuslichen Abwässern erstmalig bei Herstellung und dann in einem Abstand von 25 Jahren unaufgefordert Dichtheitsprüfungen durchzuführen sind. Der 9. Senat hat diese Regelung für unwirksam erklärt, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Grundstückseigentümer sei im Fall der Ableitung häuslichen Abwassers aus dieser Vorschrift nicht hinreichend zu erkennen, welche Art von Dichtheitsprüfung von ihm verlangt werde.

Die weiter angegriffene Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, sei dagegen rechtmäßig. Dass der Übergabeschacht ein Einsteigschacht sei, entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche die anerkannten Regeln der Technik wiedergebe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Satzung die unmittelbare Lage des Übergabeschachts an der Grundstücksgrenze vorgebe. Dies entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche ebenfalls einen Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze verlange.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben – soweit sie jeweils unterlegen sind – die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Online-Zahlung nach Betrugsmasche: Klage gegen Bank bleibt ohne Erfolg

Wer auf Betrüger hereinfällt und im Online-Verfahren eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann nicht darauf hoffen, dass die Bank ihm den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn er Minuten später den Schwindel bemerkt und über den Kundenservice sein Konto sperren lässt. Denn der einmal angestoßene Zahlungsvorgang kann nicht mehr gestoppt werden, auch wenn das Geld erst Tage später vom Konto abgebucht wird. Das hat das LG Frankenthal entschieden (Az. 7 O 154/24).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zum Urteil 7 O 154/24 vom 24.10.2024 (rkr)

Wer auf Betrüger hereinfällt und im Online-Verfahren eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann nicht darauf hoffen, dass die Bank ihm den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn er Minuten später den Schwindel bemerkt und über den Kundenservice sein Konto sperren lässt. Denn der einmal angestoßene Zahlungsvorgang kann nicht mehr gestoppt werden, auch wenn das Geld erst Tage später vom Konto abgebucht wird. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben die Klage zweier Eheleute gegen ihre Hausbank abgewiesen. Diese waren einer bekannten Betrugsmasche („Hallo, ich habe eine neue Handynummer“) aufgesessen.

Das Ehepaar aus Neustadt a. d. Weinstr. erhielt im Herbsturlaub letzten Jahres eine SMS von einer unbekannten Rufnummer. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubten die beiden fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt ca. 6.000 Euro über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei. Bereits wenige Minuten später kamen ihnen doch Bedenken, sie erreichten ihre Tochter und die Täuschung flog auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen, so die Bank. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.

Die 7. Zivilkammer gab der Bank Recht und lehnte die Rückzahlung ab. Die Eheleute hätten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf sei nämlich bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich, der Zahlungsvorgang sei vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.

Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen habe sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Denkmalschutz steht Solaranlagen regelmäßig nicht entgegen

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden (Az. 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zu den Urteilen 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23 vom 27.11.2024

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise ein­sehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düssel­dorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaub­nis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Demgegenüber bestätigte das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.

In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die ‑ weiterhin erforderliche ‑ Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist.

In dem Düsseldorfer Fall wird durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der „Golzheimer Siedlung“ eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.

Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.

Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Reform des Vergaberechts vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 27.11.2024 den Entwurf zu einem Gesetz zur Transformation des Vergaberechts beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht u. a. vor, dass Nachweispflichten für Unternehmen deutlich gesenkt, bürokratische Hürden abgebaut, Gesamtvergaben etwa zum Zweck beschleunigter Transformations-, Infrastruktur- und Verteidigungsprojekte erleichtert und Nachprüfungsverfahren digitalisiert werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegten Entwurf zu einem Gesetz zur Transformation des Vergaberechts beschlossen.

Der Gesetzentwurf wurde in einem intensiven Prozess mit allen Stakeholdern abgestimmt und ist das Ergebnis intensiver Aushandlungen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen basieren maßgeblich auf den Vorschlägen und über 450 Stellungnahmen aller relevanten Fachkreise im Rahmen einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2023. Dabei wurde insbesondere Wert auf die Vereinfachung der Vergabeverfahren und Abbau überschüssiger Bürokratie sowie auf einfach umsetzbare, praxisnahe Regelungen für eine nachhaltigere Beschaffung gelegt.

Dies ist der erste und wichtigste Baustein des Vergabetransformationspakets. Ziel ist eine weitreichende Entlastung der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung. Einfache Vergabeverfahren helfen dabei, öffentliche Investitionen und die Bedarfsdeckung staatlicher Aufgaben schnell umzusetzen – gerade mit Blick auf dringend notwendige Infrastruktur- und Transformationsprojekte. Auch bei der Verteidigung und Sicherheit und für die Bundeswehr stehen dringliche Beschaffungen an, für die besondere Erleichterungen vorgesehen sind.

Auch sollen Innovationen in der öffentlichen Beschaffung gestärkt werden. Gerade die Chancen von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen sollen verbessert werden; sie sollen mit dem Entwurf zukünftig mehr Berücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen finden. Soziale und umweltbezogene Kriterien sollen bei den Vergabeverfahren im Regelfall mitgedacht und berücksichtigt werden. Die Anforderungen in der praktischen Anwendung für die Auftraggeber und die Unternehmen sollen dabei einfach und flexibel erfüllbar sein. Mit diesem Konzept soll die deutsche Wirtschaft im Wettbewerb um öffentliche Aufträge gestärkt werden und die Entwicklung grüner Leitmärkte, etwa bei Stahl und Zement gefördert werden.

Die öffentliche Beschaffung hat eine große Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Aufträge mit einem Gesamtvolumen im unteren dreistelligen Milliardenbereich werden jährlich von öffentlichen Stellen vergeben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem vor, dass Nachweispflichten für Unternehmen deutlich gesenkt, bürokratische Hürden abgebaut, Gesamtvergaben etwa zum Zweck beschleunigter Transformations-, Infrastruktur- und Verteidigungsprojekte erleichtert und Nachprüfungsverfahren digitalisiert werden. Dadurch werden öffentliche Aufträge wieder attraktiver für die deutsche Wirtschaft und der Wettbewerb gestärkt.

Bei dem neuen Regelfall einer nachhaltigen Beschaffung können die Auftraggeber über die bestmögliche Umsetzung selbst entscheiden. Denn sie haben selbst das größte Praxiswissen, wie Nachhaltigkeit am besten in das Vergabeverfahren integriert wird. Die Maßnahmen zur Nachhaltigkeit sind insgesamt einfach umsetzbar und an der Realität der Vergabepraxis orientiert.

Neben dem heute beschlossenen Vergaberechtstransformationsgesetz zur Reform der Regelungen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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„Freiwillig Tempo 30“-Schilder: Eilverfahren auch in der zweiten Instanz erfolglos

Nachdem Anwohner der Bodenseehalbinsel Höri (Landkreis Konstanz) innerorts auf ihren Grundstücken Schilder mit der Aufschrift „Freiwillig 30“ aufgestellt hatten, erließ das Landratsamt Konstanz gegenüber den Anwohnern Bescheide, mit denen unter Androhung von Zwangsgeld die sofortige Entfernung der Schilder verlangt wurde. Die hiergegen von den Anwohnern gestellten Eilanträge hat das VG Freiburg abgelehnt. Diese Entscheidungen wurden vom VGH Baden-Württemberg bestätigt (Az. 13 S 1304/24 u. a.).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zu den Beschlüssen 13 S 1304/24, 13 S 1306/24, 13 S 1308/24 vom 26.11.2024

Nachdem Anwohner der Bodenseehalbinsel Höri (Landkreis Konstanz) innerorts auf ihren Grundstücken Schilder mit der Aufschrift „Freiwillig 30“ aufgestellt hatten, erließ das Landratsamt Konstanz gegenüber den Anwohnern Bescheide, mit denen unter Androhung von Zwangsgeld die sofortige Entfernung der Schilder verlangt wurde. Die hiergegen von den Anwohnern gestellten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit drei Beschlüssen vom 08.08.2024 abgelehnt (zu den Einzelheiten vgl. Pressemitteilung des VG Freiburg vom 13.08.2024). Die von den Anwohnern eingelegten Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit drei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 26.11.2024 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse vom 26.11.2024 hat der VGH unter anderem ausgeführt:

Die privaten Schilder der Anwohner verstießen gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Vorschrift verbiete private Schilder, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden könnten. Bei den privaten Schildern der Anwohner sei bei einer flüchtigen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich nicht um amtliche Verkehrszeichen handele. Die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente fielen deutlich in den Blick, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukomme. Ähnlichkeit bestehe insbesondere zu den amtlichen Vorschriftszeichen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und zum Beginn einer Tempo 30-Zone. Die Ergänzung „Freiwillig“ werde von den Verkehrsteilnehmern, deren Erwartungs- und Verständnishorizont durch die ihnen geläufigen Verkehrszeichen geprägt sei, möglicherweise nicht wahrgenommen.

Die Unzulässigkeit der „Freiwillig Tempo 30“-Schilder folge allerdings nicht allein daraus, dass solche Schilder von Fahrassistenzsystemen erkannt und mit amtlichen Schildern verwechselt würden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich bei Verwendung von solchen Systemen die Verwechslungsgefahr für die Fahrer erhöhe.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwöge selbst dann das Interesse an der sofortigen Entfernung der Schilder, wenn es sich als offen erwiesen hätte, ob die Beseitigungsanordnungen des Landratsamts Konstanz zu Recht ergangen seien. Denn die mit der sofortigen Entfernung der Schilder für die Anwohner einhergehenden Nachteile wögen nicht so schwer, als dass sie von ihnen nicht bis zum Abschluss der Klageverfahren hingenommen werden müssten. Die Anwohner könnten ihre Bitte um ein freiwilliges langsameres Fahren auch durch anders gestaltete Schilder zum Ausdruck bringen.

Die Beschlüsse vom 26.11.2024 sind unanfechtbar (13 S 1304/24, 13 S 1306/24, 13 S 1308/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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BGH erklärt Online-Eheschließung für unwirksam

Der BGH hat über die Wirksamkeit einer von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe entschieden (Az. XII ZB 244/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zum Beschluss XII ZB 244/22 vom 25.09.2024

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe entschieden.

Sachverhalt

Die Antragsteller des Personenstandsverfahrens sind nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Nachdem die Eheschließung von einer deutschen Meldebehörde nicht als wirksam angesehen wurde, haben die Antragsteller die beabsichtigte (erneute) Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. Das Standesamt hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antragsteller die Ehe in Utah geschlossen haben. Denn diese Eheschließung sei unwirksam. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Standesamtsaufsicht mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.

Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, kann das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.

Für die Eheschließung steht nach deutschem Rechtsverständnis der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt. Daher ist auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen. Es genügt, dass eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Der hiervon abweichende Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.

Da hier die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Das war nicht der Fall, sodass die unwirksame Eheschließung der jetzt angemeldeten rechtlich nicht entgegensteht.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung zur Herstellung der Löschwasserversorgung

Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit welcher die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 L 1042/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zum Beschluss 3 L 1042/24.KO vom 14.11.2024

Die Anordnung einer Verbandsgemeindeverwaltung, mit welcher die Eigentümer eines Wohngebäudes zur Herstellung und dauerhaften Unterhaltung einer eigenen Löschwasserversorgung verpflichtet worden sind, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt.

Das Gebäude der Antragsteller befindet sich – gemeinsam mit weiteren Höfen – einige Kilometer außerhalb der nächstgelegenen Ortslage. Die vorhandene Trinkwasser­versorgung ist zu klein dimensioniert, um eine hinreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ein in der Mitte des Areals existierender Löschteich ist verschlammt und deshalb nicht nutzbar. Weil Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Grundstückseigentümern und der Verbandsgemeindeverwaltung scheiterten, verfügte diese schließlich, dass die Grundstückseigentümer die Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von 96 m³/h für eine Dauer von zwei Stunden herzustellen und zu unterhalten hätten. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch und stellten den gerichtlichen Eilantrag.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Die Anordnung sei ermessensfehlerhaft ergangen, so die Koblenzer Richter. Zwar könnten Eigentümer baulicher Anlagen, für die keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt sei, gemäß § 31 Abs. 5 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zur Vorhaltung fehlender Löschmittel verpflichtet werden. Der Antragsgegner habe jedoch übersehen, dass unter Umständen eine geringere Löschwassermenge ausreichend sei. Denn das Regelwerk, auf das sich der Antragsgegner maßgeblich bezogen habe, sehe zwar im Grundsatz die geforderten 96 m³/h vor. Für ländliche Ansiedlungen von zwei bis zehn Anwesen sei jedoch nur ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h anzusetzen. Hiermit habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt, obwohl sich dies nach der Anzahl der vorhandenen Anwesen aufgedrängt hätte. Der Begründungsmangel führe so zu einem Ermessensdefizit.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Corona-Pandemie

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und zur Absicherung des Kabinenpersonals muss zu ihrer Wirksamkeit den vom BAG entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen (Az. 3 AZR 28/24).

BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Urteil 3 AZR 28/24 vom 26.11.2024

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und zur Absicherung des Kabinenpersonals muss zu ihrer Wirksamkeit den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßstäben zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit bei verschlechternden Tarifregelungen genügen.

Der Kläger war bei der Beklagten von Oktober 1997 bis zum 31. Januar 2022 als Flugbegleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand für die betriebliche Altersversorgung der Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine Anwendung. In dem Tarifvertrag ist insbesondere geregelt, dass die Beklagte verschiedene arbeitgeberseitige Beitragszahlungen zur Altersversorgung leistet. Aus dem Anlass der Corona-Krise schlossen die Tarifvertragsparteien Ende Juni 2020 einen Tarifvertrag über Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Corona-Krise (TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA). Dieser sah für seine ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 u. a. den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen, eine Aussetzung der Beiträge zu verschiedenen Systemen der betrieblichen Altersversorgung, aber auch ein Einfrieren der tariflichen Vergütung vor. Die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sollte nicht für Mitarbeiter gelten, „die innerhalb der von der Deutsche Lufthansa AG gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen oder auf Grund der Freiwilligenprogramme in die Versorgung ausscheiden“. An einem ersten Freiwilligenprogramm aufgrund einer Duldungsvereinbarung der Arbeitgeberin mit der Gruppenvertretung Kabine DLH nahm der Kläger nicht teil. Er schied erst auf der Grundlage einer zweiten Duldungsvereinbarung mit dem Namen „Now!Cabin“ aus. Am 25. Mai 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien eine sog. Vereinbarung zur Klarstellung des TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA mit dem Inhalt, dass sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im Tarifvertrag ausschließlich die in der ersten Duldungsvereinbarung beschriebenen freiwilligen Maßnahmen beträfen. Der Kläger hat geltend gemacht, er komme in den Genuss der Rückausnahme des Tarifvertrags Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA, sodass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für ihn nachzuentrichten seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte beim Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat das Urteil aufgehoben und die Sache – mit Ausnahme der unbegründeten Zinsforderungen des Klägers – zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar finde die Rückausnahme der Aussetzung der Beiträge des Tarifvertrags Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA auf den Kläger wegen der Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 keine Anwendung. Die ursprüngliche tarifliche Regelung war unklar, sodass die spätere Vereinbarung die Lage klarstellen durfte. Allerdings ist die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen des Senats für Tarifverträge zum Vertrauensschutz und zur Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Tarifvertragsparteien sind danach zwar nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Wenn die tarifliche Regelung aber zu einer Beschränkung oder zu einem Eingriff in Versorgungsrechte führt, bedürfen die Tarifvertragsparteien legitimierender Gründe. Deren Gewicht hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Dies wird das Berufungsgericht u. a. zu überprüfen haben.

Hinweis

Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren ebenfalls das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2024 – 3 AZR 40/24 –

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Freigestelltes Betriebsratsmitglied – Vergütungsanpassung – Beteiligung des Betriebsrats

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. So entschied das BAG (Az. 1 ABR 12/23).

BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Beschluss 1 ABR 12/23 vom 26.11.2024

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat hat gemeint, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hat im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben der Arbeitgeberin aufgegeben, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Die Norm sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt demgegenüber keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Für mehr bezahlbare und klimafreundliche Wohnungen

Deutschland braucht mehr bezahlbaren Wohnraum. Deswegen investiert die Bundesregierung massiv in den Bau von Wohnungen. Wie wird der Wohnungsbau gefördert? Und welche Förderprogramme gibt es für Familien? Die Bundesregierung informiert über die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.11.2024

Deutschland braucht mehr bezahlbaren Wohnraum. Deswegen investiert die Bundesregierung massiv in den Bau von Wohnungen. Wie wird der Wohnungsbau gefördert? Und welche Förderprogramme gibt es für Familien? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Viele Menschen sind auf Wohnungssuche: Mindestens 400.000 neue Wohnungen werden pro Jahr gebraucht. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren bereits massiv in den Bau von bezahlbaren und klimafreundlichen Wohnungen investiert – aber noch ist viel zu tun. Welche Förderprogramme es bereits gibt, wie die Bundesregierung den sozialen Wohnungsbau fördert und wie der Wohnungsbau klimafreundlicher wird – ein Überblick der wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie fördert die Bundesregierung klimafreundlichen und bezahlbaren Wohnungsbau?

Mit dem Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) unterstützt die Bundesregierung Bauleute dabei, klimafreundliche Wohnungsvorhaben umzusetzen. Seit Förderbeginn im März 2023 wurden etwa 83.000 Wohneinheiten gefördert und rund 1,3 Millionen Tonnen CO2 gespart. In diesem Jahr stehen 762 Millionen Euro für zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Anträge können bei der KfW gestellt werden.

Mit dem neuen Programm „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ (KNN) fördert die Bundesregierung zinsverbilligte Baukredite für den Bau kleinerer, preisgünstiger und klimafreundlicher Wohnungen. In diesem Jahr stellt die Bundesregierung für das Programm 350 Milliarden Euro bereit. 2025 soll es um weitere 1,65 Milliarden Euro auf insgesamt zwei Milliarden Euro aufgestockt werden. Das Programm soll kurzfristig wirken und die Baukonjunktur weiter stabilisieren. Es startet am 1. Oktober 2024 und ist bis Ende 2025 befristet. Die genauen Förderkonditionen sind bei der KfW zu finden.

Welche Möglichkeiten gibt es für Menschen mit wenig Geld?

Die Bundesregierung fördert den sozialen Wohnungsbau in Rekordhöhe. Sie will die Förderung von gut 18 auf mehr als 20 Milliarden Euro bis zum Jahr 2028 erhöhen. Allein in diesem Jahr stellt sie den Ländern etwa 3,15 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung.

Zusätzlich hilft das Wohngeld sehr vielen Haushalten mit kleinem Einkommen, insbesondere Alleinerziehenden, Familien, Rentnerinnen und Rentnern. Seit der Wohngeldreform 2023 haben etwa zwei Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld – dreimal mehr als davor. Entsprechend der allgemeinen Preis- und Mietentwicklung wird das Wohngeld zum 1. Januar 2025 erhöht.

Welche Förderungen gibt es für Auszubildende oder Studierende?

Mit dem Programm „Junges Wohnen“ sind 500 Millionen Euro wieder für neue Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende reserviert. Damit können etwa 100.000 neuen Wohnheimplätze pro Jahr gebaut werden.

„Jung kauft Alt“ – was ist das?

Seit dem 3. September 2024 können Familien die neue „Jung kauft Alt“-Förderung zum Kauf eines älteren, sanierungsbedürftigen Hauses oder einer Wohnung bei der KfW beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Familie das Haus selbst bewohnt. Das zu erwerbende ältere Gebäude muss den Effizienzklassen F, G oder H entsprechen. Gefördert werden können Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und höchstens 90.000 Euro Jahreseinkommen. Die Einkommensgrenze steigt mit jedem Kind um 10.000 Euro.

Die Kredithöhe bemisst sich nach der Anzahl der Kinder: Bei einem Kind gewährt die KfW höchstens 100.000 Euro, bei zwei Kindern sind es maximal 125.000 Euro. Ab drei oder mehr Kindern ist eine Kredithöhe bis zu 150.000 Euro möglich. Aktuell liegt der Zinssatz für zehn Jahre bei 1,51 Prozent. Die Laufzeit für den Förderkredit beträgt bis zu 35 Jahre. Für das Programm stehen in diesem Jahr insgesamt 350 Millionen Euro zur Verfügung.

Zusätzlich gefördert werden können etwa energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungsaustausch. Auch andere Bundes- oder Landesförderungen können mit dem Programm kombiniert werden. Ausführliche Informationen zum neuen Programm gibt es beim Bundesbauministerium.

Welche Wohnungsbau-Förderprogramme gibt es noch für Familien?

Die Wohneigentumsförderung für Familien (WEF) richtet sich ebenfalls an Familien mit niedrigen bis mittleren Einkommen und gewährt gleichfalls einen günstigen Kredit. Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro jährlich, vor Steuern mit einer Laufzeit von 10 oder 20 Jahren. Anträge für die WEF können bei der KfW gestellt werden.

Zu Mehreren bauen – gibt es dafür eine Förderung?

Die Förderung für genossenschaftliches Wohnen wird sehr nachgefragt. In diesem Jahr erhöht das BMWSB das Programmvolumen auf 15 Millionen Euro.

Wird die Umwandlung von Büros oder Läden in Wohnungen unterstützt?

Ab 2025 will die Bundesregierung mit einem neuen Programm „Gewerbe zu Wohnen“ den Kauf, Umbau und die Sanierung von leerstehenden Büros und Läden mit günstigeren Zinsen unterstützen.

Für mehr und schnelleren Wohnungsbau will sie mit ihrer Baugesetzbuch-Novelle die Bauplanung vereinfachen. So sollen Baulücken geschlossen, Dächer leichter ausgebaut und aus leerstehenden Gewerberäumen Wohnungen werden.

Wie soll mehr Barrierefreiheit beim Wohnen erreicht werden?

Mit dem Programm „Altersgerechter Umbau“ werden Investitionen in Bau­maßnahmen an Haus und Wohnung gefödert, mit denen Barrieren reduziert und der Einbruch­schutz verbessert werden. Im laufenden Jahr 2024 stehen für dieses Programm insgesamt 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Ist die Finanzierung auch bei vorläufiger Haushaltsführung gesichert?

Ja, die Neubau-Förderprogramme laufen 2025 weiter, auch wenn noch kein Haushalt für das kommende Jahr beschlossen wurde, teilte Bundesbauministerin Clara Geywitz am 21. November mit. Die Finanzierung ist auch bei vorläufiger Haushaltsführung gesichert.

Es können also auch nach dem 31. Dezember 2024 weiterhin Anträge auf Neubauförderung bei der KfW gestellt werden für

  • klimafreundlichen Neubau im Niedrigpreissegment,
  • Klimafreundlichen Neubau,
  • Jung kauft Alt,
  • Wohneigentum für Familien.

Quelle: Bundesregierung

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